O dem Grunde nach bejaht. 105
O dem Grunde nach bejaht. Die tatrichterliche Würdigung, der Beklagte habe die Maschinen pflichtwidrig freigegeben, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die von der Anschlussrevision insoweit erhobene Verfahrensrüge hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird nach § 564 Satz 1 ZPO abgesehen. 110 3. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht wegen der Beauftragung und Vergütung von Qualitätsmanagement-Maßnahmen einen
O dem Grunde nach bejaht. Die tatrichterliche Würdigung, es habe sich um eine pflichtwidrige Beauftragung gehandelt, weil auch bei einer Betrachtung ex ante die Masse einseitig mit Kosten belastet werde, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte die Zertifizierungsmaßnahmen veranlasst, obwohl sie für die Masse angesichts der geplanten übertragenden Sanierung mangels Übertragbarkeit der Zertifizierung erkennbar nutzlos waren. Die gegen diese Feststellungen von der Anschlussrevision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird nach § 564 Satz 1 ZPO abgesehen. 111
O bejaht. Die tatrichterliche Würdigung, eine entsprechende Zahlungspflicht habe nur für die E. GmbH bestanden, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die von der Anschlussrevision insoweit erhobene Verfahrensrüge hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird nach § 564 Satz 1 ZPO abgesehen. 113 6. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht wegen der Beauftragung und Vergütung von Rechtsanwalt W. einen
O dem Grunde nach bejaht. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts bestand wegen der in der gleichen Angelegenheit bereits erfolgten Beauftragung der Anwaltskanzlei des Beklagten kein Anlass, einen weiteren Rechtsanwalt zu mandatieren. Die tatrichterliche Würdigung, die Bezahlung von Rechtsanwalt W. habe daher Mehrkosten für die Masse verursacht, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. 114 7. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht einen
O wegen der Verauslagung von Tagungskosten zugesprochen. Die tatrichterliche Würdigung, dass die Tagungen in den Räumen der Schuldnerin hätten stattfinden können und insbesondere Personen zugutegekommen seien, die keine Mitarbeiter der Schuldnerin gewesen seien, und der Beklagte deshalb angesichts der Umstände bei der Schuldnerin gegen das Sparsamkeitsgebot verstoßen habe, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die von der Anschlussrevision insoweit erhobene Verfahrensrüge hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird nach § 564 Satz 1 ZPO abgesehen. 115 8. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht demgegenüber einen
O wegen der Zahlung zur Erfüllung von Forderungen der Firma E. sowie der K. GmbH & Co. KG bejaht. Die bislang getroffenen Feststellungen tragen nicht die Annahme, dass der Beklagte die Zahlungen pflichtwidrig geleistet hat. Voraussetzung hierfür wäre, dass es sich um Zahlungen auf ungesicherte Insolvenzforderungen gehandelt hat (vgl. BGH, Urteil vom 4. November 2004 - IX ZR 22/03, BGHZ 161, 49, 55). Dazu treffen weder das Berufungsgericht noch das Landgericht Feststellungen. Nach der Begründung des Landgerichts bleibt offen, ob die vom Beklagten behaupteten Sicherungsrechte zu Gunsten der beiden Gläubiger bestanden. E. 116 Das angefochtene Urteil kann danach überwiegend keinen Bestand haben und ist gemäß § 562 Abs. 1 ZPO in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben. Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie gemäß § 563 Abs. 1 ZPO zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Kayser Gehrlein Grupp Schoppmeyer Röhl http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE300832020&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.