BGH, Versäumnisurteil vom 30.04.2015 – IX ZR 1/13 – Insolvenzanfechtung: Übersehene Tatbestandsvoraussetzungen der Verjährung als zugestandene Tatsachen Wer sich in seinem…
KORE300692015 BGH 9. Zivilsenat 20150430 IX ZR 1/13 Versäumnisurteil § 143 Abs 1 S 1 InsO, § 146 Abs 1 InsO, § 199 Abs 1 Nr 2 BGB, § 288 Abs 1 ZPO vorgehend OLG München, 4. Dezember 2012, Az: 5 U 1664/12vorgehend LG München II, 19. März 2012, Az: 11 O 6070/10nachgehend BGH, 15. Dezember 2016, Az: IX ZR 224/15, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Insolvenzanfechtung: Übersehene Tatbestandsvoraussetzungen der Verjährung als zugestandene Tatsachen Wer sich in seinem Parteivortrag erkennbar über die subjektiven Voraussetzungen der Verjährung irrt und deswegen zur Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis vom Anfechtungsanspruch und vom Anfechtungsgegner nicht vorträgt, gesteht diese übersehene Tatbestandsvoraussetzung nicht zu.
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 4. Dezember 2012 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen 1 Die S. AG (künftig: Schuldnerin) zahlte am 7. Juni 2006 den Betrag von 51.119,46 € an den Beklagten, um die Vollstreckung aus einem Titel abzuwenden, den der Beklagte gegen eine andere wirtschaftlich angeschlagene Gesellschaft der Firmengruppe erwirkt hatte, zu der auch die Schuldnerin gehörte. Auf Antrag der Schuldnerin vom 7. Juni 2007 eröffnete das Insolvenzgericht am 14. Juni 2007 das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen und bestellte zunächst P. K. und am 5. Juni 2008 - nach dessen Entlassung - den Kläger zum Insolvenzverwalter. Der Kläger focht die Zahlung gegenüber dem Beklagten an und erhob noch im Jahr 2010 Klage.
2 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Anspruch verjährt sei. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision möchte der Kläger die Verurteilung des Beklagten auf Rückgewähr der Zahlung erreichen.
3 Da der Revisionsbeklagte trotz rechtzeitiger Ladung im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, musste auf Antrag des Revisionsklägers durch Versäumnisurteil entschieden werden. Das Urteil beruht jedoch nicht auf der Säumnis, sondern auf einer umfassenden Sachprüfung (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81; vom 4. Juli 2013 - IX ZR 229/12, WM 2013, 1615 Rn. 6; insoweit in BGHZ 198, 77 nicht abgedruckt). Danach ist die Revision begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
4 Das Berufungsgericht hat hinsichtlich der im Revisionsverfahren geltend gemachten 51.119,46 € ausgeführt: Der bestehende Rückgewähranspruch sei nach § 146 Abs. 1 InsO, § 204 BGB verjährt. Der Kläger habe im Sinne von § 288 ZPO zugestanden, dass die Verjährung am 31. Dezember 2007 begonnen habe. Zwar sei die Verjährung durch Einreichung der Klage rechtzeitig gehemmt gewesen; das Verfahren sei jedoch mit der Wirkung des § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB in Stillstand geraten und vom Kläger zu spät wieder angerufen worden. Der Kläger habe das Geständnis nicht wirksam widerrufen. Weder habe er einen Irrtum dargelegt noch bewiesen, dass sein Vorgänger keine Kenntnis von dem Anfechtungsanspruch gehabt habe.
II.
5 Die Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Kläger hat nicht nach § 288 ZPO zugestanden, dass die Verjährungsfrist mit Ablauf des 31. Dezember 2007 begonnen habe.
6 1. Die Verjährung des Rückgewähranspruchs nach § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO richtet sich für das im Jahr 2007 eröffnete Verfahren nach den Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 146 Abs. 1 InsO; Art. 229 § 12 Abs. 1, § 6 Abs. 1 EGBGB).
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8 Wenn auf diesen Zeitpunkt abgestellt wird, ist der Rückgewähranspruch des Klägers verjährt, wie das Berufungsurteil richtig ausführt und die Revision nicht beanstandet. Zwar hat der Kläger durch Einreichung der Klage die Verjährung nach § 146 Abs. 1 InsO, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB rechtzeitig gehemmt; die Klage ist dem Beklagten vor Ablauf des Jahres 2010 zugestellt worden. Das Verfahren ist jedoch nach § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB spätestens am 15. März 2011 in Stillstand geraten, weil das Landgericht im Einverständnis der Parteien am 7. März 2011 das Ruhen des Verfahrens angeordnet und der Kläger am 15. März 2011 als letzte Verfahrenshandlung einen Schriftsatz zu den Akten gereicht hat. Mithin hat die Hemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gemäß § 204 Abs. 2 BGB sechs Monate nach der Vorlage des Schriftsatzes am 15. März 2011 geendet, also am 15. September 2011. Mit Einreichung des Schriftsatzes vom 2. November 2011 konnte der Kläger eine erneute Hemmung nach § 204 Abs. 2 Satz 3 BGB nicht mehr erreichen, weil zu diesem Zeitpunkt sein Anspruch jedenfalls verjährt war (§ 209 BGB; 3. Dezember 2010 Eingang der Anfechtungsklage; 12. Dezember 2010 Zustellung der Anfechtungsklage: Der Kläger hätte deswegen spätestens bis zum 15. Oktober 2011 das Verfahren weiterbetreiben müssen).
9 Eine Verlängerung der Hemmung gemäß § 203 Satz 1 BGB wegen außergerichtlicher Vergleichsverhandlungen ist nicht eingetreten. Zwar haben beide Parteien vor dem Landgericht ihre Bereitschaft erklärt, Vergleichsverhandlungen zu führen. Auch hat der Kläger im Hinblick darauf den Beklagten am 19. April 2011 angeschrieben und um Vergleichsangebote gebeten. Auf dieses Schreiben hat der Beklagte aber nicht geantwortet. Schlafen die Verhandlungen ein, endet die Hemmung, wenn der Berechtigte den Zeitpunkt versäumt, zu dem eine Antwort auf die letzte Anfrage des Ersatzpflichtigen spätestens zu erwarten gewesen wäre (BGH, Urteil vom 6. November 2008 - IX ZR 158/07, NJW 2009, 1806 Rn. 10 f). Entsprechendes gilt für den umgekehrten Fall, dass der Verpflichtete auf ein Vergleichsangebot des Berechtigten nicht reagiert (BGH, Urteil vom 5.
November 2002 - VI ZR 416/01, NJW 2003, 895, 897). Wann die Verhandlungen einschlafen, kann nicht allgemein angegeben werden, sondern ist eine Frage des Einzelfalls. Jedenfalls dann, wenn die Parteien Vergleichsverhandlungen noch nicht ernsthaft aufgenommen haben, sind die Verhandlungen eingeschlafen, wenn der Schuldner auf die Anfrage des Berechtigten, ein Vergleichsangebot zu unterbreiten, nicht innerhalb eines Monats reagiert (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 2002, aaO; OLG Hamm, AnwBl 2013, 665; OLG Stuttgart, Urteil vom 6. Dezember 2012 - 13 U 65/12, nv Rn. 13; MünchKomm-BGB/Grothe, 6. Aufl., § 203 Rn. 8). Damit endete die Hemmung nach § 203 Satz 1 BGB am 19. Mai 2011 und die Verjährung konnte nach § 203 Satz 2 BGB frühestens am 19.
August 2011 eintreten. Die Hemmung des § 203 BGB und die Hemmung nach § 204 BGB liefen deswegen nebeneinander her und führen zu keiner Verlängerung der Hemmung (Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, 2014, § 203 Rn. 3).
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Aufl., § 59 Rn. 12), setzt seine Kenntnis und seine grob fahrlässige Unkenntnis von bestehenden Anfechtungsansprüchen die Verjährungsfrist in Gang. Es wird allenfalls erörtert, ob bei einem Verwalterwechsel über § 146 Abs. 1 InsO § 210 BGB analog zur Anwendung kommt, mit der Folge, dass Anfechtungsansprüche frühestens sechs Monate seit Bestellung des neuen Verwalters verjähren können (MünchKomm-InsO/Kirchhof, 3. Aufl., § 146 Rn. 24; Nerlich in Nerlich/Römermann, InsO, 2014, § 146 Rn. 7; HmbKomm-InsO/Rogge/Leptien, 5. Aufl., § 146 Rn. 5 aE; Uhlenbruck/Hirte, InsO, 13. Aufl., § 146 Rn. 8). Nach dieser Regelung wird der Lauf der Verjährung jedoch nur beeinflusst, wenn der Wechsel des Verwalters während der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist erfolgt (vgl.
MünchKomm-BGB/Grothe, 6. Aufl., § 210 Rn. 6). Dies ist vorliegend nicht der Fall, weil der Verwalterwechsel im Jahr 2008 stattgefunden hat und die Anfechtungsansprüche keinesfalls vor dem 31. Dezember 2010 verjährten.
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14 2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat der Kläger den Verjährungsbeginn nicht wirksam gestanden.
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18 Die Mitwirkungspflichten des Klägers erstrecken sich allerdings nur eingeschränkt auf die Zeit der Verwaltung durch den Amtsvorgänger. Im Rahmen des § 138 Abs. 4 ZPO ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass eine Partei auf die Kenntnisse ihres früheren gesetzlichen Vertreters nicht verwiesen werden kann (BGH, Urteil vom 9. Juli 1987 - III ZR 229/85, WM 1987, 1125, 1126), weil das Wissen ihr durch das Ausscheiden des Organmitglieds gleichsam verloren gegangen ist (Wieczorek/Schütze/Gerken, ZPO, 4. Aufl., § 138 Rn. 43). Nichts anderes kann im Verhältnis vom Insolvenzverwalter zu seinem Amtsvorgänger gelten. Doch muss der Kläger immerhin vortragen, welche Kenntnisse zu den Anfechtungsansprüchen sein Amtsvorgänger ihm übermittelt hat und wie der Bearbeitungsstand der Anfechtungsansprüche war, als er das Amt übernommen hat (vgl. Wieczorek/Schütze/Gerken, aaO). Diesen Vortrag hat der Kläger gehalten.
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Vorliegend verjährten Verjährungsansprüche folglich mit Ablauf des 31. Dezember 2010. Der Kläger hat darauf reagiert mit dem Vortrag, richtig sei, dass gemäß § 146 Abs. 1 InsO in Verbindung mit § 195 BGB die insolvenzrechtlichen Anfechtungsansprüche innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren verjährten. Die Frist beginne mit dem Ende des Jahres der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu laufen. Diese Erklärung erfasste mithin - ebenso wenig wie die Erklärung des Beklagten - nicht eine Kenntnis der Insolvenzverwalter von Anspruch und Anspruchsgegner oder deren grob fahrlässige Unkenntnis. Noch im Verhandlungstermin, auf den das erstinstanzliche Urteil erging, stellte das Landgericht in seinen Hinweisen zum Verjährungsbeginn allein auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab.
Erstmals im nicht nachgelassenen Schriftsatz hat der Kläger die Frage nach der Kenntnis angesprochen.
20 Da in der ersten Instanz eine etwaige Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Amtsvorgängers des Klägers von den Parteien nicht angesprochen worden ist, kann die klägerische Einlassung nicht so ausgelegt werden, dieser habe Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis seines Amtsvorgängers zugestanden. Den Beginn der Verjährung als reine Rechtsfrage konnte der Kläger nicht gestehen und hat er auch nicht gestanden. Insoweit hat er lediglich Rechtsausführungen gehalten, wobei diesen eine zu seinen Ungunsten erkennbar rechtsirrige Rechtsauffassung vom Verjährungsbeginn zugrunde lag. Wer sich in seinem Vortrag erkennbar über die Voraussetzungen der Verjährung irrt, deswegen eine Tatbestandsvoraussetzung ersichtlich übersieht und zu dieser nicht vorträgt, ist nicht einverstanden damit, dass diese übersehene Tatbestandsvoraussetzung zu seinem Nachteil zur Urteilsgrundlage gemacht wird.
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III.
22 Das angefochtene Urteil kann folglich keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (§ 563 Abs. 1 ZPO).
23 Rechtsbehelfsbelehrung 24 Gegen dieses Versäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch zu. Dieser ist von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab der Zustellung des Versäumnisurteils bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, Karlsruhe, durch Einreichung einer Einspruchsschrift einzulegen.
Kayser Vill Lohmann Grupp Möhring http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE300692015&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public