KORE300692023 ECLI:DE:BGH:2023:200623UVIZR207.22.0 BGH 6. Zivilsenat 20230620 VI ZR 207/22 Urteil § 253 BGB, § 823 BGB, Art 9 Abs 1 GG vorgehend LG Köln, 23. Juni 2022, Az: 1 S 96/21vorgehend AG Köln, 24. Juni 2021, Az: 141 C 253/20 DEU Bundesrepublik Deutschland Rechtschutzbedürfnis für Ehrschutzklagen gegen Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in einem Gerichtsverfahren dienen Für Klagen, die auf ansehensbeeinträchtigende Äußerungen gestützt werden, welche dazu dienen, einen Antrag auf Vereinsausschluss zu begründen und das entsprechende Verfahren der zuständigen Vereinsorgane in Gang zu setzen bzw. zu fördern, besteht in aller Regel kein Rechtsschutzbedürfnis (Fortentwicklung von BGH, Urteile vom 27. Februar 2018 - VI ZR 86/16, VersR 2018, 817; vom 28. Februar 2012 - VI ZR 79/11, VersR 2012, 502; vom 11. Dezember 2007 - VI ZR 14/07, VersR 2008, 357). Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 23. Juni 2022 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Von Rechts wegen 1 Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Unterlassung einer ansehensbeeinträchtigenden Äußerung in Anspruch. 2 Die Parteien sind Mitglieder des Vereins Naturfreunde Deutschland Ortsgruppe Köln e.V. Die Klägerin ist zudem Mitglied des Vorstands des ehemaligen Vereins Naturfreundehaus Kalk e.V., der nach entsprechender Satzungsänderung nunmehr Nischenwelt e.V. heißt. Dieser hatte seine Vereinsräume von dem Verein Naturfreunde Deutschland Ortsgruppe Köln e.V. gepachtet. Nachdem das Pachtverhältnis von Seiten des Verpächters zum Ende des Jahres 2020 gekündigt worden war, kam es zwischen den Vertragsparteien zu Streitigkeiten über die Frage, welche Verpflichtungen der Verein Naturfreundehaus Kalk e.V. (heute Nischenwelt e.V.) nach Beendigung des Pachtverhältnisses zu erfüllen hat. Der Pachtvertrag sieht in Ziffer 8 vor, dass bei Beendigung des Pachtverhältnisses sämtliche Vermögenswerte und Rechte des Pächters auf den Verpächter übergehen. Der Verein Naturfreundehaus Kalk e.V. (heute Nischenwelt e.V.) vertritt die Auffassung, dass diese Vertragsbestimmung unwirksam ist. Wegen dieser Streitigkeit wurde ein Rechtsstreit vor dem Landgericht Köln geführt. 3 Mit Schreiben vom 23. Januar 2020 wandte sich die Beklagte an das Organ "Ortsgruppenausschuss" des Vereins Naturfreunde Deutschland Ortsgruppe Köln e.V. Der Ausschuss entscheidet ausweislich § 9 Abs. 3 der Satzung über den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein. Er besteht aus neun oder mehr Personen. In dem Schreiben vom 23. Januar 2020 mit der Überschrift "Antrag auf Ausschluss von A[…] F[…] aus den Naturfreunden" führte die Beklagte unter anderem folgendes aus, wobei A[…] F[…] die Klägerin bezeichnet: 4 "Den eklatantesten - und sinnfälligsten - [Verstoß] stellt jedoch die Tatsache dar, dass sie das in der Zeit ihrer Pacht erwirtschaftete Vermögen, das den NaturFreunden gehört, mitgenommen hat und der Verein NF dieses Vermögen, auf das er Anspruch hat, nun gerichtlich einklagen muss. Es handelt sich dabei um keine Kleinigkeit: Geht man von den Einnahmen und den Investitionen aus, die sie selbst beziffert hat, kommt man auf eine sechsstellige Summe. Anders ausgedrückt 'A[…] F[…] hat in erheblichem Umfang Vermögen der NaturFreunde veruntreut.'" 5 Mit Schreiben vom 3. Februar 2020 forderte die Klägerin die Beklagte auf, diese Äußerungen zu unterlassen und bis zum 6. März 2020 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Dies verweigerte die Beklagte. 6 Das Amtsgericht hat die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt, es zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß zu äußern oder zu verbreiten, die Klägerin habe in erheblichem Umfang Vermögen der Naturfreunde veruntreut. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts aufgehoben und die Klage als unzulässig abgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. I. 7 Nach Auffassung des Berufungsgerichts fehlt es an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis für die erhobene Klage. Für Ehrschutzklagen gegen Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in einem Gerichtsverfahren oder dessen Vorbereitung dienten, bestehe in aller Regel kein Rechtschutzbedürfnis. Das sogenannte Ausgangsverfahren solle nicht durch eine Beschneidung der Äußerungsfreiheit der daran Beteiligten beeinträchtigt werden. Diese Rechtsprechung sei auch auf die Durchführung vereinsinterner Verfahren wie das von der Beklagten initiierte Vereinsausschlussverfahren gemäß § 9 der Satzung anwendbar. Der Ausschluss eines Vereinsmitglieds wäre nicht möglich, wenn es dem den Ausschluss beantragenden Mitglied verboten wäre, die Gründe für den Ausschluss vorzutragen. Um dem nach ihrer Auffassung begründeten Ausschlussantrag zum Erfolg verhelfen zu können, müsse es der Beklagten daher gestattet sein, die nach ihrer Auffassung vorliegenden Ausschlussgründe vorzutragen, die auch in dem Vorwurf einer Straftat liegen könnten. Die Beklagte habe den Vereinsausschluss bei dem nach der Satzung hierfür zuständigen Organ beantragt. Ihre Äußerungen hätten der Begründung dieses Antrags gedient. Die Unrichtigkeit oder Unzulässigkeit der beanstandeten Äußerung, die die Beklagte zur Begründung ihres Antrags auf Vereinsausschluss vorgebracht habe, sei deshalb zunächst außergerichtlich im Rahmen der vereinsinternen Rechtsbehelfe zu prüfen. Soweit von Seiten des Naturfreunde-Vereins dem Antrag auf Ausschluss der Klägerin als Vereinsmitglied stattgegeben worden sei, habe für die Klägerin sodann die Möglichkeit bestanden, ihren Vereinsausschluss und damit auch die Vorwürfe in dem diesem zugrundeliegenden Ausschlussantrag der Beklagten gerichtlich - bei den ordentlichen Gerichten oder einem gegebenenfalls bestehenden Vereinsschiedsgericht - überprüfen zu lassen. Dafür, dass die Beklagte mit dem von der Klägerin beanstandeten Vorwurf im Ausschlussantrag vorsätzlich unwahre Äußerungen getätigt hätte, was womöglich eine andere Beurteilung rechtfertigen würde, gebe es keine Anhaltspunkte. II. 8 Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Das Berufungsgericht hat die Klage zu Recht für unzulässig gehalten. 9 1. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats besteht für Ehrschutzklagen gegen Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in einem Gerichtsverfahren dienen oder die dort in Wahrnehmung staatsbürgerlicher Pflichten, etwa als Zeuge, gemacht werden, in aller Regel kein Rechtschutzbedürfnis (vgl. Senatsurteile vom 27. Februar 2018 - VI ZR 86/16, VersR 2018, 817 Rn. 16 ff., 26; vom 28. Februar 2012 - VI ZR 79/11, VersR 2012, 502 Rn. 7; vom 11. Dezember 2007 - VI ZR 14/07, VersR 2008, 357, juris Rn. 12; Klein, NJW 2018, 3143 ff.; jeweils mwN). Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass auf den Ablauf eines rechtsstaatlich geregelten Verfahrens nicht dadurch Einfluss genommen werden und seinem Ergebnis nicht dadurch vorgegriffen werden soll, dass ein an diesem Verfahren Beteiligter durch Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche bzw. eine in einem weiteren Verfahren erfolgte Verurteilung zur Unterlassung oder Beseitigung in seiner Äußerungsfreiheit eingeengt wird. Es wäre mit der rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar, wenn die Beteiligten in einem anderen Rechtsstreit verurteilt werden könnten, Erklärungen zu widerrufen oder zu unterlassen, die sie im Ausgangsverfahren abgegeben haben. Damit würde in unerträglicher Weise in die Führung dieses Verfahrens eingegriffen. Die Parteien müssen in einem Gerichtsverfahren alles vortragen dürfen, was sie zur Wahrung ihrer Rechte für erforderlich halten, auch wenn hierdurch die Ehre eines anderen berührt wird. Ob das Vorbringen wahr und erheblich ist, soll allein in dem seiner eigenen Ordnung unterliegenden Ausgangsverfahren geprüft werden. Ein weiterer Gesichtspunkt, der die Beschränkung des Ehrenschutzes bei Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder -verteidigung in einem Gerichtsverfahren dienen, rechtfertigt, ist der, dass dem Betroffenen bereits in diesem Verfahren prozessual wie materiell-rechtlich ausreichende Rechtsgarantien zum Schutz seiner Interessen bereitstehen; schon hier kann er die ehrkränkende Äußerung des Prozessgegners zur Nachprüfung durch das Gericht stellen (vgl. Senatsurteile vom 27. Februar 2018 - VI ZR 86/16, VersR 2018, 817 Rn. 17; vom 28. Februar 2012 - VI ZR 79/11, VersR 2012, 502 Rn. 7; vom 11. Dezember 2007 - VI ZR 14/07, VersR 2008, 357, juris Rn. 13, 16; vom 14. Juni 1977 - VI ZR 111/75, BGHZ 69, 181, juris Rn. 16 a.E.; jeweils mwN). 10 Diese Grundsätze gelten entsprechend für Äußerungen gegenüber Verwaltungs- oder Strafverfolgungsbehörden. Es kann dem Bürger grundsätzlich nicht verwehrt werden, vermeintliche Missstände oder den Verdacht strafbarer Handlungen den Stellen aufzuzeigen, die für die Beseitigung des angeblichen Missstands oder für die Aufklärung von Straftaten zuständig sind (vgl. Senatsurteile vom 27. Februar 2018 - VI ZR 86/16, VersR 2018, 817 Rn. 26; vom 28. Februar 2012 - VI ZR 79/11, VersR 2012, 502 Rn. 8; vom 11. Dezember 2007 - VI ZR 14/07, VersR 2008, 357, juris Rn. 12; jeweils mwN; Senatsbeschluss vom 3. November 1977 - VI ZR 256/74, WM 1978, 62, juris Rn. 39). 11 2. Zutreffend hat das Berufungsgericht diese Grundsätze auf ansehensbeeinträchtigende Äußerungen übertragen, die dazu dienen, einen Antrag auf Vereinsausschluss zu begründen und das entsprechende Verfahren der zuständigen Vereinsorgane in Gang zu setzen bzw. zu fördern. Auch für auf solche Äußerungen gestützte Klagen besteht in aller Regel kein Rechtsschutzbedürfnis (so auch OLG Düsseldorf NJW-RR 1986, 675; OLG Köln, Hinweisbeschluss vom 5. September 2022 - 15 U 124/22, n.v.; LG Karlsruhe, NJW-RR 2003, 39, juris Rn. 11; Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl., Kap. 10 Rn. 37; Erman/Klass, BGB, 16. Aufl., Anhang zu § 12 Rn. 273; Stöber/Otto, Handbuch zum Vereinsrecht, 12. Aufl., Rn. 1207; vgl. auch Senatsbeschluss vom 3. November 1977 - VI ZR 256/74, WM 1978, 62 juris Rn. 39). 12
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