← Deutschland

BGH IX ZB 179/10

KORE300822013 BGH 9. Zivilsenat 20130425 IX ZB 179/10 Beschluss § 34 Abs 1 InsO, § 304 Abs 1 S 1 InsO vorgehend LG Berlin, 16. Juli 2010, Az: 85 T 130/09vorgehend AG Spandau, 24. Juni 2009, Az: 38 IK

). Dies war hier der Fall. 6

  1. Gegen die Zurückweisung des Antrags auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens steht dem Schuldner das Recht zur Beschwerde zu. Die für das allgemeine Verfahren maßgebliche Bestimmung des § 34 Abs. 1 InsO, welche für den Schuldner als Antragsteller die Beschwerdebefugnis gegen die Zurückweisung des Eigenantrags einräumt, gilt aufgrund der Verweisung in § 304 Abs. 1 Satz 1 InsO auch für das Verbraucherinsolvenzverfahren (BGH, Beschluss vom
  2. Oktober 2009 - IX ZB 195/08, ZInsO 2009, 2262 Rn. 4; OLG Celle, ZIP 2000, 802, 803; HK-InsO/Landfermann,
  3. Aufl., § 304 Rn. 14; HmbKomm-InsO/Streck,
  4. Aufl., § 304 Rn. 10). 7
  5. Wird - wie im Streitfall - der Eröffnungsantrag des Schuldners nicht zurückgewiesen, sondern das Verfahren nach Eröffnung als Verbraucherinsolvenz in ein Regelinsolvenzverfahren übergeleitet, so ist für den Schuldner hiergegen das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde eröffnet. 8 a) Nach ganz überwiegender Ansicht ist das Insolvenzgericht an die vom Schuldner gewählte Verfahrensart gebunden; es darf das Verfahren nicht in einer anderen als der beantragten Verfahrensart eröffnen (OLG Köln, ZInsO 2000, 612, 613; LG Göttingen, ZInsO 2007, 166, 167; MünchKomm-InsO/Ganter,
  6. Aufl., § 5 Rn. 6; Uhlenbruck/Vallender, InsO,
  7. Aufl., § 304 Rn. 34; Braun/Buck, InsO,
  8. Aufl., § 304 Rn. 17; FK-InsO/Kothe/Busch,
  9. Aufl., § 304 Rn. 53; HK-InsO/Landfermann,

Rn. 14; HK-InsO/Kirchhof,

§ 14Rn. 5; Henning in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, Ins

O, § 304 Rn. 56; Wenzel in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2013, § 304 Rn. 7; Andres/Leithaus, InsO,

  1. Aufl., § 304 Rn. 14; Gottwald/Uhlenbruck, Insolvenzrechts-Handbuch
  2. Aufl., § 9 Rn. 9; Mohrbutter/Ringstmeier/Pape/Sietz, Handbuch der Insolvenzverwaltung,
  3. Aufl., § 16 Rn. 22; Henckel, ZIP 2000, 2045, 2052). Bei einem Verstoß gegen diese Bindung ist für den Schuldner, der an seiner Antragstellung im Verbraucherinsolvenzverfahren festhalten will, nach ganz überwiegender Ansicht auch das Rechtsmittel der Beschwerde eröffnet (OLG Celle, ZIP 2000, 802, 803; OLG Schleswig, NZI 2000, 164; LG Göttingen,

; noch offengelassen von BGH, Beschluss vom 21. Februar 2008 - IX ZB 62/05, BGHZ 175, 307 Rn. 16; HK-InsO/Landfermann,

Rn. 14; FK-InsO/Kothe/Busch,

; HK-InsO/Kirchhof,

, § 34 Rn. 8; HmbKomm-InsO/Streck,

Rn. 10; Henning in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier,

Rn. 56; Graf-Schlicker/Sabel, InsO, 3. Aufl., § 304 Rn. 4; Pape in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2009, § 34 Rn. 51; Wenzel in Kübler/Prütting/Bork,

Rn. 8; Mohrbutter/Ringstmeier/Pape/Sietz,

Rn. 22; aA MünchKomm-InsO/Schmahl,

, § 34 Rn. 67). Nur vereinzelt wird die Auffassung vertreten, das Insolvenzgericht müsse in einem solchen Fall den Antrag von Amts wegen analog § 17a GVG in das als zulässig erachtete Regelinsolvenzverfahren überführen (Bork, ZIP 1999, 301, 303; Römermann in Nerlich/Römermann, InsO, 2011, § 304 Rn. 26). 9

  1. b)Die erstgenannte Auffassung ist zutreffend. Die Eröffnung in der anderen Verfahrensart beschwert den antragstellenden Schuldner ebenso wie die Überleitung des antragsgemäß eröffneten Verbraucherinsolvenzverfahrens in ein Regelinsolvenzverfahren im Hinblick auf die strukturellen Unterschiede zwischen beiden Verfahrensarten. 10
  2. aa)Die Einführung des Verbraucherinsolvenzverfahrens beruht auf der Erwägung, für Kleininsolvenzen ein vereinfachtes, flexibles und nicht zuletzt kostensparendes Verfahren zu schaffen (BGH, Beschluss vom 21. Februar 2008 - IX ZB 62/05, BGHZ 175, 307 Rn. 15; FK-InsO/Kothe/Busch,

Rn. 2). Im Gegensatz zum Regelinsolvenzverfahren zeichnet sich das Verbraucherinsolvenzverfahren dadurch aus, dass ihm ein gerichtliches Schuldenbereinigungsplanverfahren vorgeschaltet ist, das gegebenenfalls auch im eröffneten Verfahren fortgesetzt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom

  1. September 2008 - IX ZB 233/07, ZInsO 2008, 1324 Rn. 9). Bei der Eröffnung eines vereinfachten Verfahrens ist anstelle eines Insolvenzverwalters (§ 27 Abs. 1 Satz 1 InsO) ein Treuhänder zu ernennen (§ 313 Abs. 1 Satz 1 und 2 InsO). Ihm obliegen allerdings grundsätzlich die im Regelinsolvenzverfahren von dem Insolvenzverwalter wahrzunehmenden Aufgaben (§ 313 Abs. 1 Satz 1 InsO). Ebenso wie der Insolvenzverwalter hat er die Insolvenzmasse einschließlich des Neuerwerbs in Besitz zu nehmen, zu sichern und im Interesse der bestmöglichen Gläubigerbefriedigung zu verwerten (§ 159 InsO). Eine wesentliche Begrenzung der Amtsbefugnisse des Treuhänders im Vergleich zu einem Insolvenzverwalter sieht dagegen § 313 Abs. 2 und 3 InsO bei der Durchsetzung von Anfechtungsansprüchen und bei der Verwertung mit Absonderungsrechten belasteter Gegenstände vor. Das Regelinsolvenzverfahren und das Verbraucherinsolvenzverfahren bilden daher einander ausschließende, unterschiedlich strukturierte Verfahrensarten (BGH, Beschluss vom
  2. Februar 2008,

Rn. 16; FK-Kothe/Busch,

§ 304Rn. 50; Hmb

Komm-InsO/Streck,

§ 304Rn.

9; Kübler/Prütting/Wenzel,

§ 304Rn.

6). Liegen die Voraussetzungen eines Regelinsolvenzverfahrens vor, darf kein Verbraucherinsolvenzverfahren und umgekehrt unter den Voraussetzungen eines Verbraucherinsolvenzverfahrens kein Regelinsolvenzverfahren eröffnet werden. 11 bb) Wird ein auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens gerichteter Antrag mit der Begründung abgewiesen, es lägen die Voraussetzungen eines Regelinsolvenzverfahrens vor, ist der Schuldner gemäß § 34 Abs. 1 InsO beschwerdeberechtigt. Aus welchem Grund die Antragszurückweisung erfolgt, ist für die Frage der Beschwerdebefugnis unerheblich. 12 Wird nicht die Verfahrenseröffnung abgelehnt, sondern nach Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens die Überleitung in das Regelinsolvenzverfahren ausgesprochen, ist die Beschwerdeberechtigung des Schuldners ebenfalls zu bejahen. Nach der Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens ist eine Überleitung in das Regelinsolvenzverfahren nach der Systematik des Gesetzes ausgeschlossen, sobald die im Eröffnungsbeschluss getroffene Entscheidung, welche Verfahrensart eingreift, mit Ablauf der Beschwerdefrist unanfechtbar geworden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Februar 2008,

Rn. 16; vom

  1. März 2011 - IX ZB 80/11, ZInsO 2011, 932 Rn. 8). Verstößt das Insolvenzgericht oder - wie hier - das an seine Stelle tretende Beschwerdegericht gegen diesen Grundsatz, so kann der Schuldner sein Beschwerderecht auch gegen die verfahrenswidrige Überleitung ausüben. III. 13 Die Rechtsbeschwerde ist begründet, weil das vom Landgericht geübte Verfahren an einem Fehler leidet. 14
  2. In der Rechtsbeschwerdeinstanz ist die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde von Amts wegen zu prüfen (BGH, Beschluss vom
  3. Oktober 2003 - IX ZB 369/02, NZI 2004, 166; vom
  4. Mai 2004 - IX ZB 104/04, NZI 2004, 447; vom
  5. Dezember 2006 - IX ZB 81/06, ZVI 2007, 90 Rn. 6; vom
  6. Juni 2009 - IX ZB 161/08, ZIP 2009, 1495 Rn. 8). War die sofortige Beschwerde statthaft, aber unzulässig, hat das Beschwerdegericht sie jedoch sachlich beschieden, und sei es durch Zurückweisung, ist diese Entscheidung auf eine zulässige Rechtsbeschwerde hin aufzuheben und die sofortige Beschwerde als unzulässig zu verwerfen (vgl. BGH, Beschluss vom
  7. Mai 2004,

; vom 21. Dezember 2006,

; vom 25. Juni 2009,

Rn. 7). 15

  1. Die sofortige Beschwerde der weiteren Beteiligten zu
  2. war unstatthaft. Dieser stand als Gläubigerin kein Beschwerderecht gegen die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens zu. Das Verfahren wurde auf Eigenantrag des Schuldners eröffnet; mithin war die weitere Beteiligte keine Antragstellerin im Sinne des § 34 Abs. 1 InsO. Nach unanfechtbarer Eröffnung des Verfahrens als Verbraucherinsolvenzverfahren bestand, worauf das Amtsgericht zu Recht hingewiesen hat, ohnehin kein Beschwerderecht zu Gunsten der Gläubigerin. Damit ist die angefochtene Entscheidung des Landgerichts auf die zulässige Rechtsbeschwerde hin aufzuheben und die sofortige Beschwerde als unzulässig zu verwerfen (vgl. BGH, Beschluss vom
  3. Juni 2009,

Rn. 6). Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE300822013&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.