R 2007, 676, im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom
einem am 13. Januar 2006 verstorbenen Mann. Dieser war bei der Beklagten zusatzversichert und bezog von ihr zuletzt eine Betriebsrente von 232,50 €. Der Kläger erhält neben einer Erwerbsunfähigkeitsrente aus eigener Versicherung von der gesetzlichen Rentenversicherung des bei der Beklagten Versicherten eine so genannte "große Witwerrente". 2
der Klage macht der Kläger die Zahlung von Hinterbliebenenrente für die Zeit vom
dem verstorbenen Versicherten nicht verheiratet gewesen sei. Eingetragene Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes seien nicht als verheiratet im Sinne der Bestimmungen der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes anzusehen. Die Satzungsbestimmungen verstießen auch nicht gegen Grundrechte oder höherrangiges europäisches Recht. 4 II. Die Revision ist begründet. Dem Kläger steht grundsätzlich ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente nach § 38 Abs. 1 VBLS zu (zu 1.). Ob ein derartiger Anspruch nach § 38 Abs. 2 VBLS ausgeschlossen ist, bedarf weiterer tatrichterlicher Feststellung (zu 2.). Schließlich hat der Kläger einen Anspruch auf Zahlung von Sterbegeld in Höhe von 600 € nach § 85 Satz 1 VBLS i.V.
1 Satz 1 a VBLS a.F. (zu 3.). 5 1. Das Bundesverfassungsgericht hat
nach den angefochtenen Entscheidungen ergangenem Beschluss vom 7. Juli 2009 (VersR 2009, 1607) entschieden, dass die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Bereich der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, die bei der Beklagten zusatzversichert sind,
O Tz. 97 ff.), lassen sich jedenfalls seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom
dem das Recht der eingetragenen Lebenspartnerschaften noch näher an das Eherecht angeglichen worden ist und das (unter anderem) die Einbeziehung der eingetragenen Lebenspartner in die Hinterbliebenenversorgung der gesetzlichen Rentenversicherung regelt, keine sachbezogenen und gemeinsamen Gründe der Tarifvertragsparteien für eine Ungleichbehandlung im Bereich der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung belegen. Auch objektiv seien keine tragfähigen sachlichen Gründe für eine Ungleichbehandlung gegeben. Unter Berücksichtigung der
der Hinterbliebenenversorgung verfolgten Ziele seien keine einfachrechtlichen oder tatsächlichen Unterschiede erkennbar, die es rechtfertigten, eingetragene Lebenspartner in Bezug auf die Hinterbliebenenversorgung der VBL schlechter zu behandeln als Ehegatten. 6 Zu den Rechtsfolgen des Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG hat es ausgeführt (aaO Tz. 124): "Verstoßen Allgemeine Versicherungsbedingungen - wie hier die Satzung der VBL - gegen Art. 3 Abs. 1 GG, so führt dies nach der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Rechtsprechung der Zivilgerichte zur Unwirksamkeit der betroffenen Klauseln (vgl. BGHZ 174, 127, <175>). Hierdurch entstehende Regelungslücken können im Wege ergänzender Auslegung der Satzung geschlossen werden (BGHZ 174, 127, <177>). Auch im vorliegenden Fall ist es zwar nicht durch den bewussten Ausschluss der Lebenspartner bei der Formulierung des § 38 VBLS, wohl aber durch die Feststellung der Unwirksamkeit dieser Vertragsgestaltung aus verfassungsrechtlichen Gründen zu einer ungewollten Regelungslücke bei der Hinterbliebenenversorgung gekommen. Der Gleichheitsverstoß kann nicht durch bloße Nichtanwendung des § 38 VBLS beseitigt werden, weil ansonsten entgegen der zugrunde liegenden Konzeption Hinterbliebenenrenten auch für Ehegatten ausgeschlossen wären. Der
der Hinterbliebenenversorgung nach § 38 VBLS verfolgte Regelungsplan lässt sich
hin nur dadurch vervollständigen, dass die für Ehegatten geltende Regelung
Wirkung ab dem
1 Satz 1 a VBLS a.F. 10 a) Nach § 85 Satz 1 VBLS wird ein Sterbegeld entsprechend dem Zusatzversorgungsrecht des bisherigen Gesamtversorgungssystems gezahlt, das allerdings der Höhe nach jährlich gestaffelt abgesenkt wird und nach § 85 Satz 2 VBLS ab dem Jahre 2008 gänzlich entfällt (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, BAT Teil VII - ATV 179. ErgL [Stand Oktober 2002] Erl. 35.1). Für einen - wie hier - Sterbefall im Jahre 2006 wird ein Sterbegeld in Höhe von 600 € erbracht, das auch der Kläger als eingetragener Lebenspartner verlangen kann. 11 Nach der Regelung des § 85 Satz 1 VBLS i.V.
1 Satz 1 a VBLS a.F. ist ein Sterbegeld zwar ausdrücklich nur für den überlebenden Ehegatten, nicht auch für den eingetragenen Lebenspartner vorgesehen. Die Regelung führt aber zu einer Ungleichbehandlung, die entsprechend den Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts in dem genannten Beschluss vom 7. Juli 2009 (aaO Tz. 77 ff.) gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Dieser Verstoß hat - wie bei der Hinterbliebenenrente nach § 38 VBLS - zur Folge, dass die genannte Regelung zum Sterbegeld
Wirkung ab dem 1. Januar 2005 auch auf eingetragene Lebenspartner Anwendung findet. 12 Aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (aaO) ergibt sich, dass Ehegatten und eingetragene Lebenspartner im Bereich der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, die bei der Beklagten zusatzversichert sind, ab dem Jahre 2005 gleich zu behandeln sind. Das betrifft neben der Hinterbliebenenrente auch das - in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht vorgesehene - Sterbegeld. Dafür, dass eine Gleichstellung auch insoweit
dem Willen des Gesetzgebers im Einklang steht, spricht die im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung durch Art. 5 Abs. 35 Nr. 1 des Überarbeitungsgesetzes
Wirkung ab dem 1. Januar 2005 eingefügte Regelung des § 63 Abs. 1 a SGB VII, die die Anwendbarkeit der für Ehegatten geltenden Vorschriften über die Hinterbliebenenleistungen, zu denen auch ein Sterbegeld gehört (vgl. § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VII), auf eingetragene Lebenspartner erstreckt. 13 b) Da die Zahlung von Sterbegeld unabhängig davon ist, ob die Ehe bzw. Lebenspartnerschaft bis zum Tod des Versicherten bereits ein Jahr bestanden hat, kann über diesen selbständigen Anspruch durch das Revisionsgericht selbst entschieden werden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Im Übrigen ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Wendt Dr. Kessal-Wulf Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE300842010&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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