KORE300682020 ECLI:DE:BGH:2020:120220BXIIIZB16.19.0 BGH 13. Zivilsenat 20200212 XIII ZB 16/19 Beschluss § 417 Abs 2 S 2 Nr 4 FamFG, § 62 Abs 1 S 2 AufenthG, § 62 Abs 3 AufenthG vorgehend LG Düsseldorf, 30. Januar 2018, Az: 25 T 53/18vorgehend AG Düsseldorf, 2. November 2017, Az: 152 A XIV 119/17 (B) DEU Bundesrepublik Deutschland Abschiebungshaft: Begründungserfordernis für längere Haftsdauer Die Angabe, die Vorlaufzeit für eine Flugbuchung liege bei drei Wochen, genügt den Anforderungen des § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 FamFG an einen Haftantrag zur Sicherung der Abschiebung grundsätzlich nicht. Es bedarf vielmehr einer Begründung, die den für die Flugbuchung benötigten Zeitraum und die daraus folgende notwendige Haftdauer erklärt, etwa durch Angaben zu Terminen und zur Frequenz nutzbarer Flugverbindungen und zur Buchungslage. Auf die Rechtsbeschwerde wird der Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 30. Januar 2018 aufgehoben, soweit die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 2. November 2017 auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen worden ist. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 2. November 2017 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat. Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden dem Kreis M. auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €. 1 I. Der Betroffene, ein Staatsangehöriger der Republik Bosnien und Herzegowina, reiste im Dezember 2011 unter falschen Personalien nach Deutschland ein. Aufgrund strafrechtlicher Verurteilungen wurde er ausgewiesen. Es wurde ein befristetes Einreiseverbot festgesetzt. Nachdem der Betroffene 2014 abgeschoben worden war, reiste er erneut in das Bundesgebiet ein. Er wurde 2015 festgenommen und wegen mehrerer Straftaten verurteilt. Das Haftende war für den 29. November 2017 vorgesehen. Mit Verfügung vom 30. August 2017 wurde dem Betroffenen die Abschiebung aus der Haft nach Bosnien angedroht. 2 Die Staatsanwaltschaft teilte der beteiligten Behörde mit Schreiben vom 27. Oktober 2017 mit, der Betroffene werde aufgrund einer Weihnachtsamnestie am 2. November 2017 aus der Haft entlassen. Am 2. November 2017 hat das Amtsgericht auf Antrag der beteiligten Behörde gegen den Betroffenen Abschiebungshaft bis zum 28. November 2017 angeordnet. Der Betroffene wurde am 28. November 2017 abgeschoben. 3 Die Beschwerde des Betroffenen, mit der er beantragt hat, festzustellen, dass ihn der Beschluss des Amtsgerichts in seinen Rechten verletzt habe, ist erfolglos geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Betroffene den Feststellungsantrag weiter. 4 II. Die gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG statthafte und auch im Übrigen (§ 71 FamFG) zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 5 1. Das Beschwerdegericht hat die Haftanordnung durch das Amtsgericht für rechtmäßig gehalten. Der Haftantrag der beteiligten Behörde sei zulässig und das Verfahren mit der größtmöglichen Beschleunigung betrieben worden. 6 2. Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde mit Erfolg. Der Betroffene ist durch die Haftanordnung des Amtsgerichts in seinen Rechten verletzt worden, weil es an einem zulässigen Haftantrag gefehlt hat. 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.