BGH, Beschluss vom 07.04.2011 – IX ZB 170/10 – Insolvenzverfahren: Prüfungsumfang bei sofortiger Beschwerde des Insolvenzverwalters gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes…
KORE300722011 BGH 9. Zivilsenat 20110407 IX ZB 170/10 Beschluss § 6 InsO, § 7 InsO, § 58 InsO, § 11 Abs 2 RPflG vorgehend LG Dresden, 12. Juli 2010, Az: 5 T 1036/09, Beschlussvorgehend AG Dresden, 26. Oktober 2009, Az: 563 IN 682/03 DEU Bundesrepublik Deutschland Insolvenzverfahren: Prüfungsumfang bei sofortiger Beschwerde des Insolvenzverwalters gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes; Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Androhung eines Zwangsgeldes 1. Der Insolvenzverwalter kann mit der sofortigen Beschwerde gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes, mit dem er zur Vornahme einer bestimmten Handlung angehalten werden soll, nicht die Zulässigkeit der vom Insolvenzgericht getroffenen Aufsichtsanordnung bekämpfen .
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 12. Juli 2010 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes richtet. Im Übrigen wird sie als unbegründet zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 5.000 € festgesetzt.
I.
1 Der Beschwerdeführer ist Verwalter in dem am 1. Mai 2003 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin. Am 18. August 2008 legte er eine Teilschlussrechnung vor, deren Überprüfung durch einen Sachverständigen das Insolvenzgericht am 25. August 2008 anordnete. Nachdem der Beschwerdeführer einer Bitte des Sachverständigen, die zur Überprüfung der Schlussrechnung erforderlichen Unterlagen zu übersenden, die etwa 500 Aktenordner umfassen, nicht nachgekommen war, ordnete das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 21. Juli 2009 die Vorlage der Unterlagen in den Räumen des Insolvenzgerichts an. Eine gegen diesen Beschluss erhobene Erinnerung hat der Insolvenzrichter mit Beschluss vom 4. September 2009 zurückgewiesen. Auch nach Erlass dieser Entscheidung war der Beschwerdeführer nicht bereit, die zur Prüfung der Schlussrechnung notwendigen Unterlagen dem Insolvenzgericht vorzulegen.
2 Nach Androhung eines Zwangsgeldes hat das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 26. Oktober 2009 ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500 € gegen den Beschwerdeführer festgesetzt und ihm zugleich ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 10.000 € angedroht. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Insolvenzverwalter weiter das Ziel der Aufhebung des Zwangsgeldes und der Rücknahme der Androhung eines weiteren Zwangsgeldes.
II.
3 Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, soweit sie sich gegen die Zwangsgeldfestsetzung richtet. Insoweit ist sie auch zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Rechtsbeschwerde gegen die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes ist demgegenüber unstatthaft, insoweit ist das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen.
4 1. Das Beschwerdegericht meint, die gegen die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes gerichtete sofortige Beschwerde sei unzulässig; § 58 Abs. 2 Satz 3 InsO eröffne nur die Beschwerde gegen die Anordnung eines Zwangsgeldes, nicht aber gegen dessen Androhung. Soweit der Beschwerdeführer die Zwangsgeldfestsetzung von 2.500 € angreife, sei das Rechtsmittel zwar statthaft, bleibe in der Sache aber ohne Erfolg. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens könne nicht die Frage sein, ob das Insolvenzgericht dem Beschwerdeführer die Vorlage der für die Überprüfung der Schlussrechnung erforderlichen Unterlagen zu Recht auferlegt habe. Die entsprechende Aufsichtsanordnung sei nur mit der durchgeführten Rechtspflegererinnerung anfechtbar. Durch die Anordnung sei der Beschwerdeführer nicht in eigenen Rechten verletzt, eine Betroffenheit ergebe sich nur aus der Festsetzung des Zwangsgeldes. Die Beschränkung der Rechtsmittel in der Insolvenzordnung durch § 6 InsO könne man nicht dadurch unterlaufen, dass inzident geprüft werde, ob die mittels Zwangsgeld durchzusetzende Maßnahme inhaltlich rechtmäßig sei.
5 2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand.
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13 3. Soweit sich die Rechtsbeschwerde gegen die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes wendet, ist sie, wie schon die sofortige Beschwerde, unstatthaft (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 23. November 2000 - 3 W 238/00, juris Rn. 10; HK-InsO/Eickmann, aaO § 58 Rn. 13; HmbKomm-InsO/Frind, 3. Aufl. § 58 Rn. 12). Ein Rechtsmittel ist insoweit in der Insolvenzordnung nicht vorgesehen (§§ 6, 7, 58 Abs. 2 InsO). Die Entscheidung des Senats vom 14. April 2005 (aaO S. 484) steht dem nicht entgegen. Dort ging es nicht um die isolierte Anfechtung der Androhung eines weiteren Zwangsgeldes. Vielmehr war die Frage zu beantworten, ob mehrere Zwangsgelder den gesetzlichen Höchstbetrag von 25.000 € überschreiten dürfen. Soweit der vorgenannten Entscheidung zur Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde gegen eine Zwangsmittelanordnung etwas anderes entnommen werden könnte, wird daran nicht festgehalten.
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