Nr. 2300 RVG-VV zu berechnen . Die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 12, vom 29. Januar 2008 werden zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Klägerin zu 72% und der Beklagten zu 28% auferlegt.
Rechts wegen 1 Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Aufrechnung der Beklagten mit einem Anspruch auf Erstattung
Rechtsanwaltskosten für eine gegenüber der Klägerin ausgesprochene wettbewerbsrechtliche Abmahnung. 2 Die Beklagte ließ die Klägerin, die ebenso wie sie selbst Arzneimittel herstellt und vertreibt, mit Schreiben ihrer in den Vorinstanzen tätigen Prozessbevollmächtigten vom 27. November 2006 wegen wettbewerbswidriger Aussagen in einer
der Klägerin herausgegebenen Patientenbroschüre abmahnen. Da die Klägerin hierauf nicht reagierte, erwirkte die Beklagte am 30. November 2006 beim Landgericht Hamburg eine einstweilige Verfügung, mit der der Klägerin untersagt wurde, das Buch "Rat & Hilfe Brustkrebs" bei Personen, die nicht den Fachkreisen i.S.
1 HWG angehören, zu verbreiten oder verbreiten zu lassen. Nach Rücknahme ihres gegen die Verbotsverfügung eingelegten Widerspruchs in der mündlichen Verhandlung des Landgerichts am 18. Januar 2007 gab die Klägerin die
der Beklagten mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom
der Klägerin an die Beklagte im Verfahren der einstweiligen Verfügung bis zur mündlichen Verhandlung zu erstattenden außergerichtlichen Kosten antragsgemäß auf 2.701,60 € festgesetzt. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 18. Januar 2007 wurden die
der Klägerin an die Beklagte zu erstattenden außergerichtlichen Kosten mit weiterem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 6. Februar 2007 antragsgemäß auf 5.150 € festgesetzt. In diesem Betrag war nochmals eine Verfahrensgebühr in Höhe
2.667,60 € enthalten, die bereits Gegenstand des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 18. Dezember 2006 war. Die Klägerin glich die festgesetzten Kostenbeträge vollständig aus und leistete damit eine Überzahlung
insgesamt 2.762,44 € (2.667,60 € zuzüglich Zinsen) an die Beklagte. Gegenüber dem Rückzahlungsanspruch der Klägerin erklärte die Beklagte mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 7. März 2007 die Aufrechnung mit den
ihr für das Abmahnschreiben und die Anforderung der Abschlusserklärung geltend gemachten Rechtsanwaltskosten, die sie auf 1.353,80 € für das Abmahnschreiben sowie 2.687,60 € für die Anforderung der Abschlusserklärung bezifferte, wobei den Kostenberechnungen jeweils der vom Landgericht Hamburg im Verfügungsverfahren festgesetzte Streitwert
250.000 € zugrunde gelegt wurde. 4 Die Klägerin hat die Aufrechnung mit der Begründung zurückgewiesen, die Beklagte hätte, da sie über eine eigene Rechtsabteilung verfüge, ihre Interessen in der einfach gelagerten wettbewerbsrechtlichen Sache selbst wahrnehmen können, so dass die Beauftragung eines Rechtsanwalts nicht erforderlich gewesen sei. 5 Sie hat die Beklagte daher auf Zahlung
2.762,44 € nebst Zinsen in Anspruch genommen. 6 Die Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, die Beauftragung eines Rechtsanwalts sei geboten gewesen, da sie nur über eine kleine Rechtsabteilung mit lediglich einem für Wettbewerbsangelegenheiten zuständigen Mitarbeiter verfüge. 7 Das Berufungsgericht hat der im ersten Rechtszug erfolglosen Klage in Höhe
773,04 € nebst Zinsen stattgegeben und die Berufung im Übrigen zurückgewiesen. 8 Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Klägerin hat Anschlussrevision eingelegt, mit der sie ihr Klagebegehren - soweit das Berufungsgericht die in erster Instanz erfolgte Klageabweisung bestätigt hat - weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt, die Anschlussrevision der Klägerin zurückzuweisen. 9 I. Das Berufungsgericht hat der Klägerin einen Zahlungsanspruch in Höhe
773,04 € aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB zuerkannt. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen, weil die Beklagte mit einem Gegenanspruch aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG in Höhe
1.989,40 € wirksam aufgerechnet habe. Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt: 10 Der ursprünglich in Höhe
2.762,44 € bestehende Zahlungsanspruch der Klägerin sei durch die
der Beklagten mit Schreiben vom 7. März 2007 erklärte Aufrechnung mit einem Gegenanspruch aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG in Höhe
1.989,40 € erloschen. Die Beklagte habe die Klägerin wegen eines Verstoßes gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit § 10 Abs. 1 HWG zu Recht abgemahnt. Zu den erforderlichen Aufwendungen i.S.
1 Satz 2 UWG zählten nicht nur die für das Abmahnschreiben, sondern auch die für die Aufforderung zur Abschlusserklärung entstandenen Kosten. 11 Die
der Beklagten für die Abmahnung und die Anforderung der Abschlusserklärung aufgewendeten Rechtsanwaltskosten seien erforderlich gewesen. Dem stehe nicht entgegen, dass die Beklagte eine eigene Rechtsabteilung unterhalte.
einem Unternehmen könne nicht verlangt werden, seine Rechtsabteilung personell so auszustatten, dass alle einfach gelagerten Wettbewerbsverstöße unternehmensintern verfolgt werden könnten. 12 Allerdings decke sich der Gegenanspruch der Beklagten nicht mit dem Rückforderungsanspruch der Klägerin. Zwar beliefen sich die für das Abmahnschreiben vom 27. November 2006 zu erstattenden Kosten - ausgehend
einem angemessen angesetzten Streitwert
250.000 € - auf den
der Beklagten geltend gemachten Betrag
1.353,80 € (0,65 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 RVG VV zuzüglich 20 € Postgebührenpauschale). Für das Abschlussschreiben vom
0,3 zuzüglich 20 € Postgebührenpauschale erstattet verlangen kann. Entgegen der Auffassung der Anschlussrevision ist es der Beklagten nicht verwehrt, mit ihren Aufwendungsersatzansprüchen aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG und §§ 677, 683, 670 BGB gegen den unstreitigen Zahlungsanspruch der Klägerin in Höhe
2.762,44 € aufzurechnen. 14 1. Das Berufungsgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin ursprünglich einen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte in Höhe
2.762,44 € hatte. 15 a) Dieser Anspruch ergibt sich allerdings nicht - wie
den Vorinstanzen angenommen - aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB. Rechtsgrund für die Leistung der Klägerin an die Beklagte waren die Kostenfestsetzungsbeschlüsse vom
der Beklagten gegen die Klägerin betriebenen Verfahren auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist jedoch nicht erfolgt, so dass die Kostenfestsetzungsbeschlüsse vom
ihr geltend gemachten Anspruch ebenfalls nicht stützen, weil durch ihre Zahlung an die Beklagte keines der dort genannten Rechte oder Rechtsgüter verletzt wurde. 18
2.762,44 € jedoch als Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB zu. Zwischen den Parteien des Verfügungsverfahrens bestand ein Schuldverhältnis in Form eines Prozessrechtsverhältnisses (vgl. BGH, Beschl. v. 2.7.2009 - V ZB 54/09, NJW 2009, 3102 Tz. 9; Beschl. v. 10.11.2009 - VIII ZB 60/09, MDR 2010, 165 Tz. 9). Aus dieser Sonderverbindung hatte die Beklagte die Verpflichtung, bei den
ihr beantragten Kostenfestsetzungen erstattungsfähige Gebühren nicht doppelt in Ansatz zu bringen. Dagegen hat sie verstoßen, da die im Kostenfestsetzungsantrag vom 23. Januar 2007 enthaltene Verfahrensgebühr in Höhe
2.667,60 € bereits Gegenstand des Kostenfestsetzungsantrags vom
ihr zu widerlegen. Anhaltspunkte dafür, dass die doppelte Beantragung der Verfahrensgebühr zur Festsetzung ohne Verschulden der Beklagten oder ihrer Prozessbevollmächtigten, deren Verhalten sie sich gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss, erfolgte, sind nicht ersichtlich und werden
der Beklagten auch nicht geltend gemacht. 20 Gemäß § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB ist der durch die Pflichtverletzung verursachte Schaden zu ersetzen. Der Umfang der Ersatzpflicht richtet sich nach den §§ 249 ff. BGB. Gemäß § 249 Abs. 1 BGB hat der Schuldner des Schadensersatzanspruchs den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Danach schuldet die Beklagte der Klägerin die Erstattung des
dieser zuviel gezahlten Betrags, der sich unstreitig auf 2.762,44 € beläuft. 21 2. Das Berufungsgericht hat auch mit Recht angenommen, dass die
der Beklagten geltend gemachten Abmahnkosten und die durch das Abschlussschreiben vom 20. Februar 2007 veranlassten Kosten i.S.
1 Satz 2 UWG erforderlich waren und damit grundsätzlich erstattungsfähig sind. 22 a) Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass die
der Beklagten am 27. November 2006 ausgesprochene Abmahnung wegen eines Verstoßes der Klägerin gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit § 10 Abs. 1 HWG berechtigt war. 23 b) Die Beklagte war nicht gehalten, die Abmahnung und das Abschlussschreiben
ihrer Rechtsabteilung fertigen zu lassen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es im Rahmen des Kostenerstattungsrechts auf die tatsächliche Organisation eines an einem Rechtsstreit beteiligten Unternehmens und nicht darauf an, welche Organisation das Gericht für zweckmäßig erachtet. Dementsprechend braucht sich ein Unternehmen, das keine Rechtsabteilung unterhält, nicht so behandeln zu lassen, als ob es über eine eigene Rechtsabteilung verfügte (vgl. BGH, Beschl. v. 23.1.2007 - I ZB 42/06, GRUR 2007, 726 Tz. 15 = WRP 2007, 957 - Auswärtiger Rechtsanwalt VI; Urt. v. 8.5.2008 - I ZR 83/06, GRUR 2008, 928 Tz. 13 = WRP 2008, 1188 - Abmahnkostenersatz). 24 Diese Grundsätze gelten auch für die Erstattung außergerichtlich angefallener Kosten des Gläubigers eines wettbewerbsrechtlichen Anspruchs. Ein Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung ist grundsätzlich nicht verpflichtet, dieser neben der rechtlichen Überprüfung der eigenen geschäftlichen Aktivitäten auch die Überprüfung der Wettbewerbshandlungen der Mitbewerber auf ihre wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit zu übertragen. In gleicher Weise steht es einem Unternehmen, das seine Rechtsabteilung mit der Überprüfung der Zulässigkeit der Wettbewerbshandlungen eines Mitbewerbers betraut hat, grundsätzlich frei, die bei festgestellten Wettbewerbsverstößen vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 UWG regelmäßig gebotene Abmahnung entweder selbst oder durch beauftragte Rechtsanwälte aussprechen zu lassen (BGH GRUR 2008, 928 Tz. 14 - Abmahnkostenersatz). Die Anschlussrevision erhebt insoweit auch keine Rügen. 25 3. Ohne Erfolg wendet sich die Revision der Beklagten gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Erstattungsansprüche der Beklagten aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG und §§ 677, 683, 670 BGB beliefen sich - nur - auf insgesamt 1.989,40 €. 26
ihm entfaltete weitere Tätigkeit sachlich zum Hauptsacheprozess und damit zu einer nach § 17 Nr. 4 lit. b RVG vom Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung verschiedenen Angelegenheit (BGH, Urt. v. 4.3.2008 - VI ZR 176/07, WRP 2008, 805 Tz. 9 = GRUR-RR 2008, 368; Urt. v. 12.3.2009 - IX ZR 10/08, WRP 2009, 744 Tz. 8). Die Zuordnung eines Abschlussschreibens zum Hauptsacheverfahren setzt nicht voraus, dass bereits ein Auftrag zur Hauptsacheklage erteilt worden ist. Vielmehr genügt es, dass der Mandant dem Rechtsanwalt einen über die Vertretung im Eilverfahren hinausgehenden Auftrag erteilt hat (BGH WRP 2009, 744 Tz. 11). 28 c) Für das Abmahnschreiben vom 27. November 2006 hat das Berufungsgericht der Beklagten den
ihr geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch in Höhe
1.353,80 € zuerkannt. Dagegen hat die Revisionserwiderung nichts erinnert. 29 d) Den
der Beklagten für das Abschlussschreiben vom 20. Februar 2007 geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch in Höhe
2.687,60 € hat das Berufungsgericht dagegen nur in Höhe
635,60 € für begründet erachtet, weil es sich bei der Anforderung der Abschlusserklärung um ein Schreiben einfacher Art gehandelt habe, für das lediglich eine 0,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2302 RVG VV anfalle. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision der Beklagten bleiben ohne Erfolg. 30 aa) In der Rechtsprechung der Instanzgerichte wird allerdings überwiegend die Auffassung vertreten, dass es sich bei einem Abschlussschreiben in der Regel nicht um ein Schreiben einfacher Art i.S.
Nr. 2302 RVG VV handele, so dass die dafür anfallende Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG VV zu bemessen sei (1,3 Geschäftsgebühr: OLG Hamm, Urt. v. 2.7.2009 - 4 U 39/09, juris Tz. 7; KG, Urt. v. 3.4.2008 - 10 U 245/07, juris Tz. 21; OLG Hamm, Urt. v. 3.5.2007 - 4 U 1/07, juris Tz. 14; 0,8 Geschäftsgebühr: OLG Hamburg [3. Zivilsenat] WRP 2009, 1152 Tz. 37; OLG Hamburg, Urt. v. 21.5.2008 - 5 U 75/07, juris Tz. 59; OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.10.2007 - 20 U 52/07, juris Tz. 25; LG Hamburg, Urt. v. 2.10.2009 - 324 O 174/09, juris Tz. 10). 31 bb) Nach Ansicht des Senats ist die für ein Abschlussschreiben entstehende Geschäftsgebühr im Allgemeinen auf der Grundlage
Nr. 2300 RVG VV zu berechnen, die einen Gebührenrahmen
0,5 bis 2,5 vorsieht. Ein Abschlussschreiben erschöpft sich in der Regel nicht in einer bloßen Bezugnahme auf die bereits ergangene einstweilige Verfügung, sondern verfolgt insbesondere das Ziel, einen Verzicht des Antragsgegners auf sämtliche Gegenrechte herbeizuführen. Der Schwierigkeitsgrad eines solchen Schreibens ist daher in der Regel höher anzusetzen als bei bloßen Zahlungsaufforderungen, Mahnungen oder Einwohnermeldeamtsanfragen, die anerkanntermaßen der Nr. 2302 RVG VV unterfallen (vgl. Hartmann, Kostengesetze,
der Beklagten im Eilverfahren vertretene Rechtsstandpunkt war nach den unangegriffen gebliebenen Feststellungen des Berufungsgerichts in der mündlichen Verhandlung über den Widerspruch der Klägerin vom Gericht als zutreffend bestätigt worden, was die Klägerin zur Rücknahme ihres Widerspruchs veranlasst hatte. Dementsprechend wird im Abschlussschreiben vom 20. Februar 2007 auf die mündliche Verhandlung im Eilverfahren, in der die Klägerin bereits die Abgabe einer Abschlusserklärung in Aussicht gestellt hatte, Bezug genommen. In rechtlicher Hinsicht wird lediglich ausgeführt, die Klägerin möge bestätigen, dass sie die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anerkenne und auf die Rechte aus den §§ 924, 926 und 927 ZPO verzichte. Hierbei handelt es sich nur um eine Standardformulierung, die üblicherweise in einem Abschlussschreiben enthalten ist. Die
der Klägerin abgegebene Erklärung erforderte im Streitfall auch keine umfassende rechtliche Prüfung, ob sie ausreichend war, da sie sich inhaltlich im Wesentlichen mit dem
der Beklagten im Abschlussschreiben Verlangten deckte. 33 4. Entgegen der Ansicht der Anschlussrevision kann sich die Klägerin gegenüber der
der Beklagten erklärten Aufrechnung nicht mit Erfolg auf ein Aufrechnungsverbot berufen. Die Anwendung des § 393 BGB kommt nicht in Betracht, weil der Zahlungsanspruch der Klägerin nicht aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung der Beklagten resultiert. Ebenso wenig stehen der Aufrechnung der Beklagten Sinn und Zweck der Vorschrift des § 717 Abs. 2 ZPO entgegen, die gewährleisten soll, dass der aufgrund eines vorläufig vollstreckbaren Urteils in Anspruch Genommene seine Leistung zur Abwehr der Vollstreckung nach Aufhebung des Titels sogleich zurückerhält (vgl. BGHZ 136, 204). Denn die Klägerin kann ihren Zahlungsanspruch nicht auf diese Bestimmung stützen. Im Übrigen schließt das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs aus § 717 Abs. 2 ZPO die Möglichkeit einer Aufrechnung nicht generell aus. Besonderheiten gelten lediglich für eine Aufrechnung mit der Klageforderung selbst (vgl. BGHZ 136, 199, 204 f.; MünchKomm.ZPO/Krüger aaO § 717 Rdn. 19 f.). Ein solcher Sonderfall liegt hier nicht vor. 34 III. Danach sind die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 92 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Bornkamm Pokrant Büscher Schaffert Koch http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE300722010&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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