(1)Allerdings hat der Senat im Hinblick auf die Reichweite des Verbots einer Bildberichterstattung angenommen, ein auf die konkrete Verletzungsform beschränktes Unterlassungsgebot greife nicht nur dann, wenn der Presseartikel wortgleich wiederholt werde, sondern auch dann, wenn die darin enthaltenen Mitteilungen sinngemäß ganz oder teilweise Gegenstand einer erneuten Berichterstattung unter Beifügung des zu beanstandenden Fotos seien (Senatsurteil vom
- Juni 2009 - VI ZR 232/08, AfP 2009, 406 Rn. 11). Hierauf beruft sich die Beklagte. Insoweit ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich das Unterlassungsgebot nicht auf die Wortberichterstattung, sondern auf die Bildveröffentlichung bezieht, deren Zulässigkeit allerdings regelmäßig im Kontext mit der - gesamten - Wortberichterstattung zu ermitteln ist. Maßgeblich für die Beurteilung der Reichweite des Unterlassungsgebots ist daher nicht die Tatsache der - teilweisen - Wiederholung der Wortberichterstattung an sich, sondern deren Bedeutung für die Beurteilung der Zulässigkeit der Bildberichterstattung. Eine erneute Veröffentlichung des beanstandeten Bildes unter - auch sinngemäßer und/oder teilweiser - Wiederholung der Wortberichterstattung ist, sofern die Bildveröffentlichung nicht schon an sich unzulässig ist, nur dann von dem Unterlassungsgebot erfasst, wenn dabei der Aussagegehalt der Wortberichterstattung insgesamt in einer Weise unverändert bleibt, dass für die Beurteilung der Zulässigkeit der Bildveröffentlichung im Kontext mit der Wortberichterstattung keine erneute materiell-rechtliche Prüfung erforderlich ist. Denn die materiell-rechtliche Prüfung ist dem Erkenntnisverfahren vorbehalten und darf nicht im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens nach § 890 ZPO erfolgen, das der Betroffene zur Durchsetzung seiner Rechte anstelle einer Unterlassungsklage anstrengen müsste, wenn die erneute Veröffentlichung unter das bereits bestehende Unterlassungsgebot fiele (vgl. für die Wortberichterstattung Senatsbeschluss vom
- September 2023 - VI ZB 79/21, AfP 2023, 513 Rn. 27). 22