KORE300712010 BGH 8. Zivilsenat 20100707 VIII ZR 268/07 Urteil § 312d Abs 1 S 2 BGB, § 346 BGB, § 356 Abs 1 BGB, § 357 Abs 1 S 1 BGB, Art 6 Abs 1 UAbs 1 S 2 EGRL 7/97, Art 6 Abs 2 EGRL 7/97 vorgehend EuGH, 15. April 2010, Az: C-511/08, Urteilvorgehend BGH, 1. Oktober 2008, Az: VIII ZR 268/07, EuGH-Vorlagevorgehend OLG Karlsruhe, 5. September 2007, Az: 15 U 226/06, Urteilvorgehend LG Karlsruhe, 19. Dezember 2005, Az: 10 O 794/05 DEU Bundesrepublik Deutschland Widerruf eines Fernabsatzvertrages: Rückzahlungsanspruch des Verbrauchers für eine vom Versandhandelsunternehmen erhobene Versandkostenpauschale Im Fall des Widerrufs eines Fernabsatzvertrages sind die Kosten der Hinsendung der Ware vom Unternehmer zu tragen . Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 5. September 2007 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision einschließlich der Kosten des Verfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Union werden der Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen 1 Der Kläger ist ein Verbraucherverband, der in die gemäß § 4 des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) beim Bundesverwaltungsamt geführte Liste qualifizierter Einrichtungen eingetragen ist. Die Beklagte betreibt ein Versandhandelsunternehmen. Sie stellt ihren Kunden für die Zusendung der Ware einen Versandkostenanteil von pauschal 4,95 € in Rechnung. Mit der Klage erstrebt der Kläger die Verurteilung der Beklagten, es zu unterlassen, im Geschäftsverkehr künftig Verbrauchern bei Fernabsatzgeschäften nach Ausübung des Widerrufs- beziehungsweise Rückgaberechts (§§ 355, 356 BGB) die Kosten für die Hinsendung der Ware (Versandkostenpauschale) in Rechnung zu stellen oder im Falle der bereits erfolgten Zahlung diese Kosten nicht zu erstatten. 2 Das Landgericht (LG Karlsruhe, MMR 2006, 245) hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht (OLG Karlsruhe, WM 2008, 419 = MMR 2008, 46) hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. 3 Die Revision hat keinen Erfolg. I. 4 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: 5 Der von der Klägerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch sei begründet. Indem sie Versandkosten für die Hinsendung der Ware erhebe, handele die Beklagte verbraucherschützenden Vorschriften im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG zuwider. Denn aus § 312d Abs. 1 Satz 2, § 356 Abs. 1, § 357 Abs. 1 Satz 1, § 346 BGB ergebe sich bei richtlinienkonformer Auslegung ein Anspruch des Verbrauchers auf Rückerstattung verauslagter Hinsendekosten. 6 Die Kosten der Zusendung im Fall des Widerrufs seien im deutschen bürgerlichen Recht im Gegensatz zu den Kosten der Rücksendung nicht ausdrücklich geregelt. Insbesondere seien die Versandkosten nicht Teil der in § 346 Abs. 1 BGB normierten Rückgewährpflicht. Auch über den Verwendungsersatzanspruch des § 347 Abs. 2 Satz 2 BGB sei eine Erstattung nicht möglich. 7 Die Richtlinie 97/7/EG vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (Fernabsatzrichtlinie) gebiete jedoch, den Verbraucher bei einem Fernabsatzgeschäft im Falle der Ausübung des Widerrufs-/Rückgaberechts (§§ 355, 356 BGB) von den Kosten der Zusendung freizustellen. Über den Umfang der vom Verbraucher zu tragenden Kosten äußere sich die Fernabsatzrichtlinie in Art. 6 Abs. 1 und 2 sowie in den Erwägungsgründen. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Fernabsatzrichtlinie normiere ein umfassendes und freies Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen. Art. 6 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie führe aus, dass die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden könnten, die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren seien. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Fernabsatzrichtlinie gebe dem Verbraucher, der sein Widerrufsrecht ausgeübt habe, einen Anspruch auf kostenlose Erstattung der geleisteten Zahlungen. Satz 2 wiederhole die Regelung von Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Fernabsatzrichtlinie. Die ausdrückliche Erwähnung der Rücksendekosten als einzige vom Verbraucher zu tragende Kosten sowie die uneingeschränkte Rückerstattungspflicht der geleisteten Zahlungen belegten ihrem Wortlaut nach eindeutig, dass die Kosten für den Versand der Ware zum Verbraucher im Umkehrschluss vom Lieferer zu tragen seien oder von ihm zurückerstattet werden müssten, wenn der Verbraucher von seinem Widerrufs- oder Rückgaberecht Gebrauch mache. II. 8 Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. Der von der Klägerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist begründet. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Beklagte verbraucherschützenden Vorschriften zuwiderhandelt, indem sie Kosten für die Zusendung der Ware auch im Falle des Widerrufs eines Fernabsatzgeschäftes oder der Rückgabe der Waren durch den Verbraucher erhebt. § 312d Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 357 Abs. 1 Satz 1 und § 346 Abs. 1 BGB ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass vom Verbraucher an den Verkäufer gezahlte Zusendekosten nach dem Widerruf eines Fernabsatzgeschäftes zurückzugewähren sind. 9 1. Im deutschen Recht ist allerdings bei der Rückabwicklung eines Kaufvertrages ein Anspruch des Käufers auf Erstattung geleisteter Hinsendekosten nicht ausdrücklich vorgesehen. Von der Rückgewährpflicht des § 346 Abs. 1 BGB werden die Kosten der Hinsendung grundsätzlich nicht erfasst, denn es handelt sich um Vertragskosten, die als Schadensposition nicht im Rahmen der Rückabwicklung des Kaufvertrages, sondern nur aufgrund eines Schadensersatz- oder Aufwendungsersatzanspruchs ausgeglichen werden können (Vorlagebeschluss des Senats vom 1. Oktober 2008, NJW 2009, 66, Tz. 9 m.w.N.). 10
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