KORE300722015 BGH 12. Zivilsenat 20150506 XII ZB 306/14 Beschluss § 1374 Abs 2 BGB vorgehend OLG Nürnberg, 22. Mai 2014, Az: 10 UF 28/14vorgehend AG Neumarkt, 22. November 2013, Az: 4 F 338/12 DEU Bundesrepublik Deutschland Ermittlung des Anfangs- und Endvermögens beim Zugewinnausgleich: Berücksichtigung der Wertsteigerung privilegierten Vermögens durch den abnehmenden Wert des Nießbrauchs; Wertsteigerung infolge gestiegener Grundstückspreise 1. Ist Vermögen, das ein Ehegatte mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, zugunsten des Übergebers mit einem Nießbrauch belastet, unterliegt der fortlaufende Wertzuwachs der Zuwendung aufgrund des abnehmenden Werts des Nießbrauchs für den dazwischen liegenden Zeitraum bzw. die Zeit zwischen dem Erwerb des Grundstücks und dem Erlöschen des Nießbrauchs nicht dem Zugewinnausgleich (im Anschluss an Senatsurteile vom 22. November 2006, XII ZR 8/05, BGHZ 170, 324 = FamRZ 2007, 978 und vom 14. März 1990, XII ZR 62/89, BGHZ 111, 8 = FamRZ 1990, 603). 2. Um diesen Wertzuwachs im Zugewinnausgleich rechnerisch zu erfassen, ist eine auf einzelne Zeitabschnitte aufgeteilte Bewertung des gleitenden Erwerbsvorgangs nicht erforderlich. Das gleiche Ergebnis kann vielmehr schon dadurch erreicht werden, dass bei der Berechnung des Zugewinns des Zuwendungsempfängers auf ein Einstellen des Wertes des Nießbrauchs zum Ausgangs- und Endzeitpunkt in die Vermögensbilanz insgesamt verzichtet wird (Aufgabe von Senatsurteil vom 22. November 2006, XII ZR 8/05, BGHZ 170, 324 = FamRZ 2007, 978). 3. Ist hingegen der Wert des Nießbrauchs gestiegen, weil das belastete Grundstück im maßgeblichen Zeitraum einen Wertzuwachs (hier: infolge gestiegener Grundstückspreise) erfahren hat, muss der Wert des Nießbrauchs im Anfangs- und Endvermögen eingestellt werden, ohne dass es weiterer Korrekturen des Anfangsvermögens bedarf. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats und Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 22. Mai 2014 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Von Rechts wegen I. 1 Die Beteiligten streiten im Zugewinnausgleichsverfahren über die Bewertung eines im Alleineigentum der Antragsgegnerin stehenden Grundstücks, das mit einem Nießbrauch belastet ist. 2 Die am 4. September 1987 geschlossene Ehe der Beteiligten, in der der gesetzliche Güterstand galt, wurde auf den der Antragsgegnerin am 4. Juni 2012 zugestellten Antrag durch Verbundbeschluss vom 22. November 2013 geschieden (insoweit rechtskräftig). In dieser Entscheidung hat das Amtsgericht den Versorgungsausgleich geregelt und der Antragsgegnerin einen Zugewinnausgleich gegen den Antragsteller in Höhe von 4.359,51 € nebst Zinsen zugesprochen. In die Berechnung einbezogen hat es unter anderem ein der Antragsgegnerin von deren Mutter mit Überlassungsvertrag vom 20. November 1994 übertragenes Hausanwesen, das mit einem Nießbrauchsrecht zugunsten der Eltern der Antragsgegnerin belastet war. Während der Vater der Antragsgegnerin im März 2003 verstorben ist, lebte die Mutter im Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags noch. 3 Den Verkehrswert dieses Anwesens hat der vom Amtsgericht beauftragte Sachverständige für den Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags mit 486.000 € und für den Zeitpunkt der Übertragung am 12. Januar 1995 mit 237.000 € ermittelt. Die Belastung des Grundstücks mit dem Nießbrauch zu Gunsten der Mutter der Antragsgegnerin hat der Sachverständige mit 226.219 € zum Stichtag für die Berechnung des Endvermögens und mit 174.631 € für das Anfangsvermögen bewertet. Ferner hat der Sachverständige einen "negativen gleitenden Zuerwerb" durch die Wertsteigerung des Nießbrauchs bis zum Ehezeitende in Höhe von 43.438 € (indexiert 56.589,45 €) ermittelt. 4 Mit der vom Amtsgericht vorgenommenen Bewertung haben sich die Beteiligten im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 5. November 2013 mit Ausnahme des Betrages für den "negativen gleitenden Zuerwerb" einverstanden erklärt. 5 Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde der Antragsgegnerin ganz überwiegend für begründet gehalten und ihr einen Zugewinnausgleich in Höhe von 32.654,24 € nebst Zinsen zugesprochen, weil bei der Berechnung ihres Anfangsvermögens ein "negativer gleitender Zuerwerb" nicht anzusetzen sei. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der vom Beschwerdegericht "beschränkt auf die Frage des negativen gleitenden Zuerwerbs" zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit welcher er die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Beschlusses erstrebt. II. 6 Die Rechtsbeschwerde ist uneingeschränkt zulässig. 7 Zwar hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde "beschränkt auf die Frage des negativen gleitenden Zuerwerbs" gemäß § 70 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FamFG zugelassen. Diese Frage betrifft indessen keinen abtrennbaren Teil der Entscheidung; sie ist vielmehr nur für einen Rechnungsposten im Rahmen der für den Zugewinnausgleich aufzustellenden Ausgleichsbilanz von Bedeutung. Die Ausführungen des Beschwerdegerichts geben insoweit lediglich das Motiv wieder, das das Beschwerdegericht zur Zulassung der Rechtsbeschwerde veranlasst hat. Eine Beschränkung der Rechtsbeschwerde liegt darin nicht; sie wäre auch nicht zulässig, weil die Zulassung eines Rechtsmittels nur auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffes beschränkt werden kann, der Gegenstand einer Teilentscheidung sein könnte oder auf den der Rechtsmittelführer sein Rechtsmittel selbst beschränken könnte. Unzulässig ist es, die Zulassung auf einzelne von mehreren Anspruchsgrundlagen oder auf bestimmte Rechtsfragen zu beschränken (Senatsbeschluss vom 5. Juni 2013 - XII ZB 101/09 - FamRZ 2013, 1283 Rn. 10 mwN). Danach scheidet hier die Beschränkung der Zulassung auf die Frage der Berücksichtigung eines "negativen gleitenden Zuerwerbs" bei der Ermittlung des Zugewinnausgleichanspruchs aus. Bei einer unzulässigen Beschränkung der Rechtsmittelzulassung ist die angefochtene Entscheidung in vollem Umfang zu überprüfen. III. 8 Die Rechtsbeschwerde hat aber keinen Erfolg. 9 1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: 10 Der von der Antragsgegnerin vertretenen Rechtsauffassung, wonach der Wert des Nießbrauchs bei ihrem Anfangs- und Endvermögen nicht zu berücksichtigen sei, könne nicht gefolgt werden. Sie entspreche zwar der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, stehe aber nicht in Einklang mit den Bewertungsbestimmungen des § 1376 BGB. Deshalb habe der Bundesgerichtshof inzwischen zu dem mit einer Grundstücksschenkung übernommenen Wohnrecht entschieden, dass dieses bei der Ermittlung des Anfangs- und, wenn das Wohnrecht fortbesteht, auch des Endvermögens mit seinem jeweils aktuellen Wert wertmindernd zu berücksichtigen sei. Zusätzlich sei auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Wert der Belastung regelmäßig infolge stetig sinkender Lebenserwartung des Berechtigten abnehme. Dieser fortlaufende Wertzuwachs der Zuwendung aufgrund des abnehmenden Werts des Wohnrechts sei auch für den dazwischen liegenden Zeitraum bzw. die Zeit zwischen dem Erwerb und dem Erlöschen des Wohnrechts zu bewerten, um den gleitenden Erwerbsvorgang zu erfassen und durch entsprechende Hinzurechnung zum Anfangsvermögen vom Ausgleich auszunehmen. 11 Die dargestellten Grundsätze seien auch auf den privilegierten Erwerb eines mit einem Nießbrauch belasteten Grundstücks anzuwenden. Daraus ergebe sich für die Bewertung des der Antragsgegnerin von ihrer Mutter im Wege vorweggenommener Erbfolge übertragenen Hausanwesens folgendes: 12 Beim Endvermögen der Antragsgegnerin sei das Hausanwesen mit einem Wert von 486.000 € abzüglich der noch bestehenden Belastung mit dem Nießbrauch in Höhe von 226.219 € einzustellen. Diese vom Sachverständigen ermittelten Beträge habe auch das Amtsgericht im Einvernehmen mit den Beteiligten seiner Berechnung zu Grunde gelegt. 13 Beim Anfangsvermögen der Antragsgegnerin seien ebenfalls die vom Sachverständigen - unbeanstandet - ermittelten Werte (Verkehrswert: 237.000 €; Belastung: 174.631 €) anzusetzen. Dies ergebe, umgerechnet mit den vom Amtsgericht zu Grunde gelegten Indexzahlen, einen Betrag von 81.252,08 €. 14 Soweit das Amtsgericht darüber hinaus beim Anfangsvermögen der Antragsgegnerin in Übereinstimmung mit der Bewertung des Sachverständigen einen gleitenden Zuerwerb von - 43.438 € (indexiert: - 56.589,45 €) berücksichtigt habe, könne dem nicht gefolgt werden. Ein negativer Wert sei insoweit nicht anzusetzen. Daran ändere auch nichts, dass der privilegierte Erwerb als solcher gemäß § 1374 Abs. 3 BGB negativ sein könne. Der mit dem kontinuierlichen Absinken des Wertes der Belastung einhergehende gleitende Vermögenserwerb solle durch Hinzurechnung zum Anfangsvermögen vom Ausgleich ausgenommen werden. Diese Handhabung solle sich zu Gunsten des privilegierten Erwerbers auswirken. Der Ansatz eines negativen Wertes würde diesem Gedanken zuwiderlaufen. 15 Der vom Sachverständigen hierzu angegebene Betrag von - 43.438 € sei im Zusammenhang mit dem Umstand zu sehen, dass auf Grund der Besonderheiten des Falles - infolge des beträchtlichen Anstiegs der Grundstückspreise sei der Sachwert des Anwesens inzwischen höher als der Ertragswert, wodurch sich auch die Bewertungsmaßstäbe für die Belastung geändert hätten - der Wert des Nießbrauchs nicht gesunken, sondern gestiegen sei. Dass dem durch den Ansatz der vom Sachverständigen ermittelten Werte bei Beendigung des Güterstandes (Endwert: 486.000 €; Belastung: 226.219 €) nicht hinreichend Rechnung getragen werde, sei nicht ersichtlich. 16 Demzufolge sei das vom Amtsgericht errechnete Anfangsvermögen der Antragsgegnerin um den Betrag von 56.589,45 € zu erhöhen. 17 Im Übrigen sei an der Berechnung des Amtsgerichts keine Änderung vorzunehmen. Dies gelte auch hinsichtlich der Indexierung des jeweiligen Anfangsvermögens der Beteiligten. Diese hätten sich darauf verständigt, dass sämtliche Vermögenspositionen mit den vom Amtsgericht angesetzten Beträgen, mit Ausnahme des "negativen gleitenden Zuerwerbs", bewertet werden. Von diesem Einverständnis könne ein Beteiligter nicht einseitig hinsichtlich einzelner Bewertungsmaßstäbe Abstand nehmen. Damit reduziere sich der Zugewinn der Antragsgegnerin auf 108.144,91 € (164.734,36 € ./. 56.589,45 €), woraus sich zu ihren Gunsten ein Ausgleichsanspruch in Höhe von 32.654,24 € (173.453,38 € ./. 108.144,91 € : 2) ergebe. Dementsprechend sei die angefochtene Entscheidung abzuändern. 18 2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. 19
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.