KORE300752013 BGH 7. Zivilsenat 20130411 VII ZB 43/12 Beschluss § 130 Nr 6 ZPO, § 233 ZPO, § 519 Abs 4 ZPO vorgehend OLG Nürnberg, 17. Juli 2012, Az: 13 U 856/11vorgehend LG Nürnberg-Fürth, 15. März 2011, Az: 12 O 8219/03 DEU Bundesrepublik Deutschland Form der Berufung: Anforderungen an die Unterschrift des Rechtsanwalts am Ende der Berufungsschrift; Wiedereinsetzung gegen die Berufungsfristversäumung bei längerer Hinnahme eines formungültigen Schriftzuges 1. Der Schriftzug eines Rechtsanwalts am Ende einer Berufungsschrift erfüllt die Anforderungen an die nach § 130 Nr. 6 ZPO zu leistende Unterschrift nur, wenn er erkennen lässt, dass der Unterzeichner seinen vollen Namen und nicht nur eine Abkürzung hat niederschreiben wollen (st. Rspr.; beispielsweise BGH, Beschluss vom 28. September 1998, II ZB 19/98, NJW 1999, 60). 2. Ist der diesen Anforderungen nicht entsprechende Schriftzug so oder geringfügig abweichend von den Gerichten längere Zeit ohne Beanstandung als formgültige Unterschrift hingenommen worden, kann der Rechtsanwalt darauf vertrauen, dass er den Anforderungen des § 130 Nr. 6 ZPO entspricht. Wird der Schriftzug vom Berufungsgericht in einem solchen Fall nicht als Unterschrift anerkannt, ist dem Berufungskläger in der Regel wegen Versäumung der Berufungsfrist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 17. Juli 2012 aufgehoben. Der Beklagten wird wegen Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Gegenstandswert: 16.165,44 € I. 1 Das Landgericht hat die Beklagte mit Schlussurteil vom 15. März 2011 verurteilt, an die Klägerin 75.939,63 € nebst Zinsen zu zahlen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Am letzten Tag der Berufungsfrist ging unter dem Briefkopf der damaligen Prozessbevollmächtigten der Beklagten ein Schriftsatz ein, mit dem namens und in Vollmacht der Beklagten Berufung eingelegt wurde. Dieser Schriftsatz schließt mit der maschinenschriftlichen Namensangabe "K. L., Rechtsanwältin" und einem durch die Namensangabe geführten Schriftzug ab. Die am 23. Mai 2011 eingegangene Berufungsbegründung enthält wiederum die handschriftliche Namensangabe "K. L., Rechtsanwältin" und einen den Schriftsatz abschließenden unleserlichen Schriftzug. 2 Unter dem 26. Mai 2011 wies der Vorsitzende darauf hin, dass Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung im Hinblick auf das Erfordernis der Unterschrift bei bestimmenden Schriftsätzen bestünden. Die Berufungsschrift weise keine Unterschrift, sondern eine "Streichung" des dort maschinenschriftlich angegebenen Namens auf. Allenfalls könne es sich bei dem Schriftzug um eine Paraphe handeln, die keine formgültige Unterschrift darstelle. 3 Die Beklagte beantragte daraufhin mit Schriftsatz vom 17. Juni 2011 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungs- und vorsorglich auch der Berufungsbegründungsfrist unter nochmaliger Begründung der Berufung. Dieser wiederum unter dem Briefkopf der Prozessbevollmächtigten der Beklagten verfasste Schriftsatz endet erneut mit der maschinenschriftlichen Namensangabe "K. L., Rechtsanwältin" und einem unleserlichen Schriftzug. Die Beklagte trug vor, bei dem Schriftzug auf der Berufungsschrift handele es sich um die Unterschrift der dort namentlich aufgeführten Rechtsanwältin. Diese unterzeichne alle Schriftsätze ausnahmslos mit ihrem Nachnamen "L.". Über die Jahre habe sich die Unterschrift hin zum aktuellen, bereits seit 2007 praktizierten Schriftbild immer weiter abgeschliffen. Das genaue Schriftbild variiere leicht, je nach Häufigkeit der zu leistenden Unterschriften und nach Tagesform. Die Unterschrift sei bisher von keiner Seite, auch nicht vom Berufungsgericht, beanstandet worden. Im Hinblick darauf sei der Beklagten jedenfalls wegen unverschuldeter Fristversäumnis Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn die Unterschrift nicht hingenommen werde. 4 Das Berufungsgericht hat mit Beschluss vom 17. Juli 2012 den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und zugleich die Berufung gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig verworfen. Gegen beides richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten, mit der sie in erster Linie die Aufhebung der Entscheidung des Berufungsgerichts über die Verwerfung der Berufung erstrebt. II. 5 Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 6 1. Die gemäß § 238 Abs. 2 Satz 1, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat der Beklagten zu Unrecht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist verwehrt. Die auf der unzutreffenden Annahme der Versäumung der Berufungsfrist beruhende Verwerfung der Berufung als unzulässig verletzt die Beklagte in ihren Verfahrensgrundrechten auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG und auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes gemäß Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (vgl. BVerfG, NJW 1989, 1147; NJW-RR 2002, 1004). 7 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Die Beklagte hat zwar die Berufungsfrist versäumt. Ihr war insoweit jedoch antragsgemäß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 233 ZPO). 8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.