trägliche Erteilung des Zuschlags, wenn sein Gebot deshalb oberhalb der Zuschlagsgrenze liegt, weil den Anforderungen objektiv nicht entsprechende Gebote Dritter berücksichtigt wurden.
Einlegung der Beschwerde in der Ausschreibungsrunde zum
EEG einen Ausschlussgrund im Zuschlagsverfahren dar, sodass ein gleichwohl erteilter Zuschlag objektiv rechtswidrig sei. Die von den UK -Bürgerenergiegesellschaften abgegebenen Eigenerklärungen seien jedoch nicht falsch, weil es sich bei ihnen um Bürgerenergiegesellschaften im Sinne von § 3 Nr. 15 EEG handele. 8 Das Gesetz stelle keine konkreten Anforderungen an das Stimmrecht des einzelnen Mitglieds oder Anteilseigners. Dem als Anlage K 8 vorgelegten Gesellschaftsvertrag für die UK -Bürgerenergiegesellschaft P (
folgend: Gesellschaftsvertrag), der
dem unwidersprochenen Vorbringen der Antragstellerin den Gesellschaftsverträgen aller UK -Bürgerenergiegesellschaften entspreche, lasse sich entnehmen, dass die Kommanditisten je 100 € Kapitalanteil eine Stimme hätten und eine Übertragung von Stimmrechten ausgeschlossen sei. Die ordentliche Gesellschafterversammlung beschließe unter anderem - einstimmig - über die Feststellung des Jahresabschlusses, die Entlastung der Komplementär-GmbH, die Gewinnverteilung und Entnahmen, die Feststellung von Wirtschafts-, Finanz- und Investitionsplänen, die Auflösung der Gesellschaft sowie die Änderung des Gesellschaftsvertrags. Dieses Stimmrecht laufe auch nicht deshalb faktisch leer, weil die Komplementär-GmbH als Geschäftsführerin allein über die Höhe der in Ausschreibungsverfahren der Bundesnetzagentur
dem Erneuerbare-Energien-Gesetz abzugebenden Gebote zu entscheiden habe und berechtigt sei, unter näher bestimmten Voraussetzungen bis zur Erreichung des für die Realisierung des geplanten Windparks maximal benötigten Eigenkapitals namens und im Auftrag aller Gesellschafter die Kommanditeinlagen von beigetretenen Kommanditisten auf deren Wunsch zu erhöhen oder Kommanditisten in die Gesellschaft aufzunehmen. Dabei könne offenbleiben, ob diese Regelungen dem gesetzlichen Umfang der Geschäftsführungsbefugnis gemäß §§ 164, 116 HGB entsprächen. Jedenfalls stehe es den Gesellschaftern frei, davon abweichende Regelungen zu treffen. Die vom Gesetzgeber gewünschte lokale Verankerung der Bürgerenergiegesellschaften sei insbesondere schon durch die Vorgaben zur Ortsansässigkeit eines Teils der stimmberechtigten Mitglieder und durch die Regelungen zur Verteilung der Stimmrechte sichergestellt. 9 II. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde in einem entscheidenden Punkt nicht stand. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Beschwerdegerichts kann ein Recht der Antragstellerin auf den begehrten Zuschlag nicht verneint werden. 10 1. Zutreffend hat das Beschwerdegericht angenommen, dass es für die Begründetheit der Beschwerde auf die materielle Rechtmäßigkeit der Zuschlagsentscheidung und nicht auf eine etwaige Verletzung von Prüfpflichten der Bundesnetzagentur oder darauf ankommt, ob sie die Gebote der UK -Bürgerenergiegesellschaften
WG statthaften Verpflichtungsbeschwerde soll ein Bieter, der in der Ausschreibungsrunde keinen Zuschlag erhalten hat, die
trägliche Erteilung eines Zuschlags erreichen können, wenn er ohne Rechtsverstoß einen Zuschlag erhalten hätte (§ 83a Abs. 1 Satz 2 EEG); die Erteilung eines Zuschlags an einen Dritten bleibt hiervon, wie das Gesetz ausdrücklich anordnet, unberührt (§ 83a Abs. 2 EEG). Damit wird zum einen das Zuschlagsverfahren von der Prüfung einer Vielzahl gegebenenfalls nur aufwendig zu beurteilender Zuschlagsvoraussetzungen entlastet. Zum anderen wird in der verfassungsrechtlich gebotenen Weise und entsprechend der Zielsetzung einer wettbewerblichen Ermittlung der Marktprämie (§ 22 EEG) das subjektiv-öffentliche Recht desjenigen Bieters gesichert, der ein zulässiges und den materiellen Anforderungen entsprechendes Gebot abgegeben hat und dem deshalb
1 EEG ein Zuschlag zu erteilen gewesen wäre, wenn Gebote Dritter unberücksichtigt geblieben wären, die diesen Anforderungen nicht entsprechen. Denn dem Anlagenbetreiber steht gegen den Netzbetreiber der Zahlungsanspruch gemäß § 19 Abs. 1 EEG nur zu, solange und soweit ihm für die Anlage ein wirksamer Zuschlag in einer Ausschreibung erteilt worden ist (§ 22 Abs. 1 und 2 EEG), die
den allgemeinen Ausschreibungsbedingungen der §§ 28 bis 35a EEG und - im Fall von Windenergieanlagen an Land - zusätzlich
den Bestimmungen der §§ 36 bis 36i EEG durchgeführt worden ist. Erfüllt der Bieter
diesen Bestimmungen die materiellen Voraussetzungen für einen Zuschlag auf sein Gebot und den daraus folgenden Zahlungsanspruch gegen den Netzbetreiber, hat er ein mit der Verpflichtungsbeschwerde durchsetzbares subjektiv-öffentliches Recht darauf, dass ihm die Bundesnetzagentur den Zuschlag, der ihm zunächst versagt geblieben ist, noch
träglich erteilt. 12 Handelt es sich bei dem Bieter um eine Bürgerenergiegesellschaft im Sinne von § 3 Nr. 15 EEG, werden die materiellen Voraussetzungen für den Zuschlag maßgeblich dadurch bestimmt, dass er
1 EEG Gebote für bis zu sechs Windenergieanlagen an Land mit einer zu installierenden Leistung von insgesamt nicht mehr als 18 MW abweichend von § 36 Abs. 1 EEG bereits vor der Erteilung der Genehmigung
dem Bundes-Immissionsschutzgesetz abgeben kann, dass er ferner anstelle der bei Gebotsabgabe zu entrichtenden Sicherheit zunächst nur eine um die Hälfte geringere Erstsicherheit entrichten muss (§ 36g Abs. 2 EEG) und dass sich schließlich die Frist zur Inbetriebnahme der Anlage um 24 Monate verlängert (§ 36g Abs. 3 EEG). Ist der Bieter dagegen keine Bürgerenergiegesellschaft, ist sein Gebot zwingend gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 EEG vom Zuschlagsverfahren auszuschließen, wenn für die Windenergieanlage an Land nicht mindestens drei Wochen vor dem Gebotstermin die Genehmigung
dem Bundes-Immissionsschutzgesetz erteilt und die Sicherheit vollständig geleistet worden ist (§ 36 Abs. 1 Nr. 1, § 36a EEG). 13 2. Die Annahme des Beschwerdegerichts, die Antragstellerin habe zu Recht keinen Zuschlag erhalten, hält rechtlicher
prüfung nicht stand.
dem der Prüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren zugrunde zu legenden Sachverhalt erfüllen die UK -Bürgerenergiegesellschaften die gesetzlichen Anforderungen an eine Bürgerenergiegesellschaft nicht und sind deren Gebote daher bei der Ermittlung der Zuschlagsgrenze nicht zu berücksichtigen. 14 a)
15 EEG ist Bürgerenergiegesellschaft jede Gesellschaft, die (
der Begründung des Fraktionsentwurfs eines Gesetzes zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien (EEG) soll mit den bevorzugten Bedingungen, unter denen sich Bürgerenergiegesellschaften an Ausschreibungen beteiligen können, dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der Ausbau der Windenergie an Land häufig auf das große Engagement von lokal verankerten Bürgerenergiegesellschaften zurückzuführen gewesen sei, die oft wesentlich dazu beigetragen hätten, die notwendige örtliche Akzeptanz für den Ausbau der Windenergie zu gewährleisten. Ohne diese Akzeptanz seien der weitere Ausbau der Windenergie an Land und damit auch die Ausbauziele für erneuerbare Energien insgesamt gefährdet. Um negative Auswirkungen auf die Ausbauziele zu verhindern, sollen die bevorzugten Bedingungen nur für tatsächlich schutzbedürftige lokal verankerte Bürgerenergiegesellschaften gelten. Darüber hinaus sollen die Stimmrechte breit verteilt und eine Konzentration von Stimmrechten in der Hand weniger großer Akteure möglichst verhindert werden. Möglichkeiten zum Missbrauch oder zur Umgehung der gesetzlichen Regelungen sollen minimiert werden (vgl. Entwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD eines Gesetzes zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2016), BT-Drucks. 18/8860, S. 185). 17 Die Beachtung dieses Gesetzeszwecks bei der Auslegung des § 3 Nr. 15 EEG ist nicht zuletzt deshalb von grundlegender Bedeutung, weil die bevorzugten Bedingungen für Bürgerenergiegesellschaften die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen erheblich verändern, unter denen privilegierte und nicht-privilegierte Bieter an Ausschreibungen teilnehmen können. Dies haben die ersten Ausschreibungsrunden im Jahr 2017 bestätigt, auf die der Gesetzgeber reagiert hat, indem er die Aufschiebung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung und die verlängerte Realisierungsfrist für Bürgerenergiegesellschaften ausgesetzt hat (Art. 1 Nr. 32 Mieterstromgesetz vom
der dispositiven, auch für Kommanditgesellschaften geltenden Vorschrift des § 119 HGB ist bei der Personenhandelsgesellschaft für die von den Gesellschaftern zu fassenden Beschlüsse die Zustimmung aller zur Mitwirkung bei der Beschlussfassung berufenen Gesellschafter erforderlich. Die Entscheidung mit einfacher oder qualifizierter Mehrheit bedarf daher einer abweichenden Regelung im Gesellschaftsvertrag. Mit § 3 Nr. 15 Buchst. b EEG setzt der Gesetzgeber voraus, dass der Gesellschaftsvertrag solche Regelungen über Mehrheitsentscheidungen enthält, wie sie weithin üblich sind. Wäre es zulässig, sämtliche Entscheidungen an die von der dispositiven gesetzlichen Regelung vorgesehene Einstimmigkeit zu knüpfen, liefe das Erfordernis der Stimmrechtsmehrheit für die kreisansässigen Gesellschafter leer. 20
2 des Gesellschaftsvertrags hat die Komplementärin kein Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung, sie wird jedoch durch § 3 Abs. 10 ermächtigt und unwiderruflich bevollmächtigt, Kommanditisten in die Gesellschaft aufzunehmen und die Kommanditeinlagen zu erhöhen.
ist die Komplementärin außerdem befugt, ohne Zustimmung der Gesellschafterversammlung Verträge über die Betriebsführung abzuschließen und, falls das benötigte Eigenkapital nicht durch Aufnahme weiterer Kommanditisten oder Erhöhung von Kommanditanteilen bereitgestellt werden kann, Verträge über Darlehen abzuschließen oder stille Gesellschafter aufzunehmen.
2 werden Gesellschafterbeschlüsse einstimmig gefasst, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt. Solche abweichenden Regelungen finden sich allein in § 13 Abs. 6 für den Ausschluss von Kommanditisten (75% der abgegebenen Stimmen der übrigen Gesellschafter) und in § 11 Abs. 7 für die Wahrnehmung bestimmter Steuervorteile durch Gesellschafter (Quorum von 80%). 24 Die Abweichungen vom Einstimmigkeitsprinzip betreffen damit nicht die der Gesellschafterversammlung zustehenden Beschlussgegenstände gemäß § 8 Abs. 3 Gesellschaftsvertrag (die Feststellung des Jahresabschlusses, die Entlastung der Komplementärin, die Gewinnverteilung und Entnahmen, die Feststellung von Wirtschafts-, Finanz- und Investitionsplänen, die Auflösung der Gesellschaft sowie die Änderung des Gesellschaftsvertrags). Insbesondere die zentralen den Gesellschaftern vorbehaltenen unternehmerischen Entscheidungen über die Gewinnverteilung und die Feststellung von Wirtschafts-, Finanz- und Investitionsplänen können also nur einstimmig getroffen werden. Soweit überhaupt vom Einstimmigkeitsprinzip abgewichen wird, genügt die einfache Mehrheit der Stimmrechte, die bei den kreisansässigen Gesellschaftern liegen muss, gleichfalls nicht. Diese Regelungen sind im Zusammenhang damit zu sehen, dass
den Feststellungen des Beschwerdegerichts allen UK -Bürgerenergiegesellschaften als Gründungskommanditist mit Stimmrecht eine natürliche Person angehört, die Mitarbeiter der UK -Gruppe ist (vgl. § 3 Abs. 4 und 7 Gesellschaftsvertrag). In Verbindung mit dem Einstimmigkeitserfordernis des § 8 Abs. 2 Gesellschaftsvertrag hat dies zur Folge, dass keine Beschlüsse, die sich auf die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft auswirken können, gegen den Willen der UK -Gruppe gefasst werden können. 25 Die Entscheidungen über die Aufnahme weiterer Kommanditisten und stiller Gesellschafter sowie die Aufbringung des benötigten Eigenkapitals liegen hingegen allein bei der Komplementärin und sind damit dem Einfluss der kreisansässigen Gesellschafter vollständig entzogen. 26 Die Mehrheit der Stimmrechte, die für die kreisansässigen Gesellschafter bestehen muss, ist damit für die Willensbildung der Gesellschaft ohne Bedeutung; an für Bestand, Zusammensetzung und Geschäftstätigkeit der Gesellschaft grundlegenden Entscheidungen sind sie nicht beteiligt. Diese "Entmündigung" der kreisansässigen Gesellschafter ist mit Sinn und Zweck der den Bürgerenergiegesellschaften mit Blick auf ihre lokale oder regionale Verankerung verliehenen gesetzlichen Privilegien unvereinbar. 27 3. Auf der Grundlage des der Prüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren zugrunde zu legenden Sachverhalts erfüllen die UK -Bürgerenergiegesellschaften mithin nicht die Anforderungen des § 3 Nr. 15 EEG. 28 III. Der Beschluss des Beschwerdegerichts ist danach aufzuheben. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, weil es dafür an tatrichterlichen Feststellungen fehlt. Die Sache ist daher zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen. 29 Die Antragstellerin hat vorgetragen, der Gesellschaftsvertrag habe in dieser Form bei allen UK -Bürgerenergiegesellschaften Verwendung gefunden. Die Bundesnetzagentur ist dem nicht entgegengetreten. Eine entsprechende Feststellung hat das Beschwerdegericht jedoch nicht getroffen. Es hat auch nicht festgestellt, dass die Antragstellerin selbst die Voraussetzungen für eine Bürgerenergiegesellschaft
15 EEG erfüllt. Diese Prüfung wird es
zuholen haben. 30 IV. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 50 Abs. 1 Nr. 2 GKG i.V.m. § 85 Abs. 3 EEG 2017, § 86 EnWG und § 3 ZPO. 31 Eine entsprechende Anwendung von § 9 ZPO kommt nicht in Betracht, da die wertbestimmende Förderungshöhe je
den konkreten Umständen beim Betrieb der Windenergieanlage während der Förderdauer schwankt und es sich deshalb nicht um gleichbleibende wiederkehrende Leistungen handelt (vgl. Zöller/Herget, ZPO,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.