Zurückweisung eines ersten Plans von Amts wegen
welchen Vorschriften die Gruppen gebildet wurden. Bei der Bildung fakultativer Gruppen ist zu erläutern, auf Grund welcher gleichartigen insolvenzbezogenen wirtschaftlichen Interessen die Gruppe gebildet wurde und inwiefern alle Beteiligten, deren wichtigste insolvenzbezogene wirtschaftliche Interessen übereinstimmen, derselben Gruppe zugeordnet wurden.
gerichtlicher Vorprüfung durch Beschluss vom 20. Mai 2014 zurückgewiesen hat (veröffentlicht in ZIP 2014, 1601), ohne den Schuldner zuvor auf Bedenken hinzuweisen und zur
besserung aufzufordern. Gegen diesen Beschluss hat der Schuldner am
Durchsicht eine Telefonkonferenz zu führen, um eine Abstimmung zu den geänderten Planinhalten herbeiführen zu können. Das Insolvenzgericht hat diesen Entwurf, weil das Insolvenzplanverfahren die Vorlage von Entwürfen nicht vorsehe, in einen weiteren Insolvenzplan umgedeutet und diesen am
O anzuordnen, hat es abgelehnt. Die Rechtsbeschwerde hat es zugelassen. Mit seiner Rechtsbeschwerde möchte der Schuldner erreichen, dass hinsichtlich seiner beiden Beschwerden vollumfänglich zu seinen Gunsten in der Sache entschieden werde. B. 2 Die durch das Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 6 Abs. 1 Satz 1, § 231 Abs. 3 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§ 4 InsO, § 575 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 ZPO). Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. I. 3 Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss vom
besserung des ersten Insolvenzplans sei zurückzuweisen; eine solche
besserung sei dem Schuldner während des Beschwerdeverfahrens jederzeit möglich gewesen. Eine weitere Fristsetzung sei deswegen nicht erforderlich gewesen. 4 Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen die Zurückweisung des Insolvenzplans vom
O mit Recht bestätigt. 6
O, § 139 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG rechtliches Gehör hätte gewähren oder ihm
O hätte Gelegenheit zur
besserung geben müssen. Zutreffend hat das Beschwerdegericht gesehen, dass sich diese etwaigen erstinstanzlichen Verfahrensverstöße hinsichtlich der Zurückweisung des Plans vom 16. Mai 2014 nicht ausgewirkt haben, weil der Schuldner in der Sache eine Entscheidung über die Zulässigkeit dieses Plans in seiner ursprünglichen Fassung herbeiführen wollte.
gebessert hat er den Plan im Beschwerdeverfahren aufgrund der Beanstandungen des Insolvenzgerichts nur insoweit, als er zu den Voraussetzungen der Gruppenbildung gemäß § 222 Abs. 3 Satz 1 InsO vorgetragen und eine Erklärung
O vorgelegt hat. Die übrigen
besserungen hat er in seinem Planentwurf vom 11./
gebesserten Insolvenzplans im Beschwerdeverfahren seine Beschwerde gegen die Zurückweisung des Plans vom
O zurückweisenden - Beschluss des Insolvenzgerichts zurückgewiesen. 8 a)
O weist das Insolvenzgericht den Insolvenzplan von Amts wegen zurück, wenn die Vorschriften über das Recht zur Vorlage und den Inhalt des Plans, insbesondere zur Bildung von Gruppen, nicht beachtet sind. Die gerichtliche Prüfung hat im Rahmen des § 231 Abs. 1 InsO die Entscheidungskompetenz der Gläubigerversammlung bestmöglich zu wahren. Deswegen ist dem Insolvenzgericht eine Prüfung, ob der Plan wirtschaftlich zweckmäßig gestaltet ist und ob er voraussichtlich Erfolg haben wird, verwehrt (BSGE 90, 157, 160; Mohrbutter/Ringstmeier/Bähr, Handbuch Insolvenzverwaltung,
dem eindeutigen Wortlaut des § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO anders als
O nicht nur offensichtliche Rechtsfehler zu beanstanden (MünchKomm-InsO/Breuer,
der unterschiedlichen Rechtsstellung der Gläubiger gebildet sind (§ 222 Abs. 1 InsO; Kübler/Bierbach, Handbuch Restrukturierung in der Insolvenz, 2. Aufl., § 28 Rn. 18). Die Kontrolle ist darauf zu erstrecken, ob bei der fakultativen Gruppenbildung
O Gläubiger mit gleicher Rechtsstellung und mit gleichartigen wirtschaftlichen Interessen zusammengefasst und die Gruppen sachgerecht voneinander abgegrenzt sind, es also für die Unterscheidung zwischen zwei oder mehr gebildeten Gruppen einen sachlich gerechtfertigten Grund gibt (MünchKomm-InsO/Eidenmüller, 3. Aufl., § 222 Rn. 113; Nerlich/Römermann/Braun, aaO, § 231 Rn. 14 f; Spahlinger in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2013, § 231 Rn. 12; HK-InsO/Haas, aaO, § 222 Rn. 17; § 231 Rn. 4; Kübler/Bierbach, aaO, § 28 Rn. 18; Mohrbutter/Ringstmeier/Bähr, aaO, Kap. 14 Rn. 151; aA Silcher in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, aaO, § 231 Rn. 7; MünchKomm-InsO/Breuer, aaO, § 231 Rn. 13). Weiter prüft das Insolvenzgericht, ob die von § 222 Abs. 2 InsO abweichenden Voraussetzungen der Gruppenbildung
O eingehalten sind (aA MünchKomm-InsO/Breuer, aaO; Nerlich/Römer-mann/Braun, aaO, § 231 Rn. 16). Prüfungsgrundlage hinsichtlich der Gruppenbildung ist allein die Tragfähigkeit der im Plan angegebenen Kriterien (vgl. Kübler/Bierbach, aaO, § 28 Rn. 84). Der so beschriebene Prüfungsmaßstab rechtfertigt sich aus der Erwägung, dass die Gleichbehandlung der Insolvenzgläubiger
O nur noch innerhalb einer Gruppe geboten ist und dass die Mehrheiten für die Zustimmung zum Plan sich auch
der Zahl und dem Zuschnitt der gebildeten Gruppe richten (§§ 244, 245 InsO; HK-InsO/Haas, aaO, § 222 Rn. 17). 10 Um diese Prüfung zu ermöglichen, muss sich aus dem Insolvenzplan ergeben,
welchen Vorschriften die Gruppen gebildet worden sind. Weiter sind die Kriterien der Abgrenzung im Plan anzugeben und die für die Gruppenbildung
O maßgeblichen Erwägungen zu erläutern (MünchKomm-InsO/Eidenmüller, aaO, § 222 Rn. 22). Es muss dargelegt werden, auf Grund welcher gleichartiger insolvenzbezogener wirtschaftlicher Interessen eine bestimmte Gruppe gebildet wurde und ob alle Beteiligten, deren wichtigsten insolvenzbezogenen wirtschaftlichen Interessen übereinstimmen, derselben Gruppe zugeordnet wurden (MünchKomm-InsO/Eidenmüller, aaO, § 222 Rn. 107; vgl. Kübler/Bierbach, aaO, § 28 Rn. 14). Fehlen solche Erläuterungen, ist der Plan
O wegen eines Verstoßes gegen § 222 Abs. 2 Satz 3 InsO zurückzuweisen (MünchKomm-InsO/Eidenmüller, aaO, § 222 Rn. 108). Dabei spielt es keine Rolle, ob die Erläuterungen zur Gruppenbildung im darstellenden (MünchKomm-InsO/Eidenmüller, aaO, § 222 Rn. 22; Schmidt/Spliedt, aaO, § 222 Rn. 16; Kübler/Rendels/Zabel, Handbuch Restrukturierung in der Insolvenz,
Beendigung des Abstimmungstermins (§ 235 InsO) Forderungen anmelden, bei den Leistungen aus dem Insolvenzplan nicht berücksichtigt werden. Damit sollen Insolvenzforderungen, die nicht rechtzeitig zur Tabelle angemeldet worden sind,
Aufhebung des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner vollumfänglich ausgeschlossen sein. Mit dieser Ausschlussklausel hat der Schuldner die Vorschriften über den Inhalt des Plans nicht beachtet (§ 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO). Sie verstößt gegen § 226 Abs. 1 InsO und greift unberechtigt in das Eigentumsrecht der Gläubigers ein (Art. 14 Abs. 1 GG). 12 aa) Während im Regelinsolvenzverfahren die Insolvenzgläubiger einschließlich der nicht am Verfahren beteiligten Gläubiger (vgl. Jaeger/Meller-Hannich, InsO, § 201 Rn. 4 ff) gemäß § 201 Abs. 1 InsO ihre verbleibenden Forderungen
Verfahrensaufhebung uneingeschränkt gegen den Schuldner geltend machen können, wird der Schuldner im Insolvenzplanverfahren
O mit der im gestaltenden Teil vorgesehenen Befriedigung der Insolvenzgläubiger von seinen restlichen Verbindlichkeiten gegenüber diesen Gläubigern befreit, sofern im Insolvenzplan nichts anderes bestimmt ist. Die im gestaltenden Teil des Insolvenzplans geregelten Wirkungen treten gemäß § 254 Abs. 1 InsO mit der Rechtskraft der Bestätigung des Insolvenzplans für und gegen alle Beteiligten ein,
O auch für Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben (Kübler/Balthasar, Handbuch Restrukturierung in der Insolvenz,
träglich erhobene Forderungen gefährdet oder unmöglich werden, insbesondere dann, wenn diese vorsehen, dass eine bestimmte Summe Geldes unter den Insolvenzgläubigern verteilt wird. Dieses Problem hat der Gesetzgeber jedoch gesehen. Durch das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) vom
träglich erhobene Forderungen gefährdet wird; im Insolvenzverfahren nicht angemeldete Forderungen von Insolvenzgläubigern verjähren spätestens in einem Jahr
rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans. Weitergehenden Vorschlägen, eine materielle Ausschlussfrist für im Insolvenzverfahren nicht angemeldete Forderungen zu schaffen, ist der Gesetzgeber nicht gefolgt, weil eine Ausschlussfrist aus verfassungsrechtlichen Gründen mit der Möglichkeit einer Wiedereinsetzung verbunden sein müsse und die vergleichbare Ausschlussfrist des § 14 GesO zu zahlreichen und langwierigen Streitigkeiten über die Frage des Verschuldens bei der Fristversäumnis geführt habe (vgl. BT-Drucks. 17/5712, S. 37; BGH, Urteil vom 10. Mai 2012, aaO Rn. 11). 14 bb) Ob angesichts dessen eine materielle Ausschlussklausel im Insolvenzplan vereinbart werden kann, ist streitig (für die Zulässigkeit der Ausschlussklausel
ESUG: MünchKomm-InsO/Eidenmüller, aaO, § 221 Rn. 54 ff; Mohrbutter/Ringstmeier/Bähr, aaO, Kap. 14 Rn. 311; Kübler/Balthasar, aaO, § 26 Rn. 278; ähnlich HmbKomm-InsO/Thies, 5. Aufl., § 254b Rn. 6; dagegen: Schmidt/Spliedt, aaO, § 259b Rn. 6; MünchKomm-InsO/Madaus, aaO, § 254b Rn. 6 ff, 9; Spahlinger in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2014, § 254b Rn. 6; HK-InsO/Haas, aaO, § 254b Rn. 2; für die Zulässigkeit
altem Recht: OLG Hamm, Urteil vom 3. Dezember 2010 – 30 U 98/10, juris Rn. 14; LAG Düsseldorf, ZIP 2011, 2487, 2488; zweifelnd BAG, NZI 2013, 1076 Rn. 32). Der Bundesgerichtshof hat diese Frage noch nicht entschieden. 15 Gewillkürte Präklusionsvorschriften im Insolvenzplan, durch die Insolvenzgläubiger, die sich am Insolvenzverfahren nicht beteiligt haben, mit ihren Forderungen auch in Höhe der im Plan auf Forderungen ihrer Art festgeschriebenen Quote ausgeschlossen sind, sind nicht zulässig. Sie verstoßen gegen den Grundsatz, dass innerhalb jeder Gruppe allen Beteiligten gleiche Rechte anzubieten sind (§ 226 Abs. 1 InsO). Denn sie bewirken eine Ungleichbehandlung von Insolvenzgläubigern derselben Rechtsstellung allein aus dem Umstand der rechtzeitigen Forderungsanmeldung. Die Rechtsstellung der nicht (rechtzeitig) anmeldenden Insolvenzgläubiger unterscheidet sich aber nicht von der der im Insolvenzplan berücksichtigten; ihnen entgehen lediglich Verfahrensrechte. Ebenso wenig lassen sich unterschiedliche wirtschaftliche Interessen
O allein anhand des Kriteriums der (rechtzeitigen) Forderungsanmeldung rechtfertigen. Das Versäumen einer im Plan gesetzten Anmeldefrist ist zwar ein objektives, aber kein dem § 222 InsO zugängliches Abgrenzungskriterium (MünchKomm-InsO/Madaus, aaO, § 254b Rn. 8). 16 Der vollständige Verlust einer Forderung als Folge einer Ausschlussfrist stellt zudem einen erheblichen Eingriff in das Eigentumsrecht des Gläubigers (Art. 14 Abs. 1 GG) dar, der einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage bedarf (BGH, Urteil vom 10. Mai 2012 - IX ZR 206/11, NZI 2013, 84 Rn. 10 aE; vgl. MünchKomm-InsO/Madaus, aaO, § 254b Rn. 7). Daran fehlt es jedenfalls, seitdem der Gesetzgeber mit §§ 259a f InsO Sonderregelungen getroffen und eine weitergehende gesetzliche Beschränkung der Rechte
meldender Gläubiger ausdrücklich abgelehnt hat. Präklusionsklauseln, die den Verlust des Anspruchs gegen den Schuldner
Maßgabe des Insolvenzplans bewirken, sind deshalb unwirksam, soweit sie über die Wirkung der Verjährungsvorschrift hinausgehen (vgl. Schmidt/Spliedt, aaO, § 259b Rn. 6). 17 Dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26. April 1995 (BVerfGE 92, 262) ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Diese Entscheidung ist zu § 14 Abs. 1 Satz 1 GesO ergangen, wonach der Verwalter
Ablauf der Anmeldefrist eingehende Forderungsanmeldungen noch anzuerkennen und in das Vermögensverzeichnis aufzunehmen hatte, wenn die Verspätung unverschuldet war und das Gericht zustimmt. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dieser gesetzlich geregelte Ausschluss schuldhaft verspätet angemeldeter Forderungen vom Gesamtvollstreckungsverfahren sei mit der Eigentumsgarantie vereinbar. Demgegenüber will der erste Insolvenzplan sämtliche
gemeldeten Forderungen ohne Rücksicht auf ein etwaiges Verschulden der nicht am Insolvenzverfahren teilnehmenden Gläubiger und ohne gesetzliche Grundlage ausschließen. 18 c) Der erste Plan musste auch deswegen gemäß § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO zurückgewiesen werden, weil die Kriterien für die Bildung der fakultativen Gruppen
O entgegen § 222 Abs. 2 Satz 3 InsO nicht angegeben sind. Es ist nicht ausgeführt, inwiefern die in fünf Gruppen zusammengefassten Insolvenzgläubiger unterschiedliche insolvenzbezogene wirtschaftliche Interessen haben und sie deswegen unterschiedlichen Gruppen zuzuordnen sind. Auch wird nicht erläutert, inwieweit die gewählten Abgrenzungskriterien sachgerecht sind. Eine richterliche Überprüfung der gewählten Gruppenbildung ist deswegen nicht möglich. 19 Der Schuldner hat die fünf Gruppen
Maßgabe des § 222 Abs. 2 InsO gebildet. Er hat in der Gruppe I alle ursprünglich absonderungsberechtigten Gläubiger zusammengefasst. Aus dieser Formulierung folgt, dass die Absonderungsrechte verwertet und die Absonderungsgläubiger nur insoweit in diese Gruppe aufgenommen sind, wie sie mit ihren Sicherheiten ausgefallen sind. In der Gruppe II hat er alle Arbeitnehmerforderungen der Arbeitnehmer und der Bundesagentur für Arbeit zusammengefasst, soweit die Arbeitnehmerforderungen auf sie infolge der Zahlung von Insolvenzausfallgeld übergegangen sind. Schon aus der Zusammenfassung der Forderungen der Arbeitnehmer aus eigenem und der Forderungen der Bundesagentur für Arbeit aus übergegangenem Recht ergibt sich, dass der Schuldner diese Gruppe nicht
O gebildet hat, dessen Voraussetzungen nicht gegeben sind, weil allenfalls einer von zwölf Arbeitnehmern eine erhebliche Forderung angemeldet hat (vgl. Schmidt/Spliedt, aaO, § 222 Rn. 19; Kübler/Schöne, Handbuch Restrukturierung in der Insolvenz, 2. Aufl., § 29 Rn. 10). In der Gruppe III hat der Schuldner nicht
rangige Forderungen der Sozialversicherungsträger, Krankenkassen und des Finanzamtes zusammengefasst, in der Gruppe IV alle nicht
rangigen Forderungen von Gläubigern mit Hauptforderungen bis 3.000 €, die nicht in die Gruppen I bis III fallen, in Gruppe V sämtliche Insolvenzgläubiger, die nicht den Gruppen I bis IV zuzuordnen sind. Warum er diese Gruppen gebildet hat und was die Abgrenzungskriterien sind, hat der Schuldner nicht erläutert. 20 Die unterlassene Begründung ist bei der Gruppe II ausnahmsweise unschädlich, weil die Kriterien der Gruppenbildung in diesem besonderen Fall auf der Hand liegen. Der Gesetzgeber geht berechtigt davon aus, dass die Interessenlage von Arbeitnehmern in der Regel von der anderer Insolvenzgläubiger abweicht, weil die Arbeitsverhältnisse über den Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung fortbestehen und im Verfahren über den Erhalt der Arbeitsplätze entschieden wird (vgl. RegE InsO, BT-Drucks 12/2443, S. 200). Deswegen erscheint es sachgerecht, auch die auf die Bundesagentur für Arbeit gemäß § 169 Satz 1 SGB III übergegangenen Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die einen Anspruch auf Insolvenzgeld begründen, mit in die Arbeitnehmergruppe aufzunehmen; denn auch Leistungen der Arbeitsförderung sollen dazu beitragen, dass ein hoher Beschäftigungsgrad erreicht und die Beschäftigungsstruktur ständig verbessert wird (vgl. Mohrbutter/Ringstmeier/ Bähr, aaO, Kap. 14 Rn. 61; Kübler/Rendels/Zabel, aaO, § 52 unter 1.3.2.2.; vgl. Nerlich/Römermann/Braun, aaO, § 222 Rn. 99). 21 Entsprechendes gilt für die Bildung der Gruppe III. In der Literatur ist anerkannt, dass die öffentlich-rechtlichen Forderungen des Fiskus und der Sozialversicherungsträger sachgerecht von anderen Forderungen abgegrenzt werden können. Denn sie entstehen auf gesetzlicher Grundlage, sind der Parteidisposition nur sehr eingeschränkt zugänglich, werden öffentlich-rechtlich verfolgt und festgesetzt und sind nicht Ausdruck kaufmännischen Handelns (Nerlich/Römermann/Braun, aaO, § 222 Rn. 98 f, 100; MünchKomm-InsO/Eidenmüller, aaO, § 222 Rn. 90). 22 Die maßgeblichen Erwägungen des Schuldners für die Bildung der fakultativen Gruppen I, IV und V liegen demgegenüber nicht auf der Hand und hätten einer Erläuterung bedurft. 23 d) Die salvatorische Klausel unter dem Gliederungspunkt 2.3.9. des ersten Insolvenzplans hat einen
O unzulässigen Inhalt; auch dies begründet die Zurückweisung des ersten Plans, wie das Beschwerdegericht im Ergebnis mit Recht entschieden hat. Im Plan ist geregelt, dass die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt sein solle, wenn eine Bestimmung des Insolvenzplans unwirksam sei oder werde. Die unwirksame Bestimmung sei durch eine wirksame zu ersetzen, die inhaltlich dem Gewollten weitestgehend entspreche. Gleiches gelte für eine Lücke. Das Beschwerdegericht hat diese Klausel angesichts der Vielzahl der an einem Insolvenzverfahren Beteiligten mit widerstreitenden Interessen als zu unbestimmt angesehen. § 221 Satz 2 InsO gebe für Berichtigungen des Plans eine Regelung an die Hand. 24
der Rechtsprechung des Senats ein spezifisch insolvenzrechtliches Instrument, mit dem die Gläubigergesamtheit ihre Befriedigung aus dem Schuldnervermögen organisiert. Die Gläubigergemeinschaft hat nicht aus freiem Willen zusammengefunden; sie ist vielmehr eine durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners zusammengefügte Schicksalsgemeinschaft. Der Wille einzelner Gläubiger kann durch Mehrheitsentscheidungen überwunden werden (§§ 244 ff InsO). Dies zeigt, dass der Insolvenzplan, auch wenn seine Annahme weitgehend auf der Willensübereinkunft der Beteiligten beruht, kein Vertrag im herkömmlichen Sinne ist (BGH, Urteil vom 6. Oktober 2005 - IX ZR 36/02, NZI 2006, 100 Rn. 15). Dennoch ist für die Auslegung des Insolvenzplans, soweit nicht sein vollstreckbarer Teil betroffen ist, das individuelle Verständnis derjenigen maßgebend, die ihn beschlossen haben (BGH, Urteil vom 6. Oktober 2005, aaO Rn. 16). Für die Auslegung des Planinhalts gelten deswegen §§ 133, 157 BGB (HK-InsO/Haas, aaO, Vor §§ 217 ff Rn. 9). 27
O oder zur Versagung der Bestätigung
O durch das Insolvenzgericht. Mit der Rechtskraft der Bestätigung des Insolvenzplans treten die im gestaltenden Teil festgelegten Wirkungen für und gegen alle Beteiligten ein (§ 254 Abs. 1 InsO), und zwar auch für die Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben, und für die Beteiligten, die dem Insolvenzplan widersprochen haben (§ 254b InsO). Die salvatorische Klausel kann daran nichts ändern. 28 e) Mit Recht hat das Beschwerdegericht auch angenommen, dass der darstellende Teil des ersten Plans gegen § 220 Abs. 2 InsO verstößt und der Plan auch deswegen
O zurückgewiesen werden musste. 29 aa)
O muss der darstellende Teil eines Insolvenzplans alle Angaben zu den Grundlagen und den Auswirkungen des Plans enthalten, die für die Entscheidung der Gläubiger über die Zustimmung zum Plan und für dessen gerichtliche Bestätigung erheblich sind. Danach sind alle diejenigen Angaben unerlässlich, welche die Gläubiger für ein sachgerechtes Urteil über den Insolvenzplan, gemessen an ihren eigenen Interessen, benötigen. Der Gesetzgeber hat durch die weite Formulierung der Vorschrift lediglich auf eine für alle Fälle verbindliche Vorgabe verzichtet und die Entscheidung, welche Angaben die Gläubiger benötigen, für jeden Einzelfall zunächst dem Planverfasser und sodann gemäß § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 250 Nr. 1 InsO dem Insolvenzgericht übertragen. Das ändert aber nichts daran, dass ein gewisser Grundbestand an Informationen im darstellenden Teil grundsätzlich enthalten sein muss und nur ausnahmsweise entfallen darf (BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2011 - IX ZB 37/08, NZI 2012, 139 Rn. 9 mwN). Die Verwendung des Wortes "soll" in § 220 Abs. 2 InsO bedeutet nicht, dass die geforderten Angaben fakultativ sind. Vielmehr ist diese Vorschrift
ihrem Sinn und Zweck als zwingende Regelung zu lesen (BGH, Beschluss vom
vollziehbar begründet. 31 3. Soweit das Beschwerdegericht weitere Regelungen im ersten Insolvenzplan beanstandet, sind die Einwendungen in der Rechtsbeschwerde allerdings berechtigt. 32 a) Unter Nummer 4 im gestaltenden Teil des ersten Insolvenzplans ist geregelt, dass dem Insolvenzverwalter die Geltendmachung von Insolvenzanfechtungsansprüchen vorbehalten bleibt. Ferner bleibt dieser weiterhin zur Fortführung von anhängigen Rechtsstreitigkeiten zur Realisierung der Anfechtungsansprüche
Aufhebung des Verfahrens befugt, wobei etwaige Erlöse
Abzug der Kosten im Wege der
tragsverteilung an die Insolvenzgläubiger ausgeschüttet werden sollen. Diese Regelung ist zulässig und wirksam. Entgegen der Ansicht von Insolvenz- und Beschwerdegericht ist diese Klausel nicht unklar. Weder hätte entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts in die Klausel aufgenommen werden müssen, bis wann der Insolvenzverwalter die Anfechtungsansprüche noch verfolgen kann, noch hätte entgegen der Ansicht des Insolvenzgerichts im Plan dargelegt werden müssen, welche Anfechtungsklagen bis zur Verfahrensaufhebung noch rechtshängig gemacht werden können. 33 aa) Der Senat hat eine Regelung im Insolvenzplan für wirksam angesehen, wonach § 259 Abs. 3 InsO Anwendung finden solle, weil eine solche Regelung auslegungsfähig sei. Eine konkrete Ausgestaltung der Ermächtigung des Insolvenzverwalters
O ist nicht erforderlich (BGH, Urteil vom
Aufhebung des Insolvenzverfahrens anhängige Anfechtungsrechtsstreitigkeiten auf Kosten der Insolvenzgläubiger und zu ihren Gunsten fortzuführen (vgl. BGH, Urteil vom
Bestätigung des Insolvenzplans und Aufhebung des Insolvenzverfahrens einen rechtshängigen Anfechtungsrechtsstreit fortführen, wenn die Anfechtungsklage dem Anfechtungsgegner bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens zugestellt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom
O wieder auf, wenn sie das anfechtbar Erlangte zurückzahlen. Sie können deswegen vom Schuldner die im Insolvenzplan versprochenen Quote (§ 254a InsO) verlangen. 36
O zu setzen, abgelehnt. Der Schuldner hat sich, wie bereits ausgeführt worden ist, in erster Linie gegen die Zurückweisung des Plans in seiner ursprünglichen Fassung gewandt. Mit der (rechtskräftigen) Zurückweisung des ersten Insolvenzplans ist eine
besserung des Plans aber nicht mehr denkbar, vielmehr muss der Schuldner, wenn er weiterhin an dem Ziel festhält, das Insolvenzverfahren mit einem Insolvenzplan zu beenden, einen neuen Plan vorlegen. III. 41 Rechtsfehlerfrei hat das Insolvenzgericht hinsichtlich des Insolvenzplans vom 11./
öffentlicher Bekanntmachung des Erörterungstermins zurückgezogen worden ist (MünchKomm-InsO/Breuer, aaO, § 231 Rn. 22).
dem eindeutigen Wortlaut dieser Regelung besteht das Zurückweisungsrecht des Gerichts nur dann, wenn das Planverfahren hinsichtlich des ersten Plans mindestens bis zur (negativen) Abstimmung der Gläubiger gediehen ist (Nerlich/Römermann/Braun, aaO, § 231 Rn. 30). Das Scheitern eines Planes vor der Bekanntmachung des Erörterungstermins, namentlich durch Zurückweisung im gerichtlichen Vorprüfungsverfahren
O, eröffnet das Zurückweisungsrecht nicht (HK-InsO/Haas, aaO, § 231 Rn. 10; Schmidt/Spliedt, aaO, § 231, Rn. 11). 43 2. Das Beschwerdegericht musste nicht in der Sache entscheiden.
3 ZPO durfte es dem Insolvenzgericht die ersetzende Entscheidung übertragen. Die Übertragung liegt im Ermessen des Beschwerdegerichts (Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 572 Rn. 23). Dass die Entscheidung ermessensfehlerhaft war, legt die Rechtsbeschwerde nicht dar. Solche Ermessensfehler sind auch nicht ersichtlich. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdegericht den zweiten Insolvenzplan nicht umfassend
O geprüft. Eine solche Überprüfung lag auch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts Ende Oktober 2014 nicht nahe. Der Plan vom 11./14. Juli 2014 ist ersichtlich unvollständig, weil die angekündigten Anlagen nicht beiliegen. Diese wären schon wegen des Zeitablaufs zum Teil zu erneuern. Kayser Gehrlein Fischer Grupp Möhring http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE300792015&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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