KORE300772024 ECLI:DE:BGH:2024:030724BVIZB44.22.0 BGH 6. Zivilsenat 20240603 VI ZB 44/22 Beschluss § 520 Abs 3 S 2 ZPO, § 249 BGB, §§ 249ff BGB vorgehend BGH, 28. Mai 2024, Az: VI ZR 199/22vorgehend OLG Zweibrücken, 30. Mai 2022, Az: 1 U 111/21vorgehend LG Frankenthal, 14. Mai 2021, Az: 9 O 50/20 DEU Bundesrepublik Deutschland Notwendiger Inhalt einer Berufungsbegründung im Schadensersatzprozess nach Verkehrsunfall: Umfang des Berufungsangriffs bei einheitlichem Streitgegenstand; Anspruch auf Freistellung von Reparaturkosten und Erstattung weiterer Mietwagenkosten Zu den Anforderungen an den Inhalt einer Berufungsbegründung. Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des 1. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts in Zweibrücken vom 30. Mai 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers gegen die Abweisung der Klage auf Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.318,46 € als unzulässig verworfen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis 1.500 € festgesetzt. I. 1 Der Kläger nimmt den beklagten Haftpflichtversicherer auf restlichen Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall in Anspruch. 2 Am 7. März 2020 wurde das vom Kläger bei der M. GmbH geleaste Fahrzeug durch ein bei der Beklagten haftpflichtversichertes Fahrzeug beschädigt. Die volle Einstandspflicht der Beklagten dem Grunde nach steht außer Streit. Der Kläger beauftragte einen Sachverständigen mit der Begutachtung des Schadens. Diese ermittelten Reparaturkosten in Höhe von 31.195,36 € netto und eine Wertminderung von 3.500 €. Er gab den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs mit 31.932,77 € netto und den Restwert mit 18.060 € an. Der Kläger ließ mit Zustimmung der Leasingfirma das Fahrzeug für insgesamt 47.739,68 € brutto reparieren. Die Leasinggeberin ermächtigte den Kläger zur Geltendmachung der fahrzeugbezogenen Ansprüche im eigenen Namen. 3 Mit der Klage hat der Kläger unter anderem verlangt, ihn von Reparaturkosten der Kfz-Werkstatt, Mietwagenkosten für den Zeitraum 7. bis 21. März 2020 sowie Rechtsanwaltskosten freizustellen, den Minderwert gegenüber der Leasinggesellschaft auszugleichen und ihm weitere Mietwagenkosten für den Zeitraum 21. März bis 30. Mai 2020 in Höhe von 1.318,46 € nebst Prozesszinsen zu erstatten. Das Landgericht hat die Klage bis auf die geforderte Freistellung von Mietwagenkosten für den Zeitraum 7. bis 21. März 2020 und von anteiligen Rechtsanwaltskosten abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Schadensersatzpflicht der Beklagten habe auf Totalschadensbasis zu erfolgen und sei auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt. Deshalb bestehe kein Anspruch auf Freistellung von Reparaturkosten und Ausgleich des Minderwerts. Dem Kläger stehe nur ein Anspruch auf Erstattung von Mietwagenkosten für die Dauer der Wiederbeschaffung des Fahrzeugs von 14 Tagen zu. 4 Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers nach vorherigem Hinweis durch Beschluss als unzulässig verworfen, soweit der Kläger Erstattung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.318,46 € und Freistellung von weiteren Rechtsanwaltskosten begehrt. Im Übrigen hat das Berufungsgericht die Berufung durch Beschluss als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde wendet sich der Kläger gegen die Verwerfung der Berufung als unzulässig im Hinblick auf die geforderte Erstattung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.318,46 €. Soweit sich der Kläger mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung der Berufung als unbegründet gewandt hat, hat der Senat diese mit Beschluss vom 28. Mai 2024 - VI ZR 199/22 zurückgewiesen. II. 5 Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 6 1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit hier relevant, ausgeführt, die Berufungsbegründung hinsichtlich der geforderten Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.318,46 € genüge bereits nicht den gesetzlichen Anforderungen. Sie setze sich zwar mit der vom Landgericht verneinten Frage der Ersatzfähigkeit der den Wiederbeschaffungswert übersteigenden Reparaturkosten auseinander, es fehle aber jegliche Begründung hinsichtlich der im angekündigten Berufungsantrag enthaltenen Mietwagenkosten. Eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Landgerichts in der angefochtenen Entscheidung finde nicht statt. 7 2. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. 8 Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Die teilweise Verwerfung der Berufung als unzulässig verletzt den Kläger in seinem Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip). Dieses Verfahrensgrundrecht verbietet es, einer Partei den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. BVerfG, NJW 1991, 3140; Senatsbeschlüsse vom 7. März 2023 - VI ZB 74/22, NJW 2023, 2280 Rn. 6; vom 19. März 2019 - VI ZB 50/17, NJW-RR 2019, 640 Rn. 7 mwN). Das ist vorliegend erfolgt. 9
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.