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BGH IX ZR 125/17

KORE300832020 ECLI:DE:BGH:2020:120320UIXZR125.17.0 BGH 9. Zivilsenat 20200312 IX ZR 125/17 Urteil § 60 Abs 1 S 2 InsO, § 76 Abs 1 InsO, § 92 S 2 InsO, § 160 InsO, § 209 InsO, § 93 Abs 1 S 2 AktG, § 16

§ 60Ins

O dem Grunde nach bejaht. 105

  1. a)Die Klägerin kann diesen Schadensersatzanspruch im Klagewege verfolgen. Anders als der Beklagte meint, schließt die Befugnis des Insolvenzgerichts, unter bestimmten Voraussetzungen die festzusetzende Vergütung des Verwalters bei einer kostenträchtigen Einschaltung Externer um den zu Unrecht aus der Masse entnommenen Betrag zu kürzen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 2004 - IX ZB 48/04, ZIP 2005, 36, 37; vom 4. Dezember 2014 - IX ZB 60/13, ZIP 2015, 138 Rn. 18 mwN), einen Schadensersatzprozess nicht aus. Damit kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen für eine Kürzung der Vergütung vorliegen. 106
  2. b)Dem Grunde nach liegen die Voraussetzungen für eine Haftung des Beklagten aus § 60 InsO vor. 107
  3. aa)Der Insolvenzverwalter hat nach § 66 Abs. 1 InsO der Gläubigerversammlung Rechnung zu legen. Diese interne Rechnungslegung gehört zu den Regelaufgaben des Insolvenzverwalters (vgl. Uhlenbruck/Mock, InsO, 15. Aufl., § 66 Rn. 15 f; MünchKomm-InsO/Riedel, 4. Aufl., § 66 Rn. 13; Stoffler in: Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2016, § 4 InsVV Rn. 58; HK-InsO/Metoja, 9. Aufl., § 66 Rn. 86). Er ist grundsätzlich verpflichtet, die insolvenzrechtliche Rechnungslegung selbst vorzunehmen; er darf die anfallenden Kosten nicht aus der Masse bestreiten (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 2004, aaO S. 36 f; vom 4. Dezember 2014, aaO; Nerlich/Römermann/Weiß, InsO, 2019, § 66 Rn. 6). Dieses Verbot hat der Beklagte verletzt. Nach den von der Anschlussrevision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die H. GmbH auch die insolvenzrechtliche Rechnungslegung übernommen und ist hierfür aus der Masse bezahlt worden. 108
  4. bb)Ob und unter welchen Voraussetzungen der Insolvenzverwalter im Einzelfall in besonders gelagerten Verfahren berechtigt ist, die insolvenzrechtliche Buchhaltung auf Dritte zu delegieren (vgl. Stoffler, aaO; HK-InsO/Metoja, aaO), kann offenbleiben. Es fehlt schon an einem besonders gelagerten Verfahren. Alleine der Umstand, dass der Beklagte - wie er behauptet - bei der Schuldnerin ein "chaotisches Buchhaltungssystem" und ein "vollkommen unbrauchbares Buchhaltungsprogramm" vorgefunden hat, begründet keine verfahrensuntypischen Anforderungen an die insolvenzrechtliche Buchhaltung. Dass nach den Feststellungen des Berufungsgerichts eine Abgrenzung der Insolvenz- und der Unternehmensbuchhaltung durch die H. GmbH nicht durchgeführt worden ist und dies zu Abgrenzungsschwierigkeiten bei der Tätigkeit der H. GmbH führt, ist Folge der gleichzeitigen Beauftragung der H. GmbH mit der Insolvenz- und der Unternehmensbuchhaltung. Sie rechtfertigen es nicht, die Masse mit den Kosten der Insolvenzbuchhaltung zu belasten. 109 2. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht wegen der Freigabe der nach China transportierten Maschinen gegenüber den Zollbehörden einen

§ 60Ins

O dem Grunde nach bejaht. Die tatrichterliche Würdigung, der Beklagte habe die Maschinen pflichtwidrig freigegeben, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die von der Anschlussrevision insoweit erhobene Verfahrensrüge hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird nach § 564 Satz 1 ZPO abgesehen. 110 3. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht wegen der Beauftragung und Vergütung von Qualitätsmanagement-Maßnahmen einen

§ 60Ins

O dem Grunde nach bejaht. Die tatrichterliche Würdigung, es habe sich um eine pflichtwidrige Beauftragung gehandelt, weil auch bei einer Betrachtung ex ante die Masse einseitig mit Kosten belastet werde, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte die Zertifizierungsmaßnahmen veranlasst, obwohl sie für die Masse angesichts der geplanten übertragenden Sanierung mangels Übertragbarkeit der Zertifizierung erkennbar nutzlos waren. Die gegen diese Feststellungen von der Anschlussrevision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird nach § 564 Satz 1 ZPO abgesehen. 111

  1. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass wegen der über die vertraglich vereinbarte Grundvergütung für Verbandsarbeit hinaus an T. geleisteten Provisionszahlungen ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten aus § 60 InsO dem Grunde nach besteht. Die tatrichterliche Würdigung des Landgerichts, dass die Tätigkeit des T. keinen nicht schon mit der Grundvergütung abgegoltenen Mehrwert für die Masse geschaffen habe und die Bezahlung der Provisionsrechnungen pflichtwidrig sei, weil die Provisionsrechnungen nicht nachvollziehbar seien, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Diese hat sich das Berufungsgericht zu eigen gemacht; seine Würdigung, dass es insoweit an ausreichenden Berufungsangriffen fehle, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. 112
  2. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht wegen der Zahlung an die U. GmbH einen

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O bejaht. Die tatrichterliche Würdigung, eine entsprechende Zahlungspflicht habe nur für die E. GmbH bestanden, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die von der Anschlussrevision insoweit erhobene Verfahrensrüge hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird nach § 564 Satz 1 ZPO abgesehen. 113 6. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht wegen der Beauftragung und Vergütung von Rechtsanwalt W. einen

§ 60Ins

O dem Grunde nach bejaht. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts bestand wegen der in der gleichen Angelegenheit bereits erfolgten Beauftragung der Anwaltskanzlei des Beklagten kein Anlass, einen weiteren Rechtsanwalt zu mandatieren. Die tatrichterliche Würdigung, die Bezahlung von Rechtsanwalt W. habe daher Mehrkosten für die Masse verursacht, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. 114 7. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht einen

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O wegen der Verauslagung von Tagungskosten zugesprochen. Die tatrichterliche Würdigung, dass die Tagungen in den Räumen der Schuldnerin hätten stattfinden können und insbesondere Personen zugutegekommen seien, die keine Mitarbeiter der Schuldnerin gewesen seien, und der Beklagte deshalb angesichts der Umstände bei der Schuldnerin gegen das Sparsamkeitsgebot verstoßen habe, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die von der Anschlussrevision insoweit erhobene Verfahrensrüge hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird nach § 564 Satz 1 ZPO abgesehen. 115 8. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht demgegenüber einen

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O wegen der Zahlung zur Erfüllung von Forderungen der Firma E. sowie der K. GmbH & Co. KG bejaht. Die bislang getroffenen Feststellungen tragen nicht die Annahme, dass der Beklagte die Zahlungen pflichtwidrig geleistet hat. Voraussetzung hierfür wäre, dass es sich um Zahlungen auf ungesicherte Insolvenzforderungen gehandelt hat (vgl. BGH, Urteil vom 4. November 2004 - IX ZR 22/03, BGHZ 161, 49, 55). Dazu treffen weder das Berufungsgericht noch das Landgericht Feststellungen. Nach der Begründung des Landgerichts bleibt offen, ob die vom Beklagten behaupteten Sicherungsrechte zu Gunsten der beiden Gläubiger bestanden. E. 116 Das angefochtene Urteil kann danach überwiegend keinen Bestand haben und ist gemäß § 562 Abs. 1 ZPO in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben. Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie gemäß § 563 Abs. 1 ZPO zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Kayser Gehrlein Grupp Schoppmeyer Röhl http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE300832020&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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