KORE300782017 ECLI:DE:BGH:2017:080317BXIIZB507.16.0 BGH 12. Zivilsenat 20170308 XII ZB 507/16 Beschluss § 280 FamFG vorgehend LG Landshut, 7. Oktober 2016, Az: 65 T 2331/16vorgehend AG Eggenfelden, 7. Juli 2016, Az: XVII 539/14 DEU Bundesrepublik Deutschland Betreuungssache: Verwertbarkeit eines Sachverständigengutachtens bei unterlassener Benachrichtigung des Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen vom Untersuchungstermin Der Verwertbarkeit eines Sachverständigengutachtens in einer Betreuungssache steht nicht entgegen, dass der Sachverständige den Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen nicht vom Termin zur Untersuchung oder Befragung des Betroffenen benachrichtigt hat. Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Landshut vom 7. Oktober 2016 wird zurückgewiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Wert: 5.000 € I. 1 Gegenstand des Verfahrens ist die betreuungsgerichtliche Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts. 2 Die 1922 geborene Betroffene leidet an einem demenziellen Syndrom. Für sie wurde 2014 eine rechtliche Betreuung eingerichtet und eine Berufsbetreuerin bestellt. Die Betreuung umfasst den Aufgabenkreis Vermögenssorge, Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, Wohnungsangelegenheiten, Organisation der ambulanten Versorgung, Haus- und Grundstücksangelegenheiten, Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post und Entscheidung über den Fernmeldeverkehr sowie Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern. 3 Die Betreuerin hat im Februar 2016 angeregt, einen Einwilligungsvorbehalt anzuordnen, und dies damit begründet, dass die Betroffene Unterschriften leiste, obwohl sie möglicherweise nicht mehr geschäftsfähig sei. Der vorinstanzliche Verfahrensbevollmächtigte der Betroffenen habe ohne Rücksprache mit der Betreuerin den bestehenden Heimvertrag gekündigt. Die Betreuungsbehörde hat sich der Anregung der Betreuerin angeschlossen. 4 Das Amtsgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens einen Einwilligungsvorbehalt hinsichtlich der Vermögenssorge angeordnet. Das Landgericht hat die Beschwerde der anwaltlich vertretenen Betroffenen zurückgewiesen. Dagegen richtet sich deren Rechtsbeschwerde, mit der sie den Wegfall des Einwilligungsvorbehalts erstrebt. II. 5 Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. 6 1. Das Landgericht hat die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts hinsichtlich des Vermögens als gemäß § 1903 Abs. 1 Satz 1 BGB geboten angesehen. Es bestehe eine erhebliche Gefahr für das Vermögen der Betroffenen. Sie leide nach den Ausführungen des Sachverständigen an einem demenziellen Syndrom mit erheblich eingeschränkten kognitiv-mnestischen Funktionen. Sie erinnere sich nicht einmal daran, jemals einen Rechtsanwalt beauftragt zu haben, und befolge kritiklos alles, was ihr eine Frau D. sage, deren Bestellung zur Betreuerin in einem vorangegangenen Verfahren abgelehnt worden sei. Frau D. habe ihr nach Angaben der Betreuerin Rechnungen gestellt und gegenüber dem Amtsrichter Gedanken hinsichtlich ihrer Beteiligung am Erbe der Betroffenen geäußert. Aus der Sicht des Sachverständigen sei die Betroffene nicht geschäftsfähig. Sie leiste kritiklos Unterschriften, ohne sich über deren Konsequenzen klar zu sein, so dass wegen der bestehenden großen Gefahr einer Selbstschädigung die Voraussetzungen zur Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts bestünden. 7 Das Sachverständigengutachten sei auch verwertbar. Insbesondere sei das Recht der Betroffenen auf Anwesenheit einer Vertrauensperson nicht verletzt worden. Der Wunsch, dass Frau D. anwesend sein solle, sei von der Betroffenen selbst zunächst nicht geäußert worden. Dies sei erst dann der Fall gewesen, als Frau D. im Lauf der Begutachtung erschienen und der Sachverständige vom Verfahrensbevollmächtigten telefonisch darüber belehrt worden sei, dass eine Vertrauensperson anwesend sein dürfe. Über welchen Zeitraum Frau D. anwesend gewesen sei, sei unerheblich, ein Teil der Begutachtung sei sogar in ihrem Beisein wiederholt worden. 8 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. 9
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.