BGH, Urteil vom 08.05.2014 – I ZR 217/12 – Klage eines insolventen Möbelhandelsunternehmen auf Rückgewähr überzahlter Frachtvergütungen: Ordnungsgemäße Vertretung des…
KORE300792014 BGH 1. Zivilsenat 20140508 I ZR 217/12 Urteil § 131 Abs 3 S 1 Nr 2 HGB, § 439 Abs 1 HGB, § 51 Abs 1 ZPO, § 134 BGB, § 138 BGB, § 195 BGB, § 199 BGB vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 19. Oktober 2012, Az: 6 U 203/11vorgehend LG Hamburg, 21. November 2011, Az: 328 O 525/10, Urteilnachgehend BGH, 18. Januar 2018, Az: I ZR 150/15, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Klage eines insolventen Möbelhandelsunternehmen auf Rückgewähr überzahlter Frachtvergütungen: Ordnungsgemäße Vertretung des klagenden Unternehmens in der Simultaninsolvenz von Kommanditgesellschaft und Komplementärgesellschaft in Ansehung gesellschaftsvertraglicher Regelung; Verjährung von Rückforderungsansprüchen bei Nichtigkeit des Frachtvertrages wegen einer Schmiergeldabrede 1. Eine Bestimmung in einem Gesellschaftsvertrag einer Kommanditgesellschaft, nach der ein Gesellschafter, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird, aus der Gesellschaft ausscheidet, findet auch im Fall der Simultaninsolvenz von Kommanditgesellschaft und Komplementärgesellschaft jedenfalls dann Anwendung, wenn noch weitere Gesellschafter verbleiben.
Auf die Revision der Klägerin wird der Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg - 6. Zivilsenat - vom 19. Oktober 2012 aufgehoben.
Die Sache wird zur Verhandlung und neuen Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen 1 Die Klägerin, ein Möbelhandelsunternehmen, begehrt von dem beklagten Speditionsunternehmen Schadensersatz wegen ihrer Ansicht nach zu viel in Rechnung gestellter Frachtvergütungen.
2 Die Klägerin beauftragte die Beklagte in den Jahren 1994 bis 2000 mit dem Transport der von ihr vertriebenen Möbel von Asien nach Europa. Sie hat behauptet, ihr in diesem Zeitraum für das Asiengeschäft zuständiger Mitarbeiter Dr. K. habe ohne ihr Wissen und ohne ihre Zustimmung mit der Beklagten eine Erhöhung der eigentlich geschuldeten Frachtvergütung (Nettofrachtrate) um einen bestimmten Aufschlag (Bruttofrachtrate) vereinbart. Die an sich nicht geschuldeten Beträge habe die Beklagte an Dr. K. gezahlt. Dafür habe dieser der Beklagten weiterhin Frachtaufträge erteilt. Anlässlich einer bei der Beklagten im Jahr 2002 intern durchgeführten Revision sei festgestellt worden, dass die Beklagte der Klägerin Frachtvergütungen in Höhe von 1.886.200 € zu Unrecht in Rechnung gestellt habe. Diesen Betrag müsse die Beklagte ihr erstatten. Es gebe allerdings konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Schaden noch um etwa 1.678.540 € höher ausgefallen sei.
3 Die Klägerin ist der Ansicht, alle zwischen den Parteien geschlossenen Frachtverträge seien wegen eines kollusiven Zusammenwirkens zwischen Dr. K. und der Beklagten gemäß § 138 BGB nichtig. Die frachtrechtliche Verjährungsvorschrift des § 439 HGB sei damit unanwendbar, weil sie einen wirksamen Frachtvertrag voraussetze.
4 Über das Vermögen der Klägerin wurde am 13. Februar 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet. Sie befindet sich im Stadium der Liquidation. Über das Vermögen der Komplementärgesellschaft der Klägerin wurde am 18. April 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet. Am 26. September 2005 wurde zudem das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer der drei Kommanditistinnen der Klägerin eröffnet. Mit Schreiben vom 26. August 2010 gab der Insolvenzverwalter Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte wegen zu Unrecht gezahlter Frachtvergütungen frei. Durch Gesellschafterbeschluss vom 22. Januar 2011 bestellten die beiden anderen Kommanditisten A. L. zur Vertreterin der Klägerin.
5 Mit ihrer am 23. Dezember 2010 beim Landgericht eingegangenen und am 8. Februar 2011 zugestellten Klage hat die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.886.200 € nebst Zinsen zu zahlen;
6 Die Beklagte hat sich unter anderem auf Verjährung berufen.
7 Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung der Ansprüche abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Berufungsgericht durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen.
8 Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr bislang erfolglos gebliebenes Klagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
9 I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche seien verjährt, auch wenn sie auf ein vorsätzliches deliktisches Handeln der Beklagten gestützt würden. Dazu hat es ausgeführt:
10 Die Verjährung etwaiger vertraglicher Ansprüche folge aus §§ 463, 439 Abs. 1 und 2 HGB. Gleiches gelte für deliktische Ansprüche, selbst wenn insoweit die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 439 Abs. 1 Satz 2 HGB zur Anwendung komme. Der Lauf der Verjährungsfrist habe nach § 439 Abs. 2 HGB spätestens mit der (letzten) Ablieferung des Gutes im Jahr 2000 begonnen, so dass sie jedenfalls am 31. Dezember 2003 abgelaufen sei. Für die Anwendung der speziellen Verjährungsvorschrift des § 439 HGB sei entscheidend, dass die streitgegenständlichen Ansprüche einen unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit Speditions- und Frachtgeschäften hätten. Auf die Wirksamkeit der Speditions- und Frachtverträge komme es nicht an.
11 Der geltend gemachte Anspruch sei aber auch bei Zugrundelegung der §§ 194 ff. BGB verjährt. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB sei ebenfalls abgelaufen. Der Beginn des Laufs der Verjährungsfrist richte sich nach § 199 Abs. 1 BGB. Der Klägerin hätten bereits im Jahr 2006 alle für die Geltendmachung der streitgegenständlichen Ansprüche erforderlichen Informationen vorgelegen. Ihr seien sowohl der Anspruchsgrund als auch der Anspruchsgegner bekannt gewesen. Die Anspruchshöhe habe sie ohne weiteres aufgrund der von ihr selbst zu erstellenden Buchführung ermitteln können. Die dreijährige Verjährungsfrist gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB sei daher spätestens am 31. Dezember 2009 abgelaufen. Nach dem Vortrag der Klägerin habe auch der Insolvenzverwalter Kenntnis davon gehabt, dass Speditionsabrechnungen der Beklagten manipuliert worden seien, da er sich an die Beklagte gewandt und dort nach Einzelheiten gefragt habe.
12 II. Die Revision der Klägerin ist begründet und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die ordnungsgemäße Vertretung der Klägerin durch die Gesellschafterin A. L. wird von der Revisionserwiderung ohne Erfolg in Frage gestellt (dazu II. 1.). Der mit der Klage geltend gemachte Feststellungsantrag ist zwar nicht hinreichend bestimmt. Dies führt aber nicht zur Abweisung des Antrags als unzulässig. Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist vielmehr auch insoweit aufzuheben und die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die Klägerin Gelegenheit hat, einen Antrag zu formulieren, der dem Bestimmtheitserfordernis genügt (dazu II. 2.). Auf der Grundlage der bislang von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen kann nicht angenommen werden, dass die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche verjährt sind (dazu II. 3. und 4.).
13 1. Ohne Erfolg rügt die Revisionserwiderung, die Klägerin sei durch die Kommanditistin A. L. nicht ordnungsgemäß vertreten. Die frühere Komplementärgesellschaft der Klägerin, die C. Verwaltungsgesellschaft mbH, hat mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen ihre Vertretungsbefugnis für die Klägerin verloren. Stattdessen ist nunmehr die Kommanditistin A. L. zur alleinigen Vertretung der Klägerin berechtigt. Das kann der Senat im Revisionsverfahren selbständig feststellen. Die Frage, durch wen die Klägerin im Prozess ordnungsgemäß vertreten wird, betrifft eine Prozessvoraussetzung, die in jeder Lage des Verfahrens, auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist. Das Revisionsgericht ist dabei an die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gebunden, sondern kann die Tatsachen und Beweismittel, die dem Berufungsgericht vorgelegen haben und die im Revisionsverfahren vorgelegt werden, selbständig daraufhin beurteilen, ob die Prozessvoraussetzung vorliegt (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 1987 - III ZR 2/86, BGHZ 100, 217, 219).
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15 Einem Ausscheiden der Komplementärgesellschaft aus dem Gesellschafterbestand der Klägerin steht nicht entgegen, dass zuvor mit Beschluss des Amtsgerichts Coburg vom 13. Februar 2002 zeitnah auch über das Vermögen der Klägerin selbst das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der Gesellschaftsvertrag der Klägerin sieht für diesen Fall keine Einschränkung der Regelung in § 21 Satz 1 vor. Ebenso wenig erfordert die Vorschrift des § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HGB im Falle einer Simultaninsolvenz von Kommanditgesellschaft und Komplementärgesellschaft eine einschränkende Auslegung der gesellschaftsvertraglichen Vereinbarung. Zwar wird teilweise angenommen, die Vorschrift des § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HGB sei im Falle der Simultaninsolvenz von Kommanditgesellschaft und persönlich haftender Gesellschafterin einschränkend auszulegen, sofern die Gesellschafterinsolvenz eine Folge der Gesellschaftsinsolvenz sei. Dabei bestehen unterschiedliche Meinungen, in welchen Fällen eine Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HGB im Falle der Simultaninsolvenz vorzunehmen ist.
16 Nach einer Ansicht soll eine einschränkende Auslegung nur dann Platz greifen, wenn über das Vermögen sämtlicher Gesellschafter und der Gesellschaft Insolvenzverfahren eröffnet werden (Lorz in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 131 Rn. 46; Oetker/Kamanabrou, HGB, 3. Aufl., § 131 Rn. 32; Bork/Jacoby, ZGR 2005, 611, 650 ff.).
17 Nach anderer Ansicht soll nur bei einer zweigliedrigen GmbH & Co. KG die insolvente Komplementärin in der Kommanditgesellschaft verbleiben, weil sonst die Gesellschaft liquidationslos voll beendet wäre (Liebs, ZIP 2002, 1716, 1717).
18 Nach einer dritten Ansicht soll § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HGB im Fall einer Simultaninsolvenz von Kommanditgesellschaft und Komplementärin allgemein keine Anwendung finden (MünchKomm.HGB/K. Schmidt, 3. Aufl., § 131 Rn. 76 f.; C. Schäfer in Großkomm.HGB, 5. Aufl., § 131 Rn. 92 und 95).
19 Nach einer weiteren Auffassung kommt § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HGB auch in der Simultaninsolvenz uneingeschränkt zur Anwendung, weil die Personengesellschaft und die anderen Gesellschafter davor geschützt werden sollen, sich in Angelegenheiten der Gesellschaft mit dem Insolvenzverwalter des insolventen Mitgesellschafters auseinandersetzen zu müssen. Die Notwendigkeit dieses Schutzes entfalle nicht dadurch, dass zeitnah über das Vermögen sowohl der Kommanditgesellschaft als auch der Komplementärgesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet werde. Der Insolvenzverwalter der insolventen Komplementärin habe andere Aufgaben und Pflichten als der Insolvenzverwalter der Kommanditgesellschaft und die übrigen Gesellschafter (vgl.
BVerwG, Urteil vom 13. Juli 2011 - 8 C 10/10, BVerwGE 140, 142 Rn. 15 ff.; Roth in Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl., Anh. § 177a Rn. 45a; vgl. auch BGH, Urteil vom 15. März 2004 - II ZR 247/01, TranspR 2004, 326 = ZIP 2004, 1047). Dieser Auffassung schließt sich der Senat jedenfalls für die vorliegende Fallkonstellation an, in der nach der Simultaninsolvenz der Klägerin und ihrer Komplementärgesellschaft zwei weitere Kommanditisten als Gesellschafter verbleiben. Dadurch werden hier Interessenkonflikte zwischen der Klägerin und ihren verbliebenen Gesellschaftern einerseits und den Insolvenzverwaltern der übrigen Gesellschafter andererseits - vorliegend der Komplementärgesellschaft und der weiteren Kommanditistin, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren ebenfalls eröffnet worden ist - verhindert.
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23 2. Der mit der Klage geltend gemachte Feststellungsantrag ist nicht hinreichend bestimmt.
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27 3. Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche seien gemäß §§ 463, 439 Abs. 1 und 2 HGB verjährt. Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht bislang getroffenen Feststellungen kann nicht von einer Verjährung der streitgegenständlichen Ansprüche aufgrund der speziellen frachtrechtlichen Verjährungsvorschrift des § 439 HGB ausgegangen werden.
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30 Für die Annahme, dass die Anwendung des § 439 HGB den Abschluss eines wirksamen Beförderungsvertrags erfordert, spricht zudem die Entstehungsgeschichte der Bestimmung. Sie ist im Zuge der Neuregelung des Fracht, Speditions- und Lagerrechts, die am 1. Juli 1998 in Kraft getreten ist, in das Handelsgesetzbuch aufgenommen worden. In ihren Grundentscheidungen orientiert sich die Vorschrift weitgehend an Art. 32 Abs. 1 CMR (vgl. die Begründung zum Regierungsentwurf des Transportrechtsreformgesetzes aaO S. 77). Die Bestimmungen der CMR gelten gemäß deren Art. 1 Abs. 1 für jeden Vertrag über die entgeltliche Beförderung von Gütern auf der Straße mittels Fahrzeugen. Daraus folgt, dass nichtige Verträge nicht dem Anwendungsbereich der CMR - und damit auch nicht deren Verjährungsbestimmungen - unterfallen (vgl. Thume/Demuth, CMR, 3. Aufl., Art. 32 Rn. 4; Koller aaO Art. 1 CMR Rn. 3; Bahnsen in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn aaO Art. 1 CMR Rn. 2; MünchKomm.HGB/Jesser-Huß aaO Art. 1 CMR Rn. 2). Da die Neuregelung der speziellen nationalen frachtrechtlichen Verjährungsvorschriften in enger Anlehnung an die Bestimmungen der CMR erfolgt ist (vgl. neben S. 77 auch S. 1 der Begründung zum Regierungsentwurf des Transportrechtsreformgesetzes aaO), erfordert die Anwendung des § 439 HGB - auch wenn dies im Wortlaut der Bestimmung nicht explizit zum Ausdruck kommt - ebenso wie Art. 32 CMR den Abschluss eines wirksamen Frachtvertrags.
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BGH, Urteil vom 10. Januar 1990 - VIII ZR 337/88, NJWRR 1990, 442, 443; Urteil vom 16. Januar 2001 - XI ZR 113/00, NJW 2001, 1065, 1067 mwN). Die Erstreckung der Nichtigkeit einer Schmiergeldvereinbarung auf den durch das Schmiergeld zustande gekommenen Hauptvertrag ist schon deshalb anzunehmen, weil der Vertreter im Zweifel ohne vorherige Information des Vertretenen nicht befugt ist, für diesen einen Vertrag mit dem Verhandlungspartner abzuschließen, der den Vertreter gerade bestochen hat (vgl. BGHZ 141, 357, 363 f.; BGH, NJW 2001, 1065, 1067).
34 In der Revisionsinstanz ist danach zugunsten der Klägerin davon auszugehen, dass die in Rede stehenden, für sie wirtschaftlich nachteiligen Frachtverträge wegen der behaupteten Schmiergeldabsprachen zwischen ihrem Mitarbeiter und der Beklagten nach §§ 134, 138 Abs. 1 BGB von vornherein nichtig waren und § 439 HGB deshalb nicht anwendbar ist.
35 4. Der angefochtene Beschluss kann auch nicht mit der vom Berufungsgericht hilfsweise gegebenen Begründung bestehen bleiben. Für dessen Annahme, die geltend gemachten Ansprüche seien jedenfalls gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB verjährt, fehlt es ebenfalls an tragfähigen Feststellungen des Berufungsgerichts.
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Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass die Klägerin eine Kenntnis im Sinne von § 852 Abs. 1 Halbs. 1 BGB aF schon vor dem Jahr 2002 hatte. Auf Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen zur Erfüllung eines nichtigen Vertrags rechtsgrundlos geleisteter Zahlungen fand bis zum 31. Dezember 2001 grundsätzlich die dreißigjährige Verjährungsfrist des § 195 BGB aF Anwendung (vgl. BGH, Urteil vom 30. Mai 2000 - IX ZR 121/99, BGHZ 144, 343, 347). Diese Fristen sind gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB zum 1. Januar 2002 von der kürzeren dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB abgelöst worden.
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Während der Dauer des Insolvenzverfahrens sind Verfügungen des Schuldners über einen Gegenstand der Insolvenzmasse nach Insolvenzeröffnung gemäß § 81 Abs. 1 Satz 1 InsO grundsätzlich unwirksam. Erst durch die Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters vom 26. August 2010 hat die Klägerin ihre Befugnis zurückerlangt, die streitgegenständlichen Ansprüche gegen die Beklagte gerichtlich geltend zu machen (vgl. Braun/Groth, Insolvenzordnung, 5. Aufl., § 80 Rn. 6; MünchKomm.InsO/Ott/Vuia, 3. Aufl., § 80 Rn. 6 f.). Während der Zugehörigkeit der Forderung zur Insolvenzmasse war ausschließlich der Insolvenzverwalter zur Verfolgung etwaiger Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte befugt. Für den Beginn der Verjährungsfrist waren daher grundsätzlich allein seine Kenntnisse von den maßgeblichen Umständen von Bedeutung (vgl.
Staudinger/Peters/Jacoby aaO § 199 Rn. 56; MünchKomm.BGB/Grothe aaO § 199 Rn. 36, jeweils zum Gläubigerwechsel durch Abtretung), während es für den Zeitraum vor Insolvenzeröffnung auf die Kenntnis der Klägerin ankommt. Hatten Mitarbeiter der Klägerin der in Abschnitt II 4 b cc) näher beschriebenen Art vor dem 13. Februar 2002 Kenntnis von zu Unrecht von der Beklagten erhobenen Frachtraten, hat der Lauf der Verjährungsfrist vor Insolvenzeröffnung begonnen. Den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist vor Insolvenzeröffnung muss sich der Insolvenzverwalter entgegenhalten lassen (vgl. zum Gläubigerwechsel durch Abtretung oder gesetzlichen Forderungsübergang BGH, Urteil vom 2. März 1982 - VI ZR 245/79, NJW 1982, 1761, 1762;
Urteil vom 10. April 1990 - VI ZR 288/89, NJW 1990, 2808, 2809; Urteil vom 8. Mai 2001 - VI ZR 208/00, NJWRR 2001, 1168, 1169; Staudinger/Peters/Jacoby aaO § 199 Rn. 72). Die Zurechnung der Kenntnisse des ursprünglichen Anspruchsberechtigten rechtfertigt sich aus dem Umstand, dass sich der Forderungsinhalt durch einen Forderungsübergang nicht zum Nachteil des Schuldners verändern darf (§ 398 Satz 2, § 404 BGB). Der Rechtsnachfolger muss sich bereits verstrichene Verjährungszeiten daher anrechnen lassen (vgl. BGH, NJW 1982, 1761, 1762). Eine vergleichbare Interessenlage ist auch beim Übergang der Verfügungsbefugnis vom Insolvenzschuldner auf den Insolvenzverwalter gegeben.
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46 Im Schreiben vom 15. Mai 2009 ist zwar auch die Rede davon, dass O. im Jahr 2002 von den angeblich überhöhten Frachtrechnungen der Beklagten Kenntnis erlangt habe. Ob dies bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Fall war, kann dem Schreiben jedoch nicht entnommen werden. Das Berufungsgericht hat eine Kenntniserlangung vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch nicht festgestellt.
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50 Das Berufungsgericht hat seine Auffassung auf Vortrag der Klägerin in den Schriftsätzen vom 6. April 2011 und vom 31. August 2011 gestützt. Dieser Vortrag enthält jedoch keine konkreten Einzelheiten zu angeblich überhöhten Frachtratenzahlungen. Im Schriftsatz vom 6. April 2011 heißt es lediglich pauschal, als der Insolvenzverwalter bei Prüfung der Unterlagen der Beklagten (richtig wohl: Klägerin) festgestellt habe, dass Speditionsabrechnungen offenbar manipuliert worden seien, habe er bei der Beklagten deshalb nachgefragt. Im Schriftsatz vom 31. August 2011 hat die Klägerin vorgetragen, als im Zuge ihrer Insolvenz aufgrund der Ermittlungen des Insolvenzverwalters "alles aufzufliegen drohte", habe die Beklagte mit Hilfe ihrer zuvor jahrelang geschmierten Verbindungsleute bei der Klägerin den Verdacht auf den früheren Geschäftsführer La. der Klägerin gelenkt. Welche konkreten Einzelheiten dem Insolvenzverwalter bekannt waren, die es ihm ermöglicht hätten, eine Klage gegen die Beklagte zu erheben, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Es kann daher nicht angenommen werden, dass es dem Insolvenzverwalter möglich war, eine Schadensersatzklage, sei es auch nur in Form einer Feststellungsklage, erfolgversprechend gegen die Beklagte zu erheben.
51 Die schriftliche Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters spricht vielmehr für das Gegenteil. In dem Schreiben vom 26. August 2010 wird ausgeführt, aus der Aussage der Prokuristin J. der Beklagten gegenüber der Kriminalpolizei Coburg ergäben sich keine Anhaltspunkte für überhöhte Abrechnungen der Beklagten. Diese würden dort vielmehr mit umfassender Erläuterung ausgeschlossen. Die im Insolvenzgutachten erwähnten Verdachtsmomente hätten sich nicht erhärtet. Sonstige Anhaltspunkte für justiziable Ansprüche lägen ebenfalls nicht vor. Unter diesen Umständen kann die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Insolvenzverwalter hätte die streitgegenständlichen Ansprüche erfolgversprechend geltend machen können, keinen Bestand haben.
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53 Nach dieser Vorschrift verjähren die in § 199 Abs. 2 BGB nicht angeführten Schadensersatzansprüche ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an. Eine entsprechende Verjährungsfrist bestimmt § 199 Abs. 4 BGB für andere Ansprüche als diejenigen nach § 199 Abs. 2 bis 3a BGB. Der Lauf der zehnjährigen Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB und § 199 Abs. 4 BGB hat gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB erst am 1. Januar 2002 eingesetzt und war zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 8. Februar 2011 noch nicht abgelaufen.
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55 Der Lauf der Verjährungsfrist wird auch durch die Zustellung einer zwar unzulässigen, aber dennoch wirksamen Klage gehemmt. Eine mit einem nicht hinreichend bestimmten Antrag erhobene Klage hemmt daher die Verjährung, wenn sie die Richtung und den Umfang des Klagebegehrens individualisiert und den Streitgegenstand in ausreichendem Maße erkennen lässt (BGH, Urteil vom 23. Oktober 1997 - I ZR 123/95, GRUR 1998, 481, 483 = WRP 1998, 169 - Auto '94; Urteil vom 11. März 2004 - I ZR 81/01, GRUR 2004, 517, 519 = WRP 2004, 731 - EMail-Werbung). Aus dem Vortrag der Klägerin in ihrer Klagebegründung ergibt sich mit der erforderlichen Deutlichkeit, dass sie von der Beklagten die Erstattung von angeblich zuviel in Rechnung gestellten Frachtvergütungen verlangt. Das reicht zur Individualisierung des mit dem Feststellungsantrag verfolgten Klagebegehrens aus.
56 III. Danach ist der angefochtene Beschluss aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur Verhandlung und neuen Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
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