BGH, Urteil vom 26.01.2018 – V ZR 47/17 – Notleitungsrecht: Leitungsführung durch ein Gebäude Das Notleitungsrecht kann auch dazu berechtigen, Leitungen durch ein Gebäude…
KORE300742018 ECLI:DE:BGH:2018:260118UVZR47.17.0 BGH 5. Zivilsenat 20180126 V ZR 47/17 Urteil § 917 Abs 1 BGB vorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 26. Januar 2017, Az: 11 U 61/16, Urteilvorgehend LG Kiel, 10. Mai 2016, Az: 6 O 185/13 DEU Bundesrepublik Deutschland Notleitungsrecht: Leitungsführung durch ein Gebäude Das Notleitungsrecht kann auch dazu berechtigen, Leitungen durch ein Gebäude zu führen; eine Einschränkung ergibt sich nur aus dem Gebot, die für den Duldungspflichtigen geringstmögliche Belastung zu wählen (Aufgabe von Senat, Urteil vom 10. Juni 2011, V ZR 233/10, Grundeigentum 2011, 1365 Rn. 12).
Die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 26. Januar 2017 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen 1 Die Parteien sind Eigentümer benachbarter, in Schleswig-Holstein belegener Grundstücke, die durch Teilung eines Grundstücks im Jahr 1977 entstanden sind. Die beiden Grundstücke der Kläger sind bebaut, verfügen aber - anders als das angrenzende Grundstück des Beklagten - über keine direkte Verbindung zu einer öffentlichen Straße. Das Grundstück des Beklagten ist in voller Breite mit einem Wohnhaus bebaut. Die Ver- und Entsorgungsleitungen zu den Grundstücken der Kläger verlaufen seit der Errichtung der Gebäude in den Jahren 1900 bis 1910 von der öffentlichen Straße durch den Keller dieses Wohnhauses. Dinglich abgesicherte Leitungsrechte bestehen insoweit nicht.
2 Die Kläger verlangen von dem Beklagten, das auf seinem Grundstück befindliche Leitungszubehör ihrer Grundstücke sowie dessen notwendige Unterhaltung und erforderlichenfalls Neuanlage zu dulden. Das Landgericht hat die Klage, mit der eine entsprechende Duldungspflicht des Beklagten zunächst (nur) festgestellt werden sollte, abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat der nach Antragsumstellung unmittelbar auf Duldung gerichteten Klage mit der Maßgabe stattgegeben, dass ein Betreten der Räume durch Dritte in der Regel nur nach vorheriger Ankündigung und zu näher festgelegten Zeiten möglich ist. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Kläger beantragen, will der Beklagte die Abweisung der Klage erreichen.
I.
3 Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist der Beklagte analog § 917 Abs. 1 BGB zur Duldung der Ver- und Entsorgungsleitungen verpflichtet, weil den Grundstücken der Kläger eine Verbindung zu einem öffentlichen Weg fehlt. Duldungspflichtig sei wegen der vorangegangenen Grundstücksteilung nach § 918 Abs. 2 BGB allein der Beklagte als Eigentümer des Grundstücksteils, über den die Verbindung bisher stattgefunden habe. Inhalt des Notleitungsrechts könne es auch sein, Leitungen durch ein Gebäude zu legen. Dies gelte jedenfalls dann, wenn Leitungen nur durch ein Gebäude geführt werden könnten. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung, die jegliche Inanspruchnahme von Wohngebäuden verbiete, finde sich nicht. Es gebe auch keine Gründe, § 917 Abs. 1 BGB einschränkend auszulegen. Die Belastung, die von durch ein Gebäude verlaufenden Leitungen ausgehe, sei grundsätzlich gering.
II.
4 Das hält rechtlicher Überprüfung stand.
5 1. Rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht davon aus, dass sich aus der entsprechenden Anwendung des § 917 BGB ein Recht ergeben kann, Versorgungsleitungen über ein anderes, fremdes Grundstück zu führen, um diese mit den öffentlichen Versorgungsnetzen zu verbinden. Die diesbezügliche Rechtsprechung des Senats dient zur Lückenfüllung im Wege analoger Rechtsfortbildung, soweit entsprechende landesrechtliche Regelungen fehlen. Unmittelbar regeln die Vorschriften der §§ 917, 918 BGB nämlich nur das Notwegrecht, und für ihre analoge Anwendung besteht kein Bedürfnis, wenn das Landesrecht die Voraussetzungen des Notleitungsrechts entsprechend dem Vorbehalt in Art. 124 EGBGB in eigenständiger Weise regelt (vgl. Senat, Urteil vom 4. Juli 2008 - V ZR 172/07, BGHZ 177, 165 Rn. 7, 15 f. mwN). Das hier maßgebliche Nachbarrecht des Landes Schleswig-Holstein enthält keine Regelung über private Notleitungsrechte.
6 2. Das Berufungsgericht bejaht zu Recht die Voraussetzungen eines Notleitungsrechts analog § 917 BGB.
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10 Dementsprechend ist im Rahmen des unmittelbaren Anwendungsbereichs der Vorschrift anerkannt, dass der Notweg nicht nur über den Grund und Boden selbst führen, sondern auch über diesem (vgl. RG, Recht 1914, Rspr. Nr. 211: Drehbrücke im Luftraum des Nachbargrundstücks) oder unter dem Boden hergestellt werden kann (RGZ 157, 305, 309). Daher kann auch eine Untertunnelung, etwa zur Herstellung einer Tiefgaragenausfahrt, in Betracht kommen (Staudinger/Roth, BGB [2016], § 917 Rn. 34; vgl. auch Soergel/Baur, BGB, 13. Aufl., § 917 Rn. 11). Für das Notleitungsrecht gilt nichts anderes. Es ermöglicht nicht nur die Mitbenutzung der auf dem belasteten Grundstück vorhandenen Leitungen (Senat, Urteil vom 4. Juli 2008 - V ZR 172/07, BGHZ 177, 165 Rn. 7; Urteil vom 30. Januar 1981 - V ZR 6/80, BGHZ 79, 307, 308 f.; vgl. auch Urteil vom 22. Juni 1990 - V ZR 59/89, NJW 1991, 176), sondern auch die ober- und unterirdische Herstellung von Leitungen auf dem Nachbargrundstück (Senat, Urteil vom 11. November 1959 - V ZR 98/58, BGHZ 31, 159, 161; Urteil vom 4. November 1959 - V ZR 49/58, MDR 1960, 124). Im Grundsatz können die Leitungen auch durch bestehende Gebäude geführt werden, ohne dass es auf die Art der Gebäudenutzung ankommt. Soweit der Senat ausgeführt hat, dass das Notleitungsrecht analog § 917 BGB nicht die Befugnis zur Inanspruchnahme von Wohngebäuden umfasst (Urteil vom 10. Juni 2011 - V ZR 233/10, GE 2011, 1365 Rn. 12), hält er daran nicht fest.
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III.
16 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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