mutbarkeit der Klageerhebung nach Kenntniserlangung; Herausgabe des durch die unerlaubte Handlung erlangten Etwas nach Eintritt der Verjährung 1.
r Verjährung des Schadensersatzanspruchs nach § 826 BGB in einem sogenannten Dieselfall (hier: EA 189). 2. Jedenfalls in mehraktigen Fällen wie bei dem Kauf eines von dem Hersteller mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung in den Verkehr gebrachten und von dem Geschädigten erst später von einem Dritten erworbenen Gebrauchtwagens führt der letztgenannte Erwerbsvorgang
keiner Vermögensmehrung im Sinne von § 852 Satz 1 BGB auf Seiten des Herstellers. Die Revision gegen das Urteil des
rückgewiesen. Von Rechts wegen 1 Der Kläger nimmt die beklagte Fahrzeugherstellerin wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung auf Schadensersatz in Anspruch. 2 Er erwarb im September 2015 von einem Autohändler ein von der Beklagten hergestelltes Fahrzeug VW Sharan TDI als Gebrauchtwagen
m Preis von 24.400 €. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 (EU 5) ausgestattet. Der Motor enthielt eine Steuerungssoftware, durch welche auf dem Prüfstand beim Durchfahren des Neuen Europäischen Fahrzyklus geringere Stickoxidwerte erzielt wurden als im realen Fahrbetrieb ("Umschaltlogik"). 3 Ab Ende September 2015 informierte die Beklagte die Öffentlichkeit in Form von Pressemitteilungen darüber, dass der Motor EA 189 mit einer Abschalteinrichtung versehen sei, die vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) als nicht ordnungsgemäß angesehen werde und daher
entfernen sei. Zeitgleich war der sogenannte Dieselskandal Gegenstand einer umfassenden Medienberichterstattung. Das KBA informierte die Öffentlichkeit über das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei Fahrzeugen mit dem Dieselmotor EA 189. Anfang Oktober 2015 schaltete die Beklagte eine Webseite frei, auf der durch Eingabe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer überprüft werden konnte, ob ein konkretes Fahrzeug mit der Abschalteinrichtung versehen ist. Dies wurde ebenfalls in einer Pressemitteilung bekannt gegeben und war Gegenstand einer umfangreichen Medienberichterstattung. 4 Das KBA ordnete im Jahr 2015 einen verpflichtenden Rückruf für sämtliche betroffenen Fahrzeuge mit dem Motortyp EA 189 an. Für die Fahrzeuge wurde ein Software-Update entwickelt, das nach einer Freigabebestätigung des KBA geeignet ist, einen genehmigungskonformen
stand der Fahrzeuge herzustellen. Die Beklagte unterrichtete die Halter der von ihr hergestellten Fahrzeuge mit dem Motortyp EA 189 im Februar 2016 per Post über die Entwicklung und den Zeitplan für die
rverfügungstellung des Updates. Im April 2017 wurde das Software-Update auf das streitgegenständliche Fahrzeug aufgespielt. 5 Mit seiner im Juni 2020 eingereichten Klage hat der Kläger die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung nebst Zahlung von Verzugs- und Prozesszinsen
g um
g gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs, die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten sowie die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten verlangt. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. 6 Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit seiner vom Berufungsgericht
gelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Schlussanträge aus der Berufungsinstanz weiter. 7 Die Revision hat keinen Erfolg. I. 8 Die Revision ist unbeschränkt
lässig. 9 Das Berufungsgericht hat die
lassung der Revision im Tenor seines Urteils ohne Einschränkungen ausgesprochen. Allerdings kann sich eine
lassungsbeschränkung nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch aus den Entscheidungsgründen ergeben, sofern die Beschränkung klar und eindeutig ist. Das ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn sich die vom Berufungsgericht als
lassungsrelevant angesehene Frage nur für einen eindeutig abgrenzbaren selbständigen Teil des Streitstoffs stellt, der Gegenstand eines Teilurteils oder eines eingeschränkt eingelegten Rechtsmittels sein kann. Hingegen genügt die bloße Angabe des Grundes für die
lassung der Revision nicht, um von einer
lassungsbeschränkung auszugehen (vgl. BGH, Urteil vom
entnehmen. Das Berufungsgericht hat die Revision - beschränkt auf die Verjährung -
gelassen, weil die Frage, ob es aufgrund der allgemeinen Bekanntheit des "Abgasskandals“ und der breiten medialen Berichterstattung hierüber als grob fahrlässig im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB anzusehen sei, wenn ein Erwerber eines hiervon betroffenen Fahrzeugs im Jahr 2015 keine Erkundigungen bezüglich der Betroffenheit seines Fahrzeugs einhole, grundsätzliche Bedeutung habe. Das lässt eine Beschränkungsabsicht nicht eindeutig erkennen,
mal eine Beschränkung der Revisionszulassung auf die Verjährungsfrage unzulässig und damit wirkungslos wäre (BGH, Urteil vom
lassung in unzulässiger Weise einschränken wollte (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Februar 2011 - XI ZR 291/09, juris). 11 Soweit das Berufungsgericht ferner ausgeführt hat, hinsichtlich des Anspruchs aus § 852 BGB seien die Voraussetzungen für eine
lassung der Revision nicht gegeben, kann auch hierin jedenfalls keine wirksame Beschränkung der
lassungsentscheidung gesehen werden. Ist die
lassung der Revision nicht auf die Verjährungsfrage beschränkbar, kann die
lassungsentscheidung des Berufungsgerichts vernünftigerweise auch nicht dahin verstanden werden, dass die Revision nur für die Ansprüche
gelassen werden sollte, hinsichtlich derer sich die Beklagte auf Verjährung berufen hat. Die Rechtsfrage, derentwegen das Berufungsgericht die Revision
gelassen hat, ist nicht nur für einen Teil der im Berufungsurteil behandelten Ansprüche von Bedeutung, so dass in der Angabe dieses
lassungsgrundes keine Beschränkung der Revisionszulassung auf diese Ansprüche
sehen ist (vgl. BGH, Beschluss vom
3 BGB a.F.); Urteil vom 14. Februar 1978 - X ZR 19/76, BGHZ 71, 86 - Fahrradgepäckträger II, juris Rn. 61 (
OGK/Eichelberger, BGB, Stand: 1. Dezember 2021, § 852 Rn. 11). II. 12 Das Berufungsgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - ausgeführt, dem Anspruch des Klägers auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung stehe die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegen. Die Voraussetzungen für den Beginn der Verjährung hätten bereits im Jahr 2015 vorgelegen, so dass die Verjährungsfrist Ende des Jahres 2015
laufen begonnen und mit dem Schluss des Jahres 2018 geendet habe. Dass der Sachverhalt des sogenannten Dieselskandals bereits ab September 2015 in der Medienberichterstattung omnipräsent gewesen sei, bestreite der Kläger nicht. Durch die auch in der Medienberichterstattung bekannt gemachte Möglichkeit einer Abfrage auf der Herstellerwebseite habe der Kläger ab Oktober 2015 unter Eingabe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer des eigenen Fahrzeugs
überprüfen vermocht, ob dieses mit der Software
r Abgasmanipulation ausgestattet sei. Der Kläger habe diese naheliegende und unschwer
gängliche Informationsquelle nicht genutzt. Auch ohne von den Behörden oder der Herstellerin individuell und unmittelbar durch direktes Anschreiben darauf aufmerksam gemacht worden
sein, sei es vor diesem Hintergrund grob fahrlässig gewesen, sich die Information der Schadensbetroffenheit des eigenen Fahrzeugs nicht schon Ende September 2015 beschafft
haben, obwohl die Nachforschungen
m Erfolg geführt hätten. 13 Eine Hemmung der Verjährung vor Ablauf der Verjährungsfrist sei nicht erfolgt, da die Klage erst im Juni 2020 eingereicht worden sei. Schließlich stehe dem Kläger auch kein Anspruch nach § 852 BGB
, da der Kläger das Fahrzeug nicht als Neu-, sondern als Gebrauchtwagen erworben und die Beklagte daher nichts auf seine Kosten erlangt habe. III. 14 Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. 15 1. Das Berufungsgericht ist
treffend davon ausgegangen, dass einem Schadensersatzanspruch des Klägers gemäß §§ 826, 31 BGB die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegensteht (§ 214 Abs. 1 BGB). 16 a) Gemäß § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist für den Schadensersatzanspruch nach §§ 826, 31 BGB drei Jahre. Sie beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Die danach für den Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1 BGB) hatte der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts jedenfalls im Jahre 2016 erlangt. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB begann daher spätestens mit Schluss des Jahres 2016
laufen und endete somit mit Ablauf des 31. Dezember 2019, also vor Einreichung der Klage im Jahr 2020. 17
haben. Die damit verbundene Einschränkung, er habe dies aber nicht auf sein Fahrzeug bezogen, ist hinsichtlich der Frage allgemeiner Kenntnis ohne Belang. 19 bb) Das Berufungsgericht hat auch hinreichende Feststellungen dazu getroffen, dass der Kläger jedenfalls im Jahre 2016 die konkrete Betroffenheit seines Fahrzeugs kannte. Ob er diese Kenntnis, wie das Berufungsgericht angenommen hat, schon
vor im Jahre 2015 ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 BGB), kann deshalb auf sich beruhen. 20
mutbar, Klage
erheben und seinen Anspruch gegen die Beklagte aus §§ 826, 31 BGB gerichtlich geltend
machen. 22 (a) Die Frage, wann die für den Beginn der Verjährung gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1 BGB erforderliche Kenntnis vorhanden ist, ist nicht ausschließlich Tatfrage, sondern wird maßgeblich durch den der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegenden Begriff der
mutbarkeit der Klageerhebung geprägt (vgl. BGH, Urteil vom
r Unzumutbarkeit der Klageerhebung führt, der uneingeschränkten Beurteilung durch das Revisionsgericht (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - VI ZR 739/20 Rn. 16, NJW 2021, 918). 23
treffend erkannt hat - keiner näheren Kenntnis des Klägers von den internen Verantwortlichkeiten im Hause der Beklagten (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - VI ZR 739/20 Rn. 23, NJW 2021, 918). Darauf, ob der Kläger bereits im Jahr 2016 aus den ihm bekannten Tatsachen die
treffenden rechtlichen Schlüsse zog, insbesondere aus ihnen einen Anspruch aus § 826 BGB herleitete, kommt es ebenfalls nicht an (vgl. BGH, Urteil vom
mutbar, Klage
erheben und seinen Anspruch gegen die Beklagte aus §§ 826, 31 BGB gerichtlich geltend
machen (BGH, Urteil vom
Recht verneint. 26 a) Nach § 852 Satz 1 BGB ist der Ersatzpflichtige, der durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt hat, auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus der unerlaubten Handlung entstandenen Schadens
r Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift sollen demjenigen, der einen anderen durch unerlaubte Handlung schädigt und dadurch sein Vermögen mehrt, auch bei Verjährung des Schadensersatzanspruchs nicht die auf diese Weise erlangten Vorteile verbleiben (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 2019 - X ZR 109/16 Rn. 19 f., 22, BGHZ 221, 342; Urteil vom 26. Oktober 2006 - IX ZR 147/04 Rn. 20, BGHZ 169, 308 (
3 a.F.); Urteil vom 14. Februar 1978 - X ZR 19/76, BGHZ 71, 86 - Fahrradgepäckträger II, juris Rn. 62 (
3 a. F.); Urteil vom 10. Juni 1965 - VII ZR 198/63, NJW 1965, 1914, juris Rn. 66 (
OGK/Eichelberger, BGB, Stand:
sammenhang mit der unerlaubten Handlung steht (vgl. BGH, Urteil vom
r Folge gehabt hat, ist er daher nach § 852 Satz 1 BGB auch dann herauszugeben, wenn diese Vermögensverschiebung dem Schädiger durch Dritte vermittelt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 1978 - X ZR 19/76, BGHZ 71, 86 - Fahrradgepäckträger II, juris Rn. 63). Unberührt bleibt davon die Notwendigkeit, dass der Vermögenszuwachs auf dem Vermögensverlust des Geschädigten beruhen muss. 28 Daher setzt ein Anspruch aus § 852 Satz 1 BGB jedenfalls voraus, dass die Herstellerin im Verhältnis
m Geschädigten etwas aus dem Fahrzeugverkauf an diesen erlangt hat (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - VI ZR 739/20 Rn. 29, NJW 2021, 918; Riehm, NJW 2021, 1625 Rn. 19). 29 b) Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht eine Vermögensverschiebung im Sinne von § 852 Satz 1 BGB im Verhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten
Recht verneint. 30 Jedenfalls in mehraktigen Fällen wie bei dem Kauf eines von der Herstellerin mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung in den Verkehr gebrachten und von dem Geschädigten erst später von einem Dritten erworbenen Gebrauchtwagens führt der letztgenannte Erwerbsvorgang
keiner Vermögensverschiebung im Verhältnis zwischen dem Geschädigten und der Herstellerin. Denn der Herstellerin, die einen etwaigen Vorteil bereits mit dem Inverkehrbringen des Fahrzeugs als Neuwagen realisiert hat, fließt im
sammenhang mit dem im Abschluss des ungewollten Vertrags liegenden Vermögensschaden des Geschädigten durch ihre unerlaubte Handlung nichts - mehr -
. Bei einem Gebrauchtwagenverkauf, der - wie hier - zwischen dem klagenden Geschädigten und einem Dritten abgeschlossen wird, partizipiert die Herstellerin weder unmittelbar noch mittelbar an einem etwaigen Verkäufergewinn aus diesem Kaufvertrag, sei es, dass der Gebrauchtwagen von einer Privatperson oder von einem Händler an den Geschädigten verkauft wurde. Deshalb scheidet in diesen Fällen ein Anspruch aus § 852 Satz 1 BGB aus. Dieses Ergebnis entspricht der herrschenden Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG Schleswig, Urteil vom
begründen. IV. 32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO Pamp Halfmeier Sacher Brenneisen C. Fischer http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE300762022&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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