KORE300772021 ECLI:DE:BGH:2020:241120U5STR553.19.0 BGH 5. Strafsenat 20201124 5 StR 553/19 Urteil § 266 Abs 1 Alt 2 StGB, § 69 Abs 2 SGB 4, § 78 Abs 6 SGB 5, § 261 StPO vorgehend LG Berlin, 29. April
§ 266Pflichtwidrigkeit 1).
Eine pflichtwidrige Verletzung des Sparsamkeitsgebots liegt daher regelmäßig erst dann vor, wenn eine sachlich nicht gerechtfertigte und damit unangemessene Gegenleistung gewährt wird (BGH, Urteil vom 29. August 2007 – 5 StR 103/07,
§ 266Abs.
1 Pflichtwidrigkeit 4). Wann dies der Fall ist, entzieht sich einer generalisierenden Betrachtungsweise. 31 bb) Das Landgericht hat diesem rechtlichen Maßstab nur unzureichend Rechnung getragen. Denn es hat sich durch die auf einer rechtsfehlerhaften Auslegung der getroffenen Vereinbarungen beruhenden Annahme, dass die Zahlungen Vergütungsbestandteile für die
- Amtsperiode gewesen seien, den Blick darauf verstellt, ob diese nicht tatsächlich ohne Gegenleistung gezahlt wurden. Dann wäre aber zu bedenken gewesen, dass ein Verstoß gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit jedenfalls bei Zuwendungen anzunehmen ist, die keine Gegenleistung zum Gegenstand haben und auch nicht durch die Verfolgung legitimer öffentlicher Aufgaben als gerechtfertigt angesehen werden können (BGH, Urteil vom
- Dezember 2004 – 4 StR 294/04, NStZ-RR 2005, 83, 84; vgl. auch BGH, Urteile vom
- Dezember 2005 – 3 StR 470/04, BGHSt 50, 331, 337 f., und vom
- September 2009 – 5 StR 521/08, BGHSt 54, 148, 158, für entsprechende Zuwendungen in der Privatwirtschaft). 32 Die Auslegung von Verträgen ist ein wertender Akt, weil sie unterschiedliche Aspekte in einer richterlichen Feststellung zusammenführt. Das Revisionsgericht kann sie nur auf Rechtsfehler hin überprüfen, insbesondere darauf, ob die Auslegung in sich widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, die Beweismittel nicht ausschöpft oder Verstöße gegen Denk- oder Erfahrungssätze aufweist (BGH, Urteil vom
- Mai 2004 – 5 StR 73/03, ZIP 2004, 1200, 1202, insoweit nicht abgedruckt in BGHSt 49, 147). 33 Solche Rechtsfehler liegen hier vor. Bei seiner Auslegung hat das Landgericht folgende wesentliche Umstände nicht erörtert und so den Bedeutungsgehalt der getroffenen Vereinbarungen nur unzureichend erfasst. 34
(1)Bereits der Inhalt des Anpassungsvertrages vom
- Januar 2011 spricht gegen den vom Landgericht angenommenen Zusammenhang mit dem Dienstvertrag für die
- Amtsperiode, was vom Landgericht in die Wertung hätte einbezogen werden müssen. Denn dieser enthielt neben der Vereinbarung zum Übergangsgeld eine Verlängerung des Dienstvertrages für die
- Amtsperiode um einen Monat, was einen Zusammenhang mit der ablaufenden Amtsperiode nahelegt. Ein solcher wird auch durch die Klausel zum Übergangsgeld selbst hergestellt, indem die Vertragsparteien ausdrücklich Bezug auf eine Änderung von § 10 Abs. 2 des Dienstvertrages vom
- November 2004 nahmen. 35
(2)In einem unerörterten und mithin unaufgelösten Spannungsverhältnis zur Wertung des Landgerichts stehen darüber hinaus die festgestellten Erwägungen des Ausschusses für Vorstandsangelegenheiten bei der Erarbeitung des Anpassungsvertrages vom
- Januar
- Denn nach dessen Vorstellung sollte das „Übergangsgeld gemäß § 10 des Dienstvertrages vom
- November 2004 erhalten bleiben“, weil die Vorstandsmitglieder ihre Praxen sechs Jahre nicht wirtschaftlich hätten betreiben können und ihnen ein Ausgleich „für die zurückliegende Dienstzeit“ gewährt werden sollte. Im Einklang damit steht die Feststellung, dass der vormalige Vorsitzende der VV, der Zeuge M. , auch von einer Entschädigung für solche Leistungen, die die Vorstände in der
- Amtsperiode erbracht hätten, ausgegangen ist. 36 Auch lässt das Landgericht eine Auseinandersetzung mit der – zu seinem Auslegungsergebnis gegenläufigen – Feststellung vermissen, der Ausschuss habe bewusst von einer Umlage des Übergangsgeldes auf die zukünftige Jahresvergütung abgesehen, weil er eine daraus folgende unterschiedliche Entlohnung zwischen neuen und wiedergewählten Vorstandsmitgliedern zu vermeiden suchte und eine hiernach zu entrichtende Gesamtvergütung ihm im Hinblick auf spätere Vertragsverhandlungen zu hoch erschien. 37
(3)Zu einer vollständigen, alle relevanten Aspekte der vertraglichen Ausgestaltung in den Blick nehmenden Auslegung hätte auch die Erwägung gehört, ob das Interesse der angeklagten Vorstandsmitglieder am Erhalt des Übergangsgeldes überkompensiert worden sein könnte, indem nach der Auszahlung des Betrages für zwölf Monate eine Zahlung von Übergangsgeld am Ende der 14. Amtsperiode für weitere sechs Monate vereinbart wurde. 38 3. Das Urteil beruht auf diesem Rechtsfehler. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei Einstellung dieser Umstände die Gewährung des Übergangsgeldes als Gegenleistung für die 13. Amtsperiode gewertet hätte. 39
- a)Ausgehend von einer solchen Wertung könnte das Übergangsgeld nicht als Entgelt für die bereits geleistete Vorstandstätigkeit begriffen werden. Zwar wird der einem Organmitglied durch Dienstvertrag erteilten Versorgungszusage für die Zeit nach dessen Ausscheiden grundsätzlich Entgeltcharakter zugebilligt (vgl. BGH, Urteile vom 23. Oktober 1975 – II ZR 90/73, NJW 1976, 145, 147, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 65, 190; vom 28. September 1981 – II ZR 181/80, MDR 1982, 462, und vom 3. Juli 2000 – II ZR 381/98, BGHR BetrAVG § 1 Übergangsgeld 1). Dies ist hier möglicherweise für die im ursprünglichen Dienstvertrag vom 27. November 2004 getroffene Vereinbarung zum Übergangsgeld zu bejahen, weil es nach § 10 Abs. 3 und 4 bei vorzeitiger Beendigung des Dienstverhältnisses nur teilweise bzw. gar nicht beansprucht werden konnte. 40 Bei der entsprechenden Klausel im Anpassungsvertrag vom 27. Januar 2011 liegen die Dinge hingegen anders. Zum Zeitpunkt des Abschlusses war die vertraglich vorgesehene Tätigkeit der Vorstandsmitglieder schon nahezu vollständig erbracht. Die Zuerkennung eines Anspruchs auf Übergangsgeld unter Wegfall der vorherigen vertraglichen Voraussetzungen verpflichtete daher die KVB zu einer bis dahin nicht geschuldeten Leistung, ohne dass sie hierfür eine Gegenleistung erhalten sollte. Hinzu kommt, dass durch die Änderung der Dienstverträge am 14. Oktober 2009 ohnehin bereits eine höhere Jahresvergütung der Vorstandsmitglieder vereinbart worden war. Der zeitliche Ablauf und die Erhöhung um 21.000 Euro lassen es naheliegend erscheinen, dass dies vor dem Hintergrund der Empfehlung aus dem Gutachten vom 21. Dezember 2008 geschah, wonach bei Wegfall des Übergangsgeldes eine Erhöhung der Jahresbezüge um 27.000 Euro zu gewähren sei. 41
- b)Die Verpflichtung zur Zahlung des Übergangsgeldes im Anpassungsvertrag vom 27. Januar 2011 erweist sich auch nicht unter dem Aspekt der angemessenen Verfolgung öffentlicher Aufgaben als pflichtgemäß; die Zahlung hatte für die KVB keinen relevanten zukunftsbezogenen Nutzen. 42 Das Landgericht hat festgestellt, die Angeklagten P. , K. und B. hätten ihre Kandidatur zur Wiederwahl für die 14. Amtsperiode davon abhängig gemacht, dass ihnen das Übergangsgeld aus dem laufenden Vertragsverhältnis erhalten bleibe. Aufgrund der vorangegangenen Arbeit der Vorstandsmitglieder und der Aufstellung von lediglich zwei weiteren Kandidaten habe sich der Ausschuss für Vorstandsangelegenheiten dazu entschieden, den Vorstandsmitgliedern das Übergangsgeld am 28. Februar 2011 auszuzahlen. 43 Diesbezüglich ist zwar anerkannt, dass finanzielle Zuwendungen an Mitarbeiter auch dann vom Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gedeckt sein können, wenn sie im Interesse einer qualitativ befriedigenden und effektiven Aufgabenerfüllung geleistet werden (vgl. BGH, Urteile vom 29. August 2007 – 5 StR 103/07, aaO Rn. 37, und vom 9. Dezember 2004 – 4 StR 294/04, aaO, S. 86). Insoweit ist die Rechtslage vergleichbar mit Sonderzahlungen im privatrechtlichen Bereich, bei denen eine treupflichtwidrige Verwendung des anvertrauten Gesellschaftsvermögens verneint wird, wenn die Zahlung einen zukunftsbezogenen Nutzen zum Wohle des Unternehmens aufweist (BGH, Urteil vom 21. Dezember 2005 – 3 StR 470/04, aaO, S. 337; vgl. auch BGH, Urteil vom 21. April 1997 – II ZR 175/95, BGHZ 135, 244, 255). 44 Die getroffenen Feststellungen lassen aber die Annahme einer solchen zulässigen Zuwendung zur zukünftigen Aufgabenerfüllung nicht zu. 45
- aa)Die Entscheidung über den Abschluss der Anpassungsverträge traf allein der Angeklagte T. , nachdem der Ausschuss für Vorstandsangelegenheiten seine nach der Satzung rechtlich irrelevante Zustimmung erteilt hatte. Die Entscheidung hierüber stand vielmehr ausschließlich der VV zu, die in diesem Fall zu beurteilen gehabt hätte, ob die inhaltliche Änderung des Übergangsgeldes zur Erhaltung eines handlungsfähigen Vorstandes geboten war. Das Handeln einer hierfür unzuständigen Person ist nicht zum Wohle des Vermögensinhabers. 46
- bb)Zudem hätte das Landgericht näher prüfen müssen, inwieweit die Zahlung des Übergangsgeldes tatsächlich notwendig war, um die Funktionsfähigkeit des Vorstands zu erhalten. Einem Träger der öffentlichen Verwaltung ist es im Unterschied zu einem privaten Unternehmer nicht freigestellt, Vergütungen in beliebiger Höhe zu gewähren (BSGE 55, 277). Für den Bereich der Krankenkassen hat das Bundessozialgericht entschieden, dass diese ihren Vorstandsmitgliedern nur Gehälter in notwendiger Höhe anbieten dürfen. Notwendig sei das Gehalt, welches nach den Bedingungen des Markts angeboten werden müsse, um qualifiziertes Personal zu gewinnen und zu halten (BSGE 125, 207). 47 Hierüber geben die Urteilsgründe keinen Aufschluss. Es wird schon nicht mitgeteilt, ob die Entscheidungsträger die übrigen Kandidaten für nicht hinreichend qualifiziert hielten. Der vorgebliche Zeitdruck zur Aufstellung der Vorstandskandidaten bis zum Ablauf der Amtszeit vermochte die entgegen der ursprünglichen Vereinbarung geleistete Zahlung des Übergangsgeldes ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Denn gemäß § 3 Abs. 2 der Satzung der KVB bleiben die Organmitglieder bis zur Übernahme durch die Nachfolger im Amt (vgl. Kass-Komm/Rademacker, 110. EL Juli 2020, SGB V, § 80 Rn. 21). Wie sich aus § 7 Abs. 7 der Satzung ergibt, hätte selbst eine Niederlegung der bisherigen Vorstandsmitglieder hieran nichts geändert, da diese bis zur Wahl von Nachfolgern die Amtsgeschäfte weiterführen müssen. 48
- cc)Unabhängig von der zeitlichen Reichweite der fortdauernden Organstellung nach § 3 Abs. 2 der Satzung erweisen sich die Überlegungen des Landgerichts zur Aufstellung geeigneter Vorstandskandidaten zudem als hypothetisch, weil offen bleibt, ob sich nicht noch weitere Interessenten – möglicherweise motiviert durch eine allgemeine Erhöhung der Vorstandsgehälter – gefunden hätten, falls die Amtsinhaber nicht mehr kandidiert hätten. 49
- c)Die Genehmigung der Anpassungsverträge durch die VV am 5. Mai 2011 entfaltete keine tatbestands- oder unrechtsausschließende Wirkung, weil selbst das Kollektivorgan eine zweckwidrige Verwendung von öffentlichen Mitteln nicht wirksam zu genehmigen vermag (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 1990 – 2 StR 439/90, NJW 1991, 990, 991, insoweit nicht abgedruckt in BGHSt 37, 226; Beschluss vom 23. Oktober 1981 – 2 StR 477/80, BGHSt 30, 247, 249). II. 50 Auch hinsichtlich der Angeklagten P. , K. und B. haben die Freisprüche keinen Bestand, weil das Landgericht aufgrund der getroffenen Feststellungen rechtsfehlerhaft eine Untreue als nicht verwirklicht angesehen hat. 51 1. Die Angeklagten P. , K. und B. traf eine Vermögensbetreuungspflicht. Als Mitglieder des Vorstands waren sie für die Verwaltung der Körperschaft, insbesondere die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel verantwortlich (§ 79 Abs. 5 Satz 1 SGB V, § 7 Abs. 9 Satz 3 der Satzung). 52 Zwar findet die Vermögensbetreuungspflicht grundsätzlich eine Grenze in eigenen Vergütungsangelegenheiten, weil die Interessen von Vermögensinhaber und Treupflichtigem insoweit nicht gleichgerichtet sind (BGH, Urteile vom 21. Dezember 2005 – 3 StR 470/04,
§ 266Abs. 1 Vermögensbetreuungspflicht 40, insoweit nicht abgedruckt in BGHSt 50, 331, und vom 17. September 2009 – 5 St
R 521/08, ZIP 2009, 2110, 2118, insoweit nicht abgedruckt in BGHSt 54, 148). 53 Dies gilt jedoch nur dann, wenn sich das Streben des Vergütungsempfängers nach einem möglichst hohen Gehalt in den dafür vorgesehenen Entscheidungsbahnen hält (BGH, Urteil vom 12. Dezember 2013 – 3 StR 146/13, NZWiSt 2014, 135, 139). Das ist vorliegend nicht der Fall, weil die Angeklagten den eigentlichen Entscheidungsträger – die VV – umgingen. 54 2. Hinsichtlich der Pflichtverletzung wird auf das für den Angeklagten T. Ausgeführte verwiesen. III. 55 Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: 56 1. Zur Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten T. als Treupflichtverletzung wird das neue Tatgericht die neu festzustellenden Begleitumstände der Zahlungen umfassend in den Blick zu nehmen haben (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 2016 – 4 StR 440/15, NStZ 2016, 600, 602; Saliger/Schweiger, ZG 2018, 16, 20; Rönnau, NStZ 2004, 113, 115). 57
- a)Dabei wird auch in eine Gesamtbetrachtung einzubeziehen sein, dass – wie es den bisherigen Feststellungen entspricht – der Angeklagte bei der Vertragsunterzeichnung geltende Zuständigkeiten verletzte. Ein Vertrauen darauf, dass die eigentlich entscheidungsbefugte VV – wie in der Vergangenheit – entsprechende Geschäfte nachträglich genehmigte, wird im Hinblick auf die Umgehung der VV, die zudem gerade erst neu gewählt worden war, und das Unterlassen der gebotenen Beteiligung des Haushaltsausschusses kritisch zu überprüfen sein. 58
- b)Zudem wird Berücksichtigung finden müssen, dass der Angeklagte T. mit der Vereinbarung des kurzfristigen Auszahlungsdatums am 28. Februar 2011 Fakten geschaffen haben könnte, bevor es zur eigentlichen Entscheidungsfindung in der VV kam, obwohl die Anpassungsverträge schon früher, nämlich in der regulären VV am 17. Februar 2011 hätten thematisiert werden können. In diesem Zusammenhang wird auch von Bedeutung sein, ob erneut festgestellt werden kann, dass der Ausschuss erst nach dem 28. Februar 2011 über die Unterzeichnung der Anpassungsverträge und die Auszahlung informiert wurde. 59 2. Der Vermögensnachteil der KVB lässt sich nicht damit verneinen, dass den Angeklagten P. , K. und B. aus den Dienstverträgen vom 27. November 2004 hinsichtlich des Übergangsgeldes eine Anwartschaft entstanden wäre, von der die KVB durch die Zahlung am 28. Februar 2011 befreit worden wäre. Zwar werden Versorgungszusagen in der Rechtsprechung bisweilen als Anwartschaft bewertet, deren Wert nicht entschädigungslos entzogen werden könne (vgl. BAGE 24, 177). Für Übergangsgelder kann dies aber allenfalls bei einer entsprechenden Vereinbarung der Parteien angenommen werden (BGH, Urteil vom 3. Juli 2000 – II ZR 381/98, aaO). Dagegen spricht auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen schon, dass der Anspruch auf das Übergangsgeld ursprünglich nur für den Fall der Fortführung der Praxis entstehen sollte. Aber auch unter dieser Bedingung wäre der Anspruch noch nicht in voller Höhe entstanden, was die Parteien mit der Formulierung der Weiterzahlung des Übergangsgeldes „von bis zu zwölf Monaten“ zum Ausdruck brachten. Ob sie hierbei an die Unterschreitung der Erträge aus der ärztlichen Tätigkeit gegenüber der Vergütung für die KVB dachten, ist Auslegungsfrage und gegebenenfalls vom Tatgericht zu bewerten. 60 3. Zum Vorsatz der Untreue gehört zwar auch, dass der Täter die Pflichtwidrigkeit seines Handelns kennt (BGH, Urteile vom 7. November 1990 – 2 StR 439/90, aaO, und vom 18. November 1986 – 1 StR 536/86,
§ 266Abs.
1 Vorsatz 1). Dabei wird aber zu berücksichtigen sein, ob die Angeklagten den nach der Satzung vorgesehenen Verfahrensgang bewusst umgangen haben (vgl. BGH, Beschluss vom 13. April 2011 – 1 StR 592/10, NStZ 2011, 520). Cirener Gericke Köhler Resch von Häfen http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE300772021&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public