KORE300802010 BGH 12. Zivilsenat 20100630 XII ZR 84/08 Urteil § 23a SchuldRAnpG vorgehend LG Neuruppin, 21. Mai 2008, Az: 4 S 194/07, Urteilvorgehend AG Oranienburg, 19. Oktober 2007, Az: 24 C 15/07, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Erholungsgrundstück im Beitrittsgebiet: Voraussetzungen einer Teilkündigung eines Nutzungsvertrages Zu den Voraussetzungen einer Teilkündigung eines Nutzungsvertrages an einem Erholungsgrundstück nach § 23a SchuldRAnpG . 1. Auf die Revision des Beklagten zu 2 wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom 21. Mai 2008 teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Oranienburg vom 19. Oktober 2007 wird auf deren Kosten zurückgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten der Revision. Von Rechts wegen 1 Die Parteien streiten darüber, ob die von den Klägern gemäß § 23 a Schuldrechtsanpassungsgesetz (SchuldRAnpG) erklärte Teilkündigung eines Nutzungsvertrages über ein Erholungsgrundstück in Brandenburg wirksam ist. 2 Die Kläger, die Eigentümer des im Grundbuch von B. Bl. 11 eingetragenen Grundstücks Gemarkung B. Flur 1, Flurstück 10/1 sind, verpachteten dieses Grundstück in zwei Teilflächen. Sie schlossen am 8. Juli 1979 mit den Beklagten einen unbefristeten Pachtvertrag über eine Teilfläche des Grundstücks von 617,49 qm. Am selben Tag schlossen sie mit dem Vater des Beklagten zu 2 einen unbefristeten Pachtvertrag über die andere Teilfläche des Grundstücks von 617,83 qm. Nach § 8 Abs. 2 der gleich lautenden, vorformulierten Verträge erklärten sich die Kläger bereit, nach dem Tod des Pächters einen Vertrag mit dessen Erben abzuschließen, wenn dieser Bürger der DDR ist und das Grundstück für persönliche Erholungsbedürfnisse nutzt. 3 Der Beklagte zu 2 ist Alleinerbe seines am 15. Juni 1982 gestorbenen Vaters. Er nutzt seitdem das von ihm gepachtete Grundstück gemeinsam mit der Beklagten zu 1. 4 Mit Schreiben vom 19. Dezember 2005 erklärten die Kläger gestützt auf § 23 a SchuldRAnpG gegenüber den Beklagten die Kündigung des mit dem Vater des Beklagten zu 2 abgeschlossenen Pachtvertrages vom 8. Juli 1979 und kündigten mit Schriftsatz vom 26. Februar 2007 erneut. Mit der Klage verlangen sie Räumung und Herausgabe. 5 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hat das Landgericht den Beklagten zu 2 zur Herausgabe und Räumung verurteilt und die Berufung im Übrigen zurückgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte zu 2 seinen Klageabweisungsantrag weiter. 6 Die Revision hat Erfolg. I. 7 Das Berufungsgericht, dessen Urteil in ZOV 2008, 155 veröffentlicht ist, hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: 8 Über das an den Vater des Beklagten zu 2 verpachtete Grundstück sei nach dessen Tod konkludent ein inhaltsgleicher Pachtvertrag zwischen den Klägern und dem Beklagten zu 2 abgeschlossen worden. Dieser Vertrag sei jedenfalls durch die Kündigung der Kläger vom 26. Februar 2007 zum 31. Oktober 2007 beendet worden. Denn die Kläger seien gemäß § 23 a Abs. 1 SchuldRAnpG zur Teilkündigung berechtigt gewesen. Das Pachtverhältnis umfasse in Bezug auf den Beklagten zu 2 eine Fläche von über 1.000 qm. Dem stehe nicht entgegen, dass er sein Nutzungsrecht aus zwei Verträgen ableite und dass an einem dieser beiden Verträge auch seine Ehefrau, die Beklagte zu 1, als Pächterin beteiligt sei. Entscheidend sei vielmehr die wirtschaftliche Betrachtung des Nutzungsverhältnisses über die gesamte Fläche. Denn der zum Schutz des Eigentümers eingeführte § 23 a Abs. 1 SchuldRAnpG knüpfe das Teilkündigungsrecht entscheidend an den Umstand, dass ein Pächter sein vertragliches Nutzungsrecht an einer überdurchschnittlich großen Fläche ausübe. Eine einschränkende Auslegung dieser Vorschrift dahin, dass bei zusammenhängenden, in getrennten Verträgen an einen Vertragspartner verpachteten Grundstücken, deren Gesamtfläche 1.000 qm übersteige, nur die Größe jedes einzelnen Grundstücksteils zugrunde gelegt werden dürfe, sei unter dem Gesichtspunkt der Verfassungskonformität der Regelung nicht zulässig. Mit dem Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 GG sei es nicht vereinbar, den Eigentümer in den Fristen des § 23 SchuldRAnpG von der Nutzung eines großen Grundstücks gänzlich auszuschließen, obwohl bei einer Teilkündigung eines abtrennbaren Teils dem Nutzer noch eine so große Teilfläche verbleibe, dass er die bisherige Nutzung ohne unzumutbare Einbußen fortsetzen könne. Der auf der Grundlage des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juli 1999 (BVerfG 1 BvR 995/95) mit § 23 a SchuldRAnpG gefundene Interessenausgleich zwischen Pächter und Eigentümer sei grundsätzlich nicht davon abhängig, aus welcher vertraglichen Konstellation der Pächter sein Nutzungsrecht an einem großen Grundstück herleite. Die Belastung des Eigentums sei nicht deshalb geringer, weil die Grenze von 1.000 qm erst durch separaten Vertrag über einen zweiten Grundstücksteil überschritten werde. 9 Auch führe der Umstand, dass bezüglich der beiden Nutzungsverträge auf Pächterseite nur eine personelle Teilidentität bestehe, nicht zu einer Unterschreitung der in § 23 a SchuldRAnpG festgelegten Grenze. So wenig die Beteiligung einer Personenmehrheit auf Nutzerseite Einfluss auf das Erreichen dieser Grenze habe, so wenig führe die gemischt gemeinschaftlich/einseitige Nutzung zu einer Anhebung der Grenze. II. 10 Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. 11 1. Das Berufungsgericht geht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise und von den Parteien nicht angegriffen davon aus, dass zwischen dem Beklagten zu 2 als Alleinerbe seines Vaters und den Klägern ein Pachtvertrag mit dem gleichen Inhalt zustande gekommen ist, wie er zwischen seinem Vater und den Klägern bestand. 12 2. Zu Unrecht nimmt das Berufungsgericht jedoch an, die Kläger hätten den Vertrag wirksam gemäß § 23 a SchuldRAnpG gekündigt. 13 Nach § 23 a Abs. 1 SchuldRAnpG kann der Grundstückseigentümer den Vertrag über ein Nutzungsrecht an einem Erholungs- und Freizeitgrundstück, das sich nach dem Vertrag auf eine Fläche von mindestens 1.000 qm erstreckt, abweichend von § 23 SchuldRAnpG hinsichtlich einer Teilfläche kündigen, soweit dem Nutzer mindestens eine Gesamtfläche von 400 qm verbleibt und der Nutzer die bisherige Nutzung ohne unzumutbare Einbußen fortsetzen kann. 14 Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann § 23 a Abs. 1 SchuldRAnpG nicht dahin ausgelegt werden, dass die Voraussetzungen für eine Teilkündigung auch dann vorliegen, wenn - wie hier - zwei Verträge mit nur teilweise identischen Nutzern über zwei aneinandergrenzende Flächen, die zusammen 1.000 qm erreichen, abgeschlossen worden sind. 15
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.