← Deutschland

BGH IX ZB 86/12

KORE300782015 BGH 9. Zivilsenat 20150618 IX ZB 86/12 Beschluss § 203 Abs 1 Nr 1 InsO, § 290 Abs 1 InsO vorgehend LG Kempten, 6. August 2012, Az: 42 T 2334/11vorgehend AG Kempten, 17. Oktober 2011, Az:

; vom 10. Februar 1982,

). Der Vorbehalt kann aufgrund der Interessenlage der am Insolvenzverfahren beteiligten Gläubiger geboten sein (vgl. Bork, ZIP 2009, 2077, 2078). Ordnet das Insolvenzgericht einen Vorbehalt der Nachtragsverteilung an, besteht insoweit der Insolvenzbeschlag trotz formeller Beendigung des Verfahrens unverändert fort (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 1973,

; Beschluss vom 20. November 2014,

; Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., § 203 Rn. 15; MünchKomm-InsO/Hintzen,

§ 203Rn. 19; Holzer in Kübler/Prütting/Bork, 2012, § 203 Rn. 24; HK-Ins

O/Depré, 7. Aufl., § 203 Rn. 2; Jaeger/Meller-Hannich, InsO, § 203 Rn. 10). Dies hat zur Folge, dass der Schuldner trotz Verfahrensaufhebung nicht berechtigt ist, über die einer Nachtragsverteilung vorbehaltenen Gegenstände zu verfügen (vgl. MünchKomm-InsO/Hintzen,

Rn. 20). Vielmehr behält der Insolvenzverwalter zum Zweck der späteren Nachtragsverteilung die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis im Sinne des § 80 Abs. 1 InsO einschließlich der Prozessführungsbefugnis (BGH, Urteil vom 15. Juni 1992 - II ZR 88/91, NJW 1992, 2894, 2895; Uhlenbruck,

Rn. 14; MünchKomm-InsO/Hintzen,

§ 200Rn.

40). 10 Neben der Berechtigung des Verwalters, bereits anhängige Prozesse weiterzuführen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 1982,

), ist von der fortdauernden Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis regelmäßig auch die Befugnis umfasst, zivilprozessuale Verfahren erst noch einzuleiten (vgl. Uhlenbruck,

; Bork,

S. 2079). Hierdurch kann eine umfassende Erledigung der zum Zeitpunkt der Schlussverteilung noch ausstehenden Abwicklungsmaßnahmen gewährleistet werden. Daher ist auch die Berechtigung des Insolvenzverwalters, im Rahmen der vorbehaltenen Nachtragsverteilung erforderlichenfalls einen Versagungsantrag gemäß § 290 Abs. 1 InsO zu stellen, als von der ihm gemäß § 80 Abs. 1 InsO zustehenden Befugnis erfasst anzusehen. 11

(2)Aus dem Beschluss des Insolvenzgerichts vom
  1. März 2011 ergibt sich der Vorbehalt der Nachtragsverteilung hinsichtlich der Ansprüche der Gläubigerin gegen den Schuldner mit der Folge einer diesbezüglichen Antragsberechtigung des weiteren Beteiligten zu
  2. Einer gesonderten Anordnung der Nachtragsverteilung durch das Insolvenzgericht vor Stellung des Versagungsantrages bedurfte es daher nicht. Vielmehr kommt der Anordnung einer gemäß § 203 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO vorbehaltenen Nachtragsverteilung für die Beschlagnahme regelmäßig lediglich deklaratorische Bedeutung zu (vgl. Jaeger/Meller-Hannich, InsO, § 203 Rn. 10; MünchKomm-InsO/Hintzen,

§ 203Rn. 20 mw

N; Holzer in Kübler/Prütting/Bork, 2012, § 203 Rn. 24). Das Amt des weiteren Beteiligten zu 1 endete somit nicht mit dem Aufhebungsbeschluss. Daher obliegt die Stellung des Versagungsantrages - ebenso wie die spätere Durchführung des Nachtragsverteilungsverfahrens (vgl. MünchKomm-InsO/Hintzen,

Rn. 24) - als Fortführung der Schlussverteilung dem bisherigen Insolvenzverwalter. 12 bb) Der Antragsberechtigung des weiteren Beteiligten zu 1 stehen auch keine sonstigen Umstände entgegen. Die verfahrensgegenständliche Forderung wurde von diesem angemeldet (vgl. BGH, Beschluss vom

  1. März 2015 - IX ZB 85/13, WM 2015, 972 Rn. 9 mwN) und auch zur Tabelle festgestellt. Soweit eine Löschung der Gläubigerin im Handelsregister nach Durchführung des Insolvenzverfahrens (vgl. § 394 Abs. 1 Satz 2 FamFG) erfolgt sein sollte, steht auch dies der Antragsberechtigung des weiteren Beteiligten zu 1 nicht entgegen. Grundsätzlich bleibt eine Gesellschaft für eine Nachtragsliquidation parteifähig (vgl. BGH, Urteil vom
  2. Januar 1994 - XI ZR 95/93, NJW-RR 1994, 542; Beschluss vom
  3. Januar 2014 - IX ZB 122/12, WM 2014, 328 Rn. 7 mwN) und ist trotz ihrer Löschung nicht beendet. Entsprechend kann sowohl eine Nachtragsverteilung nach § 203 InsO angeordnet (vgl. BGH, Beschluss vom
  4. Januar 2014,

) als auch ein Versagungsantrag durch den im Rahmen der vorbehaltenen Nachtragsverteilung handelnden weiteren Beteiligten zu 1 wirksam gestellt werden. 13

  1. cc)Der Versagungsantrag wurde form- und fristgerecht innerhalb der durch das Insolvenzgericht nach Anordnung des schriftlichen Verfahrens gesetzten Frist und unter Glaubhaftmachung des Versagungsgrundes des § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO gestellt. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde wäre eine fehlende Zustimmung der Gläubigerversammlung bereits deshalb nicht geeignet, zur Unzulässigkeit des Versagungsantrags zu führen, weil ein solcher Verstoß regelmäßig keine Außenwirkung entfaltet und somit für die Rechtsbeziehungen zu Dritten ohne Bedeutung ist (vgl. MünchKomm-InsO/Görg/Janssen, 3. Aufl. § 160 Rn. 36). 14
  2. b)Die Beurteilung des Beschwerdegerichts, der Schuldner habe durch die Nichtangabe der Gläubigerin und der verfahrensgegenständlichen Forderung in einem gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO vorzulegenden Verzeichnis zumindest grob fahrlässig unvollständige Angaben gemacht und damit den Versagungstatbestand des § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO erfüllt, ist rechtlich nicht zu beanstanden. 15
  3. aa)Der Versagungstatbestand des § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO setzt eine Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten der Insolvenzgläubiger nicht voraus. Es reicht vielmehr aus, dass die Pflichtverletzung ihrer Art nach geeignet ist, die Befriedigung der Gläubiger zu gefährden (BGH, Beschluss vom 24. März 2011 - IX ZB 80/09, ZInsO 2011, 835 Rn. 3; vom 28. Juni 2012 - IX ZB 259/11, ZInsO 2013, 99 Rn. 10; D. Fischer in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 2. Aufl., § 290 Rn. 97). Dies ist immer dann der Fall, wenn - wie vorliegend - der Gläubiger einer Insolvenzforderung nicht im Verzeichnis aufgeführt ist, weil dadurch seine Teilnahme am Verfahren in Frage gestellt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2012,

). Ob es dem Gläubiger gelingt, seine Forderung noch rechtzeitig anzumelden, ist unerheblich (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Juli 2009 - IX ZB 63/08, NZI 2009, 562 Rn. 16; vom 28. Juni 2012,

). 16 Auch die Tatsache, dass der Schuldner die verfahrensgegenständliche Forderung bestritten hat, entbindet ihn nicht von der Verpflichtung, diese in das gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO vorzulegende Verzeichnis aufzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Juli 2009,

Rn. 7 ff). Der Beurteilung des Schuldners unterliegt es grundsätzlich nicht, Angaben deshalb zu unterlassen, weil er sie für seine Gläubiger als bedeutungslos erachtet (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juli 2004 - IX ZB 174/03, WM 2004, 1840, 1841; vom 2. Juli 2009,

Rn. 10). 17 bb) Die Feststellung der Voraussetzungen der groben Fahrlässigkeit obliegt grundsätzlich dem Tatrichter und ist daher mit der Rechtsbeschwerde nur bedingt angreifbar. Der Nachprüfung unterliegt lediglich, ob der Tatrichter den Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder bei der Beurteilung des Grades der Fahrlässigkeit wesentliche Umstände außer Betracht gelassen hat (BGH, Beschluss vom 9. Februar 2006 - IX ZB 218/04, WM 2006, 1438 Rn. 9; vom 19. März 2009 - IX ZB 212/08, WM 2009, 857 Rn. 7; D. Fischer in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier,

Rn. 41). Anhaltspunkte dafür, dass die Vorinstanz in einseitiger Weise lediglich die zum Nachteil des Schuldners gereichenden Umstände berücksichtigt habe, liegen nicht vor. Vielmehr hat sich das Beschwerdegericht in umfassender Weise nicht nur mit der außergerichtlichen Geltendmachung der Forderung gegenüber dem Schuldner im Jahr 2007 und der Zustellung des Strafbefehls unmittelbar vor Stellung des Eigenantrages auseinandergesetzt, sondern auch den Einwand des Schuldners gewichtet, wonach der weitere Beteiligte zu 1 die Forderung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gerichtlich geltend gemacht habe. 18 cc) Das Beschwerdegericht hat die Versagung der Restschuldbefreiung mit Recht nicht als unverhältnismäßig angesehen. Die auf den Einzelfall bezogene Würdigung, wonach sich das Verhalten des Schuldners nicht von vornherein als ganz unwesentlicher Verstoß gegen ihm nach der Insolvenzordnung obliegende Pflichten darstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2006 - IX ZB 11/06, ZInsO 2007, 96 Rn. 8 mwN), ist nicht zu beanstanden. Insbesondere vermag die Tatsache, dass der Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, aber noch vor Stellung des Versagungsantrages durch den weiteren Beteiligten zu 1, seine Angaben im Gläubigerverzeichnis ergänzte, keine Unverhältnismäßigkeit der Versagungsentscheidung begründen. Während im Regelinsolvenzverfahren die Nachholung einer gebotenen, aber zunächst unterlassenen Auskunftserteilung vor Aufdeckung und Stellung des Versagungsantrages regelmäßig zur Heilung der Obliegenheitsverletzung führt (vgl. D. Fischer in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier,

Rn. 90 f), können diese Grundsätze nicht vollumfänglich auf das Verbraucherinsolvenzverfahren übertragen werden. Aufgrund des der Verfahrenseröffnung vorangehenden Schuldenbereinigungsverfahrens, in dem richtige und vollständige Angaben des Schuldners unerlässlich sind, kann eine die Gläubigerinteressen nicht beeinträchtigende Vervollständigung der Angaben ausschließlich im Eröffnungsverfahren erfolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 2005 - IX ZB 260/03, NZI 2005, 461; vom 7. Dezember 2006,

Rn. 7; vom 16. Dezember 2010 - IX ZB 63/09, WM 2011, 176 Rn. 6). Kayser Vill Lohmann Fischer Möhring http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE300782015&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.