BGH, Urteil vom 01.04.2020 – VIII ZR 18/19 – Wiederbegründung der Kaufpreisforderung nach Inanspruchnahme der Amazon-Marketplace-Garantie - Amazon A-bis-z Garantie Amazon…
KORE300762020 ECLI:DE:BGH:2020:010420UVIIIZR18.19.0 BGH 8. Zivilsenat 20200401 VIII ZR 18/19 Urteil § 133 BGB, § 157 BGB, § 433 Abs 2 BGB vorgehend LG Leipzig, 15. Januar 2019, Az: 2 S 245/18vorgehend AG Leipzig, 23. April 2018, Az: 108 C 3148/17 DEU Bundesrepublik Deutschland Wiederbegründung der Kaufpreisforderung nach Inanspruchnahme der Amazon-Marketplace-Garantie - Amazon A-bis-z Garantie Amazon A-bis-z Garantie 1. Der Erklärungsgehalt der bei Abschluss eines Kaufvertrags über die Plattform Amazon Marketplace abgegebenen Willenserklärungen richtet sich auch nach den den Kauf von Marketplace-Artikel betreffenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Amazon, soweit beide Vertragsparteien deren Geltung bei Vertragsschluss zugestimmt haben (Fortführung des Senatsurteils vom 22. November 2017 - VIII ZR 83/16, BGHZ 217, 33 Rn. 31 mwN).
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 15. Januar 2019 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen 1 Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem über die Internet-Plattform Amazon Marketplace abgeschlossenen Kaufvertrag über einen Kaminofen zum Preis von 1.316 Euro.
2 Für diesen Kaufvertrag galt die sogenannte "Amazon.de A-bis-z-Garantie". In den hier maßgeblichen Garantiebedingungen hieß es unter der Überschrift "Voraussetzungen für die Beantragung der Amazon.de A-bis-z-Garantie" unter anderem: "Wenn Sie bei Amazon.de eine Bestellung bei Marketplace-Verkäufern aufgeben, garantieren wir für Zustand, rechtzeitige Lieferung des Artikels sowie Erstattung in bestimmten Fällen mit der A-bis-z-Garantie.
Alle nachfolgenden Voraussetzungen müssen für die Inanspruchnahme der A-bis-z-Garantie erfüllt sein:
3 Der Ofen wurde an die Beklagte ausgeliefert, von dieser installiert und vom Schornsteinfeger abgenommen. Die Beklagte überwies den Kaufpreis auf ein Konto von Amazon. Der eingegangene Geldbetrag wurde dem Amazon-Konto der Klägerin gutgeschrieben. In der Folge gab Amazon einem von der Beklagten gestellten A-bis-z-Garantieantrag statt, buchte den Kaufpreis vom Konto der Klägerin wieder ab und überwies diesen der Beklagten zurück.
4 Die Klägerin hat von der Beklagten die Bezahlung des Kaufpreises in Höhe von 1.316 Euro nebst Zinsen sowie die Erstattung der Kosten außergerichtlicher Rechtsverfolgung begehrt. Die Beklagte hat ein Zurückbehaltungsrecht wegen diverser Mängel geltend gemacht. Die Klage hat in erster Instanz Erfolg gehabt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
5 Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
6 Die Revision hat Erfolg.
I.
7 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt: Mit der Annahme des Garantiefalls durch den Plattformbetreiber Amazon sei für beide Parteien des Kaufvertrags verbindlich entschieden, dass gegenseitige Ansprüche zur Erfüllung des Kaufvertrags nicht mehr bestünden. Durch die Nutzung der Plattform und die von Amazon vorgegebenen Bestimmungen über die Abwicklung des Kaufvertrags hätten sich beide Vertragspartner mit der Anwendung dieser Regelungen einverstanden erklärt. Demnach komme die von Amazon der Beklagten als Käuferin gewährte A-bis-z-Garantie zusätzlich zu den allgemeinen Bestimmungen des Kaufrechts zur Anwendung.
8 Das Gericht habe davon auszugehen, dass im Rahmen der Vereinbarung zwischen der Klägerin und Amazon über den Verkauf von Produkten auf der Plattform Amazon Marketplace eine Regelung dahingehend getroffen worden sei, dass die Klägerin als Verkäuferin an die Entscheidung von Amazon im Rahmen einer Garantiegewährung gebunden sei. Zwar sei aus den der Käuferin ersichtlichen Garantiebedingungen nichts dafür ersichtlich, dass mit der Bejahung des Garantiefalls zugleich die Erfüllungsansprüche der Verkäuferin untergingen. Die Bestimmungen enthielten aber auch keinen Vorbehalt dahingehend, dass sich der Verkäufer der Entscheidung von Amazon anschließen müsse, damit der bestätigte Garantiefall zu einer Rückabwicklung des Vertrags führe. Unabhängig von der Vereinbarung zwischen der Klägerin und Amazon im Detail ließen bereits die dem Käufer bekannten Regelungen über die Garantie keine Auslegung dahingehend zu, dass damit nur vorläufig über Ansprüche des Käufers durch Amazon entschieden sei, diese Entscheidung aber den Kaufvertrag der Parteien nicht berühre und der Käufer erneut durch den Verkäufer in Anspruch genommen werden könne. Soweit sich die Klägerin gegen die Annahme eines Garantiefalls durch ihre Vertragspartnerin Amazon wende, sei - gegebenenfalls - allein Amazon in Anspruch zu nehmen, nicht aber der Käufer, dem ein Garantiefall bestätigt worden sei.
9 Der Fall sei nicht mit dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall des Zahlungsdienstleisters PayPal (Senatsurteil vom 22. November 2017 - VIII ZR 83/16, BGHZ 217, 33) vergleichbar. Amazon erbringe neben der bloßen Abwicklung des Zahlungsverkehrs zugleich eigene weitere Leistungen, die dem Unternehmen eine gesonderte Stellung innerhalb des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien des Kaufvertrags zuweise.
II.
10 Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Anspruch der Klägerin auf Kaufpreiszahlung nicht verneint werden. Die von Amazon nach den Regelungen der A-bis-z-Garantie bewilligte Garantie sowie die auf dieser Grundlage von Amazon veranlasste Rückerstattung des Kaufpreises an die Beklagte stehen der Geltendmachung des Anspruchs auf Kaufpreiszahlung (§ 433 Abs. 2 BGB) nicht entgegen. Dieser ist zwar durch Gutschrift des Betrags auf dem Amazon-Konto der Klägerin erloschen. Mit der einverständlichen Vertragsabwicklung über Amazon Marketplace haben die Parteien die Kaufpreisforderung aber für den Fall wiederbegründet, dass das Amazon-Konto der Klägerin aufgrund eines erfolgreichen A-bis-z-Garantieantrags der Beklagten rückbelastet wird.
11 1. Der Kaufpreisanspruch der Klägerin ist durch die vorbehaltlose Gutschrift des geschuldeten Betrags auf ihrem Amazon-Konto erloschen. Das Risiko der Rückbuchung bei erfolgreicher Inanspruchnahme der Amazon A-bis-z-Garantie steht der Erfüllungswirkung nicht entgegen (vgl. Senatsurteil vom 22. November 2017 - VIII ZR 83/16, aaO Rn. 15 ff. [zum insoweit vergleichbaren Bezahlsystem PayPal]).
12 Die Erfüllungswirkung ist durch die Rückbuchung nicht rückwirkend entfallen. Eine vertraglich vereinbarte auflösende Bedingung für den Fall der Rückbuchung ist ebensowenig anzunehmen wie ein vereinbarter Vorbehalt der Rückforderung (vgl. Senatsurteil vom 22. November 2017 - VIII ZR 83/16, aaO Rn. 23 ff.). Auch insoweit ist die hier vorliegende Fallgestaltung vergleichbar mit der vom Senat entschiedenen Konstellation einer Rückbuchung nach der Gewährung des PayPal-Käuferschutzes. Die Entscheidung über die Rückbuchung des Kaufpreises bei einem erfolgreichen A-bis-z-Garantieantrag erfolgt auch hier nicht im Verhältnis zwischen Käufer und Verkäufer, sondern beruht auf einer besonderen Dienstleistungsabrede zwischen Amazon und dem Käufer, wobei allein Amazon die Befugnis eingeräumt ist, eigenständig zu entscheiden, ob der Kaufpreis erstattet wird.
13 2. Mit dem Abschluss des Kaufvertrags über die Plattform Amazon Marketplace haben die Vertragsparteien indes bei Vertragsschluss stillschweigend vereinbart, dass die getilgte Kaufpreisforderung wiederbegründet wird, wenn - wie vorliegend geschehen - das Amazon-Konto der Klägerin nach einem erfolgreichen A-bis-z-Garantieantrag rückbelastet wird. Hierbei ist unerheblich, ob die Voraussetzungen der A-bis-z-Garantie tatsächlich vorlagen. Dies ergibt sich nach Maßgabe der gebotenen - dem Senat selbst möglichen - nach beiden Seiten hin interessengerechten Vertragsauslegung.
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18 Nicht entscheidungserheblich ist insoweit, ob die Vermutung des Landgerichts zutrifft, wonach zwischen Amazon und der Klägerin als Verkäuferin eine Regelung dahingehend getroffen wurde, dass diese an die Entscheidung von Amazon gebunden ist, und ob eine solche Regelung überhaupt zulässig wäre. Denn eine etwaige, der Beklagten nicht bekannte derartige Regelung wäre für die Auslegung der vertraglichen Erklärungen der Kaufvertragsparteien nach §§ 133, 157 BGB nicht relevant, da nur beiden Vertragsparteien bekannte und von ihnen übereinstimmend in den Vertrag einbezogene Regelungen Einfluss auf den Aussagegehalt ihrer nach objektivem Empfängerhorizont auszulegenden Willenserklärungen haben können.
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So sehen die Regelungen zur A-bis-z-Garantie nicht vor, dass Amazon hierbei die bestehende Rechtslage zu berücksichtigen hätte und seine Entscheidung an den für den Kaufvertrag geltenden gesetzlichen Vorschriften auszurichten hat. Der von Amazon im Rahmen des Garantieantrags angewandte Prüfungsmaßstab bleibt unklar. Nicht geregelt ist weiter, dass und wie der Käufer das Vorliegen der Garantievoraussetzungen nachweisen muss. Es ist kein Verfahren für den Fall sich widersprechender Meinungen von Verkäufer und Käufer zum Vorliegen des Garantiefalls vorgegeben und keine hinreichende Möglichkeit des Verkäufers vorgesehen, die Entscheidung über die Gewährung der Garantie anzugreifen und eine Rückbuchung zu verhindern.
Eine sach- und interessengerechte ausgewogene Regelung des Vertragsverhältnisses der Parteien kann demnach durch die Garantieentscheidung offensichtlich nicht erfolgen. Angesichts dessen hat der Käufer keinen Grund zu der Annahme, dass der Verkäufer sich dennoch der Entscheidung von Amazon bindend unterwerfen und damit einen derartig weitgehenden Eingriff in seine Rechte als Verkäufer zulassen möchte.
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III.
27 Nach alledem hat das Berufungsurteil keinen Bestand; es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Rechtsstreit ist noch nicht zur Endentscheidung reif, da das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - keine hinreichenden Feststellungen dazu getroffen hat, ob der Beklagten gegen den Kaufpreisanspruch das von ihr geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht wegen Mängeln des Ofens zusteht und ob - wie die Klägerin meint - dem die Verletzung der Rügeobliegenheit nach § 377 HGB entgegensteht. Die Sache ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Dr. Milger Dr. Fetzer Kosziol Dr. Liebert Dr. Schmidt http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE300762020&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public