BGH, Beschluss vom 12.11.2020 – V ZB 148/19 – Grundbuchsache: Nachweis der Echtheit der Unterschrift des verstorbenen Grundstückseigentümers unter einer transmortalen…
KORE300762021 ECLI:DE:BGH:2020:121120BVZB148.19.0 BGH 5. Zivilsenat 20201112 V ZB 148/19 Beschluss § 6 Abs 2 S 1 BtBG, § 29 Abs 1 S 1 GBO vorgehend OLG Köln, 30. Oktober 2019, Az: I-2 Wx 327/19, Beschlussvorgehend AG Bonn, 8. Oktober 2019, Az: Blatt 134 HM-134-5 DEU Bundesrepublik Deutschland Grundbuchsache: Nachweis der Echtheit der Unterschrift des verstorbenen Grundstückseigentümers unter einer transmortalen Vorsorgevollmacht durch Beglaubigung seitens der Betreuungsbehörde 1. Die Beglaubigung von Unterschriften auf Vorsorgevollmachten durch die Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BtBG genügt den Anforderungen des § 29 GBO.
Auf die Rechtsmittel des Beteiligten zu 2 werden der Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 30. Oktober 2019 und die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Bonn - Grundbuch-amt - vom 8. Oktober 2019 aufgehoben, soweit der Antrag des Beteiligten zu 2 zurückgewiesen worden ist.
Das Grundbuchamt wird angewiesen, den Vollzug des Antrags des Beteiligten zu 2 vom 20. September 2019 nicht aus den in der Zwischenverfügung vom 8. Oktober 2019 genannten Gründen abzulehnen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.
I.
1 Im Grundbuch des im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Grundbesitzes ist der im September 2016 verstorbene G. K. (nachfolgend: Eigentümer) als Eigentümer eingetragen. Dieser errichtete am 8. April 2011 eine als „Vorsorgevollmacht“ bezeichnete Vollmachtsurkunde, in der er die Beteiligten zu 1 und 2 jeweils einzelvertretungsberechtigt zu seinen allgemeinen Bevollmächtigten in den Bereichen der Gesundheitsfürsorge, vertraglichen Angelegenheiten und Rechtsstreitigkeiten sowie in allen Vermögensangelegenheiten einschließlich der Verwaltung, des Erwerbs und der Veräußerung von Vermögen einsetzte. Die Vollmacht sollte über den Tod hinaus gültig sein. Die Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde beglaubigte die Echtheit der Unterschrift des Eigentümers auf der „Vorsorgevollmacht“ gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 Betreuungsbehördengesetz (BtBG).
2 Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 18. September 2019 übertrug die Beteiligte zu 1, handelnd als Bevollmächtigte für die Erben des verstorbenen Eigentümers, den Grundbesitz unentgeltlich auf den Beteiligten zu 2 (soweit es in den Gründen der angefochtenen Entscheidung heißt, dass die Beteiligte zu 2 den Grundbesitz auf den Beteiligten zu 1 übertragen habe, hat das Oberlandesgericht die Bezeichnung der Beteiligten verwechselt). Der von beiden Beteiligten mit dem Vollzug der Kaufvertragsurkunde beauftragte Notar beantragte die Eigentumsumschreibung.
3 Das Grundbuchamt hat mit Zwischenverfügung vom 8. Oktober 2019 die Beteiligten aufgefordert, die Genehmigung der Erben nach dem eingetragenen Eigentümer nebst Erbnachweis vorzulegen. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Beteiligten zu 2 ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte der Beteiligte zu 2 weiterhin die Aufhebung der Zwischenverfügung erreichen.
II.
4 Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung unter anderem in FGPrax 2019, 255 veröffentlicht ist, meint, die von der Betreuungsbehörde nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BtBG beglaubigte Vorsorgevollmacht genüge den Anforderungen des § 29 GBO nicht. Zwar habe der Gesetzgeber durch Art. 11 des Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 6. Juli 2009 (BGBl. I S. 1696) klargestellt, dass es sich bei § 6 Abs. 2 BtBG um einen Beglaubigungstatbestand handele, der mit den Rechtswirkungen einer öffentlichen Beglaubigung ausgestattet sei. Er unterscheide aber, wie sich aus § 11 Abs. 7 Melderechtsrahmengesetz (MRRG) ergebe, weiterhin zwischen der öffentlichen Beglaubigung nach § 129 BGB und der Beglaubigung durch die Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde. Deren Beglaubigungszuständigkeit erstrecke sich nur auf Vollmachten, die für den Betreuungsfall gedacht seien und eine gesetzliche Betreuung ausschließen sollten. Auf Vorsorgevollmachten, die über den Tod hinaus Gültigkeit hätten, erstrecke sie sich nicht. Nach dem Tod des Vollmachtgebers gebe es kein Bedürfnis mehr für ein Betreuungsverfahren. Die Vorsorgevollmacht wandle ihren Charakter und bleibe ggf. als Nachlassvollmacht bestehen. Für diese fehle es an einer Beglaubigungsbefugnis der Betreuungsbehörde. Gegen die Beglaubigungszuständigkeit der Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde bestünden schließlich durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken, insbesondere wegen Verstoßes gegen das Rechtsstaatsprinzip.
III.
5 Die nach § 78 Abs. 1 GBO statthafte und auch im Übrigen gemäß § 78 Abs. 3 GBO i.V.m. § 71 FamFG zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Die Annahme des Beschwerdegerichts, die Zwischenverfügung des Grundbuchamts sei zu Recht ergangen, hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand.
6 1. Im Ausgangspunkt geht das Beschwerdegericht allerdings zutreffend davon aus, dass Eintragungen in das Grundbuch aufgrund von Erklärungen rechtsgeschäftlich bevollmächtigter Personen - von der Möglichkeit des Nachweises der Vertretungsberechtigung nach § 21 Abs. 3 BNotO und § 34 GBO abgesehen - nur vorgenommen werden können, wenn die Vertretungsmacht dem Grundbuchamt in der Form des § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO, also durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden, nachgewiesen wurde. Der Nachweis kann durch die Vorlage der Ausfertigung (§ 47 BeurkG) oder des Originals einer unterschriftsbeglaubigten Vollmacht geführt werden (vgl. Senat, Beschluss vom 6. März 1959 - V ZB 3/59, BGHZ 29, 366, 368; Beschluss vom 22. September 2016 - V ZB 177/15, FGPrax 2017, 1 Rn. 13; zur Vorsorgevollmacht vgl. BGH, Beschluss vom 3. Februar 2016 - XII ZB 307/15, FamRZ 2016, 699 Rn. 12).
7 2. Rechtsfehlerhaft ist jedoch die Ansicht des Beschwerdegerichts, dass die Vorsorgevollmacht des Eigentümers vom 8. April 2011 nicht geeignet wäre, den Nachweis der Vertretungsmacht der Beteiligten zu 1 nach § 29 GBO zu führen.
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Der Gesetzgeber hat mit der nachträglichen Einfügung des in der Erstfassung vom 21. April 2005 noch nicht enthaltenen Wortes „öffentlich“ in § 6 Abs. 2 Satz 1 BtBG durch Art. 11 des Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 6. Juli 2009 (BGBl. I S. 1696 ff.) ausdrücklich klargestellt, dass es sich bei § 6 Abs. 2 Satz 1 BtBG um einen Beglaubigungstatbestand handelt, der mit den Rechtswirkungen einer öffentlichen Beglaubigung ausgestattet und als Eintragungsgrundlage im Grundbuchverfahren geeignet ist (BT-Drucks. 16/13027 S. 8 re. Sp.; vgl. OLG Dresden, NotBZ 2010, 409; OLG Jena, FamRZ 2014, 1139, 1140; OLG Naumburg, FGPrax 2014, 109, 110; OLG Karlsruhe, FGPrax 2016, 10;
BeckOK BGB/Müller-Engels [1.5.2020], § 1896 Rn. 28; jurisPK-BGB/Bieg, 9. Aufl., § 1896 Rn. 53; Bienwald in Bienwald/Sonnenfeld/Harm, Betreuungsrecht, 6. Aufl., § 6 BtBG Anm. IV.1; Preuß in Armbrüster/Preuß/Renner, BeurkG, 8. Aufl., § 1 Rn. 30; Deinert, BtPrax 2011, 57, 60; Weigl, DNotZ 2020, 683 f.).
9 Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts folgt aus der ebenfalls durch das Zweite Betreuungsrechtsänderungsgesetz (2. BtÄndG) eingeführten und inzwischen aufgehobenen Vorschrift des § 11 Abs. 7 Melderechtsrahmengesetz (MRRG) in der bis zum 31. Oktober 2015 geltenden Fassung (BGBl. I S. 1073) nicht, dass es sich bei § 6 Abs. 2 Satz 1 BtBG lediglich um eine amtliche Beglaubigung gemäß § 34 Abs. 1 VwVfG handelt, die den Anforderungen der § 129 BGB, § 29 Abs. 1 GBO nicht genügt (§ 34 Abs. 1 Satz 2 VwVfG; aA Grziwotz/Heinemann, BeurkG, 3. Aufl., § 70 Rn. 9; Heinemann, FGPrax 2016, 11; kritisch auch Renner, Rpfleger 2007, 367 f.). Nach § 11 Abs. 7 MRRG aF konnte das Erfordernis der Beglaubigung der Vollmacht zur Vertretung der melde- und auskunftspflichtigen Person sowohl durch die öffentliche Beglaubigung nach § 129 BGB als auch durch die Beglaubigung nach § 6 Abs. 2 BtBG erfüllt werden.
Letztere sollte anstelle der öffentlichen Beglaubigung genügen (vgl. BT-Drucks. 15/2494 S. 36 f.). Aus diesem Nebeneinander der beiden Beglaubigungstatbestände ergibt sich kein Gegensatz. Der Gesetzgeber wollte vielmehr mit § 11 Abs. 7 MRRG aF die Vorschriften des Melderechts an die Bedürfnisse der Vorsorgevollmacht anpassen. Personen, die eine Vollmacht zur Erfüllung von Meldepflichten im Rahmen einer umfassenden Vorsorgevollmacht erteilen wollen, sollte es ermöglicht werden, sich für die Beglaubigung der Unterschrift der neu geschaffenen Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BtBG zu bedienen (BT-Drucks. 15/2494 S. 15 u. S. 37). Zu diesem Zweck hat der Gesetzgeber in § 11 Abs. 7 MRRG neben § 129 BGB den Beglaubigungstatbestand des § 6 Abs. 2 BtBG aufgenommen.
Jedenfalls hat er durch die Neufassung des § 6 Abs. 2 Satz 1 BtBG im Jahr 2009 ausdrücklich klargestellt, dass es sich dabei um eine Beglaubigung handelt, die mit den Rechtswirkungen einer öffentlichen Beglaubigung ausgestattet ist (vgl. oben Rn. 8).
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15 (a) Die Vorschrift steht im Regelungszusammenhang mit § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB, wonach eine Betreuung nach dem Prinzip der Subsidiarität nicht erforderlich ist, soweit andere Hilfestellungen vorhanden sind, die die Tätigkeit eines Betreuers entbehrlich machen. Als eine solche Hilfestellung hat der Gesetzgeber vor allem die Erteilung einer Vollmacht für den Fall der Betreuungsbedürftigkeit angesehen. Dazu zählt die Vorsorgevollmacht, die gezielt für den Eintritt einer altersbedingten Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtgebers (sogenannte Altersvorsorge-Vollmacht, BT-Drucks. 11/4528 S. 59) oder für altersunabhängige Fälle der Hilfsbedürftigkeit erteilt wird (BT-Drucks. 11/4528 S. 122; BT-Drucks. 15/2494 S. 13). Der Gesetzgeber hat mit der Schaffung der Beglaubigungskompetenz gemäß § 6 Abs. 2 BtBG und durch die Erweiterung der Beratungskompetenz der Betreuungsbehörde (§ 4 und § 6 Abs. 1 BtBG) die Rahmenbedingungen der Vorsorgevollmacht verbessert. Ziel ist es, die Versorgungsvollmacht weiter zu verbreiten sowie bürgernah und kostengünstig (vgl. § 6 Abs. 5 BtBG) auszugestalten (vgl. BT-Drucks. 15/2494 S. 15 u. 44). Danach liegt die Besonderheit der Vorsorgevollmacht im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BtBG in dem Zweck ihrer Errichtung, eine vom Gericht angeordnete Betreuung zu vermeiden.
16 (b) Ihren Zweck kann die Vorsorgevollmacht nur erreichen, wenn der Bevollmächtigte hinsichtlich seiner Befugnis, Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen für den Vollmachtgeber vorzunehmen, im Außenverhältnis nicht der Beschränkung auf den Vorsorgefall unterliegt. Ist die Vorsorgevollmacht nur bedingt erteilt, führt dies nämlich im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu erheblichen Unsicherheiten und praktischen Schwierigkeiten. Weil die Vollmacht in diesem Fall nur wirksam ist, wenn der Vollmachtgeber tatsächlich betreuungsbedürftig ist, kann der Geschäftspartner (Bank, Versicherung, Behörde, Gericht usw.) nicht prüfen und zuverlässig feststellen, ob der Bevollmächtigte mit Vertretungsmacht handelt. Er wird die Vollmacht daher im Zweifel nicht akzeptieren oder bestenfalls einen aktuellen und sicheren Nachweis der Betreuungsbedürftigkeit des Vollmachtgebers verlangen (Zimmermann in Zimmermann, Vorsorgevollmacht-Betreuungsverfügung-Patientenverfügung, 3. Aufl., Rn. 60; Wolfsteiner, NJW 1996, 2417). Die mit einer bedingt erteilten Vorsorgevollmacht verbundenen Schwierigkeiten zeigen sich insbesondere im Grundbuchverkehr. Dem Grundbuchamt müsste der Eintritt der Bedingung, unter der Vorsorgevollmacht erteilt ist, also die Betreuungsbedürftigkeit, in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden; das ist aber praktisch nicht möglich (zu einem solchen Fall vgl. OLG Köln, FGPrax 2007, 102 f.; OLG Schleswig, FamRZ 2010, 1468 f.).
17 Die Vorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 1 BtBG wäre folglich, wenn die Beglaubigungskompetenz nur für eine durch die Betreuungsbedürftigkeit bedingte Vorsorgevollmacht bestünde, bedeutungslos. Das Ziel des Gesetzgebers, die Akzeptanz der Vorsorgevollmacht im Rechtsverkehr, insbesondere bei Banken und Sparkassen, zu erhöhen (vgl. BT-Drucks. 15/2494 S. 15), würde nicht erreicht.
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26 (a) Richtig ist allerdings, dass der mit der Vorsorgevollmacht verfolgte Zweck, eine Betreuungsbedürftigkeit zu vermeiden, mit dem Tod des Vollmachtgerbers nicht mehr erreicht werden kann. Der Bevollmächtigte kann nach dem Tod des Vollmachtgebers nicht mehr diesen, sondern nur noch den Erben vertreten (vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 1983 - IVa ZR 186/81, BGHZ 87, 19, 25; Beschluss vom 25. April 2014 - BLw 6/13, NJW-RR 2014, 1112 Rn. 16). Damit dient die Vorsorgevollmacht nur noch der Nachlassabwicklung.
27 (b) Die Beglaubigungskompetenz nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BtBG für die über den Tod hinauswirkende Vorsorgevollmacht ist jedoch deshalb anzunehmen, weil der Wille des Gesetzgebers, die Vorsorgevollmacht auf diesem Wege bürgernah und kostengünstig auszugestalten und damit zu verbreiten, andernfalls nur unzureichend umgesetzt wäre. Könnte eine Vorsorgevollmacht im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 BtBG nicht über den Tod hinaus wirksam sein, wäre sie in ihren Wirkungen und ihrer Reichweite einer durch einen Notar beglaubigten Vollmacht deutlich unterlegen und würde damit gerade nicht die gewünschte Verbreitung finden.
28 (aa) Zum einen träten im Geschäftsverkehr - ähnlich wie bei einer auf den Betreuungsfall bedingten Vollmacht - praktische Schwierigkeiten auf. Ist die Vorsorgevollmacht auf den Tod begrenzt, wird es vielfach zu Unsicherheiten über den Fortbestand der Vollmacht kommen. Da der Geschäftspartner nicht wissen kann, ob der Vollmachtgeber noch lebt, die Vollmacht also noch wirksam ist, wird er diese im Zweifel nicht anerkennen oder aber eine sogenannte „Lebensbescheinigung“ verlangen. Die Begrenzung auf den Tod führt auch im Grundbuchverkehr zu Unzulänglichkeiten, da dem Grundbuchamt durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen werden müsste, dass der Vollmachtgeber noch lebt (vgl. Weigl, DNotZ 2020, 683, 686; Zimmer, ZEV 2014, 617).
29 (bb) Wäre die Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BtBG nur für die Beglaubigung von Unterschriften unter auf Lebenszeit begrenzte Vorsorgevollmachten zuständig, wäre diese Beglaubigungsmöglichkeit aus einem weiteren Grund unattraktiv. Denn der Vollmachtgeber hat häufig ein Interesse daran, dass der Bevollmächtigte auch nach seinem Tod (weiter) tätig werden und Angelegenheiten regeln kann (z.B. im Zusammenhang mit der Beerdigung), bevor die Erben willens und in der Lage sind, die Abwicklung des Nachlasses zu übernehmen. Dem entspricht es, dass allgemein empfohlen wird, die Geltung der Vorsorgevollmacht über den Tod hinaus zu regeln (vgl. Broschüre „Betreuungsrecht“ des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz [Juni 2020], S. 40 re. Sp.; G. Müller in Würzburger Notarhandbuch, 5. Aufl., Teil 3 Kapitel 3 Rn. 32).
30 3. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Vorschrift des § 6 Abs. 2 BtBG.
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34 Es kann auch keine Rede von einer willkürlichen Aufgabenübertragung sein. Der Beglaubigungstatbestand des § 6 Abs. 2 Satz 1 BtBG wurde eingeführt, um zusammen mit anderen Maßnahmen (u.a. Mustervorsorgevollmacht, Beratung durch die Betreuungsbehörden und die Betreuungsvereine) die Verbreitung der Vorsorgevollmacht durch ein niedrigschwelliges Angebot zu fördern und damit die übermäßig gestiegene Zahl der Betreuungsfälle zu reduzieren (vgl. BT-Drucks.15/2494 S. 1 u.15). Dies ist ein nachvollziehbarer, sachlicher Grund, eine zusätzliche, bei den Betreuungsbehörden angesiedelte Urkundsperson zu schaffen.
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36 Inhaberin der Beglaubigungsbefugnis ist nicht die Betreuungsbehörde, sondern die Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde. Dabei handelt es sich um Beamte und Angestellte, die von der Betreuungsbehörde zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 6 Abs. 2 BtBG ermächtigt werden (§ 6 Abs. 4 BtBG). Sie sind zwar Sachbearbeiter der Behörde, üben ihre Tätigkeit nach § 6 Abs. 2 BtBG aber selbstständig und weisungsfrei aus (vgl. Jurgeleit/Kania, Betreuungsrecht, 4. Aufl., § 6 BtBG Rn. 17). Sie werden sachlich unabhängig tätig. Die Vorschrift des § 6 BtBG ist § 59 SGB VIII nachgebildet (vgl. BT-Drucks. 15/2494 S. 44 li. Sp.). Auch für die dort geregelte Beurkundungstätigkeit der Urkundsperson beim Jugendamt ist anerkannt, dass diese nur an die Gesetze gebunden und ansonsten weisungsfrei sind (BeckOK SozR/Winkler [1.9.2020], § 59 SGB VIII Rn. 12; NK-SGB VIII/Hoffmann, 8. Aufl., § 59 Rn. 7; Mauthe/Trautmann in LPK-SGB VIII, 7. Aufl., § 59 Rn. 1; Dürbeck in Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl., § 59 Rn. 9). Zur Wahrung der Interessen der Betroffenen hat der Gesetzgeber zudem flankierende Maßnahmen getroffen, wie etwa die Erweiterung der Beratungskompetenz der Betreuungsvereine. Er hat zudem angeordnet, dass die Urkundsperson für die Tätigkeit nach § 6 Abs. 2 BtBG geeignet sein muss (§ 6 Abs. 3 BtBG).
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IV.
38 Da das Beschwerdegericht hiernach die Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen die Zwischenverfügung zu Unrecht zurückgewiesen hat, sind seine Entscheidung und die Zwischenverfügung des Grundbuchamts aufzuheben (§ 78 Abs. 3 GBO i.V.m. § 74 Abs. 5 FamFG). Das Grundbuchamt darf den Vollzug der von dem Beteiligten zu 2 beantragten Eintragung nicht aus den in der Zwischenverfügung genannten Gründen verweigern.
V.
39 Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 61 Abs. 1 i.V.m. § 36 Abs. 1 und 3 GNotKG.
Stresemann RiBGH Dr. Kazele ist infolgeKrankheit an der Unterschriftgehindert.Karlsruhe, den 13. Januar 2021 Göbel Die VorsitzendeStresemann Haberkamp Hamdorf http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE300762021&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public