BGH, Beschluss vom 11.01.2022 – 6 StR 461/21 – Gewerbsmäßiges Handeltreiben mit einem neuen psychoaktiven Stoff: Berücksichtigung einer nicht geringen Menge bei der…
KORE300812022 ECLI:DE:BGH:2022:110122B6STR461.21.0 BGH 6. Strafsenat 20220111 6 StR 461/21 Beschluss § 4 Abs 3 Nr 1 Buchst a NpSG, § 29 BtMG, §§ 29ff BtMG vorgehend LG Göttingen, 30. April 2021, Az: 2 KLs 13/20 DEU Bundesrepublik Deutschland Gewerbsmäßiges Handeltreiben mit einem neuen psychoaktiven Stoff: Berücksichtigung einer nicht geringen Menge bei der Strafzumessung Trotz fehlender „Vertatbestandlichung“ der nicht geringen Menge in § 4 NpSG kommt dem Maß einer etwaigen Grenzwertüberschreitung des jeweiligen psychoaktiven Stoffs für die Strafzumessung - wie im Betäubungsmittelgesetz - auch im Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz überragende Bedeutung zu.
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 30. April 2021 werden als unbegründet verworfen. Jedoch werden die den Angeklagten A. betreffenden Einziehungsentscheidungen aufgehoben; diese Entscheidungen entfallen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
1 Das Landgericht hat die Angeklagte K. wegen gewerbsmäßigen Handeltreibens mit einem neuen psychoaktiven Stoff in elf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten sowie den Angeklagten A. wegen gewerbsmäßigen Handeltreibens mit einem neuen psychoaktiven Stoff in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Gegen beide Angeklagten hat es ferner auf die Einziehung von Taterträgen bzw. ihres Wertes erkannt. Die gegen das Urteil gerichteten Revisionen der Angeklagten bleiben im Wesentlichen ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO).
I.
2 Schuld- und Strafausspruch sind nicht zu beanstanden. Namentlich hat das Landgericht die bis April 2020 begangenen Taten der Angeklagten zutreffend als gewerbsmäßiges Handeltreiben mit neuen psychoaktiven Stoffen gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a NpSG gewertet und die Freiheitsstrafen unter Ableh-nung eines minder schweren Falls (§ 4 Abs. 4 NpSG) dem Regelstrafrahmen entnommen.
3 1. Die zwischen Tatbegehung und Verkündung des tatgerichtlichen Urteils erfolgte Aufnahme der von den Angeklagten gehandelten synthetischen Cannabinoide 5F-MDMB-2201 und 4F-ADB in die Anlage II zum Betäubungsmittelgesetz hat nicht zu einer für die Angeklagten günstigeren Rechtslage geführt (§ 2 Abs. 3 StGB).
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6 2. Für die Festsetzung der schuldangemessenen Strafe hat das Landgericht sachverständig beraten nähere Feststellungen zur Gefährlichkeit und zum Wirkstoffgehalt der gehandelten Substanzen getroffen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juli 2001 – 4 StR 110/01, NStZ-RR 2002, 52, 53) und sich zur Ermittlung einer von ihm bei der Strafrahmenwahl berücksichtigten „erheblichen Menge“ an den Grenzwerten der nicht geringen Menge im Sinne von § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG orientiert, in der sich Gefährlichkeit und Toxizität des Stoffes widerspiegeln (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 2008 – 2 StR 86/08, BGHSt 53, 89 Rn. 13 mwN). Dies ist nicht zu beanstanden.
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II.
11 Jedoch hält die gegen den Angeklagten A. angeordnete Einziehung von Taterträgen (§ 73 Abs. 1 StGB) und des Wertes von Taterträgen (§ 73c StGB) rechtlicher Überprüfung nicht stand (§ 349 Abs. 4 StPO).
12 Nach den Feststellungen des Landgerichts erzielten die Angeklagten aus dem gemeinschaftlichen Verkauf der am 6. Februar 2020 bestellten neuen psychoaktiven Stoffe (Tat I.2.a.10 der Urteilsgründe) unter Abzug eines Sicher-heitsabschlags insgesamt 2.813,20 Euro. Hiervon konnten am 3. April 2020 in der Handtasche der Mitangeklagten 1.500 Euro Bargeld sichergestellt werden.
13 Der Angeklagte A. hat die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Kaufgeld indessen nicht erlangt. Denn ein Vermögenswert ist nach § 73 Abs. 1 StGB durch die Tat erlangt, wenn er dem Beteiligten in irgendeiner Phase des Tatablaufs unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestands so zuge-flossen ist, dass er hierüber tatsächliche Verfügungsgewalt ausüben kann. Bei mehreren Beteiligten genügt insofern, dass sie jeweils zumindest eine faktische bzw. wirtschaftliche Mitverfügungsmacht über den Vermögensgegenstand erlangt haben. Dies ist der Fall, wenn sie im Sinne eines rein tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses ungehinderten Zugriff auf den Vermögensgegenstand nehmen können (vgl. BGH, Beschluss vom 22. September 2020 – 6 StR 234/20 Rn. 3, mwN). Allein die Mittäterschaft belegt für sich betrachtet keine tatsächliche Verfügungsgewalt im Sinne von § 73 StGB (vgl. BGH, Beschlüsse vom7. April 2021 – 6 StR 61/21 Rn. 2 und vom 11. Juni 2020 – 5 StR 154/20, jeweils mwN). Eine ungehinderte Zugriffsmöglichkeit auf das bei der Mitangeklagten sichergestellte Bargeld oder die weiteren Verkaufserlöse hatte der Angeklagte A. nach den Feststellungen nicht. Vielmehr erhielt stets die Mitangeklagte das Geld von den Käufern in bar oder per Überweisung auf das in ihrem Namen geführte Konto.
14 Der Senat schließt aus, dass noch Feststellungen getroffen werden können, die eine Einziehung von Taterträgen oder ihres Wertes auch beim Angeklagten A. rechtfertigen, und korrigiert die Einziehungsentscheidung daher entsprechend § 354 Abs. 1 StPO.
Sander RinBGH Dr. Schneiderist urlaubsbedingt an derUnterschrift gehindert.
König Sander Fritsche von Schmettau http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE300812022&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public