KORE300692014 BGH 12. Zivilsenat 20140430 XII ZB 704/13 Beschluss § 59 FamFG, § 168 Abs 1 S 2 FamFG, § 168 Abs 1 S 3 FamFG, § 292 Abs 1 FamFG, § 1836e BGB, § 1908i Abs 1 S 1 BGB vorgehend LG Gera, 21. November 2013, Az: 5 T 558/13vorgehend AG Stadtroda, 21. Dezember 2012, Az: 8 XVII 30/99 DEU Bundesrepublik Deutschland Festsetzungsverfahren für Zahlungen des inzwischen vermögenden Betreuten an die Staatskasse nach Ausgleich der Betreuervergütung: Beschwerdeberechtigung des Rückforderungsansprüche geltend machenden Sozialhilfeträgers Der Sozialhilfeträger, der gegen einen Betreuten Rückforderungsansprüche wegen erbrachter Sozialleistungen geltend macht, ist im Festsetzungsverfahren nach § 292 Abs. 1 i.V.m. § 168 Abs. 1 Satz 2 und 3 FamFG, in dem das Amtsgericht Höhe und Zeitpunkt der Zahlungen bestimmt, die der Betreute an die Staatskasse nach § 1908i Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1836e BGB zu leisten hat, nicht beschwerdebefugt. Führt die Festsetzung dazu, dass der Sozialhilfeträger nur einen geringeren Betrag zurückfordern kann, stellt dies lediglich eine mittelbare Folge der Festsetzungsentscheidung dar. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 21. November 2013 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Beschwerdewert: 504 € I. 1 Der Landkreis S.-H. (im Folgenden: Landkreis) wendet sich in seiner Funktion als Sozialhilfeträger gegen die vom Amtsgericht festgesetzten Zahlungen, die der Betreute aus übergegangenem Recht an die Staatskasse zu leisten hat. 2 Nachdem der Betreute geerbt hatte, hat das Amtsgericht am 21. Dezember 2012 aufgrund eines nunmehr zu berücksichtigenden Vermögens von rund 5.884 € beschlossen, dass der Betreute der Staatskasse einen Betrag von 1.473,26 € für geleistete Betreuervergütung zu erstatten hat. Am 18. Januar 2013 hat der Landkreis seinerseits gegen den Betreuten einen Rückforderungsbescheid in Höhe von rund 5.745 € wegen erbrachter Sozialleistungen erlassen. Außerdem hat er am 31. Januar 2013 gegen den amtsgerichtlichen Beschluss vom 21. Dezember 2012 Beschwerde eingelegt und diese damit begründet, dass die vom Amtsgericht festgesetzten Ansprüche teilweise bereits verjährt gewesen seien; wegen der überhöhten Festsetzung könne er weniger Sozialleistungen zurückfordern. Das Landgericht hat die Beschwerde als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Landkreis mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde. II. 3 Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. 4 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, dass eine Rechtsbeeinträchtigung im Sinne des § 59 Abs. 1 FamFG einen unmittelbaren Eingriff in ein subjektives Recht des Beschwerdeführers fordere, indem der Beschluss das Recht aufhebe, beschränke, mindere oder gefährde, die Ausübung des Rechts störe oder erschwere oder eine Verbesserung der Rechtsstellung vorenthalte. Jedoch genüge allein ein - berechtigtes - Interesse an einer Beseitigung bzw. Änderung der Entscheidung ebenso wenig wie eine nur mittelbare Beeinträchtigung. 5 Ausgehend hiervon sei der Landkreis nicht unmittelbar in seinen Rechten beeinträchtigt. Zwar habe er ebenfalls Rückforderungsansprüche gegen den Betreuten, die er durchsetzen möchte. Diese würden jedoch durch den Rückforderungsbescheid des Amtsgerichts nur mittelbar beeinträchtigt, nämlich als Folge desselben. Eine andere Auffassung hätte letztlich zur Folge, dass das Amtsgericht mit der Festsetzung seines Rückforderungsanspruchs warten müsste, bis der Landkreis einen rechtskräftigen Bescheid erlassen habe. Ein solcher Vorrang des Sozialhilfeträgers gegenüber dem Regressanspruch der Staatskasse sei dem Gesetz jedoch nicht zu entnehmen. Die beiden Ansprüche stünden vielmehr gleichrangig nebeneinander, so dass letztlich nur die schnellere Bearbeitungszeit entscheide. 6 Die Beschwerdeberechtigung ergebe sich auch nicht aus § 59 Abs. 3 FamFG. Diese müsste ausdrücklich im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder einem anderen Gesetz angeordnet worden sein, was nicht der Fall sei. 7 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand. 8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.