(1)In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind formularmäßige Verlängerungen der Verjährungsfrist gebilligt worden, wenn diese sachlich gerechtfertigt sind und maßvoll erfolgen (vgl. BGH, Urteil vom
- Oktober 2005 - VIII ZR 16/05, BGHZ 164, 196, 200 ff.). Dabei spricht es für die inhaltliche Ausgewogenheit einer solchen Klausel, wenn die Begünstigung des Verwenders durch Vorteile für dessen Vertragspartner kompensiert wird (vgl. Erman/Schmidt-Räntsch, BGB,
- Aufl., § 202 Rn. 13; Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, Neubearb. 2014, § 202 Rn. 9). 19
(2)Die vorliegende Klausel sieht nicht nur eine die Klägerin als Verwenderin begünstigende maßvolle Verlängerung der Verjährungsfrist vor, sondern enthält bei der Regelung des Beginns der Verjährungsfrist und deren Höchstdauer auch Vorteile für den Beklagten als Bürgen. 20 (
- a)Der Inhalt Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist durch Auslegung zu ermitteln, die der Senat selbst vornehmen kann (Senatsurteile vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 15 und vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 26). Die Auslegung hat sich an dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu orientieren, wie diese von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners zugrunde zu legen sind (st. Rspr., vgl. Senatsurteile vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 11 und vom 26. Februar 2013 - XI ZR 417/11, WM 2013, 696 Rn. 18, jeweils mwN). 21 (
- b)Die Klausel 3.8 regelt danach nicht nur die Länge der Verjährungsfrist, sondern auch den Beginn und die Höchstdauer der Verjährung abweichend vom dispositiven Recht. Die Verjährungsfrist von fünf Jahren für Ansprüche aus der Bürgschaft soll nach dem klaren Wortlaut der Klausel in jedem Fall Geltung beanspruchen und verdrängt daher nicht nur die Regelverjährung von drei Jahren aus § 195 BGB, sondern auch die kenntnisunabhängige Verjährungshöchstfrist von zehn Jahren nach § 199 Abs. 4 BGB. Zudem bestimmt die Klausel nach dem wiederum eindeutigen Wortlaut als Beginn der Verjährungsfrist das Ende des Jahres, in dem die Bürgschaftsansprüche nach Ziff. 2.3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sich insoweit nicht von der gesetzlichen Regelung unterscheiden, fällig werden. Abweichend von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB beginnt damit die Verjährung unabhängig von Kenntnis bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis des Bürgschaftsgläubigers von der Anspruchsentstehung. 22
(3)Auf Grundlage dieses Verständnisses benachteiligt die Klausel in ihrer Gesamtheit den Vertragspartner des Verwenders nicht unangemessen. Die Abweichung vom gesetzlichen Leitbild ist sachlich gerechtfertigt, die Verlängerung der Verjährungsfrist bleibt maßvoll und der gesetzliche Schutzzweck des Verjährungsrechts wird nicht gefährdet. Es handelt sich um eine in sich ausgewogene, die Interessen beider Vertragsparteien berücksichtigende Gesamtregelung (vgl. auch OLG München, WM 2012, 1768, 1770; BeckOGK/Piekenbrock, Stand: 3. November 2014, BGB, § 202 Rn. 27.3; Palandt/Ellenberger, BGB, 74. Aufl., § 202 Rn. 14 aE; Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 14. Aufl., § 202 Rn. 13; Staudinger/Horn, BGB, Neubearb. 2012, § 765 Rn. 39). 23 (
- a)Mit der Klausel wird zwar die dreijährige Regelverjährungsfrist des § 195 BGB zum Nachteil des Bürgen verlängert, zugleich aber zu dessen Vorteil die zehnjährige Verjährungshöchstfrist des § 199 Abs. 4 BGB verkürzt. Die Festlegung einer einheitlichen Verjährungsfrist von fünf Jahren ist damit keine Vertragsgestaltung, mit der die Bank als Verwenderin der Klausel ihre Interessen einseitig zulasten des Bürgen als Vertragspartner durchsetzt. Vielmehr wird die moderate Verlängerung der Regelverjährungsfrist um zwei Jahre durch die Verkürzung der maximalen Verjährungsfrist um fünf Jahre kompensiert. Diese Gestaltung wahrt damit zugleich den mit dem Rechtsinstitut der Verjährung verfolgten Zweck, den Schuldner vor unangemessen langer Inanspruchnahme zu schützen und Rechtsfrieden herzustellen (vgl. auch Senatsurteil vom 8. Juli 2008 - XI ZR 230/07, WM 2008, 1731 Rn. 18). 24 (
- b)Auch im Übrigen trägt die Klausel 3.8 der Bürgschaftsbedingungen den Interessen beider Seiten Rechnung. Die Verlängerung der Regelverjährungsfrist von drei auf fünf Jahre schützt berechtigte Interessen des Gläubigers. Die für den Bürgen entstandenen Nachteile werden dadurch ausgeglichen, dass der Fristbeginn nur noch vom Entstehen des Anspruchs abhängt und mithin keine entsprechende Kenntnis des Gläubigers verlangt. 25 (
- aa)Es besteht ein anzuerkennendes Interesse des Bürgschaftsgläubigers, die Verjährungsfrist maßvoll zu verlängern. Da der Anspruch aus einer Bürgschaft nicht mit Vertragsabschluss, sondern nach dem Gesetz erst mit der Fälligkeit der gesicherten Hauptforderung entsteht (Senatsurteile vom 29. Januar 2008 - XI ZR 160/07, BGHZ 175, 161 Rn. 24, vom 8. Juli 2008 - XI ZR 230/07, WM 2008, 1731 Rn. 18 und vom 23. September 2008 - XI ZR 395/07, WM 2008, 2165 Rn. 10), kann wegen des unter Umständen langen Zeitablaufs bis zum Eintritt des Sicherungsfalls die Durchsetzung der Bürgschaft erschwert sein. Zudem wird es für den Gläubiger auch nach Eintritt des Sicherungsfalles nicht selten wirtschaftlich sinnvoll sein, von einer Inanspruchnahme des Bürgen zunächst abzusehen und abzuwarten, ob der Hauptschuldner die gesicherte Verbindlichkeit erfüllt, etwa angekündigte Ratenzahlungen leistet (vgl. dazu Senatsurteil vom 26. Februar 2013 - XI ZR 417/11, WM 2013, 696 Rn. 28). Das kann auch dem Bürgen zugutekommen, da der Gläubiger nicht zu dessen frühzeitiger, Kosten verursachender Inanspruchnahme gezwungen ist. 26 (
- bb)Zugleich berücksichtigt die Klausel das berechtigte Interesse des Bürgen an einer klaren zeitlichen Beschränkung der Haftung. Sie verlangt nämlich für den Beginn der Verjährungsfrist abweichend von der gesetzlichen Regelung in § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht, dass der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Tatsachen sowie der Person des Schuldners Kenntnis bzw. eine entsprechende grobe fahrlässige Unkenntnis besitzt. Da nach der gesetzlichen Regelung für diese subjektiven Umstände der Bürge die Darlegungs- und Beweislast trägt (siehe dazu Senatsurteile vom 23. Januar 2007 - XI ZR 44/06, BGHZ 171, 1 Rn. 32, vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06, WM 2008, 1346 Rn. 25 und vom 23. September 2008 - XI ZR 395/07, WM 2008, 2165 Rn. 15), wird er durch die Klausel 3.8 begünstigt. Auch dadurch wird die mit der - wie hier - maßvollen Verlängerung der Verjährungsfrist verbundene Schlechterstellung des Bürgen ausgeglichen. 27
- c)Die danach geltende Verjährungsfrist von fünf Jahren, deren Lauf nach Kündigung der Geschäftsverbindung zur Hauptschuldnerin durch die Beklagte am 26. November 2008 am 1. Januar 2009 begonnen hat, war - was auch von der Revision nicht gesondert angegriffen wird - selbst bei Zustellung der Anspruchsbegründung am 23. Februar 2013 noch nicht verstrichen. Auf die von der Revisionserwiderung erhobene Gegenrüge, die Verjährungsfrist habe erst am 15. März 2011 zu laufen begonnen, da vor diesem Zeitpunkt der Klägerin nach deren von dem Beklagten nicht widerlegten Vortrag die Anschrift des Beklagten unbekannt gewesen sei, sodass der Eingang der Anspruchsbegründung am 5. Februar 2013 die Verjährungsfrist gewahrt habe, kommt es damit für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht an. Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE300732015&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public