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BGH XII ZB 158/20

Obsah (4)§ 1802§ 1841§ 1811§§ 1840

KORE300782021 ECLI:DE:BGH:2021:100221BXIIZB158.20.0 BGH 12. Zivilsenat 20210210 XII ZB 158/20 Beschluss § 4 Abs 3 Nr 1 VBVG vom 22.06.2019, § 1836 Abs 1 S 2 BGB, § 1908i Abs 1 S 1 BGB vorgehend LG Göt

§ 1802BGB) der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten (vgl.

Staudinger/Veit BGB [2020] § 1802 Rn. 15, 27), die Wirtschaftsplanung unter Berücksichtigung sämtlicher Einnahmen und Ausgaben (vgl. § 1908 i Abs.

§ 1841Abs.

1 Satz 1 BGB; Bienwald/Sonnenfeld/Harm/Bienwald Betreuungsrecht 6. Aufl. Anhang zu § 1908 i BGB Rn. 11) und deren Umsetzung, die ordnungsgemäße Verwaltung des Vermögens nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung (vgl. § 1908 i Abs.

§ 1811

Satz 2 BGB) oder die ordnungsgemäße Rechnungslegung (§ 1908 i Abs.

§§ 1840f., 1890 ff.

BGB). Dies gilt umso mehr, als die Betreuerin - was vom Beschwerdegericht im Rahmen seiner Würdigung fehlerhaft nicht berücksichtigt worden ist - durch die vermittelten Kenntnisse auch die Handlungskompetenz zum selbständigen wirtschaftlichen Führen eines kaufmännischen Unternehmens erworben hat (ebenso LG Saarbrücken Beschluss vom 5. August 2002 - 5 T 312/02 - juris Rn. 13, 16 - zu § 1 BVormVG). 24 Sind - wie hier - Kenntnisse vorhanden, die für die Führung der Betreuung in einem Aufgabenbereich allgemein nutzbar sind, wird gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 iVm § 3 Abs. 2 Satz 1 VBVG vermutet, dass dies auch für die konkret übertragene Betreuung der Fall ist. 25 Die Annahme des Beschwerdegerichts, der Nutzbarkeit der Kenntnisse stehe vorliegend entgegen, dass sie „berufsbezogen“ bzw. „eng mit der Aufgabe der Einzelhandelskauffrau“ vermittelt worden sind, kann deswegen keinen Bestand haben. 26

  1. c)Die Ausbildung zur Kauffrau im Einzelhandel ist auch in ihrem Kernbereich auf die Vermittlung betreuungsrelevanten Wissens ausgerichtet. 27
  2. aa)Es fällt ein erheblicher Teil der Gesamtausbildungszeit auf die Vermittlung solchen Wissens. Die Gesamtausbildungszeit zur Kauffrau im Einzelhandel umfasst nach den vom Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen 880 Stunden im theoretischen Unterricht, wovon auf das (betreuungsrelevante) Rechnungswesen 280 Stunden entfallen. Dies entspricht nahezu einem Drittel der Gesamtunterrichtszeit, mithin einem erheblichen Teil. 28 Dem steht nicht entgegen, dass die Ausbildung im überwiegenden Teil der Gesamtstundenzahl auf die Wissenserlangung anderer Fächer ausgerichtet ist (Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2013 - XII ZB 429/13 - FamRZ 2014, 116 Rn. 19). 29 Auch der vom Beteiligten zu 2 (Staatskasse) aufgezeigte Umstand, dass ausweislich der Stellungnahme der IHK für die praktische (im Gegensatz zur theoretischen) Ausbildung keine Zeitrichtwerte der einzelnen Ausbildungsfächer vorgegeben sind, ändert hieran nichts. Denn aus dieser Stellungnahme geht auch ohne eine genaue zeitliche Zuordnung der jeweiligen Ausbildungsfächer im praktischen Unterricht hervor, dass das Fach Rechnungswesen (auch) in diesem Ausbildungsabschnitt erheblicher Ausbildungsbestandteil - nämlich im dritten Praxisjahr - ist. 30
  3. bb)Das dadurch von der Betreuerin in ihrer Ausbildung erworbene betreuungsrelevante Wissen geht über ein Grundwissen deutlich hinaus. Zwar hat das Beschwerdegericht hierzu lediglich ausgeführt, dass die vermittelten Kenntnisse „über das Allgemeinwissen hinausgehen“. Aus den in diesem Zusammenhang vom Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen folgt aber zugleich, dass die in der Ausbildung vermittelten Kenntnisse auch „deutlich“ über das Allgemeinwissen bzw. Grundwissen hinausgehen. Denn die von ihm hierzu in Bezug genommene Stellungnahme der IHK hebt in diesem Zusammenhang die Dauer (insgesamt drei Jahre gemäß § 2 der Ausbildungsordnung bzw. 280 Unterrichtsstunden zum Rechnungswesen) und Systematik (fachlich aufeinander aufbauende Bereiche in Theorie und Praxis) der Ausbildung hervor. Derart vermittelte Kenntnisse heben sich deutlich von einem bloßen Grundwissen ab. 31
  4. cc)Das Fach Rechnungswesen ist auch selbständiger Teil der Abschlussprüfung. Denn es ist ausweislich der Stellungnahme der IHK eigenständiger Bestandteil des Prüfungsfachs „Einzelhandelsbetriebslehre“. 32
  5. dd)Schließlich ist das Fach Rechnungswesen auch maßgeblicher Teil der Abschlussprüfung. Es ist mit 14 Aufgaben Bestandteil der insgesamt 118 Aufgaben umfassenden schriftlichen Abschlussprüfung (vgl. Stellungnahme der IHK). Dies entspricht einem Anteil von über 1/10 an sämtlichen schriftlichen Prüfungsaufgaben. Auch und gerade der Umstand, dass auf das Fach Rechnungswesen ausweislich der Stellungnahme der IHK die meisten Aufgaben

(14)aller (Einzel-)Prüfungsfächer in der schriftlichen Abschlussprüfung entfallen, zeigt, dass es sich hierbei nicht um einen nur unmaßgeblichen Teil der Abschlussprüfung handelt. Dieser Umstand wurde vom Beschwerdegericht im Rahmen seiner Würdigung fehlerhaft nicht berücksichtigt. 33 Deshalb kommt auch dem (vom Beschwerdegericht herangezogenen) Gesichtspunkt, dass bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses neben den drei schriftlichen Prüfungsfächern („Einzelhandelsbetriebslehre“ - welches das Fach Rechnungswesen beinhaltet -, „Wirtschaft und Sozialkunde“ sowie „Ware und Verkauf“) noch ein mündliches Prüfungsfach („Praktische Übungen“) gewertet wird und dabei den beiden zuletzt genannten Fächern gegenüber den übrigen das doppelte Gewicht zukommt (§ 8 Abs. 7 der Ausbildungsordnung), keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Dies gilt umso mehr, als nach § 8 Abs. 8 Satz 2 der Ausbildungsordnung die Bewertung der Prüfungsleistung im Prüfungsfach „Einzelhandelsbetriebslehre“ mit „ungenügend“ zum Nichtbestehen der gesamten Abschlussprüfung führt, wobei das Fach Rechnungswesen maßgeblicher Bestandteil (35 %) dieses Prüfungsfachs ist. Ungenügende Kenntnisse im Rechnungswesen können somit maßgeblich zum Nichtbestehen der Gesamtprüfung beitragen. Auch dieser Umstand, der vom Beschwerdegericht ebenfalls nicht berücksichtigt worden ist, spricht dafür, dass das Rechnungswesen ein nicht nur unmaßgeblicher Teil der Abschlussprüfung ist. 34 3. Die angefochtene Entscheidung kann danach keinen Bestand haben (§ 74 Abs. 5 FamFG). Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen ist der Senat zu einer abschließenden Entscheidung in der Sache in der Lage (§ 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG). 35 Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Dose Klinkhammer Günter Botur Krüger http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE300782021&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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