BGH, Urteil vom 23.06.2023 – V ZR 158/22 – Sondernutzungsrecht in WEG: Anfechtung eines Negativbeschlusses; Beschlussersetzungsverfahren 1a. Die Verurteilung zu einer…
KORE300742023 ECLI:DE:BGH:2023:230623UVZR158.22.0 BGH 5. Zivilsenat 20230623 V ZR 158/22 Urteil § 322 Abs 1 ZPO, § 510b ZPO, § 888a ZPO, § 281 Abs 4 BGB, § 44 Abs 1 S 1 WoEigG, § 14 Nr 1 WoEigG vom 01.10.1973, § 15 Abs 3 WoEigG vom 01.10.1973, § 49 GKG vorgehend LG Düsseldorf, 15. Juli 2022, Az: 25 S 72/21vorgehend AG Düsseldorf, 31. Mai 2021, Az: 290a C 168/20 DEU Bundesrepublik Deutschland Sondernutzungsrecht in WEG: Anfechtung eines Negativbeschlusses; Beschlussersetzungsverfahren 1a. Die Verurteilung zu einer Entschädigung nach § 510b ZPO setzt voraus, dass materiell-rechtlich nach Fristablauf Schadensersatz verlangt werden kann. Die Vorschrift selbst begründet einen solchen Anspruch nicht.
1b. Ob der Anspruch auf Vornahme der Handlung bei einer Verurteilung nach § 510b ZPO nach Fristablauf erlischt, richtet sich ebenfalls nach dem materiellen Recht. Eine solche Erlöschensvorschrift stellt § 281 Abs. 4 BGB dar.
1c. Die Rechtskraft eines nach § 510b ZPO ergangenen Urteils, das zu Unrecht eine Entschädigungsleistung zuspricht, hindert ein Gericht in einem Folgeprozess nicht daran, den Anspruch auf Vornahme der Handlung als fortbestehend anzusehen.
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 15. Juli 2022 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufungsanträge zu 2 (Beschlussersetzung betreffend den Austausch des Schlosses des Hofeinfahrtstors) und 3 (Schlüsselherausgabe) zurückgewiesen worden sind.
Das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 31. Mai 2021 wird im Kostenpunkt und im Hinblick auf die oben genannten Anträge (Bestandteil des erstinstanzlichen Antrags zu 2) geändert.
Es ist beschlossen, dass den Klägern die Möglichkeit eingeräumt wird, das Hofeinfahrtstor der Wohnungseigentumsanlage H. in D. zu öffnen und zu schließen.
Die Kosten der ersten Instanz tragen die Kläger zu 60 % und die Beklagte zu 40 %.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren tragen die Beklagte zu 2/3 und die Kläger zu 1/3.
Von Rechts wegen 1 Die Kläger und die Eheleute L. bilden die beklagte Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE). Während die Kläger gemeinschaftliche Sondereigentümer der Wohneinheit Nr. 1 sind, stehen die Wohneinheit Nr. 2 und die Teileigentumseinheit Nr. 3, in welcher ein Getränkehandel betrieben wird, im gemeinschaftlichen Sondereigentum der Eheleute L. . Im rückwärtigen Teil des Anwesens befinden sich unter anderem ein Gemeinschaftsgarten und ein Pkw-Stellplatz, an dem den Klägern ein Sondernutzungsrecht zusteht. Beide Flächen sind nur über einen Verbindungsweg zu erreichen, dessen Verlauf aus einer Anlage zu der Teilungserklärung ersichtlich ist. Zur öffentlichen Straße hin befindet sich ein Hofeinfahrtstor, das die Eheleute L. verschlossen halten.
In einem Vorprozess erstritten die Kläger ein rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts vom 16. Juni 2014, wonach die Eheleute L. als (damalige) Beklagte verpflichtet wurden, den Klägern zwei Schlüssel für das Hofeingangstor zur Verfügung zu stellen und ihnen die Hofdurchquerung sowie den Zutritt zu ihrem Pkw-Stellplatz und zu dem Gemeinschaftsgarten zu gewähren. Den beklagten Eheleuten wurde eine Frist von vier Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung zur Vornahme der Handlungen gesetzt. Für den Fall, dass die Handlungen nicht binnen der Frist vorgenommen werden sollten, wurden sie als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger 7.500 € nebst Zinsen zu zahlen. Die beklagten Eheleute ließen die Frist verstreichen und erbrachten die Zahlung an die Kläger.
In der Eigentümerversammlung vom 8. Dezember 2020 beantragten die Kläger zu beschließen, das Schloss des Hofeingangstors auszuwechseln und die Schlüssel unter allen Mitgliedern der GdWE aufzuteilen. Der Beschlussantrag wurde abgelehnt.
2 Mit ihrer Klage verlangen die Kläger, diesen Beschluss für ungültig zu erklären (Klageantrag zu 1). Mit dem Klageantrag zu 2 erstreben sie die Ersetzung eines entsprechenden Beschlusses. Hilfsweise beantragen sie die Verurteilung der Beklagten zur Herausgabe von Schlüsseln zu dem vorhandenen Schloss (Klageantrag zu 3). Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Kläger hat keinen Erfolg gehabt. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgen die Kläger ihre Klageanträge weiter.
I.
3 Das Berufungsgericht ist der Ansicht, dass den Klageanträgen, die sämtlich auf die Gewährung des Zugangs zu dem Gemeinschaftsgarten und dem Pkw-Stellplatz gerichtet seien, das rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts vom 16. Juni 2014 in dem Vorprozess entgegenstehe. Wenn - wie hier - nach § 510b ZPO die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung zusammen mit einer Verpflichtung zur Zahlung einer Entschädigung für den Fall deren nicht fristgemäßer Vornahme tituliert sei, schließe dies eine Zwangsvollstreckung der Verpflichtung zur Vornahme der Handlung nach § 888a ZPO aus. Wähle ein Kläger diesen Weg, begebe er sich der Möglichkeit, die Vornahme der Handlung selbst zu erzwingen. Einer neuerlichen Klage stünde die Rechtskraft des ersten Urteils entgegen. Könnten die Kläger trotz der Zahlung der Entschädigung von 7.500 € durch die Eheleute L. und des dadurch eingetretenen Ausschlusses der Zwangsvollstreckung sowie der Rechtskraft des Urteils in dem Vorprozess die Vornahme derselben Handlung über das Beschlussanfechtungs- bzw. Beschlussersetzungsverfahren erzwingen, liefe dies dem Sinn und Zweck des § 510b ZPO zuwider.
II.
4 Die Revision hat teilweise Erfolg. Das Berufungsgericht hätte dem Beschlussersetzungsantrag stattgeben müssen, während sich die Abweisung des Anfechtungsantrags als im Ergebnis zutreffend erweist und die Revision insoweit zurückzuweisen ist.
5 1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind die von den Klägern gegen die GdWE gerichteten Klageanträge, mit denen sie sämtlich das Ziel verfolgen, das Hofeingangstor öffnen zu können und damit Zugang zu dem Gemeinschaftsgarten und ihrem Pkw-Stellplatz zu erlangen, nicht bereits wegen des Urteils des Amtsgerichts vom 16. Juni 2014 abzuweisen. Hierfür kann offenbleiben, ob das Urteil in subjektiver Hinsicht Rechtskraftwirkungen auch im Verhältnis der Kläger und der jetzt beklagten GdWE entfaltet und ob die Kläger nach Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes am 1. Dezember 2020 mögliche Ansprüche aus diesem Urteil noch selbst geltend machen könnten. Dem Urteil in dem Vorprozess kommt nämlich bereits in objektiver Hinsicht nicht die ihm von dem Berufungsgericht zugeschriebene Rechtskraftwirkung zu (§ 322 Abs. 1 ZPO). Da die Streitgegenstände in beiden Prozessen nicht identisch sind, ist insoweit nur eine Bindung unter dem Gesichtspunkt der so genannten Präjudizialität denkbar, an der es aber fehlt (vgl. allgemein zu den Voraussetzungen einer Präjudizialität BGH, Urteil vom 6. Dezember 2022 - II ZR 187/22, NJW 2023, 1220 Rn. 19 mwN). Ebensowenig sind die Kläger aus materiell-rechtlichen Gründen an der (erneuten) Geltendmachung der Ansprüche auf Zugangsgewährung gehindert.
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In welcher Weise die in diesem Verfahren beklagten Eheleute L. die Pflicht erfüllten, ob sie also bereits vorhandene Schlüssel zur Verfügung stellten oder Schlüssel nachmachen ließen, blieb ihnen überlassen. Ein nach § 883 ZPO zu vollstreckender und von § 510b ZPO nicht erfasster Herausgabeanspruch (vgl. § 888a ZPO sowie Senat, Beschluss vom 28. September 2017 - V ZB 63/16, NJW-RR 2018, 331 Rn. 10) wurde nicht geltend gemacht. Von der ebenfalls bestehenden Möglichkeit, unter den Voraussetzungen der §§ 255, 259 ZPO eine Leistungsklage mit einer Fristsetzung und einer Schadensersatzklage zu verbinden, haben die Kläger keinen Gebrauch gemacht (vgl. zu der grundsätzlichen Wahlmöglichkeit Wieczorek/Schütze/Reuschle, ZPO, 4.
Aufl., § 510b Rn. 50; MüKoZPO/Deppenkemper, 6. Aufl., § 510b Rn. 9; vgl. auch Senat, Beschluss vom 28. September 2017 - V ZB 63/16, aaO Rn. 10).
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Weitere Rechtsfolgen lassen sich den §§ 510b, 888a ZPO insoweit nicht entnehmen. Insbesondere ergibt sich hieraus nicht, dass bereits aus prozessrechtlichen Gründen mit dem Fristablauf eine automatische Umwandlung des Leistungsanspruchs in einen Entschädigungsanspruch eintritt (vgl. BAG, NZA 1993, 520, 521 zu der Parallelvorschrift des § 61 Abs. 2 ArbGG). Auch soweit § 510b ZPO dem Gericht die Möglichkeit einräumt, dem Kläger für den Fall einer nicht fristgemäß vorgenommenen Handlung einen Entschädigungsanspruch zuzuerkennen, handelt es sich um eine reine Verfahrensvorschrift. Die Verurteilung zu einer Entschädigung nach § 510b ZPO setzt voraus, dass materiell-rechtlich nach Fristablauf Schadensersatz verlangt werden kann.
Die Vorschrift selbst begründet einen solchen Anspruch nicht (vgl. Wieczorek/Schütze/Reuschle, ZPO, 4. Aufl., § 510b Rn. 18, 56; BeckOK ZPO/Toussaint [1.12.2022], § 510b Rn. 20; Stein/Jonas/Berger, ZPO, 23. Aufl., § 510b Rn. 12; MüKoZPO/Deppenkemper, 6. Aufl., § 510b Rn. 4). Es handelt sich also nicht, wie offenbar das Amtsgericht in dem Vorprozess gemeint hat, um eine Entschädigung für den in § 888a ZPO angeordneten Verlust der Vollstreckbarkeit. Das Gericht muss prüfen, ob der Gläubiger nach dem materiellen Recht nach Fristablauf Schadensersatz verlangen kann.
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Nach Rechtskraft des Urteils, Ablauf der Frist und Zahlung des titulierten Schadensersatzes durch den Schuldner wollte der Gläubiger wegen des Herausgabeanspruchs die Zwangsvollstreckung betreiben. Die von dem Schuldner hiergegen gerichtete Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) hat der Bundesgerichtshof als begründet angesehen, weil der Herausgabeanspruch materiell-rechtlich nach § 281 Abs. 4 BGB erloschen war. Der Gläubiger hatte nämlich bereits durch seine Antragstellung, die Schuldnerin zur Herausgabe und zu Schadensersatz statt der Leistung nach fruchtlosem Ablauf einer ihr gesetzten Frist zu verurteilen, sein Schadensersatzverlangen - bedingt durch den fruchtlosen Ablauf der Frist - erklärt, so dass mit dem Eintritt der Bedingung des Fristablaufs die Geltendmachung des Herausgabeanspruchs nach § 281 Abs. 4 BGB ausgeschlossen war.
Diese Rechtsfolge hätte der Gläubiger nur vermeiden können, wenn er den Schadensersatzantrag unter die weitere Bedingung eines nach Fristablauf erklärten Schadensersatzverlangens gestellt hätte, was aber nicht der Fall war (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 9. November 2017 - IX ZR 305/16, NJW 2018, 786 Rn. 10 ff.).
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13 (a) Begehrt beispielsweise der Kläger neben der Beseitigung einer Eigentumsstörung gemäß § 1004 Abs. 1 BGB eine Fristsetzung nach § 255 ZPO und verlangt er zudem unter den Voraussetzungen des § 259 ZPO für den Fall des fruchtlosen Ablaufs der Frist Schadensersatz statt der Leistung, darf das Gericht den Beklagten nicht zur Leistung von Schadensersatz verurteilen. Im Unterschied zu dem Herausgabeanspruch nach § 985 Abs. 1 BGB (vgl. dazu Senat, Urteil vom 18. März 2016 - V ZR 89/15, BGHZ 209, 270 Rn. 16) findet auf den Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch des Eigentümers aus § 1004 Abs. 1 BGB die Vorschrift des § 281 BGB nämlich nach der jüngsten Rechtsprechung des Senats keine Anwendung (vgl. Senat, Urteil vom 23. März 2023 - V ZR 67/22, VersR 2023, 792 Rn. 14 ff., vorgesehen zum Abdruck in BGHZ). Infolgedessen kann der Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB nicht gemäß § 281 Abs. 4 BGB erlöschen. Hat ein Gericht in dem Beispielsfall gleichwohl - zu Unrecht - sämtlichen Klageanträgen rechtskräftig stattgegeben, könnte sich der Schuldner gegen die Vollstreckung des (auch) titulierten Beseitigungsanspruchs nicht mit der Vollstreckungsgegenklage wenden (vgl. aber zu den möglichen Folgen für den titulierten Schadensersatzanspruch bei einer nachträglichen Erfüllung des Primäranspruchs unten Rn. 19).
14 (b) Dass das Gericht in dem Vorprozess die Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 280 Abs. 1 und 3, § 281 Abs. 1 BGB zu Unrecht bejaht hat, erwächst nicht in Rechtskraft. Urteile sind nach § 322 Abs. 1 ZPO der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erwächst in Rechtskraft die in dem Urteil ausgesprochene Rechtsfolge, d.h. nur der vom Gericht aus dem vorgetragenen Sachverhalt gezogene Schluss auf das Bestehen oder Nichtbestehen der beanspruchten Rechtsfolge, nicht aber die Feststellung der zugrundeliegenden präjudiziellen Rechtsverhältnisse oder sonstigen Vorfragen, aus denen der Richter seinen Schluss gezogen hat (Senat, Urteil vom 17. Februar 2023 - V ZR 212/21, juris Rn. 12 mwN). Fest steht deshalb in dem Beispielsfall nur, dass der Gläubiger im Fall des Fristablaufs Zahlung des titulierten Schadensersatzbetrages verlangen kann, selbst wenn es hierfür materiell-rechtlich keine Anspruchsgrundlage gibt. Maßgebender Zeitpunkt ist der Schluss der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung. Dass das Gericht in seiner Entscheidung die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 und 3, § 281 Abs. 1 BGB als gegeben ansieht, wird demgegenüber als bloße Vorfrage von der Rechtskraftwirkung nicht erfasst.
15 (c) So liegt es auch, wenn der Kläger zu Unrecht ein Urteil nach § 510b ZPO erstritten hat und er trotz Fristablaufs den titulierten Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB geltend machen möchte. Da wegen des Vollstreckungsverbots nach § 888a ZPO eine Zwangsvollstreckung ausgeschlossen ist, bedarf es für die beabsichtigte Rechtsverfolgung einer neuen Klage. Diese kann nicht mit der Begründung abgewiesen werden, der Beseitigungsanspruch sei gemäß § 281 Abs. 4 BGB erloschen, da die Vorschrift keine Anwendung findet. Auch die Rechtskraft eines nach § 510b ZPO ergangenen Urteils, das zu Unrecht eine Entschädigungsleistung zuspricht, hindert ein Gericht in einem Folgeprozess nicht daran, den Anspruch auf Vornahme der Handlung als fortbestehend anzusehen.
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19 2. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung stellt sich das Vorgehen der Kläger auch nicht deshalb als treuwidrig (§ 242 BGB) dar, weil sie trotz Erhalts der Entschädigungssumme i.H.v. 7.500 € mit den Klageanträgen der Sache nach ihren Anspruch auf Gewährung von Zutritt zu den streitgegenständlichen Flächen zu erreichen versuchen. Ist der Anspruch auf Vornahme der Handlung - wie hier - nicht gemäß § 281 Abs. 4 BGB ausgeschlossen, ist seine Geltendmachung auch dann nicht rechtsmissbräuchlich, wenn der Schuldner die nach § 510b ZPO (in der Sache zu Unrecht) ausgeurteilte Entschädigungsleistung erbracht hat. In diesem Fall können Bereicherungsansprüche des Schuldners - hier der Eheleute L. - wegen Zweckverfehlung (§ 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB) in Betracht kommen. Die Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts vom 16. Juni 2014 steht dem nicht entgegen, weil es sich bei der Erfüllung des Leistungsanspruchs um einen nach dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht eintretenden Umstand handelt. Auf der anderen Seite müssen unter Umständen Gegenansprüche der Kläger wegen entgangener Nutzungen berücksichtigt werden, worauf der Prozessbevollmächtigte der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hingewiesen hat. Auch dies steht der Annahme eines treuwidrigen Verhaltens der Kläger entgegen.
20 3. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich jedoch aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO), soweit es um die Anfechtung des Negativbeschlusses (Klageantrag zu 1) geht. Insoweit ist die Klage abzuweisen.
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III.
25 1. Erfolg hat die Revision hiernach, soweit die Anträge zu 2 und 3 auf Beschlussersetzung abgewiesen worden sind. In diesem Umfang ist das Berufungsurteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO).
26 2. Der Senat kann in der Sache selbst zu Gunsten der Kläger entscheiden, weil es keiner weiteren Feststellungen mehr bedarf (§ 563 Abs. 3 ZPO).
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31 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1, § 97 ZPO.
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OLG Köln, ZWE 2010, 275, 276; Bärmann/Göbel, WEG, 15. Aufl., § 49 GKG Rn. 23; Jennißen/Suilmann, WEG, 7. Aufl., § 49 GKG Rn. 34; BeckOK KostR/Toussaint [1.4.2023], § 49 GKG Rn. 25; aA Hügel/Elzer, WEG, 3. Aufl., § 44 Rn. 138 Stichwort Negativbeschluss: „Erinnerungswert von z.B. 5.000 €“). Da bei der auch hier vorliegenden Verbindung einer Anfechtungsklage gegen einen Negativbeschluss mit einer Beschlussersetzungsklage eine Zusammenrechnung beider Werte wegen wirtschaftlicher Identität ausscheidet (vgl. nur Bärmann/Göbel, WEG, 15. Aufl., § 49 GKG Rn. 23 mwN), muss dem Unterliegen der Kläger durch Bildung eines fiktiven Streitwerts Rechnung getragen werden. Dies hat eine Kostenquote von 2/3 zu Lasten der Beklagten zur Folge.
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Brückner Göbel Haberkamp Laube RiBGH Dr. Grau ist infolgeUrlaubs an der Unterschriftgehindert.
Karlsruhe, den 5.7.2023Die VorsitzendeBrückner http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE300742023&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public