(2)Selbst unterstellt, die Beteiligte zu 1 verfügte, wie von der Rechtsbeschwerde behauptet, als Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft über Ansprüche aus Gewährleistung gegen die Beteiligte zu 2, verschaffte ihr das selbst dann keine Beschwerdeberechtigung, wenn der Formwechsel, wie ebenfalls von der Rechtsbeschwerde behauptet, unter Umgehung oder Einschränkung des Gläubigerschutzes vollzogen worden wäre. Die Beschwerdeberechtigung eines Gesellschaftsgläubigers, der nach einer formwechselnden Umwandlung die Löschung der Gesellschaft mit der Begründung angeregt hat, der Formwechsel sei rechtsmissbräuchlich unter Umgehung oder Einschränkung des Gläubigerschutzes vollzogen worden, ergibt sich nicht bereits daraus, dass das Registergericht die Löschung verweigert hat. Die verweigerte Löschung der Beteiligten zu 2 greift nicht unmittelbar, nachteilig in ein der Beteiligten zu 1 zustehendes subjektives Recht ein. Ein allgemeines Recht eines Gläubigers, zur Erleichterung der Verwirklichung seines Forderungsrechts bestimmte Eintragungen im Handelsregister herbeizuführen oder zu untersagen, besteht nicht (BayObLG, ZIP 2001, 568, 569 mwN; vgl. schon KG, Beschluss vom
- April 1906, Jahrbuch für Entscheidungen des Kammergerichts in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit u.a., KGJ 33, A 140, A 142; auch OLG Hamm, NJOZ 2003, 2402, 2403 f.; Sternal/Jokisch, FamFG,
- Aufl., § 59 Rn. 90; BeckOK FamFG/Otto, Stand 2.4.2023, § 395 Rn. 53, § 399 Rn. 52; Haußleiter/ Schemmann, FamFG,
- Aufl., § 394 Rn. 22; Bahrenfuss/Steup, FamFG,
- Aufl., § 394 Rn. 25; Krafka, Registerrecht,
- Aufl., Teil 7 Rn. 2451). Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung genügen für die Beschwerdeberechtigung gemäß § 59 Abs. 1 FamFG weder ein rechtliches oder wirtschaftliches Interesse noch etwaige Auswirkungen der angefochtenen Entscheidung auf die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers (vgl. BGH, Beschluss vom
- Juli 2014 - II ZB 18/13, BGHZ 202, 87 Rn. 12 mwN; Beschluss vom
- Oktober 2015 - XII ZB 695/14, MDR 2016, 45 Rn. 14; Beschluss vom
- September 2019 - XII ZB 627/15, WM 2019, 2059 Rn. 11; vgl. auch OLG Stuttgart, Beschluss vom
- Januar 2014 - 8 W 32/14, juris Rn. 12; OLG Düsseldorf, Beschluss vom
- Februar 2004 - 3 Wx 360/03 juris Rn. 9; Bumiller in Bumiller/Harders/Schwamb, FamFG,
- Aufl., § 59 Rn. 5; Sternal/Eickelberg, FamFG,
- Aufl., § 395 Rn. 55 f.; MünchKommFamFG/A. Fischer,
- Aufl., § 59 Rn. 11). Born Wöstmann Bernau von Selle C. Fischer http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE300722023&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public