BGH, Urteil vom 29.03.2011 – VI ZR 117/10 – Gefährdungshaftung nach dem Arzneimittelgesetz: Zulässigkeit eines Teilurteils bei Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs und…
KORE300762011 BGH 6. Zivilsenat 20110329 VI ZR 117/10 Urteil § 84 AMG, § 84a AMG, § 91a AMG, § 254 ZPO, § 260 ZPO, § 301 ZPO, § 538 Abs 2 S 1 Nr 7 ZPO vorgehend KG Berlin, 13. April 2010, Az: 27 U 128/09, Urteilvorgehend LG Berlin, 1. Oktober 2009, Az: 18 O 226/08nachgehend KG Berlin, 22. November 2011, Az: 27 U 128/09, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Gefährdungshaftung nach dem Arzneimittelgesetz: Zulässigkeit eines Teilurteils bei Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs und eines Schadensersatzanspruchs im Wege objektiver Klagehäufung Werden ein Auskunftsanspruch gemäß § 84a AMG und ein Schadensersatzanspruch gemäß § 84 AMG im Wege der objektiven Klagehäufung geltend gemacht, darf über den Auskunftsanspruch grundsätzlich durch Teilurteil entschieden werden .
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 27. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 13. April 2010 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen 1 Die Klägerin nimmt die Beklagte, die in Deutschland das Schmerzmittel "VIOXX" vertrieb, das sie im Jahr 2004 nach dem Bekanntwerden möglicher erheblicher Gesundheitsrisiken freiwillig vom Markt nahm, unter dem Gesichtspunkt der Arzneimittelhaftung im Wege der Stufenklage auf Auskunft nach § 84a AMG, Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, Ersatz immateriellen Schadens sowie Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich weiterer immaterieller und materieller Schäden in Anspruch.
2 Das Landgericht hat den Auskunftsantrag durch Teilurteil abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Kammergericht dieses Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Auskunftsbegehren weiter.
I.
3 Das Berufungsgericht ist der Auffassung, das Landgericht habe über den Auskunftsantrag verfahrensfehlerhaft durch Teilurteil entschieden. Es sei unzulässig, den Auskunftsanspruch gemäß § 84a AMG im Wege der Stufenklage geltend zu machen, denn eine Stufenklage sei gemäß § 254 ZPO nur zulässig, wenn die Auskunft der Bestimmung des Leistungsanspruchs und nicht - wie im Streitfall - der Beschaffung von Informationen zu seiner Durchsetzung diene. Werde die unzulässige Stufenklage in eine objektive Klagehäufung gemäß § 260 ZPO umgedeutet, stehe dem Erlass eines Teilurteils die Gefahr entgegen, dass dann innerhalb desselben Rechtsstreits einander widersprechende Entscheidungen hinsichtlich des Auskunftsanspruchs und des Schadensersatzanspruchs (§ 84 AMG) ergehen könnten.
II.
4 Die Revision hat Erfolg.
5 Das Berufungsgericht hat die Sache verfahrensfehlerhaft gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 ZPO an das Landgericht zurückverwiesen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift für eine Zurückverweisung an das erstinstanzliche Gericht, durch die die Klägerin beschwert ist (vgl. BGH, Urteil vom 6. November 2000 - II ZR 67/99, NJW 2001, 1500, 1501), sind nicht erfüllt.
6 1. Eine Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 ZPO kommt als Ausnahme von der in § 538 Abs. 1 ZPO statuierten Verpflichtung des Berufungsgerichts, die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden, nur in Betracht, wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen von § 301 ZPO erlassenes Teilurteil ist. Dies ist hier nicht der Fall. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war das Landgericht nicht aus prozessualen Gründen gehindert, den Auskunftsantrag durch Teilurteil abzuweisen.
7 2. Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass das Rechtsschutzbegehren der Klägerin als Stufenklage im Sinne des § 254 ZPO unzulässig ist.
8
Aufl., § 254 Rn. 6 f.; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 254 Rn. 2; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 69. Aufl., § 254 Rn. 1). Daraus folgt, dass im Rahmen der Stufenklage die Auskunft lediglich ein Hilfsmittel ist, um die (noch) fehlende Bestimmtheit des Leistungsanspruchs herbeizuführen (Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 254 Rn. 6). Die der Stufenklage eigentümliche Verknüpfung von unbestimmtem Leistungsanspruch und vorbereitendem Auskunftsanspruch steht dagegen nicht zur Verfügung, wenn die Auskunft überhaupt nicht dem Zwecke einer Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dienen, sondern dem Kläger sonstige mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht in Zusammenhang stehende Informationen über seine Rechtsverfolgung verschaffen soll (BGH, Urteile vom 2.
März 2000 - III ZR 65/99, NJW 2000, 1645, 1646 und vom 18. April 2002 - VII ZR 260/01, NJW 2002, 2952, 2953).
9
Im Hinblick darauf hielt es der Gesetzgeber für angebracht, dem Geschädigten die zur Geltendmachung der ihm zustehenden Ansprüche notwendigen Tatsachen zugänglich zu machen, um ihn in die Lage zu versetzen, im Einzelnen zu prüfen, ob ihm ein Anspruch aus Gefährdungshaftung zusteht. Zum anderen soll der Auskunftsanspruch die beweisrechtliche Stellung des Geschädigten im Arzneimittelprozess stärken. Der Geschädigte soll in die Lage versetzt werden, alle Fakten zu erlangen, die für die von ihm darzulegenden und zu beweisenden Anspruchsvoraussetzungen notwendig sind oder die er braucht, um die Kausalitätsvermutung des § 84 Abs. 2 AMG in Gang zu setzen.
10 Der Auskunftsanspruch umfasst demzufolge gerade auch die für die Feststellung des Ursachenzusammenhangs maßgeblichen Erkenntnisse und diejenigen Fakten, die für die Abwägung der Vertretbarkeit des Nebenwirkungsspektrums eines Arzneimittels maßgeblich sind. Der für die Beurteilung dieser beiden wesentlichen Aspekte maßgebliche Sachverhalt kann so in den Prozess eingeführt werden (vgl. Gesetzesbegründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 7. Dezember 2001, BT-Drucks. 14/7752, S. 20; Handorn in: Fuhrmann/Klein/Fleischfresser, Arzneimittelrecht, 2010, § 27 Rn. 138; Kloesel/Cyran, Arzneimittelrecht, § 84a AMG, Anm. 1 (Stand: 2010);
Sander, Arzneimittelrecht, Stand: Dezember 2008, § 84a AMG, Erl. 1 (Stand: November 2007); Moelle in: Dieners/Reese, Handbuch des Pharmarechts, 2010, S. 831). Da die von dem Geschädigten begehrte Auskunft gemäß § 84a AMG mithin nicht dem Zwecke der Bestimmbarkeit eines Leistungsanspruchs - etwa nach § 84 AMG - dienen, sondern ihm vielmehr sonstige mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht in Zusammenhang stehende Informationen zur Rechtsverfolgung verschaffen soll, sind die Voraussetzungen für eine Stufenklage gemäß § 254 ZPO nicht erfüllt (Moelle, aaO). Der dazu - insbesondere in Teilen der arzneimittelrechtlichen Literatur - ohne nähere Begründung vertretenen Gegenmeinung (vgl. Sander, aaO Erl. 3;
Kloesel/Cyran, aaO, Anm. 26 (Stand: 2004); Handorn, aaO Rn. 164; Hieke, Die Informationsrechte geschädigter Arzneimittelverbraucher, 2003, S. 416; Krüger, Arzneimittelgefährdungshaftung nach § 84 AMG unter besonderer Berücksichtigung alternativer Kausalität, 2006, S. 121; vgl. auch Stellungnahme des Bundesrates vom 9. November 2001 zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 14/7752, S. 48) vermag sich der erkennende Senat nicht anzuschließen.
11
12 3. Der Umstand, dass im vorliegenden Fall eine Stufung der Klageanträge im Sinne des § 254 ZPO nicht in Betracht kommt, hat indessen nicht zur Folge, dass über den Auskunftsanspruch nicht durch Teilurteil entschieden werden darf.
13
14
15
16 Eine solche Gefahr besteht bei einer Mehrheit selbständiger prozessualer Ansprüche, wenn zwischen den prozessual selbständigen Ansprüchen eine materiell-rechtliche Verzahnung besteht oder die Ansprüche prozessual in ein Abhängigkeitsverhältnis gestellt sind (BGH, Urteil vom 28. November 2003 - V ZR 123/03, BGHZ 157, 133, 142 f. und vom 7. November 2006 - X ZR 149/04, NJW 2007, Rn. 12). Das ist hier der Fall, weil der mit der Klage geltend gemachte Auskunftsanspruch und das Schadensersatz- sowie das Feststellungsbegehren auf demselben Sachverhalt beruhen und sämtliche Ansprüche auf Gefährdungshaftung nach dem Arzneimittelgesetz (§§ 84 ff. AMG) gestützt sind. Das steht indessen im Streitfall einer isolierten Entscheidung über den Auskunftsanspruch durch Teilurteil gemäß § 301 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht entgegen.
17
In einem solchen Fall gilt das Teilurteilsverbot bei Gefahr einander widersprechender Entscheidungen, das auch sonst nicht uneingeschränkt besteht (vgl. für den Fall der Verfahrensunterbrechung durch Insolvenz oder Tod eines einfachen Streitgenossen: BGH, Urteil vom 7. November 2006 - X ZR 149/04, aaO Rn. 15 f. mwN), nicht. Anderenfalls könnte in solchen Fällen im Ergebnis weder über die Klage noch über die Widerklage entschieden werden. Denn einerseits dürfte über den Auskunftsanspruch (isoliert) wegen der Gefahr eines Widerspruchs zu der später zu treffenden Entscheidung über den vom Gegner des Auskunftsanspruchs erhobenen Zahlungsanspruch nicht entschieden werden. Andererseits darf auch nicht über die beiden zuvor genannten Ansprüche zusammen entschieden werden, weil dann ein Widerspruch zu der im weiteren Verfahren zu treffenden Entscheidung über den auf der letzten Stufe geltend gemachten Zahlungsanspruch nicht auszuschließen wäre (vgl.
BGH, Urteil vom 16. Juni 2010 - VIII ZR 62/09, NJW-RR 2011, 189 Rn. 22 ff.).
18
19 4. Der erkennende Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, da weitere Feststellungen nicht ausgeschlossen sind. Eine Sachentscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 563 Abs. 3 ZPO kommt nicht in Betracht, wenn das Sachverhältnis - wie hier - bisher nur vom erstinstanzlichen Gericht festgestellt worden ist und das Berufungsgericht seine Entscheidung auf rein prozessuale Erwägungen gestützt und demgemäß nicht geprüft hat, ob konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts begründen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Diese Prüfung kann nicht vom Revisionsgericht vorgenommen werden, weil die Ermittlung oder Verneinung konkreter Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen ihrerseits eine neue Tatsachenfeststellung darstellen kann und damit in die Zuständigkeit des Tatrichters fällt (BGH, Urteil vom 30. Oktober 2007 - X ZR 101/06, VersR 2008, 1122, 1124).
Galke Zoll Diederichsen Pauge von Pentz http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE300762011&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public