getroffen hat, ist unionsautonom und nicht unter Rückgriff auf das hypothetisch gewählte Recht zu beurteilen (hier: Wahl des deutschen Rechts für die Bindungswirkung in einem zwischen einer deutschen Erblasserin und ihrem österreichischen Ehemann geschlossenen Erbvertrag im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b
). Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München - 31. Zivilsenat - vom 24. August 2020 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1 und 2 zurückgewiesen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis 500.000,- € festgesetzt. 1 I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beteiligten zu 1 und 2 oder die Beteiligten zu 3 bis 6 Miterben der am 22. Mai 2017 verstorbenen deutschen Staatsangehörigen Dr. Hannelore B. (im Folgenden: Erblasserin) geworden sind. Die Erblasserin sowie ihr am 19. Juni 2003 vorverstorbener Ehemann, österreichischer Staatsangehöriger, hatten ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt seit 1995 in Bad Reichenhall. Am 25. März 1996 errichteten sie in zwei getrennten, aber im Wesentlichen wortgleichen eigenhändig ge- und unterschriebenen Urkunden zwei mit "Gemeinschaftliches Testament" überschriebene Schriftstücke folgenden Wortlauts: "Ich, Frau Dr. H.B. … bin deutsche Staatsangehörige und habe keine Kinder. Ich, Herr Prof. E.G. … bin österreichischer Staatsangehöriger und habe als einzigen Abkömmling meine am … geborene Tochter …, die ihrerseits verheiratet und österreichische Staatsangehörige ist. Wir sind miteinander seit 30.V.95 verheiratet … … I. Wir setzen uns gegenseitig zu Alleinerben ein. II. Nach dem Tod des Zweiten von uns sollen gemeinsame Schlusserben
) berufenen deutschen Recht als Recht des Staates, in dem die Erblasserin sowie ihr Ehemann ihren gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hätten. Das gemeinschaftliche Testament sei ferner gemäß Art. 25 Abs. 2 i.V.m. Art. 83 Abs. 3 Alt. 1
formell und materiell wirksam. Auch insoweit sei jeweils auf deutsches Recht abzustellen. Schließlich entfalte das gemeinschaftliche Testament vom 25. März 1996 Bindungswirkung, die den späteren Verfügungen der Erblasserin entgegenstehe. Auf die Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments finde deutsches Recht Anwendung. Dies ergebe sich aus einer entsprechenden konkludenten Rechtswahl. Nach Art. 25 Abs. 3
könnten die Parteien eines Erbvertrages im unionsrechtlichen Sinne auch für die Bindungswirkung ihres Erbvertrages einschließlich der Voraussetzungen für seine Auflösung das Recht wählen, das die Person oder eine der Personen, deren Nachlass betroffen sei, gemäß Art. 22
unter den darin genannten Bedingungen hätte wählen können. Das Testament enthalte zwar keine ausdrückliche Wahl deutschen Rechts. Art. 83 Abs. 2
erfasse jedoch auch eine konkludente Wahl deutschen Rechts. Das Vorliegen einer konkludenten Rechtswahl nach der
sei unionsautonom und nicht unter Rückgriff auf das hypothetische Rechtswahlstatut zu entscheiden. Auf dieser Grundlage hätten die Erblasserin und ihr verstorbener Ehemann für die Bindungswirkung übereinstimmend konkludent deutsches Recht gewählt, was sich insbesondere aus der verwendeten Terminologie sowie dem Zusammenspiel der Ziffern I bis III des Testaments ergebe. 6 Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde zur Klärung der Frage zugelassen, ob das Vorliegen einer konkludenten Rechtswahl nach der
unionsautonom oder unter Rückgriff auf das hypothetische Rechtswahlstatut zu entscheiden sei. Diese Frage sei entscheidungserheblich, da nach deutschem Recht hier nicht von einer konkludenten Wahl deutschen Rechts auszugehen sei. Es bestünden nicht genügend Anhaltspunkte, um bei den an dem gemeinschaftlichen Testament Beteiligten ein nach deutschem Recht für eine konkludente Rechtswahl erforderliches Erklärungsbewusstsein annehmen zu können. 7
darstellt. Die
ist anwendbar, da es sich um einen Nachlass mit grenzüberschreitendem Bezug handelt, der sich hier aus der österreichischen Staatsangehörigkeit des Ehemannes der deutschen Erblasserin ergibt (zum grenzüberschreitenden Bezug vgl. etwa EuGH, Urteil vom 16. Juli 2020, C-80/19, EU:C:2020:569, ZEV 2020, 628 Rn. 42-44, 39; MünchKomm-BGB/Dutta, 8. Aufl. Art 1
Rn. 61). 10 Gemäß Art. 3 Abs. 1 b)
ist ein Erbvertrag eine Vereinbarung, einschließlich einer Vereinbarung aufgrund gegenseitiger Testamente, die mit oder ohne Gegenleistung Rechte am künftigen Nachlass oder künftigen Nachlässen einer oder mehrerer an dieser Vereinbarung beteiligter Personen begründet, ändert oder entzieht. Hierunter fällt auch das gemeinschaftliche Testament nach deutschem Recht, das wechselbezügliche Verfügungen im Sinne von § 2270 BGB enthält (vgl. MünchKomm-BGB/Dutta, 8. Aufl. Art. 3
Rn. 11). Demgegenüber liegt hier kein gemeinschaftliches Testament nach Art. 3 Abs. 1 c)
vor, da es an der nach dieser Regelung erforderlichen Errichtung der letztwilligen Verfügung in einer einzigen Urkunde fehlt. 11 Da die Erblasserin am 22. Mai 2017 verstorben ist, findet gemäß Art. 83 Abs. 1
diese Verordnung auf ihre Rechtsnachfolge Anwendung. Die Übergangsvorschrift des Art. 83 Abs. 3
bestimmt, dass eine - wie hier - vor dem
i.V.m. Art. 25 Abs. 2 Unterabs. 1
) sowie formell (Art. 83 Abs. 3 Alt. 1 i.V.m. Art. 27
) und materiell wirksam ist (Art. 83 Abs. 3 Alt. 1 i.V.m. Art. 25 Abs. 2 Unterabs. 2
). 12 b) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdegericht ferner rechtsfehlerfrei entschieden, dass auf die Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments vom 25. März 1996 deutsches Recht Anwendung findet. Zutreffend ist es zunächst davon ausgegangen, dass die Frage, ob auf die Bindungswirkung deutsches oder österreichisches Recht Anwendung findet, hier nicht offenbleiben kann, da bindende Verfügungen von Todes wegen nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Beschwerdegerichts nach österreichischem Erbrecht allein in Erbverträgen möglich sind, die besonderer notarieller Form bedürfen, welche hier nicht gewahrt ist. 13 Nach Art. 25 Abs. 3
können die Parteien für die Zulässigkeit, die materielle Wirksamkeit und die Bindungswirkung ihres Erbvertrages einschließlich der Voraussetzungen für seine Auflösung das Recht wählen, das die Person oder eine der Personen, deren Nachlass betroffen ist, nach Art. 22
unter den darin genannten Bedingungen hätte wählen können. Die Vorschrift des Art. 25 Abs. 3
findet hier über Art. 83 Abs. 2
Anwendung. Hatte hiernach der Erblasser das auf seine Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendende Recht vor dem 17. August 2015 gewählt, so ist diese Rechtswahl wirksam, wenn sie die Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt oder wenn sie nach den zum Zeitpunkt der Rechtswahl geltenden Vorschriften des Internationalen Privatrechts in dem Staat, in dem der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, oder in einem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besaß, wirksam ist. Die Übergangsvorschrift des Art. 83 Abs. 2 Alt. 1
erfasst nach der Rechtsprechung des Senats auch Erbverträge und gestattet eine entsprechende Rechtswahl nach Art. 22
(Senatsbeschluss vom 10. Juli 2019 - IV ZB 22/18, BGHZ 222, 365 Rn. 12 f.). 14 aa) Gemäß Art. 22 Abs. 2
muss die Rechtswahl ausdrücklich in einer Erklärung in Form einer Verfügung von Todes wegen erfolgen oder sich aus den Bestimmungen einer solchen Verfügung ergeben. Eine ausdrückliche Rechtswahl haben die Erblasserin und ihr Ehemann noch den aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Feststellungen des Beschwerdegerichts in dem gemeinschaftlichen Testament vom
PK-BGB/Sonnentag, 9. Aufl., Art. 22
Rn. 20 f.; Staudinger/Dörner, EGBGB
30; ders. in Kroiß/Horn/Solomon, Nachfolgerecht 2. Aufl., Teil 3 Internationales Erbrecht
10; Burandt/Schmuck in Burandt/Rojahn, Erbrecht 3. Aufl. Art. 22
Rn. 6; jurisPK-BGB/Sonnentag, 9. Aufl. Art. 22
Rn. 20; Leitzen, ZEV 2013, 128, 129; Pfeiffer, IPrax 2016, 310, 313; wohl auch Dörner, ZEV 2012, 505, 511; Schaub, Die EU-Erbrechtsverordnung in Hereditare - Jahrbuch für Erbrecht und Schenkungsrecht 2013, S. 91, 115). 17 Die überwiegende Auffassung nimmt demgegenüber - wie auch das Beschwerdegericht - an, dass die Frage, ob eine konkludente Rechtswahl vorliegt, unionsautonom zu bestimmen ist (MünchKomm-BGB/Dutta, 8. Aufl. Art. 22
Rn. 14; NK-BGB/Looschelders, 3. Aufl. Art. 22
Rn. 28; Erman/Stürner, BGB 16. Aufl. Art. 22
Rn. 12; Palandt/Thorn, BGB 80. Aufl. Art. 22
Rn. 6; BeckOGK/J. Schmidt,
21 (Stand: 1. November 2020); Zimmermann/Grau, Praxiskommentar Erbrechtliche Nebengesetze
Rn. 195; Schauer in Deixler-Hübner/Schauer, Kommentar zur EU-Erbrechtsverordnung (
) 2. Aufl. Art. 22 Rn. 14; Bauer in Dutta/Weber, Internationales Erbrecht Art. 22
Rn. 19; Odersky in Hausmann/Odersky, Internationales Privatrecht in der Notar- und Gestaltungspraxis 3. Aufl. § 15 Rn. 117; von Bary, ZEV 2021, 38, 39; Cach/Weber, ZfRV 2013, 263, 265; Nordmeier, GPR 2013, 148, 151 f.; Fornasier, FamRZ 2020, 1956 f.; Emmerich, Probleme der Anknüpfung im Rahmen der
, S. 187 f.; D. Stamatiadis, in Pamboukis, EU Succession Regulation No 650/2012 Art. 22 Rn. 56; in diese Richtung auch OLG Köln ZEV 2019, 633 Rn. 10). 18 bb) Die letztgenannte Auffassung trifft zu. Für eine unionsautonome Auslegung der konkludenten Rechtswahl spricht schon der Wortlaut des Art. 22 Abs. 2 Alt. 2
. Hiernach muss sich die Rechtswahl aus den Bestimmungen einer Verfügung von Todes wegen ergeben. Damit hat der Unionsgesetzgeber bereits selbst eine Bestimmung des Begriffs der konkludenten Rechtswahl vorgegeben (NK-BGB/Looschelders, 3. Aufl. Art. 22
Rn. 28). Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union folgt aus den Erfordernissen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitssatzes, dass die Begriffe einer Vorschrift des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung - wie hier - nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen (EuGH, Urteil vom 1. März 2018, C-558/16, EU:C:2018:138, ZEV 2018, 205 Rn. 32 zur Qualifikation des § 1371 BGB). 19 Eine derartige Verweisung auf nationales Recht lässt sich auch der Entstehungsgeschichte nicht entnehmen. Der Kommissionsvorschlag von 2009 zu Art. 17 Abs. 2
sah noch ausdrücklich vor, dass die Wahl des auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anwendbaren Rechts ausdrücklich erfolgen muss (vgl. NK-BGB/Looschelders aaO Rn. 27; MünchKomm-BGB/Dutta, 8. Aufl. Art. 22
Rn. 13; Zimmermann, Praxiskommentar Erbrechtliche Nebengesetze, 2. Aufl.
Rn. 195). Demgegenüber hat sich der Verordnungsgeber dann nach dem Vorbild von Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Rom-I-Verordnung entschlossen, auch eine konkludente Rechtswahl zuzulassen (vgl. BeckOGK/J. Schmidt,
20 [Stand: 1. November 2020]; Emmerich, Probleme der Anknüpfung im Rahmen der
, S. 188; NK-BGB/Looschelders,
Rn. 13). Dabei werden - anders als Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Rom-I-Verordnung - an die konkludente Rechtswahl keine qualifizierten Anforderungen gestellt. Während es gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Rom-I-Verordnung erforderlich ist, dass sich die Rechtswahl eindeutig aus den Bestimmungen des Vertrages oder aus den Umständen des Falles ergeben muss, genügt für Art. 22 Abs. 2
bereits eine Rechtswahl, die sich aus den Bestimmungen einer Verfügung von Todes wegen ergibt. Dieser Unterschied rechtfertigt sich daraus, dass es bei der
nicht um die konkludente Rechtswahl durch zwei Parteien eines Vertrages mit möglicherweise widerstreitenden Interessen geht, sondern um eine einseitige konkludente Rechtswahl durch den Erblasser. Da hier seinem Willen zur Geltung verholfen werden soll, erschien es sachlich gerechtfertigt, für die konkludente Rechtswahl eine niedrigere Schwelle als in Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Rom-I-Verordnung anzusetzen (BeckOKG/J. Schmidt,
20 [Stand:
, S. 186, 188 m.w.N.). Anhaltspunkte dafür, dass der EU-Verordnungsgeber im Rahmen der
eine andere Anknüpfung wählen wollte, sind nicht ersichtlich. 20 Für eine unionsautonome Auslegung sprechen ferner in systematischer Hinsicht die Erwägungsgründe 39 und 40 der
. Nach Erwägungsgrund 39 sollte eine Rechtswahl ausdrücklich in Form einer Verfügung von Todes wegen erfolgen oder sich aus den Bestimmungen einer solchen Verfügung ergeben. Eine Rechtswahl könne als sich durch eine Verfügung von Todes wegen ergebend angesehen werden, wenn z.B. der Erblasser in seiner Verfügung Bezug auf spezifische Bestimmungen des Rechts des Staates, dem er angehöre, genommen habe oder das Recht dieses Staates in anderer Weise erwähnt habe. Der EU-Verordnungsgeber hat damit selbst Kriterien für eine unionsautonome Rechtswahl aufgestellt. Diese wären überflüssig, wenn es für die Frage der konkludenten Rechtswahl nicht auf eine unionsautonome Auslegung, sondern auf eine solche nach dem hypothetisch gewählten nationalen Recht ankäme (NK-BGB/Looschelders 3. Aufl., Art. 22
Rn. 28; Odersky in Hausmann/Odersky, Internationales Privatrecht in der Notar- und Gestaltungspraxis,
nicht entgegen. Hiernach unterliegt die materielle Wirksamkeit der Rechtshandlung, durch die die Rechtswahl vorgenommen wird, dem gewählten Recht. Insoweit bestimmt Satz 2 von Erwägungsgrund 40, die materielle Wirksamkeit der Rechtshandlung, mit der die Rechtswahl getroffen werde, solle sich nach dem gewählten Recht bestimmen, d.h. ob davon auszugehen sei, dass die Person, die die Rechtswahl treffe, verstanden habe, was dies bedeute, und dem zustimme. Mit der materiellen Wirksamkeit sind hier - entsprechend der Regelung in Art. 26 Abs. 1
- etwa die Testierfähigkeit, Testierverbote, die Zulässigkeit der Stellvertretung, die Auslegung der Verfügung sowie Willensmängel gemeint. Hierauf kommt es indessen erst nach der Beantwortung der vorrangigen Frage an, ob der Erblasser - ausdrücklich oder konkludent - eine bestimmte Rechtsordnung gewählt hat (vgl. Schauer in Deixler-Hübner/Schauer, Kommentar zur EU-Erbrechtsverordnung (
)
Rn. 12). 22 Für eine unionsautonome Auslegung spricht nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift ferner die Anwendung einheitlicher Kriterien zur Bestimmung, ob im jeweils zu beurteilenden Fall die Voraussetzungen für eine konkludente Rechtswahl vorliegen oder nicht. Das Abstellen auf das hypothetisch gewählte Recht hätte demgegenüber - worauf die Rechtsbeschwerdeerwiderung zu Recht hinweist - zur Folge, dass in vergleichbaren Fallkonstellationen gegebenenfalls unterschiedliche Anforderungen an eine konkludente Rechtswahl zu stellen wären mit der Folge einer uneinheitlichen Beurteilung, wann im Rahmen von Art. 22 Abs. 2
eine konkludente Rechtswahl vorliegt. 23 Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Übergangsbestimmungen des Art. 83
von dem Ziel geprägt sind die Wirksamkeit - früherer - Verfügungen von Todes wegen soweit irgend möglich aufrechtzuerhalten, sie aber gegebenenfalls auch zu heilen (Senatsbeschluss vom 10. Juli 2019 - IV ZB 22/18, BGHZ 222, 365 Rn. 28; für die Anwendung des Grundsatzes des favor testamentii auch BeckOGK/J. Schmidt,
26 [Stand:
; ferner OLG Köln ZEV 2019, 633 Rn. 10: Bezugnahme auf Vorschriften rumänischen Rechts in einem Testament; NK-BGB/Looschelders, 3. Aufl. Art. 22
Rn. 28; Palandt/Thorn, BGB 80. Aufl. Art. 22
Rn. 6; Bauer in Dutta/Weber, Internationales Erbrecht Art. 22
Rn. 20). Hier haben die Erblasserin und ihr Ehemann unter anderem den Begriff der Schlusserben verwendet, der im deutschen Recht anerkannt ist (vgl. etwa Senatsurteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.