Erschütterungen diesen Kleber nicht lösen können; und d) mittels eines Wurfvorganges wird die Feldmausköderstation
statt eines Giftweizenkorns
der Wurfvorgang über eine Weite von bis zu 12 m oder bis zu 15 m erfolgt. 2 Die weiteren Ansprüchen 4 bis 19 betreffen eine Feldmausköderstation. 3 Die Gebrauchsmusterstelle hat die Anmeldung zurückgewiesen. Im Beschwerdeverfahren, dem die Präsidentin des Patentamts beigetreten ist, hat der Anmelder sein Begehren weiterverfolgt und hilfsweise beantragt, die Sache im Hinblick auf § 2 Nr. 3 GebrMG dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Das Patentgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Anmelder mit der vom Patentgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde. 4 B. Das Rechtsmittel ist zulässig, aber unbegründet. 5 I. Trotz der vom Patentgericht ausgesprochenen Beschränkung unterliegt der angefochtene Beschluss der vollständigen rechtlichen Überprüfung. 6 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Zulassung der Rechtsbeschwerde in Patent- und Gebrauchsmustersachen auf einen abtrennbaren Teil des Verfahrensgegenstands oder einzelne Verfahrensbeteiligte begrenzt werden (BGH, Beschluss vom
im Eintragungsverfahren und damit auch in einem daran anschließenden Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren zu prüfen ist, ob eines der in § 2 GebrMG aufgeführten Schutzhindernisse vorliegt. 15 § 8 Abs. 1 GebrMG sieht eine solche Prüfung zwar nicht ausdrücklich vor. Aus dem Umstand,
MG lediglich eine Prüfung des Gegenstands der Anmeldung auf Neuheit, erfinderischen Schritt und gewerbliche Anwendbarkeit ausschließt, ist jedoch zu folgern,
das Vorliegen der weiteren materiellen Voraussetzungen zu überprüfen ist. Dies entspricht, wie das Patentgericht zutreffend dargelegt hat, auch dem Zweck von § 2 GebrMG. 16 2. Zu Recht hat das Patentgericht entschieden,
der Gegenstand der Schutzansprüche 1 bis 3 gemäß § 2 Nr. 3 GebrMG vom Gebrauchsmusterschutz ausgeschlossen ist, weil er ein Verfahren betrifft. 17 a) Nach den Ausführungen in der Anmeldung sind zur Bekämpfung von Feldmäusen nach der Richtlinie 2010/85/EU Giftlinsen und Giftweizen mit dem Wirkstoff Zinkphosphid zugelassen, allerdings unter der Voraussetzung,
der Köder verdeckt angewendet wird. Im Stand der Technik müssten mit Gift angereicherte Körner von Arbeitskräften mittels spezieller Legeflinten in die Mäuselöcher appliziert und diese mit dem Fuß zugetreten werden. Dies sei zeitaufwendig und teuer und bei feuchten Bodenbedingungen schwer durchführbar. 18 Die Anmeldung betrifft vor diesem Hintergrund das technische Problem, eine einfache und kostengünstige Bekämpfung von Feldmäusen zu ermöglichen. 19 b) Zur Lösung dieses Problems schlägt die Anmeldung in Schutzanspruch 1 ein Verfahren vor, dessen Merkmale sich wie folgt gliedern lassen: Das Verfahren dient zum Bekämpfen von Feldmäusen und umfasst folgende Schritte: 1. Eine Feldmausköderstation
Erschütterungen diesen Kleber nicht lösen können. 3. Die Feldmausköderstation
die übrigen Merkmale ebenfalls ein Erzeugnis oder dessen Verwendung betreffen. Im Streitfall betreffen die Merkmalsgruppen 1 und 2 aber ein Verfahren. Die in Merkmal 3 zusätzlich vorgesehene Zielsetzung kann an dieser Einordnung nichts ändern, sondern allenfalls den Umfang beschränken, in dem das Verfahren geschützt ist. 25 Ob der Anmelder stattdessen auch Schutz für ein Erzeugnis oder dessen Verwendung beanspruchen könnte, ist in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung. Stehen dem Anmelder nach Art und Umfang der offenbarten technischen Lehre verschiedene Möglichkeiten offen, so kann er die Kategorie, die er wünscht, festlegen (BGH, Beschluss vom 11. Juli 1985 - X ZB 26/84, BGHZ 95, 295, 297 = GRUR 1986, 163 - Borhaltige Stähle). 26 3. Zu Recht ist das Patentgericht zu dem Ergebnis gelangt,
MG bei diesem Verständnis nicht verfassungswidrig ist. 27
MG eine Regelung über Inhalt und Schranken des als Eigentum im Sinne von Art. 14 Abs. 1 GG zu qualifizierenden Rechts an einer Erfindung enthält. 29 Die Vorschrift sieht keine Enteignung im Sinne von Art. 14 Abs. 3 GG vor. Sie regelt vielmehr die Voraussetzungen, unter denen eine Erfindung dem Gebrauchsmusterschutz zugänglich ist. 30 bb) Zu Recht ist das Patentgericht zu dem Ergebnis gelangt,
der Gesetzgeber den ihm zustehenden Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum nicht überschritten hat. 31
die Rechtsstellung des Erfinders hinsichtlich bestimmter Gesichtspunkte eingeschränkt ist. So kann der Inhaber eines Patents Rechte gegenüber Dritten erst nach inhaltlicher Prüfung und Erteilung des Schutzrechts geltend machen, was typischerweise mehr Zeit in Anspruch nimmt als die im Wesentlichen auf formale Aspekte beschränkte Prüfung, die der Eintragung eines Gebrauchsmusters vorangeht. Zudem gilt für Patente nicht die in § 3 Abs. 1 Satz 3 GebrMG vorgesehene Schonfrist im Hinblick auf eigene Beschreibungen oder Benutzungshandlungen des Anmelders. 35 Diese Regelungen betreffen nicht den Kern des Eigentumsrechts. Sie schließen einen Erfinder, der Schutz für ein Verfahren begehrt, lediglich von einzelnen Verwertungsmöglichkeiten aus. 36 (b) Diese Einschränkungen sind durch die entgegenstehenden Interessen des Rechtsverkehrs, denen der Gesetzgeber mit § 2 Nr. 3 GebrMG Rechnung getragen hat, gerechtfertigt. 37 Wie das Patentgericht im Einzelnen dargelegt hat, dient der Ausschluss von Gebrauchsmusterschutz für Verfahren der Rechtssicherheit. Diese ist durch die Eintragung eines Gebrauchsmusters generell berührt, weil der Anmelder dadurch formell in die Lage versetzt wird, Rechte gegenüber Dritten geltend zu machen, ohne
überprüft worden ist, ob die inhaltlichen Anforderungen an die Schutzfähigkeit - Neuheit, erfinderischer Schritt und gewerbliche Anwendbarkeit - erfüllt sind. Die daraus resultierende Gefahr,
Dritte materiell zu Unrecht in ihrer durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten wirtschaftlichen Betätigung behindert werden, ist bei Rechten, die auf den Schutz von Verfahren gerichtet sind, tendenziell höher, weil diese typischerweise nicht anhand von Zeichnungen oder chemischen Formeln, sondern nur verbal beschrieben werden können (vgl. BT-Drucks. 11/5744, S. 33). Dies rechtfertigt die Entscheidung des Gesetzgebers, Schutz für Verfahren nur nach Maßgabe des Patentgesetzes und des Europäischen Patentübereinkommens vorzusehen. 38 Der Umstand,
Gebrauchsmusteranmeldungen, die auf Schutz für ein Erzeugnis oder eine Verwendung gerichtet sind, nicht zwingend eine Zeichnung oder eine chemische Formel enthalten müssen und
zumindest bestimmte Verfahren einer zeichnerischen Darstellung in Form eines Flussdiagramms oder dergleichen zugänglich sind, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Die abstrakte und generelle Regelung in § 2 Nr. 3 GebrMG wird schon dadurch gerechtfertigt,
die Beschreibung eines Verfahrens in typischen Situationen nicht mit derselben Präzision möglich ist wie diejenige eines Erzeugnisses oder einer Verwendung und deshalb die für den Rechtsverkehr resultierenden Gefahren bei einem auf Schutz für ein Verfahren gerichteten Gebrauchsmuster typischerweise größer sind. 39 (c) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde führen die seit der Entscheidung des Gesetzgebers im Jahr 1990 eingetretenen Änderungen ebenfalls nicht zu einer abweichenden Beurteilung. 40
die Verwendung eines Erzeugnisses dem Gebrauchsmusterschutz zugänglich ist, beruht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf dem Umstand,
eine solche Verwendung gerade nicht mit einem Herstellungs- oder Arbeitsverfahren gleichgesetzt werden kann, sondern sich in einem abstrakten Handlungserfolg erschöpft (BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2005 - X ZB 7/03, BGHZ 164, 220 = GRUR 2006, 135 Rn. 10 - Arzneimittelgebrauchsmuster). Der Gesetzgeber hat dem inzwischen dadurch Rechnung getragen,
für die Verwendung eines Erzeugnisses jedenfalls dann gegenständlich beschränkter Stoffschutz beansprucht werden kann, wenn sie der chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers oder einem Diagnostizierverfahren am menschlichen oder tierischen Körper dient (§ 3 Abs. 3 und 4 PatG; dazu BGH, Beschluss vom 25. Februar 2014 - X ZB 5/13, BGHZ 200, 229 = GRUR 2014, 461 Rn. 15 ff. - Kollagenase I). 41 Der Umstand,
Fortschritte auf dem Gebiet der Informationstechnik erweiterte Möglichkeiten zur Recherche nach Patenten und Gebrauchsmustern eröffnet haben, mag dazu führen,
ein Dritter, der ein bestimmtes Verfahren anwenden oder vermarkten will, leichter in der Lage ist, Schutzrechte aufzufinden, die diesem Vorhaben möglicherweise entgegenstehen. Damit ist indes nicht die Ungewissheit darüber behoben, wie weit der Schutzbereich eines aufgefundenen Rechts reicht und ob sein Gegenstand die materiellen Anforderungen an die Schutzfähigkeit erfüllt. 42
die Erteilung - und damit die Einräumung einer Rechtsposition, die es dem Anmelder ermöglicht, Dritte aus dem Schutzrecht in Anspruch zu nehmen - erst nach einer inhaltlichen Prüfung erfolgt. Im Verlauf dieses Verfahrens kann der Prüfer gegebenenfalls auf Präzisierungen hinwirken, die eine hinreichende Abgrenzung zum Stand der Technik ermöglichen. Eine Anmeldung, die diesen Erfordernissen nicht genügt, ist zurückzuweisen. 48 4. Erweist sich § 2 Nr. 3 GebrMG nach allem als verfassungsgemäß, ist es weder geboten noch zulässig, die Vorschrift im Wege der verfassungskonformen Auslegung entgegen ihrem Wortlaut und ihrem Sinn und Zweck auszulegen. 49 IV. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (vgl. § 18 Abs. 4 Satz 2 GebrMG, § 109 Abs. 1 Satz 1 PatG, § 22 Abs. 1 GKG). 50 V. Eine mündliche Verhandlung erachtet der Senat nicht als erforderlich (§ 107 Abs. 1 PatG). Meier-Beck Bacher Hoffmann Kober-Dehm Marx http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE300732018&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.