BGH, Urteil vom 29.04.2020 – IV ZR 5/19 – Widerspruch gegen Versicherungsvertrag: Berechnung der herauszugebenden Nutzungen Im Rahmen der bereicherungsrechtlichen…
KORE300812020 ECLI:DE:BGH:2020:290420UIVZR5.19.0 BGH 4. Zivilsenat 20200429 IV ZR 5/19 Urteil § 5a Abs 2 S 4 VVG vom 21.07.1994, § 818 Abs 1 Alt 1 BGB vorgehend OLG Köln, 7. Dezember 2018, Az: I-20 U 76/18vorgehend LG Köln, 11. April 2018, Az: 26 O 269/17 DEU Bundesrepublik Deutschland Widerspruch gegen Versicherungsvertrag: Berechnung der herauszugebenden Nutzungen Im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung nach einem Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. kann der Anspruch des Versicherungsnehmers auf Herausgabe von Nutzungen aus Verwaltungskostenanteilen nicht anhand der Eigenkapitalrendite des Versicherers berechnet werden.
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 7. Dezember 2018 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 66.240,52 € festgesetzt.
Von Rechts wegen 1 Der Kläger fordert von der Beklagten aus ungerechtfertigter Bereicherung Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge und Herausgabe von Nutzungen.
2 Der Kläger schloss mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten im Jahr 1997 einen Vertrag über eine kapitalbildende Lebensversicherung mit eingeschlossener Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung nach dem sogenannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden: § 5a VVG a.F.) ab.
3 Nachdem der Kläger den Vertrag zunächst gekündigt hatte, erklärte er mit Schreiben vom 2. Februar 2016 den Widerspruch.
4 Mit der Klage verlangt er von der Beklagten die Rückerstattung der geleisteten Prämien abzüglich der Risikokosten sowie ausgekehrter Beträge zuzüglich Nutzungen, insgesamt 76.079,01 €, ferner Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten und Zahlung von Verzugszinsen.
5 Der Kläger meint, die Widerspruchsbelehrung sei unzureichend und die Verbraucherinformationen seien unvollständig gewesen, sodass er noch im Jahr 2016 zum Widerspruch berechtigt gewesen sei.
6 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung in Höhe von 3.294,90 € nebst Zinsen stattgegeben. Es hat die Revision zugelassen, soweit die Klage in Höhe eines Betrages von 66.240,52 €, der auf vom Kläger geltend gemachte "Nutzungen im Eigenkapital" entfällt, abgewiesen worden ist. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren in diesem Umfang weiter.
7 Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
8 I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt:
9 Der Vertrag sei nach den §§ 812 ff. BGB rückabzuwickeln. Der Kläger habe dem Vertragsschluss mangels ordnungsgemäßer Widerspruchsbelehrung noch im Jahr 2016 widersprechen können. § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sei auf Lebens- und Rentenversicherungsverträge nicht anwendbar. Ferner sei das Widerspruchsrecht nicht verwirkt und seine Ausübung verstoße auch nicht gegen Treu und Glauben.
10 Dahinstehen könne, ob der Kläger ausreichend dargelegt habe, dass die Beklagte aus den Prämienanteilen, die auf die Abschluss- und Verwaltungskosten entfielen, Nutzungen gezogen habe. Jedenfalls seien sie mit einer Forderung von 66.240,52 € nicht schlüssig dargelegt. Der Prämienanteil, der auf die Abschluss- und Verwaltungskosten entfallen sei, mache auch nach der Darstellung des Klägers nur einen Bruchteil der Gesamtprämie aus. Wie es der Beklagten möglich gewesen sein solle, aus einem Betrag von 4.300,68 € oder einem Teilbetrag hiervon in knapp 20 Jahren Nutzungen in Höhe von 66.240,52 € zu ziehen, sei schlechterdings nicht nachzuvollziehen. Zur Berechnung der Höhe gezogener Nutzungen aus dem Abschluss- bzw.
Verwaltungskostenanteil der Prämie könne insbesondere nicht auf die Eigenkapitalrendite abgehoben werden. Notwendig sei ein Vortrag zur Höhe der Nutzungen, der sich auf die Ertragslage des Unternehmens beziehe. Dazu sei der Verweis auf die Eigenkapitalrendite ersichtlich ungeeignet. Diese gebe alleine das Verhältnis von Gewinn zum Eigenkapital an und möge betriebswirtschaftlich einen Indikator für die Leistungsfähigkeit des Unternehmens darstellen. Aus der Höhe der Eigenkapitalrendite lasse sich indes nicht - auch nicht im Wege einer Schätzung - darauf schließen, welche Erträge ein Unternehmen mit von ihm vereinnahmten Geldern konkret habe erzielen können. Schon die vorliegend jährlich stark schwankende Eigenkapitalrendite (von -1,73 % bis 90,29 % vor Steuern) belege anschaulich, dass ein Rückgriff auf diese rein betriebswirtschaftliche Kennzahl zur Ermittlung tatsächlich gezogener Nutzungen im Sinne von § 818 Abs. 1 BGB nicht in Betracht kommen könne.
11 II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.
12 1. Der Kläger hat den im Revisionsverfahren noch streitgegenständlichen Nutzungsherausgabeanspruch berechnet, indem er den von ihm vorgetragenen Verwaltungskostenanteil der Versicherungsprämie sowie vermeintliche Kostengewinne, die sich aus einer behaupteten Differenz zwischen kalkulierten und tatsächlich angefallenen Abschluss- und Risikokosten ergeben sollen, nach der Eigenkapitalrendite der Beklagten verzinst hat. Letztere hat der Kläger für die jeweiligen Geschäftsjahre der Beklagten nach dem Verhältnis ihres Ergebnisses der "gewöhnlichen" Geschäftstätigkeit (Jahresüberschuss ohne außerordentliche Erträge und Aufwendungen sowie Steuern) zum Eigenkapital ermittelt.
13 2. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Kläger damit den in Rede stehenden Anspruch aus § 818 Abs. 1 BGB nicht schlüssig dargelegt hat.
14
September 2018 aaO; vom 11. November 2015 aaO Rn. 47 m.w.N.). Der auf die Abschlusskosten entfallende Prämienanteil bleibt indes für Nutzungsersatzansprüche regelmäßig außer Betracht; mangels abweichender Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass der Versicherer diesen Prämienanteil nicht zur Kapitalanlage nutzen konnte (vgl. Senatsurteile vom 26. September 2018 aaO; vom 1. Juni 2016 aaO; vom 11. November 2015 aaO Rn. 44 f.). Hinsichtlich der beiden zuletzt genannten Prämienanteile konnte das Berufungsgericht offenlassen, ob der Kläger hier - wie er geltend macht - zum Grund ausreichend vorgetragen hat.
15
16
17
18
19
20
21 3. Die von der Revision erhobene Verfahrensrüge, das Berufungsgericht hätte den Kläger darauf hinweisen müssen, dass die Anspruchsberechnung anhand der jeweiligen jährlichen Eigenkapitalrendite der Beklagten unzulässig ist, hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet (§ 564 Satz 1 ZPO).
Mayen Harsdorf-Gebhardt Lehmann Dr. Brockmöller Dr. Bußmann http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE300812020&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public