BGH, Urteil vom 20.03.2012 – VI ZR 3/11 – Aufsichtspflichtverletzung: Anrechenbarkeit eines nur gesetzlich vermuteten Verschuldens als Mitverschulden Bei der Prüfung eines…
KORE300752012 BGH 6. Zivilsenat 20120320 VI ZR 3/11 Urteil § 254 Abs 1 BGB, § 832 Abs 1 S 1 BGB vorgehend OLG Köln, 30. November 2010, Az: 24 U 155/09vorgehend LG Aachen, 11. November 2009, Az: 11 O 25/07 DEU Bundesrepublik Deutschland Aufsichtspflichtverletzung: Anrechenbarkeit eines nur gesetzlich vermuteten Verschuldens als Mitverschulden Bei der Prüfung eines Mitverschuldens gemäß § 254 Abs. 1 BGB darf ein Verschulden, das nur gesetzlich vermutet wird, nicht berücksichtigt werden (hier: § 832 BGB).
Die Revision gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 30. November 2010 wird auf Kosten des Beklagten zu 2 zurückgewiesen.
Von Rechts wegen 1 Die Klägerin nimmt aus eigenem Recht und aus abgetretenem Recht ihres Ehemanns den Beklagten zu 2 (künftig: Beklagter) nach einem Brandschaden auf Schadensersatz in Anspruch. Der Beklagte ist der am 29. April 1993 geborene Sohn des Ehemanns der Klägerin aus dessen geschiedener Ehe mit der früheren Beklagten zu 1, gegen die die Klage rechtskräftig abgewiesen worden ist.
2 Am 5. April 2003 spielte der Beklagte während eines Aufenthalts auf dem landwirtschaftlichen Anwesen der Klägerin nach dem Mittagessen unbeaufsichtigt mit dem am 11. Oktober 1995 geborenen Sohn der Klägerin C. P. aus einer früheren Ehe in einer Halle, die sich im Miteigentum der Klägerin und ihres Ehemanns befand. Gegen 14.35 Uhr geriet die Lager- und Scheunenhalle, in der Stroh eingelagert war und sich Pferdeboxen befanden, nebst zwei Anbauten mit weiteren Pferdeboxen in Brand und wurde vollständig zerstört.
3 Die Klägerin verlangt von dem Beklagten 736.930,78 € Schadensersatz nebst Zinsen und Freistellung von restlichen Vergütungsansprüchen einer Baufirma in Höhe von 30.975,47 €.
4 Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag weiter, die Klage abzuweisen.
I.
5 Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts steht der Klägerin gegen den Beklagten ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1, § 828 Abs. 3, § 830 Abs. 1 Satz 1 BGB zu. Der Beklagte habe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme gemeinsam mit C. P. den Brand als Mittäter verursacht. Der zum Zeitpunkt der Tat fast zehn Jahre alte Junge sei auch gemäß § 828 Abs. 3 BGB für den Schaden verantwortlich und habe bei der Begehung der Tat fahrlässig gehandelt.
6 Der Beklagte könne nicht gegen den Anspruch gemäß § 254 Abs. 1 BGB einwenden, die Klägerin oder ihr Ehemann hätten ihm oder C. P. gegenüber ihre Aufsichtspflicht gemäß § 832 BGB verletzt. Dem Einwand stehe die entsprechende Anwendung des § 840 Abs. 2 BGB entgegen. Die Vorschrift beruhe auf dem Gedanken, dass in den Fällen, in denen auf der einen Seite nur eine Gefährdungshaftung oder eine Haftung aus vermutetem Verschulden, auf der anderen Seite aber erwiesenes Verschulden vorliege, im Innenverhältnis derjenige den ganzen Schaden tragen soll, der schuldhaft gehandelt hat. Danach sei § 840 Abs. 2 BGB zwar nicht anwendbar, wenn der Aufsichtspflichtige nicht nur aus vermutetem, sondern aus tatsächlichem Verschulden hafte. Den Beweis einer Verletzung der der Klägerin und ihrem Ehemann obliegenden Aufsichtspflicht habe der Beklagte aber nicht geführt.
II.
7 Das angefochtene Urteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.
8 1. Das Berufungsgericht hat die Revision gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zugelassen, soweit der Abzug eines Mitverschuldensanteils gemäß § 254 Abs. 1 BGB verneint worden ist. Diese Beschränkung der Revisionszulassung ist wirksam und wird von der Revision nicht angegriffen. Das Berufungsgericht kann die Revision auf den Einwand des Mitverschuldens beschränken, wenn und soweit die prozessuale Möglichkeit gegeben ist, bei Erlass eines Grundurteils die Frage des Mitverschuldens dem Nachverfahren über den Betrag vorzubehalten. Dies ist der Fall, wenn das mitwirkende Verschulden des Geschädigten nur zu einer Minderung, nicht aber zu einer Beseitigung der Schadenshaftung führen kann (vgl. Senatsurteile vom 25. März 1980 - VI ZR 61/79, BGHZ 76, 397, 399 f.; vom 30. September 1980 - VI ZR 213/79, VersR 1981, 57, 58 mwN; vom 13. Mai 1997 - VI ZR 145/96, VersR 1997, 1294, 1295 mwN; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 304 Rn. 8 mwN). Davon ist nach der Begründung der Zulassung und den getroffenen Feststellungen auszugehen.
9 2. Die Revision des Beklagten hat keinen Erfolg. Entgegen der Ansicht der Revision muss die Klägerin sich auf den Schadensersatzanspruch nicht gemäß § 254 Abs. 1 BGB eine eigene Aufsichtspflichtverletzung oder eine solche ihres Ehemanns als Mitverschulden anrechnen lassen.
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13 Nach dieser Rechtsprechung sind Verschuldensvermutungen nur für den Haftungsgrund relevant. Daran wird festgehalten. Auf die Frage, ob die Verschuldensvermutung des § 832 BGB bei einer Schädigung des Aufsichtspflichtigen durch den Aufsichtsbedürftigen überhaupt Anwendung findet, kommt es nicht an. Ein Mitverschulden des Aufsichtspflichtigen gemäß § 254 Abs. 1 BGB kommt - wie vom Berufungsgericht angenommen - nur in Betracht, wenn eine Aufsichtspflichtverletzung feststeht und der Aufsichtspflichtige aus tatsächlichem Verschulden haftet, ohne dass eine entsprechende Anwendung des § 840 Abs. 2 BGB erforderlich ist.
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17 Danach sind sowohl hinsichtlich der Belehrung über die Gefahren des Feuers als auch der Überwachung eines möglichen Umgangs mit Zündmitteln strenge Anforderungen zu stellen. Dies gilt insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen durch das Entzünden von Stroh eine besondere Brandgefahr besteht (vgl. Senatsurteile vom 17. Mai 1983 - VI ZR 263/81, VersR 1983, 734; vom 19. Januar 1993 - VI ZR 117/92, VersR 1993, 485, 486 mwN; vom 27. Februar 1996 - VI ZR 86/95, VersR 1996, 586, 587 mwN). Der Senat hat mehrfach entschieden, dass Eltern ihre sieben bis acht Jahre alten Kinder eindringlich über die Gefährlichkeit des Spiels mit dem Feuer belehren und darauf achten müssen, dass die Kinder nicht unerlaubt in den Besitz von Streichhölzern oder anderen Zündmitteln gelangen.
Hierzu gehört auch, die Kinder davor zu warnen, anderen Kindern bei dem Entfachen und dem Unterhalten eines Feuers in irgendeiner Weise zu helfen oder sie dazu anzustiften (vgl. Senatsurteile vom 29. Mai 1990 - VI ZR 205/89, BGHZ 111, 282, 285; vom 1. Juli 1986 - VI ZR 214/84, VersR 1986, 1210 f.; vom 19. Januar 1993 - VI ZR 117/92, VersR 1993, 485, 486 mwN). Eine tägliche Kontrolle der Taschen des Kindes ist von den Aufsichtspflichtigen im Regelfall nicht zu verlangen. Grundsätzlich müssen Kinder im Alter von sieben oder acht Jahren nur dann in dieser Weise auf den Besitz von Streichhölzern oder Feuerzeugen kontrolliert werden, wenn dazu ein besonderer Anlass besteht, wenn etwa beim Kind schon einmal Streichhölzer gefunden worden sind oder das Kind eine besondere Neigung zum Zündeln hat (Senatsurteil vom 1.
Juli 1986 - VI ZR 214/84, aaO, 1211).
18 Grundsätzlich ist bereits bei Kindern im Alter ab sieben Jahren weder eine Überwachung "auf Schritt und Tritt" noch eine regelmäßige Kontrolle in kurzen Zeitabständen erforderlich. Grundsätzlich muss Kindern in diesem Alter, wenn sie normal entwickelt sind, das Spielen im Freien auch ohne Aufsicht in einem räumlichen Bereich gestattet sein, der den Eltern ein sofortiges Eingreifen nicht ermöglicht. Zum Spiel der Kinder gehört es, Neuland zu entdecken und zu "erobern". Dies kann ihnen, wenn damit nicht besondere Gefahren für sie selbst oder für andere verbunden sind, nicht allgemein untersagt werden. Vielmehr muss es bei Kindern dieser Altersstufe im Allgemeinen genügen, dass die Aufsichtspflichtigen sich über das Tun und Treiben in großen Zügen einen Überblick verschaffen, sofern nicht konkreter Anlass zu besonderer Aufsicht besteht. Andernfalls würde jede vernünftige Entwicklung des Kindes, insbesondere der Lernprozess im Umgang mit Gefahren, gehemmt (vgl. Senatsurteile vom 10. Juli 1984 - VI ZR 273/82, VersR 1984, 968, 969 mwN; vom 7. Juli 1987 - VI ZR 176/86, VersR 1988, 83, 84; vom 18. März 1997 - VI ZR 91/96, VersR 1997, 750; vom 24. März 2009 - VI ZR 199/08, aaO, Rn. 13).
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20 Eine besondere Neigung des Beklagten oder des Kindes C. P. zum Zündeln, die zusätzliche Aufsichtsmaßnahmen seitens der Klägerin oder ihres Ehemanns notwendig gemacht hätte, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Soweit die Revision darauf hinweist, der Vater des Beklagten habe von einem ein- oder zweimaligen Spielen mit brennenden Kerzen berichtet, bei dem der Beklagte und C. P. mit Fingern an das weiche Kerzenwachs gefasst hätten, musste das Berufungsgericht daraus nicht bereits eine besondere Zündelneigung ableiten. Dies gilt auch, soweit der Beklagte angab, ein oder zwei Mal hätten er und C. P. in der Wohnung kleine Papierblätter mit einem Feuerzeug angezündet, weil es sich dabei um Einzelvorgänge handelt, zu denen weder Details noch zeitliche Abläufe bekannt sind, und die Kinder überdies danach über die Feuergefahr belehrt wurden.
Der Urheber des von der Revision angeführten Brands von Stroh konnte nicht festgestellt werden. Der Klägerin und ihrem Ehemann ist entgegen der Ansicht der Revision auch nicht als Aufsichtspflichtverletzung anzulasten, dass sie die Halle nicht vor den Kindern abgeschlossen haben. Es ist nicht ersichtlich, dass Anlass bestand anzunehmen, die Kinder würden in der Halle zündeln, zumal nach den vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Aussagen auf dem Reiterhof Zündmittel grundsätzlich nicht frei zugänglich waren. Auch wegen der Aussage der Klägerin, die Kinder seien am Tag des Brands vorzeitig vom Mittagstisch aufgestanden und ihnen gleichsam "durch die Lappen gegangen", musste das Berufungsgericht hinsichtlich des zum Zeitpunkt der Tat fast 10jährigen Beklagten im Hinblick auf den für die Entwicklung eines Kindes notwendigen Freiraum nicht auf eine Aufsichtspflichtverletzung schließen, zumal die Mutter der Klägerin den Kindern erlaubt hatte, spielen zu gehen.
21 Demnach stellen die Rügen der Revision die Würdigung des Berufungsgerichts nicht in Frage, dass keine Verletzung der Aufsichtspflicht vorliegt und ein Mitverschulden der Klägerin oder ihres Ehemanns gemäß § 254 Abs. 1 BGB nicht zu berücksichtigen ist.
22 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO.
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