r Einlegung der Anschlussberufung gemäß § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO findet eine Wiedereinsetzung nach den Vorschriften der §§ 233 ff. ZPO nicht statt. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts München vom 26. November 2020 wird
rückgewiesen. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird das vorbezeichnete Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als hinsichtlich des auf eine Verweigerung der
rverfügungstellung von technischen Informationen
r Umgehung der Diebstahlsperre gestützten Vertragsstrafebegehrens
seinem Nachteil entschieden worden ist. Im Übrigen wird die Beschwerde
rückgewiesen. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung
r neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an einen anderen Senat des Berufungsgerichts
rückverwiesen. Der Gegenstandswert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf 75.000 € festgesetzt (Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten 50.000 €, Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers 25.000 €). I. 1 Der Kläger betreibt eine auf die Reparatur von elektronischen Geräten in Kraftfahrzeugen spezialisierte Werkstatt. Er bezog von der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden: Beklagte), der Tochtergesellschaft eines Herstellers derartiger Geräte, die entsprechenden Ersatzteile. 2 Nachdem der Beklagten durch eine einstweilige Verfügung die
vor angekündigte Einstellung einer weiteren Belieferung des Klägers untersagt worden war, schlossen die Parteien im Jahr 2007 eine als "Verpflichtungserklärung" bezeichnete Vereinbarung. Darin verpflichtete sich die Beklagte unter anderem, den Kläger
handelsüblichen Bedingungen mit Ersatzteilen für die von ihr
r Verwendung in Fahrzeugen der D. AG hergestellten Geräte, darunter auch Navigationsgeräte,
beliefern (Ziffer 1) und dem Kläger die technischen Informationen
r Verfügung
stellen, die
r Reparatur dieser Geräte erforderlich sind (Ziffer 2). Ziffer 3 sieht für jeden Fall der
widerhandlung seitens der Beklagten gegen Ziffer 1 oder 2 eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.000 € vor. 3 Nachfolgend behauptete der Kläger eine Vielzahl von Verstößen der Beklagten gegen die Verpflichtungserklärung und machte seiner Ansicht nach hierdurch verwirkte Vertragsstrafen geltend. 4 Unter anderem stritten die Parteien darüber, welche Mitteilungspflichten die Beklagte im Hinblick auf eine E-Mail des Klägers trafen, mit der dieser unter Berufung auf Ziffer 2 der Verpflichtungserklärung um kurzfristige Mitteilung gebeten hatte, wie der an vier bei ihm
r Reparatur befindlichen Navigationsgeräten ausgelöste Diebstahlschutz für den Abschluss der Reparaturarbeiten abgeschaltet werden könne. Die Beklagte erteilte die erbetenen Informationen nicht. Vielmehr verwies sie den Kläger darauf, er könne sich
r Problembehandlung an die "D. Hotline" wenden oder die Geräte
r Wiederherstellung an die R. GmbH geben, über die die Beklagte ihr Reparaturwesen und Ersatzteilgeschäft abwickelt und die der Kläger als direkte Wettbewerberin ansieht. Im Hinblick auf diesen Sachverhalt sah der Kläger eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.000 € als verwirkt an, weil seiner Ansicht nach die Informationen die Betriebssoftware der Beklagten betroffen hätten und für die Durchführung von Reparaturarbeiten im Sinne der Ziffer 2 der Vereinbarung erforderlich gewesen seien. 5
dem verlangte der Kläger wegen der unterbliebenen Lieferung von fünf Schaltkreisen (Integrated Circuits) und der verspäteten Lieferung eines Service Manuals von der Beklagten die Zahlung weiterer Vertragsstrafen in Höhe von insgesamt 30.000 €. 6 Mit Schreiben vom Dezember 2018 erklärte die Beklagte die außerordentliche, hilfsweise die ordentliche Kündigung der Vereinbarung. 7 Mit seiner Klage hat der Kläger
letzt die Zahlung von Vertragsstrafen in Höhe von insgesamt 35.000 € nebst Zinsen verlangt und
dem beantragt, der Beklagten
untersagen, die Belieferung mit Ersatzteilen oder die
rverfügungstellung technischer Informationen
verweigern oder einzustellen, sowie festzustellen, dass das Vertragsverhältnis aus der Verpflichtungserklärung trotz der Kündigung seitens der Beklagten weiterhin fortbestehe. 8 Das Landgericht hat dem Begehren des Klägers im Hinblick auf die geltend gemachten Vertragsstrafen für das Service Manual in Höhe von 5.000 € sowie für die unterbliebene Lieferung der Schaltkreise in Höhe von einmalig 5.000 €, jeweils nebst Zinsen, entsprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen. 9 Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht auch dem Feststellungsantrag stattgegeben, die auf Zahlung weiterer 25.000 € gerichtete Berufung jedoch
rückgewiesen. Die mittels des elektronischen Rechtsverkehrs über das besondere elektronische Anwaltspostfach ihres Prozessbevollmächtigten eingereichte Anschlussberufung der Beklagten hat es als unzulässig verworfen, da der betreffende, fälschlicherweise an das Ausgangsgericht versandte Schriftsatz erst nach Fristablauf bei dem Berufungsgericht eingegangen war. Eine Wiedereinsetzung der Beklagten in die abgelaufene Frist
r Einlegung und Begründung der Anschlussberufung hat es wegen eines von ihm bejahten Verschuldens der Prozessbevollmächtigten der Beklagten abgelehnt. 10 Die Revision hat das Berufungsgericht nicht
gelassen. Hiergegen wenden sich die Parteien mit wechselseitigen Nichtzulassungsbeschwerden. II. 11 Das Berufungsgericht hat, soweit für die Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerden von Interesse,
r Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: 12 Das Landgericht habe
treffend angenommen, von dem insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Kläger sei schon nicht hinreichend vorgetragen worden, dass es sich bei den Informationen
m Umgehen der Diebstahlsperre um solche technischen Informationen handele, die
r Reparatur der Geräte entsprechend Ziffer 2 der Verpflichtungserklärung erforderlich seien. Diesbezüglich ließen sich seinem Sachvortrag nur vage Angaben entnehmen. 13 Der Kläger mache zwar Ausführungen
den Möglichkeiten, mit denen eine Diebstahlsperre für die Dauer der Reparatur ausgeschaltet werden könne, nicht aber dazu, warum dies für eine Reparatur erforderlich sein sollte. So gebe er unter Verweis auf seine E-Mail an die Beklagte an, bei ihm habe sich bei vielen eingesandten Geräten die Diebstahlsperre eingeschaltet, obwohl er die Geräte nicht 26-mal ein- und ausgeschaltet habe. Aus diesen unspezifischen Angaben lasse sich indes nicht erkennen, dass es für die Durchführung der Reparatur pauschal notwendig sei, ihm für sämtliche denkbaren Geräte und für sämtliche denkbaren Vorgehensweisen Informationen
r Verfügung
stellen. Die als Anlage vorgelegte E-Mail an die Beklagte führe zwar Beispiele mit einzelnen Gerätenummern an und erwähne Testläufe sowie Fehlersuchen; auch hieraus lasse sich aber eine pauschale Erforderlichkeit von Umgehungsinformationen für die Reparatur nicht ableiten. 14 Der Beklagten könne Wiedereinsetzung für die Anschlussberufung nicht gewährt werden. Ihr Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist
r Berufungserwiderung, innerhalb derer die Anschlussberufung nach § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO eingelegt werden müsse, sei zwar statthaft. Allerdings sei die Möglichkeit einer verschuldeten Fristversäumung sowohl durch eine fehlerbehaftete Organisation der Ausgangskontrolle als auch durch eine mangelhafte Überwachung des Kanzleipersonals gegeben. Diese seien jeweils für sich genommen als ursächlich für die Versäumung der Frist anzusehen. III. 15 Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten hat keinen Erfolg. 16 1. Soweit sie sich gegen die Verwerfung der Anschlussberufung der Beklagten und die Versagung einer Wiedereinsetzung in die Frist
r Einlegung der Anschlussberufung wendet, ist die Nichtzulassungsbeschwerde zwar unabhängig von der Wertgrenze des § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO statthaft (§ 544 Abs. 2 Nr. 2, § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Sie ist aber unbegründet. Die von dem Berufungsgericht erörterte und von der Nichtzulassungsbeschwerde als der Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig angesehene Frage, welche Vorkehrungen die anwaltliche Organisation der Ausgangskontrolle bei der Übermittlung fristwahrender Schriftsätze durch das besondere elektronische Anwaltspostfach
treffen habe, damit Fehler bei der Auswahl des Empfangsgerichts aus dem Adressbuch vermieden beziehungsweise noch rechtzeitig vor Ablauf der
wahrenden Frist entdeckt werden können, stellt sich im Streitfall nicht. Denn eine Wiedereinsetzung der Beklagten in die versäumte Frist
r Einlegung der Anschlussberufung ist - was das Berufungsgericht übersehen hat - bereits von Gesetzes wegen nicht eröffnet. 17 a) Eine direkte Anwendung der Vorschriften
r Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 233 ff. ZPO) auf die versäumte Frist
r Einlegung der Anschlussberufung (§ 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO) scheidet aus (BGH, Urteil vom 7. Mai 2015 - VII ZR 145/12, NJW 2015, 2812 Rn. 36). Gemäß § 233 Satz 1 ZPO findet die Wiedereinsetzung (nur) im Falle der unverschuldeten Versäumung einer Notfrist oder der Frist
r Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag statt. Die dem Berufungsbeklagten gemäß § 521 Abs. 2 ZPO gesetzte Frist
r Berufungserwiderung, bis
deren Ablauf nach § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO die Anschließung
lässig ist, ist keine Notfrist im Sinne des § 224 Abs. 1 Satz 2 ZPO und wird auch nicht bei den sonstigen Fristen in § 233 ZPO aufgeführt (vgl. BGH, Urteil vom
r sachgerechten Antragstellung]; MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher,
m Gewerblichen Rechtsschutz,
lässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der
beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem Tatbestand, den der Gesetzgeber geregelt hat, vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift,
dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (st. Rspr.; siehe nur Senatsurteile vom
grundeliegenden - Regelungsplan ergeben, wie er sich aus dem Gesetz selbst im Wege der historischen und teleologischen Auslegung ergibt. Das Vorliegen einer vom Gesetzgeber unbeabsichtigten Lücke und ihre Planwidrigkeit müssen dabei aufgrund konkreter Umstände positiv festgestellt werden können (vgl. Senatsurteile vom 15. März 2017 - VIII ZR 5/16, aaO Rn. 21 f.; vom 24. Februar 2021 - VIII ZR 36/20, aaO Rn. 40; jeweils mwN). 23 bb) Nach dieser Maßgabe lässt sich nicht feststellen, dass die fehlende Erwähnung der Frist
r Einlegung der Anschlussberufung in der Vorschrift des § 233 Satz 1 ZPO auf einer planwidrigen Regelungslücke beruht. 24
halten (siehe auch BVerfGE 22, 83, 89). Er hat die Vorschriften
r Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als Ausnahmeregelung konzipiert, mit der in den vom Gesetz besonders
gelassenen Fällen ungerechtfertigte Härten abgewendet werden sollen (vgl. Begründung des Entwurfs
r CPO in: Hahn, Die gesamten Materialien
r Civilprozeßordnung, 1880, Band 2, S. 241, 246 f.). 27 Die aufgrund gesetzlicher Änderungen bei den betreffenden Rechtsmitteln erfolgten Ergänzungen des § 233 ZPO um einzelne Fristen haben daran nichts geändert. Sie lassen weiterhin das Bestreben des Gesetzgebers erkennen, den Anwendungsbereich der Wiedereinsetzung wegen der mit dieser verbundenen weitreichenden Folgen, insbesondere dem daraus folgenden Eingriff in die durch die Fristversäumnis erlangte Rechtsposition des Prozessgegners (vgl. hierzu BVerfG, NJW 1980, 1095, 1096), im Interesse der Rechtsklarheit und -sicherheit eindeutig gesetzlich festzulegen. Abweichend von den Bestimmungen
r Wiedereinsetzung in den Verfahrensordnungen des öffentlichen Rechts (§ 60 VwGO, § 67 SGG, § 56 FGO, § 44 StPO), welche eine Wiedereinsetzung - weitergehend - in versäumte "gesetzliche (Verfahrens-)Fristen" ermöglichen, sollte bei der Zivilprozessordnung erst die Aufnahme der betreffenden Frist in die gesetzliche Regelung des § 233 ZPO die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung eröffnen. Lediglich die ausdrücklich genannten Fristen sind der Wiedereinsetzung
gänglich; die Aufzählung in § 233 ZPO hat weiterhin abschließenden Charakter (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Oktober 1990 - IX ZB 78/90, NJW 1991, 229 unter II 2 a: "grundsätzlich abschließend"). 28 Das zeigen neben dem Umstand, dass der Gesetzgeber die Bestimmung des § 233 ZPO überhaupt um weitere namentlich aufgeführte Fristen ergänzt hat, die hierzu gemachten Ausführungen in den diesbezüglichen Gesetzgebungsmaterialien. Nachdem das Bundesverfassungsgericht einen weitergehenden Schutz der bedürftigen Partei im Hinblick auf die Einlegung von Rechtsmitteln durch Ausweitung der Wiedereinsetzungsvorschriften als verfassungsrechtlich geboten angesehen hatte (BVerfGE 22, 83), nahm der Gesetzgeber die Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO in die Vorschrift des § 233 ZPO auf und führte hierzu in der Begründung aus, das bis dahin geltende Recht habe die Wiedereinsetzung "nur" für die aufgezählten Fristen und somit nicht für die Wiedereinsetzungsfrist
gelassen, eine Wiedereinsetzung auch in diese Frist solle aber künftig im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und wegen des allgemein nicht gerechtfertigten "Ausschlusses" der Wiedereinsetzung für diesen Fall "eröffnet" und "
gelassen" werden (vgl. BT-Drucks. VI/790, S. 47; BT-Drucks. 7/5250, S. 7). 29
m Widerruf eines Vergleichs]; vom 4. Oktober 1990 - IX ZB 78/90, NJW 1991, 229 unter II 2 a [Zeitraum für den Beitritt eines Nebenintervenienten, § 66 Abs. 2 ZPO]; siehe auch
r abgelehnten Erweiterung bei inhaltlichen Unvollständigkeiten der Rechtsmittelbegründung BGH, Urteil vom
r Folge hat (BGH, Beschluss vom
ZPO [
der Anschlussrevision nach § 556 ZPO aF]; Urteil vom 27. Februar 1970 - IV ZR 41/69, BGHZ 53, 310, 312 ff. [
r Frist für die Erhebung der Anfechtungsklage gegen den die Entmündigung aussprechenden Beschluss]). 30
r Wiedereinsetzung, insbesondere des abschließend ausgestalteten Fristenkatalogs des § 233 ZPO, mit der Neugestaltung des Rechtsmittelrechts im Rahmen des ZPO-Reformgesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) und dort vor allem mit der neu eingeführten Befristung der Anschlussberufung lassen weder die Gesetzgebungsmaterialien
diesem Gesetz noch
nachfolgenden gesetzlichen Änderungen schließen. 31 (a) Der Gesetzgeber hat im
ge der Neueinführung der Nichtzulassungs- und der Rechtsbeschwerde durch das ZPO-Reformgesetz das Bedürfnis gesehen, den Fristenkatalog des § 233 ZPO um die - anders als die jeweiligen Einlegungsfristen (§ 544 Abs. 3 Satz 1, § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO) nicht als Notfristen ausgestalteten - Fristen
r Begründung dieser beiden Rechtsmittel
ergänzen (vgl. BT-Drucks. 14/4722, S. 79) und damit einen Gleichlauf
den bereits in der Vorschrift aufgeführten Rechtsmittelbegründungsfristen herzustellen. 32 Es bestehen keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür, dass er hierbei die von ihm gleichfalls neu eingeführte Befristung der Anschlussberufung übersehen haben könnte. Denn die Neuregelung der Anschließung an die Berufung in § 524 ZPO, insbesondere die neu geschaffene Bindung der Anschlussberufung an eine Einlegungsfrist und die nun in jedem Fall gegebene Abhängigkeit der Anschlussberufung von der Berufung (vgl. § 524 Abs. 4 ZPO) war ein wichtiges Element der Neugestaltung des Berufungsrechts mit dem Ziel der Vereinfachung und Beschleunigung (vgl. BT-Drucks. 14/4722, S. 70; BT-Drucks. 15/3482, S. 17 f.; BGH, Urteil vom 7. Mai 2015 - VII ZR 145/12, NJW 2015, 2812 Rn. 32). 33 (b) Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber zwar nachfolgend
m ZPO-Reformgesetz verschiedene Änderungen und Ergänzungen sowohl bei der Regelung
r Anschlussberufung als auch bei den Vorschriften
r Wiedereinsetzung vorgenommen, den Katalog der wiedereinsetzungsfähigen Fristen in § 233 ZPO jedoch nicht um die Frist
r Anschließung an die Berufung ergänzt hat und sich auch den jüngeren Gesetzesänderungen keine Hinweise für deren Einbeziehung entnehmen lassen. 34 Die Befristung der Anschlussberufung war Gegenstand von Kritik in Rechtsprechung und Literatur, die auch die Ausgestaltung der Anschließungsfrist umfasste und die Frage, ob gegen deren Versäumung eine Wiedereinsetzung
lässig ist, thematisierte (vgl. etwa Gerken, NJW 2002, 1095, 1096; Soyka, FuR 2002, 481, 482; Pape, NJW 2003, 1150, 1151; Born, FamRZ 2003, 1245, 1247). Dennoch hat sich der Gesetzgeber durch diese Kritik lediglich veranlasst gesehen, mit dem 1. Justizmodernisierungsgesetz vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198) die Ausgestaltung der Anschließungsfrist des § 524 Abs. 2 ZPO
ändern und in Satz 2 an die Stelle der starren, nicht verlängerbaren Monatsfrist, die mit der
stellung der Berufungsbegründung begann, eine Anknüpfung an die dem Berufungsbeklagten gesetzte, verlängerbare Berufungserwiderungsfrist
setzen und in Satz 3 für den Fall der wiederkehrenden Leistung eine Sonderregelung einzuführen (vgl. BT-Drucks. 15/3482, S. 17 f.; hierzu auch BGH, Urteile vom
r Wiedereinsetzung hat er einen Änderungsbedarf nur hinsichtlich der durch verschiedene Gerichte als verfassungswidrig beanstandeten Dauer der Wiedereinsetzungsfrist bei schuldloser Versäumung von Rechtsmittelbegründungsfristen durch bedürftige Parteien gesehen (BT-Drucks. 15/1508, S. 17 mwN). 35 Bei der Neugestaltung des Verfahrensrechts in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit durch das FGG-Reformgesetz vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) hat der Gesetzgeber das Erfordernis anerkannt, die bis dahin geltenden Vorschriften
r Wiedereinsetzung in der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 22 Abs. 2 FGG)
erweitern, um - wie er ausdrücklich ausführt - die nach altem Recht dort bestehenden Gesetzeslücken
schließen (vgl. BT-Drucks. 16/6308, S. 183). Die Neuregelung des § 17 FamFG sollte die Wiedereinsetzung in den Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit - wie bei § 60 VwGO und § 56 FGO - auf "alle gesetzlichen Fristen" erweitern (so ausdrücklich BT-Drucks. 16/6308, S. 183). Hingegen behielt der Gesetzgeber die Anknüpfung der zivilprozessualen Wiedereinsetzung an die ausdrücklich aufgezählten Fristen bei, so dass die Anpassungen bei der Vorschrift des § 233 ZPO nur redaktionelle Änderungen umfassten, nämlich die Herausnahme der nun im FamFG geregelten familiengerichtlichen Beschwerdeverfahren aus dem Fristenkatalog (Art. 29 Nr. 9 FGG-RG). 36 Mit dem Gesetz
r Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2418) ist § 233 ZPO um einen Satz 2 ergänzt worden, nach dem im Falle einer unterbliebenen oder fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung nach § 232 ZPO das fehlende Verschulden an der Fristversäumnis vermutet wird. Die Begründung
m Regierungsentwurf zählt eine Vielzahl von Fristen auf, über die
belehren sein soll; die Anschlussberufung wird nicht erwähnt (vgl. BT-Drucks. 17/10490, S. 13). Über diese Frist hat die Rechtsbehelfsbelehrung auch nach wohl überwiegender Ansicht nicht
belehren (BGH, Urteil vom
r Einlegung der Anschlussberufung ist auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen in den Anwendungsbereich der Vorschrift einzubeziehen. Weder der aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip hergeleitete Anspruch der Partei auf wirkungsvollen Rechtsschutz noch das Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) erfordern in diesen Fällen eine generelle Ausdehnung des vom Gesetzgeber nur beschränkt eröffneten Anwendungsbereichs der Vorschriften der Zivilprozessordnung
r Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Entsprechendes gilt im Hinblick auf das aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Gebot der prozessualen Waffengleichheit für beide Parteien. 38
vermeiden (vgl. BVerfGE 22, 83, 89). Um ein solches (eigenständiges) Rechtsmittel handelt es sich bei der Anschlussberufung nicht. Sie ermöglicht dem Berufungsbeklagten als Angriff gegen den Berufungskläger lediglich, innerhalb des vom Prozessgegner geführten Rechtsmittelverfahrens die Grenzen der neuen Verhandlung mitzubestimmen und
seinem Vorteil
beeinflussen (st. Rspr. seit RGZ 7, 343, 345; 41, 381, 383 f.; übernommen durch BGH, Beschluss vom 17. Dezember 1951 - GSZ 2/51, BGHZ 4, 229 ff.;
letzt etwa BGH, Beschluss vom
gang
r Berufungsinstanz auch dann nicht in unzumutbarer Weise, wenn er die nachteiligen Folgen einer Fristversäumung nicht durch eine Wiedereinsetzung beseitigen kann. 40 (a) Der Berufungsbeklagte hat - wie der Berufungskläger - von vornherein die Möglichkeit, gegen das erstinstanzliche Urteil eigenständig Berufung einzulegen, soweit er beschwert ist. Ihm stehen dieselben ausreichend bemessenen Fristen für die Einlegung und für die Begründung einer Berufung
r Verfügung wie dem Prozessgegner. Hinsichtlich beider Fristen hat der Gesetzgeber im Falle einer unverschuldeten Fristversäumung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorgesehen. 41 Hat der Berufungsbeklagte
nächst im Vertrauen auf den Bestand des erstinstanzlichen Urteils selbst keine Berufung eingelegt, steht ihm für die Überlegung, ob er sich nun dem Rechtsmittel der Gegenseite anschließen soll,
sätzlich noch der gesamte Zeitraum
r Verfügung, der der Gegenseite für die Berufungsbegründung gewährt wird (einschließlich etwaiger Fristverlängerungen),
züglich der ihm selbst mit der
stellung der Berufungsbegründung gesetzten Berufungserwiderungsfrist (
diesem zeitlichen Gesichtspunkt auch BT-Drucks. 14/4722, S. 99; Pape, NJW 2003, 1150 Fn. 7; Piekenbrock MDR 2002, 675, 676 f. [jeweils
2 Satz 2 ZPO in der bis
m 31. August 2004 geltenden Fassung]). Anders als die unabänderlichen Notfristen für die Einlegung der in § 233 ZPO genannten Rechtsmittel kann die Berufungserwiderungsfrist, die
gleich die zeitliche Grenze für die Einlegung der Anschlussberufung setzt, auf seinen Antrag hin nach § 224 Abs. 2 ZPO verlängert werden. Eine Verlängerung der Frist
r Berufungserwiderung gilt automatisch auch für die Frist
r Einlegung der Anschlussberufung (BT-Drucks. 15/3482, S. 18). 42 (b) Weiter ist
berücksichtigen, dass das Erfordernis, eine Anschlussberufung innerhalb der für die Berufungserwiderung gesetzten Frist einzulegen und
begründen, die Erledigung des Rechtsmittelverfahrens fördern soll (vgl. BGH, Urteile vom
gleich soll Klarheit und Sicherheit über die
lässigkeit der Anschlussberufung bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 2007 - V ZR 210/06, aaO Rn. 29 aE). Die gesetzliche Regelung beruht damit auf einem sachlichen Grund und führt auch unter Beachtung des Gebots der prozessualen Waffengleichheit nicht
einer einseitigen Bevorzugung des Berufungsklägers (BGH, Urteile vom
dem nur, sofern dem Berufungsbeklagten vom Berufungsgericht eine solche Frist - wirksam (vgl. hierzu BGH, Urteil vom
vor auch bis
m Schluss der mündlichen Verhandlung
lässig, auf welche die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Berufung ergeht (Senatsbeschluss vom
r Einlegung der Berufung hat verstreichen lassen, von der Berufung der Gegenseite, kann sie durch ein rechtzeitig angebrachtes Prozesskostenhilfegesuch das Gericht in Kenntnis davon setzen, dass sie neben der Verteidigung gegen die Berufung auch eine Anschlussberufung anstrebt, für die sie Prozesskostenhilfe begehrt. Auf dieser Grundlage kann und muss das Berufungsgericht das ihm bezogen auf das Setzen einer Frist
r Berufungserwiderung eingeräumte Ermessen (§ 521 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und die Möglichkeiten einer Verlängerung dieser Frist (§ 224 Abs. 2 ZPO) nutzen und das weitere Berufungsverfahren so gestalten, dass der Partei eine Anschlussberufung nicht durch den Ablauf der Berufungserwiderungsfrist verschlossen wird. 46
dem kann der Berufungsbeklagte einem Kostenrisiko dadurch begegnen, dass er den Antrag im Rahmen der unbedingt eingelegten Anschlussberufung
nächst nur in eingeschränktem Umfang stellt, sich die Erweiterung der Anschlussberufung im Rahmen der Anschlussberufungsbegründung vorbehält und Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Erweiterung beantragt; auf dieser Grundlage kann er dann die Anschlussberufung bis
m Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht erweitern, ohne dass dem die Fristenregelung des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO entgegenstünde (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 2005 - XII ZR 293/02, BGHZ 163, 324, 326 f., 328 f. [
2 Satz 2 ZPO in der bis
m 31. August 2004 geltenden Fassung]). 47 dd) Soweit der Bundesgerichtshof entschieden hat, dass wegen einer Versäumung der Frist
r Einlegung der Anschlussrevision die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statthaft ist (
F BGH, Beschlüsse vom 22. November 1951 - III ZR 198/51, LM Nr. 15
N;
Dezember 2007 - III ZR 27/06, NJW 2008, 588 Rn. 15 [obiter dictum]), kann hieraus für den vorliegenden Fall einer Anschlussberufung nichts hergeleitet werden. Denn die Anschlussrevision unterscheidet sich im Hinblick auf die gesetzliche Ausgestaltung der Fristen
r Einlegung und Begründung in wesentlichen Punkten von der Anschlussberufung, denen im Hinblick auf den mit den Vorschriften
r Wiedereinsetzung verfolgten Zweck, ungerechtfertigte Härten durch eine Fristversäumnis
vermeiden, maßgebliche Bedeutung
kommt. 48 Während für den Berufungsbeklagten eine Frist
r Anschließung an die Berufung des Prozessgegners nur dann läuft, wenn ihm - was im Ermessen des Berufungsgerichts steht (§ 521 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und nicht schon
gleich mit der
stellung der Berufungsbegründungsschrift nach § 521 Abs. 1 ZPO erfolgen muss (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 2018 - XI ZR 572/16, WM 2018, 1599 Rn. 19 mwN) - eine Berufungserwiderungsfrist gesetzt wird, beginnt die Frist
r Einlegung der Anschlussrevision kraft Gesetzes mit der
stellung der Revisionsbegründungsschrift an den Revisionsbeklagten (§ 554 Abs. 2 Satz 2 ZPO iVm § 551 Abs. 4, § 550 Abs. 2 ZPO). 49
dem ist die Frist
r Einlegung der Anschlussrevision gesetzlich auf einen Zeitraum von einem Monat festgelegt und kann, da die für die Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist geltenden Vorschriften des § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 ZPO nicht anwendbar sind (BeckOK-ZPO/Kessal-Wulf, Stand: 1. Dezember 2021, § 554 Rn. 2; ausdrücklich gegen eine Verlängerung der Anschlussfrist BT-Drucks. 14/4722, S. 108), selbst dann nicht verlängert werden, wenn bei dem Revisionsbeklagten Gründe gegeben sind, aufgrund derer ihm als Rechtsmittelgegner im Falle der Berufung gemäß § 224 Abs. 2 ZPO eine Fristverlängerung für die Berufungserwiderung und damit auch für die Einlegung der Anschlussberufung
gewähren wäre. Der Gesetzgeber hat die dem Revisionsbeklagten
r Verfügung stehende - starre - Zeitspanne zwischen der
stellung der Revisionsschrift und dem Ablauf der Revisionsanschlussfrist als ausreichend und eine Verlängerung im Interesse der Verfahrensbeschleunigung auch nicht als geboten angesehen (vgl. BT-Drucks. 14/4722, S. 108). Die gesetzliche Festlegung der Frist
r Anschlussrevision soll für alle Beteiligten eine sorgfältige und umfassende Vorbereitung der Verhandlung vor dem Revisionsgericht gewährleisten (vgl. BGH, Beschluss vom
lassungsgründe hat der Senat geprüft, jedoch auf der Grundlage der Ausführungen in der Nichtzulassungsbeschwerde für nicht gegeben erachtet. Von einer Begründung wird insoweit abgesehen (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO). IV. 51 Die
lässige Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist begründet, soweit das Berufungsgericht im Hinblick auf die geltend gemachte Vertragsstrafe für die unterbliebene
rverfügungstellung von Informationen
r Umgehung der Diebstahlsperre
m Nachteil des Klägers entschieden hat. Insoweit erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO), weil das Berufungsgericht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Gemäß § 544 Abs. 9 ZPO ist das Urteil des Berufungsgerichts in diesem Umfang aufzuheben und die Sache
r erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht
rückzuverweisen. Im Übrigen hat die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg. 52 1. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Kläger habe schon nicht hinreichend vorgetragen, dass es sich bei den von der Beklagten verlangten Informationen
r Umgehung der Diebstahlsperre um solche technischen Informationen handele, die
r Reparatur von Geräten nach Ziffer 2 der Verpflichtungserklärung erforderlich seien, beruht auf einer Verletzung des Anspruchs des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG. 53 a) Das Gebot rechtlichen Gehörs in Art. 103 Abs. 1 GG vermittelt den an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten einen Anspruch darauf, sich
dem in Rede stehenden Sachverhalt und
r Rechtslage
äußern (vgl. nur BVerfGE 64, 135, 143 f.). Dem entspricht die Pflicht des Gerichts, tatsächliche und rechtliche Ausführungen der Prozessbeteiligten
r Kenntnis
nehmen und in Erwägung
ziehen (st. Rspr.; vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom
r Kenntnis
nehmen und sich mit ihm inhaltlich auseinanderzusetzen; sie ist deswegen nicht anders
behandeln als ein kommentarloses Übergehen des Parteivortrags (vgl. BGH, Beschlüsse vom
r Erforderlichkeit der mit der E-Mail vom 19. Dezember 2016 verlangten technischen Informationen über die zeitweise Abschaltung der Diebstahlsicherung in den vier Navigationsgeräten nicht pauschal als "vage", "unspezifisch" und ohne "erforderliche Vertiefung" - mithin als unsubstantiiert - abtun dürfen. 56 aa) Ein Sachvortrag
r Begründung eines Anspruchs ist bereits dann schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen
lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom
entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom
verlangen, über die sie selbst kein
verlässiges Wissen besitzt und auch nicht erlangen kann, die sie aber nach Lage der Verhältnisse für wahrscheinlich oder möglich hält (vgl. Senatsurteil vom
rückhaltung geboten; in der Regel wird sie nur beim Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte gerechtfertigt sein können (BGH, Urteil vom
r Reparatur der Navigationsgeräte erforderlich waren und die Beklagte ihm deshalb diese Informationen gemäß Ziffer 2 der Verpflichtungserklärung vom 17. April / 21. Mai 2007 zeitnah
seiner E-Mail
r Verfügung
stellen hatte. Bei seiner gegenteiligen Auffassung hat das Berufungsgericht - das noch
treffend davon ausgegangen ist, dass es sich bei der Erforderlichkeit der Informationen für die Reparatur um eine vom Kläger darzulegende und gegebenenfalls
beweisende Voraussetzung für die geltend gemachte Vertragsstrafe handelt (vgl. Staudinger/Rieble, BGB, Neubearbeitung 2020, § 345 Rn. 4) - den Vortrag des Klägers nicht in der durch Art. 103 Abs. 1 GG gebotenen Weise
r Kenntnis genommen und
dem die Anforderungen an einen substantiierten und schlüssigen Sachvortrag überspannt. 59
dem auf die in seiner E-Mail an die Beklagte vom 19. Dezember 2016 genannten vier Beispiele mit den dortigen Abbildungen der betreffenden Bildschirmanzeige verwiesen und ausgeführt, dass er - wie mit der E-Mail bei der Beklagten auch angefordert - für die Durchführung der (weiteren) Reparaturarbeiten die Information benötige, wie nach der Betriebssoftware der Beklagten bei den konkreten Navigationsgeräten die Diebstahlsperre für die Dauer der Reparatur abgeschaltet werden könne, wenn sich die Geräte - wie bei ihm geschäftsbedingt - nicht im Fahrzeug befänden. Er hat unter Berufung auf von ihm geführte Gespräche mit Mechanikern, auf Erklärungen der Beklagten in anderen Gerichtsverfahren sowie auf eigene Erfahrungen bei der Reparatur vorgetragen, dass es zwei Wege gebe, um die Diebstahlsperre für die Dauer der Reparatur abzuschalten, nämlich
m einen über ein
rücksetzen des Navigationsgeräts auf den sogenannten "factory status" und
m anderen über eine Simulation der Fahrzeugumgebung mit Anschluss des Navigationsgeräts; für beide Varianten seien aber die bei der Beklagten angeforderten technischen Informationen erforderlich. 61
m Nachweis seiner Behauptungen, dass die Diebstahlsperre sich auch vor dem von der Beklagten behaupteten 26-maligen Ein- und Ausschalten aktivieren könne, im Falle ihrer Aktivierung abgeschaltet werden müsse, um Reparaturarbeiten ordnungsgemäß durchführen
können, und dass es hierfür der verlangten technischen Informationen
r Funktionsweise der Betriebssoftware der Beklagten bedürfe, hat sich der Kläger wiederholt auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens berufen. 62
r Reparatur der von ihr hergestellten Geräte der Unterhaltungselektronik erforderlichen technischen Informationen
r Verfügung
stellen, schlüssig dargelegt. 63 Insbesondere genügte es, die tatsächlichen Umstände vorzutragen, unter denen die Diebstahlsperre in der Vergangenheit an den konkret benannten Navigationsgeräten aktiviert worden war,
dem auszuführen, wie sich die Aktivierung der Sperre auf die weitere Durchführung der Reparaturarbeiten auswirkt, und außerdem die verlangten Informationen durch Angabe des gewünschten Ziels - die Abschaltung der Diebstahlsperre während der Dauer der Reparatur -
beschreiben. Hierbei durfte der Kläger seinen Vortrag auf nur vermutete Tatsachen stützen, weil von ihm mangels eigener Sachkunde und hinreichenden Einblicks in die Funktionsweise der nach seinem Vortrag von der Beklagten entwickelten Software und in die technischen Abläufe bei Aktivierung und Deaktivierung der Diebstahlsperre keine genaue Kenntnis erwartet werden kann. 64
r Erforderlichkeit der Informationen für die Vornahme von Reparaturen entnehmen, und
r Begründung im Wesentlichen ausführt, die "unspezifischen Angaben" des Klägers ließen nicht erkennen, dass eine "pauschale Notwendigkeit" bestünde, "ihm für sämtliche denkbaren Geräte und für sämtliche denkbaren Vorgehensweisen bei einer Reparatur" Informationen
m Umgehen der Sperre
r Verfügung
stellen, beziehungsweise sein Vortrag erfahre "nicht die erforderliche Vertiefung, aus der sich die umfassende und geräteübergreifende Erforderlichkeit der Entsperrinformationen für die Reparaturen erkennen ließe", hat es den Sachvortrag des Klägers nicht in der von Art. 103 Abs. 1 GG gebotenen Weise
r Kenntnis genommen und erwogen. Vielmehr hat es den Kern des klägerischen Vortrags, der sich auf die unterbliebene Überlassung der mit der E-Mail vom 19. Dezember 2016 angeforderten technischen Informationen
r zeitweisen Abschaltung der Diebstahlsperre für die dort konkret genannten Navigationsgeräte bezog, nicht erfasst und den Vortrag des Klägers nicht ausgeschöpft. 65 Soweit das Berufungsgericht sich in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich mit bestimmten Passagen aus den Schriftsätzen des Klägers befasst und diese gewürdigt hat, betreffen diese Teile des Vortrags gerade nicht das wesentliche Vorbringen des Klägers
r Erforderlichkeit der Informationen für die weitere Durchführung der Reparatur an den in der E-Mail genannten Navigationsgeräten. Vielmehr waren die Ausführungen, insbesondere in den Schriftsätzen vom
stehen kann, wenn sich seine Behauptung
r Erforderlichkeit der verlangten Informationen über die zeitweise Abschaltung der Diebstahlsperre der Betriebssoftware der Beklagten als wahr erweisen sollte. Denn bei den in der E-Mail vom 19. Dezember 2016 genannten Navigationsgeräten handelt es sich um Geräte der Unterhaltungselektronik im Sinne der Verpflichtungserklärung, deren Ziffer 1 ausdrücklich auch solche Geräte als Beispiele der Unterhaltungselektronik aufzählt. Kann infolge der Auslösung der Diebstahlsperre das Navigationsgerät im Rahmen der Reparatur nicht mehr bedient werden, stellt sich die Information
r Freischaltung des Geräts auch als erforderlich im Sinne der Ziffer 2 der Verpflichtungserklärung dar. 68 Auf dieser Gehörsverletzung beruht das Berufungsurteil. Diese Voraussetzung ist schon dann erfüllt, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht bei Berücksichtigung des übergangenen Vorbringens anders entschieden hätte (vgl. BVerfGE 89, 381, 392 f.; BGH, Beschlüsse vom 20. Oktober 2015 - VI ZR 532/14, NJW-RR 2016, 49 Rn. 19; vom 9. November 2021 - VIII ZR 184/20, juris Rn. 26). Dies ist der Fall, weil das Berufungsgericht seiner Entscheidung im Hinblick auf die Nichtlieferung der Informationen
r Diebstahlsperre keinen weiteren tragenden Gesichtspunkt
grunde gelegt hat, der dem hierauf gestützten Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung einer Vertragsstrafe entgegenstünde, und nicht ausgeschlossen werden kann, dass es, hätte es das Vorbringen des Klägers in der gebotenen Weise
r Kenntnis genommen und berücksichtigt,
einer anderen Beurteilung des Vortrags
den Voraussetzungen der Vertragsstrafenregelung in Ziffer 3 der Verpflichtungserklärung gelangt wäre. 69 2. Die weiteren von der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten
lassungsgründe hat der Senat geprüft, jedoch für nicht gegeben erachtet. Von einer Begründung wird insoweit abgesehen (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO). V. 70 Nach alledem ist das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben, soweit das Berufungsgericht einen Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Vertragsstrafe im Hinblick auf die mit der E-Mail vom 19. Dezember 2016 angeforderten Informationen
r Deaktivierung der Diebstahlsperre verneint hat. 71 1. Der Rechtsstreit ist insoweit
r neuen Entscheidung und Verhandlung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats an das Berufungsgericht
rückzuverweisen (§ 544 Abs. 9 ZPO). Der Senat macht dabei von der - auch auf den Fall einer
rückverweisung nach § 544 Abs. 9 ZPO entsprechend anwendbaren - Möglichkeit Gebrauch, die Sache an einen anderen Senat des Berufungsgerichts
rückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO; vgl. Senatsbeschlüsse vom
rückverweisung
beurteilen haben, ob und in welchem Umfang die Frage der Erforderlichkeit der Abschaltung für die Durchführung der Reparatur an den Navigationsgeräten von der Beklagten wirksam bestritten worden und deshalb dem vom Kläger angebotenen Sachverständigenbeweis nachzugehen ist. 74 Die Einholung eines Sachverständigengutachtens wird gegebenenfalls nicht deshalb unterbleiben dürfen, weil das Berufungsgericht den Beweisantritt des Klägers in der bisherigen Form für ungenügend hält, da sich nicht erkennen lasse, welche Navigationsgeräte von dem Sachverständigen
beurteilen seien. Der Kläger hat hinreichend deutlich gemacht, dass es ihm für die Frage der Erforderlichkeit der verlangten Informationen
r weiteren Durchführung der Reparatur um die Begutachtung der in der E-Mail vom 19. Dezember 2016 genannten Navigationsgeräte geht; für diese hat er
dem die Gerätenummern angegeben. 75
würdigen, ob die Beklagte sich hierdurch entlasten kann. Hierbei ist auch
berücksichtigen, dass eine Verpflichtung
r Vornahme einer Handlung die Pflicht umfassen kann, auf Dritte, die nicht Erfüllungsgehilfen sind, einzuwirken (Staudinger/Rieble, BGB, Neubearbeitung 2020 [Stand: 9. Mai 2021], § 339 Rn. 415; vgl.
r Einwirkungspflicht bei Unterlassungsgeboten BGH, Urteil vom 4. Mai 2017 - I ZR 208/15, NJW 2018, 155 Rn. 29). Dr. Fetzer Dr. Bünger Dr. Schmidt Dr. Matussek Dr. Reichelt http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE300802022&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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