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BGH I ZR 144/22

KORE300772023 ECLI:DE:BGH:2023:270723UIZR144.22.0 BGH 1. Zivilsenat 20230727 I ZR 144/22 Urteil Art 80 Abs 1 GG, Art 140 GG, Art 139 WRV, § 3a UWG, Art 47 Verf RP, Art 57 Abs 1 S 2 Verf RP, Art 57 Abs

Art. 139WRV sowie Art.

47, 57 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 LV RP ermöglichten. 26 III. Danach ist auf die Revision des Klägers das angegriffene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. 27 Für das wiedereröffnete Berufungsverfahren wird auf Folgendes hingewiesen: 28 1. Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob § 7 Abs. 2 LadöffnG RP sowie § 1 der Durchführungsverordnung mit höherrangigem Recht, insbesondere dem verfassungsrechtlichen Gebot des Schutzes der Sonn- und Feiertage nach Art.

Art. 139WRV sowie Art.

47, 57 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 LV RP, vereinbar sind. 29 a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts enthält Art.

Art. 139

WRV einen Schutzauftrag an den Gesetzgeber, der für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen unter anderem ein Regel-Ausnahme-Verhältnis statuiert. Grundsätzlich hat die typische "werktägliche Geschäftigkeit" an Sonn- und Feiertagen zu ruhen. Der verfassungsrechtlich garantierte Sonn- und Feiertagsschutz ist nur begrenzt einschränkbar. Ausnahmen von der Sonn- und Feiertagsruhe sind zur Wahrung höher- oder gleichwertiger Rechtsgüter möglich; in jedem Falle muss der ausgestaltende Gesetzgeber aber ein hinreichendes Niveau des Sonn- und Feiertagsschutzes wahren (vgl. BVerfGE 111, 10 [juris Rn. 175]; BVerfGE 125, 39 [juris Rn. 152]). 30 Danach müssen gesetzliche Schutzkonzepte für die Gewährleistung der Sonn- und Feiertagsruhe diese Tage erkennbar als solche der Arbeitsruhe zur Regel erheben. Ausnahmen hiervon bedürfen eines dem Sonntagsschutz gerecht werdenden Sachgrundes. Ein bloß wirtschaftliches Umsatzinteresse der Verkaufsstelleninhaber und ein alltägliches Erwerbsinteresse ("Shopping-Interesse") potenzieller Käufer genügen grundsätzlich nicht, um Ausnahmen von dem verfassungsunmittelbar verankerten Schutz der Arbeitsruhe und der Möglichkeit zu seelischer Erhebung an Sonn- und Feiertagen zu rechtfertigen. Darüber hinaus müssen Ausnahmen als solche für die Öffentlichkeit erkennbar bleiben und dürfen nicht auf eine weitgehende Gleichstellung der sonn- und feiertäglichen Verhältnisse mit den Werktagen und ihrer Betriebsamkeit hinauslaufen (BVerfGE 125, 39 [juris Rn. 157]; vgl. auch BVerwGE 168, 356 [juris Rn. 15 f.]; BVerwGE 175, 166 [juris Rn. 11]). 31 Dem Regel-Ausnahme-Gebot kommt generell umso mehr Bedeutung zu, je geringer das Gewicht derjenigen Gründe ist, zu denen der Sonn- und Feiertagsschutz ins Verhältnis gesetzt wird und je weitergreifender die Freigabe der Verkaufsstellenöffnung in Bezug auf das betroffene Gebiet sowie die einbezogenen Handelssparten und Warengruppen ausgestaltet ist. So müssen etwa bei einer flächendeckenden und den gesamten Einzelhandel erfassenden Freigabe der Ladenöffnung rechtfertigende Gründe von besonderem Gewicht vorliegen, wenn mehrere Sonn- und Feiertage in Folge über jeweils viele Stunden hin freigegeben werden sollen (zu einer landesweiten Ladenöffnung an vier aufeinanderfolgenden Adventssonntagen vgl. BVerfGE 125, 39 [juris Rn. 158]). 32

  1. b)Das Berufungsgericht dürfte zu Recht angenommen haben, dass die Ermächtigungsnorm des § 7 Abs. 2 LadöffnG RP der verfassungsrechtlichen Prüfung standhält, weil sie jedenfalls verfassungskonform ausgelegt werden kann. 33 Nach § 7 Abs. 2 LadöffnG RP kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung für Verkaufsstellen, die im näheren Einzugsgebiet eines Personenbahnhofs des Schienenfernverkehrs oder der in Absatz 1 Satz 1 genannten Flugplätze - dies sind Frankfurt-Hahn und Zweibrücken - liegen, bestimmen, dass diese auch während der allgemeinen Ladenschlusszeiten (§ 3) und außerhalb von nach § 4 festgelegten erweiterten Ladenöffnungszeiten an Werktagen geöffnet sein dürfen; in der Rechtsverordnung können die erweiterten Öffnungsmöglichkeiten auf bestimmte Tage und Zeiträume begrenzt sowie weitere in diesem Zusammenhang erforderliche Regelungen getroffen werden. 34 Die in § 7 Abs. 2 LadöffnG RP vorgesehene Verordnungsermächtigung ist hinreichend bestimmt im Sinne des Art. 110 Abs. 1 Satz 2 LV RP, weil sich ihr jedenfalls bei verfassungskonformer Auslegung eine ausreichende gesetzgeberische Programmentscheidung entnehmen lässt. 35 Der Landesgesetzgeber wollte den Schutz von Sonn- und Feiertagen ausdrücklich berücksichtigen (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs zum Ladenöffnungsgesetz, LT-Drucks. Rheinland-Pfalz 15/387, S. 17) und hat dies durch das in § 3 Satz 1 Nr. 1 LadöffnG RP vorgesehene grundsätzliche Verbot der Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen, die in § 7 Abs. 1 Satz 2 LadöffnG RP vorgesehene Beschränkung des außerhalb der regulären Ladenöffnungszeiten gestatteten Verkaufs auf Bahnhöfen, Flugplätzen und Schiffsanlegestellen - verkauft werden dürfen nur Reisebedarf sowie an Bahnhöfen und auf Flugplätzen auch Waren des täglichen Gebrauchs und Geschenkartikel - und die Ausnahmetatbestände für den Verkauf von Zeitungen, Milcherzeugnissen, Bäcker- und Konditorwaren etc. in § 9 LadöffnG RP sowie für verkaufsoffene Sonntage in § 10 LadöffnG RP konkretisiert. Vor diesem Hintergrund kann auch die Verordnungsermächtigung angesichts des durch ihren Wortlaut eröffneten Regelungsermessens im Sinne der Erfordernisse des Schutzes von Sonn- und Feiertagen verfassungskonform ausgelegt werden und genügt damit dem Bestimmtheitserfordernis des Art. 110 Abs. 1 Satz 2 LV RP. 36
  2. c)Fraglich ist jedoch, ob § 1 der Durchführungsverordnung der Sache nach den verfassungsrechtlichen Erfordernissen des Schutzes von Sonn- und Feiertagen noch genügt. Nach dieser Vorschrift dürfen Verkaufsstellen im näheren Einzugsgebiet des Flugplatzes Zweibrücken an Sonntagen während der rheinland-pfälzischen Oster-, Sommer- und Herbstferien sowie unter den näher bezeichneten Voraussetzungen auch an Sonntagen vor oder nach diesen Ferien von 11 Uhr bis 20 Uhr geöffnet sein (Satz 1 und 2) und Waren abgeben, die üblicherweise von Reisenden mitgeführt werden können (Satz 3). 37
  3. aa)Soweit nach der Begründung des Landesgesetzgebers die nach § 7 Abs. 2 LadöffnG RP ermöglichte Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen in Betracht kommt, wenn in einem Einzelfall die allgemeinen Ladenöffnungszeiten beziehungsweise die im Bahnhof oder im Flugplatz selbst vorhandenen Verkaufsstellen nicht bedarfsdeckend sind (vgl. LT-Drucks. Rheinland-Pfalz 15/387, S. 17), stellt sich die Frage, inwiefern am Sonderlandeplatz Zweibrücken entsprechender Bedarf besteht und dieser nicht gedeckt wird. Infolge der Herabstufung des Flugplatzes vom Verkehrsflughafen zum Sonderlandeplatz erscheint insbesondere fraglich, inwiefern in den von der Durchführungsverordnung erfassten Schulferien ein (erhöhtes) Aufkommen an Reisenden besteht, deren Bedarf nicht am Flugplatz selbst gedeckt werden kann, so dass in dieser Zeit eine Ausnahme vom Verbot der Sonntagsöffnung auch im Einzugsbereich des Flugplatzes erforderlich ist. 38
  4. bb)Soweit die Gesetzesbegründung als weiteren Anwendungsfall beispielhaft die Situation nennt, dass sich ein Verkehrsknotenpunkt in einer besonderen Konkurrenzsituation zu anderen Verkehrsknotenpunkten befindet und er ohne eine Ausweitung der Öffnungszeiten im näheren Einzugsgebiet wegen des dann nur beschränkten Angebots an Verkaufsstellen in seiner Konkurrenzfähigkeit und weiteren Entwicklung unangemessen beeinträchtigt würde (vgl. LT-Drucks. Rheinland-Pfalz 15/387, S. 17), stellt sich die Frage, welche Konkurrenzsituation im Falle des Sonderlandeplatzes Zweibrücken mit Blick auf andere Verkehrsknotenpunkte besteht. Soweit mit diesem weiteren Anwendungsfall das Ziel der regionalen Wirtschaftsförderung angesprochen sein sollte, ist fraglich, ob dieses Ziel die ausnahmsweise Einschränkung der verfassungsrechtlich gewährleisteten Sonn- und Feiertagsruhe rechtfertigen kann und ob es - bejahendenfalls - unter Berücksichtigung der konkreten Situation des Flugplatzes Zweibrücken hinreichend gewichtig ist, um die hier in Rede stehende Einschränkung der Sonn- und Feiertagsruhe zu rechtfertigen. Soweit nach der bundesrechtlichen Regelunge des § 23 Abs. 1 Satz 1 LadSchlG in Einzelfällen befristete Ausnahmen vom in § 3 Satz 1 Nr. 1 LadSchlG geregelten Verbot der Ladenöffnung an Sonntagen bewilligt werden können, wenn die Ausnahmen im öffentlichen Interesse dringend nötig werden, hat die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung angenommen, dass das für eine solche Ausnahmebewilligung erforderliche öffentliche Interesse nicht durch das Interesse an der Förderung strukturschwacher Regionen begründet werden kann (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, NJW 1999, 2982 [juris Rn. 6]; OVG Mecklenburg-Vorpommern, NVwZ 2000, 945 [juris Rn. 35]; VG Berlin, Urteil vom 5. April 2019 - 4 K 527.17, juris Rn. 41; vgl. auch OVG Sachsen, Beschluss vom 9. November 2009 - 3 B 455/09, juris Rn. 39; zum Anwendungsbereich des Ladenschlussgesetzes vgl. BGH, GRUR 2020, 307 [juris Rn. 21] - Sonntagsverkauf von Backwaren). 39
  5. cc)Sofern das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass infolge der Herabstufung des Flugplatzes Zweibrücken zum Sonderlandeplatz kein hinreichender Bedarf an Sonntagsöffnung mehr besteht (vorstehend Rn. 37) und auch zur Einschränkung der Sonn- und Feiertagsruhe geeignete anderweitige Sachgründe nicht bestehen (vorstehend Rn. 38), dürfte aufgrund des hohen verfassungsrechtlichen Stellenwerts dieses Schutzguts davon auszugehen sein, dass das Ermessen des Normgebers zur Aufhebung von § 1 der Durchführungsverordnung auf Null reduziert ist. 40 2. Sofern das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Durchführungsverordnung rechtswidrig ist, ist mit Blick auf die geltend gemachten Ansprüche auf Schadensersatzfeststellung und Auskunftserteilung - nicht aber auf Unterlassung - ein Verschulden der Beklagten zu prüfen. Es ist naheliegend, dass ein solches Verschulden zu verneinen ist, weil die Beklagte im berechtigten Vertrauen auf die Rechtswirksamkeit der Durchführungsverordnung gehandelt haben könnte, so dass ein den Fahrlässigkeitsvorwurf ausschließender unvermeidbarer Verbotsirrtum vorliegt (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 2017 - I ZR 258/15, GRUR 2017, 409 [juris Rn. 36] = WRP 2017, 418 - Motivkontaktlinsen). Koch Feddersen Pohl Schmaltz Odörfer http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE300772023&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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