KORE300742022 ECLI:DE:BGH:2022:030222UIIIZR84.21.0 BGH 3. Zivilsenat 20220203 III ZR 84/21 Urteil § 823 Abs 2 BGB, § 264a Abs 1 Nr 1 StGB vorgehend OLG Braunschweig, 7. Juni 2021, Az: 3 U 149/08vorgehend BGH, 22. Dezember 2015, Az: VI ZR 113/14, Urteilvorgehend OLG Braunschweig, 5. Februar 2014, Az: 3 U 149/08vorgehend LG Göttingen, 2. Oktober 2008, Az: 2 O 2142/07 DEU Bundesrepublik Deutschland Haftung für fehlerhaften Emissionsprospekt: Unrichtige Darstellung eines wertbildenden Umstands als Kapitalanlagebetrug Die unrichtige Darstellung eines wertbildenden Umstands in einem Prospekt wird vom Tatbestand des Kapitalanlagebetrugs nur erfasst, wenn sie geeignet ist, einen verständigen, durchschnittlich vorsichtigen Kapitalanleger bei seiner Anlageentscheidung zu beeinflussen (Fortführung von BGH, Urteil vom 12. Mai 2005, 5 StR 283/04, ZIP 2005, 1066). Auf die Revision des Beklagten zu 3 wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 7. Juni 2021 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen 1 Der Kläger nimmt, soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse, den Beklagten zu 3 auf Schadensersatz im Zusammenhang mit einer Beteiligung an der V. GmbH & Co. KG (nachfolgend: V. KG) in Anspruch, die Kapitalanlagemöglichkeiten anbot. Der Beklagte zu 3 war bis zum 31. Juli 2001 Geschäftsführer ihrer Komplementärin, der Beklagten zu 2. Treuhandkommanditistin war die Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 4 war. 2 Der Kläger schloss am 6. Dezember 2001 durch Unterzeichnung eines als "Beitrittserklärung und Treuhandvertrag" bezeichneten Vertragsformulars mit der Beklagten zu 1 einen Treuhandvertrag. Danach sollte diese mittelbar die Beteiligung des Klägers an der V. KG bewirken, indem sie im eigenen Namen, aber für Rechnung des Klägers eine Kommanditbeteiligung an der Gesellschaft erwarb und als Treuhänderin verwaltete. Bei der Zeichnung durch den Kläger lag der Emissionsprospekt der V. KG vom 5. Januar 2001 vor. 3 Der Prospekt enthielt unter C II Angaben zu einem Businessplan der V. KG. Danach plante das Unternehmen mit Mittelzuflüssen aus der Emission in 2001 bis 2023 - "stornobereinigt" - in Höhe von 1.195,94 Mio. €. Davon sollte ein Teilbetrag in Höhe von 995,55 Mio. € für Investitionen verwendet werden. Der Differenzbetrag in Höhe von 200,39 Mio. € war für Vertriebsprovisionen in Höhe von 169 Mio. €, Lizenzaufwendungen in Höhe von 22,97 Mio. € und einmalige Verwaltungsaufwendungen in Höhe von 8,42 Mio. € vorgesehen. Der Prospektabschnitt enthielt zudem eine sechsseitige Darstellung von Plan-Bilanzen, Plan-Gewinn- und Verlustrechnungen sowie Plan-Liquiditätsrechnungen, jeweils zum 31. Dezember 2001 bis zum 31. Dezember 2023 und unter Zugrundelegung verschiedener Erwartungen (fortan: Modellrechnung). 4 Unter E II 2 des Prospekts wurde der Vertriebs-Rahmen-Vertrag der V. KG mit dem Vertriebsunternehmen C. GmbH (nachfolgend C. GmbH) dargestellt. Zur Stornohaftung wurde unter anderem ausgeführt: "Stellt ein durch die C. GmbH vermittelter Treugeber bei einer Kombination mit mindestens 10 % Sofortzahlungsquote die Zahlung zwischen der ersten und fünfzehnten Monatsrate ein, ist durch die C. GmbH die vorschüssig ausgezahlte Vermittlungsprovision für den Vertrag mit Ratenzahlung anteilig bis auf einen Betrag von 1/x, wobei für x die jeweils individualvertraglich vereinbarte Ratenzahlungsdauer (max. 240 Monate) einzusetzen ist, für jede geleistete Monatsrate zurückzuzahlen. Stellt ein durch die C. GmbH vermittelter Treugeber bei einem Vertrag mit einer Rateneinlage die Zahlung zwischen der ersten und dreißigsten Rate ein, ist durch die C. GmbH die vorschüssig ausgezahlte Vermittlungsprovision anteilig bis auf einen Betrag von 1/x, wobei für x die jeweils individualvertraglich vereinbarte Ratenzahlungsdauer (max. 240 Monate) einzusetzen ist, für jede geleistete Monatsrate zurückzuzahlen." 5 Die vorstehend zitierte Stornohaftungsregelung änderten die V. KG und die C. GmbH durch Nachtragsvereinbarung vom 15. Januar 2001 mit Wirkung vom 1. April 2001 unter anderem wie folgt ab: "Stellt ein durch die Auftragnehmerin vermittelter Treugeber bei einer Kombination von monatlichen Rateneinlagen mit mindestens 10 % Sofortzahlungsquote die Zahlung zwischen der 1. und der 15. Monatsrate ein, ist durch die Auftragnehmerin die vorschüssig ausgezahlte Vermittlungsprovision für den Ratenzahlungsanteil anteilig bis auf einen Betrag von 1/15 für jede geleistete Monatsrate zurückzuzahlen. Stellt ein durch die Auftragnehmerin vermittelter Treugeber bei einem Vertrag mit monatlichen Rateneinlagen die Zahlung zwischen der 1. und der 30. Monatsrate ein, ist durch die Auftragnehmerin die vorschüssig ausgezahlte Vermittlungsprovision anteilig bis auf einen Betrag von 1/30 für jede geleistete Monatsrate zurückzuzahlen." 6 Der Kläger hat unter Berufung auf mehrere Prospektmängel von allen vier Beklagten die Rückabwicklung der Beteiligung und Ersatz entgangenen Gewinns begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat - nach Aufhebung eines Beschlusses gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch das Bundesverfassungsgericht - die Berufung des Klägers zurückgewiesen, soweit die Klage gegen die Beklagten zu 3 und 4 abgewiesen worden ist. Auf die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 22. Dezember 2015 - VI ZR 113/14, juris) dieses Urteil aufgehoben, soweit über die Klage gegen den Beklagten zu 3 entschieden und die Revision zugelassen worden ist. Nach erneuter Verhandlung hat das Berufungsgericht den Beklagten zu 3 zur Zahlung von 3.138,86 € verurteilt und festgestellt, dass er als Gesamtschuldner neben den Beklagten zu 1 und 2 verpflichtet ist, den Kläger aus seiner Kommanditistenhaftung, welche sich aus der Beteiligung an der V. KG ergibt, freizustellen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte zu 3 die Wiederherstellung des klageabweisenden erstinstanzlichen Urteils, soweit es ihn betrifft. 7 Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. 8 Das Berufungsgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - ausgeführt, dem Kläger stehe gegen den Beklagten zu 3 ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264a Abs. 1 Nr. 1 StGB zu. Der Beklagte zu 3 habe gegen § 264a Abs. 1 Nr. 1 StGB verstoßen, indem er als prospektverantwortlicher Geschäftsführer der Fondsgesellschaft und der Beklagten zu 2 den hinsichtlich der Vertriebsvereinbarung unrichtig gewordenen Fondsprospekt weiter zum Vertrieb der Anlage habe verwenden lassen. Diese Schutzgesetzverletzung sei für die Anlageentscheidung des Klägers kausal gewesen. 9 Der dem Kläger bei Zeichnung vorliegende Prospekt der Fondsgesellschaft sei objektiv falsch gewesen, da die darin dargestellte Stornohaftung den Nachtrag zum Vertriebsrahmenvertrag nicht berücksichtige. Er sei darüber hinaus auch insoweit falsch, als die alte Stornohaftung des Vertriebs in die Berechnung des abgedruckten Businessplans Eingang gefunden habe. Bei diesen Prospektfehlern handele es sich um unrichtige Angaben im Sinne von § 264a Abs. 1 StGB. 10 Die Prospektfehler seien erheblich im Sinne dieser Vorschrift. Konkrete Angaben, welche die Werthaltigkeit des Fonds beträfen, müssten richtig sein. Die Einnahmesituation des Fonds sei für die Beurteilung seiner Werthaltigkeit entscheidend. Besondere Bedeutung komme hierbei der im Prospekt enthaltenen Modellrechnung zu. Sei diese falsch, müssten auch darauf basierende eigene Berechnungen der Anleger notwendigerweise falsch werden. Dies spreche dafür, den vorliegenden Fehler in der Modellrechnung als erheblich anzusehen, vor allem deshalb, weil die zugrundeliegenden falschen Faktoren, nämlich die Höhe der Provisionsrückzahlungen, im Prospekt ausdrücklich angegeben seien. 11 Die unrichtigen Informationen seien vom Beklagten zu 3 verbreitet worden. Der zwischen den Parteien unstreitige Sachverhalt könne nur so verstanden werden, dass der Beklagte zu 3 damit einverstanden gewesen sei, dass der fehlerhafte Prospekt weiter verwendet werde. Zudem sei der Senat davon überzeugt, dass der Beklagte zu 3 vorsätzlich gegen § 264a Abs. 1 StGB verstoßen habe. 12 Die Verwendung des fehlerhaften Prospekts sei kausal für die Anlageentscheidung des Klägers gewesen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entspreche es der Lebenserfahrung, dass ein Prospektfehler für die Anlageentscheidung ursächlich geworden sei. Dem stehe nicht entgegen, dass es sich bei § 264a StGB um einen Straftatbestand handele. Zwar gelte die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens nicht für die Feststellung der Voraussetzungen eines Straftatbestands. § 264a StGB sei jedoch eine Strafnorm, die in ihrem Tatbestand keine Kausalität voraussetze. Soweit der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 28. Juni 2016 (VI ZR 536/15, NJW 2017, 250) im Zusammenhang mit dem Hinweis, dass die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens nicht für die Feststellung der Voraussetzungen eines Straftatbestands gelte, ausdrücklich § 264a StGB erwähnt habe, vermöge sich der Senat dem nicht anzuschließen. 13 Die zu Gunsten des Klägers eingreifende Vermutung habe der Beklagte zu 3 nicht zu widerlegen vermocht. Eine fehlende Kausalität könne insbesondere nicht aus dem Umfang der Veränderung der Stornoregelung geschlossen werden. Es handele sich um einen erheblichen Prospektfehler. Würde man allein aufgrund der Höhe der Veränderung die Kausalität verneinen, würde man letztlich die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens für bestimmte Bereiche für unanwendbar erklären. II. 14 Die Revision ist uneingeschränkt zugelassen. Das Berufungsgericht hat die Revision zwar nur hinsichtlich der Frage der Anwendbarkeit der Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens im Rahmen eines Anspruchs nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264a Abs. 1 StGB zulassen wollen. Diese Beschränkung der Revisionszulassung ist jedoch nicht wirksam. 15 Die Zulassung der Revision kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden, der Gegenstand eines Teilurteils sein oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte. Eine Beschränkung auf bestimmte Rechtsfragen, Anspruchselemente oder einzelne von mehreren Anspruchsgrundlagen ist nicht zulässig (vgl. nur Senat, Urteil vom 13. August 2020 - III ZR 148/19, WM 2020, 1862 Rn. 13; Beschluss vom 16. Dezember 2010 - III ZR 127/10, WM 2011, 526 Rn. 5; jew. mwN). Daran gemessen ist die vom Berufungsgericht beabsichtigte Beschränkung der Revisionszulassung unwirksam, weil sie sich nur auf die Frage der Kausalität des Prospektfehlers für den durch eine Kapitalanlage erlittenen Schaden, mithin auf einen unselbständigen Teil eines Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264a Abs. 1 StGB bezieht. III. 16 Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten, soweit sie für den erneuten Revisionsrechtszug von Bedeutung sind, der rechtlichen Nachprüfung nicht in jeder Hinsicht stand. 17 1. Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten zu 3 aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264a Abs. 1 Nr. 1 StGB in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteil vom 22. Dezember 2015 - VI ZR 113/14, juris Rn. 24 f). 18 2. Rechtsfehlerhaft sind jedoch die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht die Verwirklichung des in § 264a Abs. 1 Nr. 1 StGB normierten Straftatbestands durch den Beklagten zu 3 angenommen hat. 19
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