BGH, Urteil vom 08.05.2015 – V ZR 62/14 – Grundstücksnutzung durch einen Telekommunikationsdienstleistungsanbieter: Bindung des Grundstückseigentümers durch eine…
KORE300842015 BGH 5. Zivilsenat 20150508 V ZR 62/14 Urteil § 566 BGB, § 1004 Abs 2 BGB, § 45a Abs 4 TKG vom 18.02.2007 vorgehend LG Dresden, 11. Februar 2014, Az: 8 S 81/13vorgehend AG Dippoldiswalde, 24. Januar 2013, Az: 2 C 396/12 DEU Bundesrepublik Deutschland Grundstücksnutzung durch einen Telekommunikationsdienstleistungsanbieter: Bindung des Grundstückseigentümers durch eine Grundstückseigentümererklärung des Voreigentümers im Übergangsfall; Bindung der Grundstückseigentümer nach Grundstücksteilung 1. Die in § 45a Abs. 4 TKG angeordnete entsprechende Anwendung von § 566 BGB gilt auch für vor dem Inkrafttreten der Vorschrift am 24. Februar 2007 abgegebene Eigentümererklärungen oder vergleichbare Nutzungsverträge. Die Eigentumsübertragung muss aber nach dem Inkrafttreten der Vorschrift erfolgt sein.
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 11. Februar 2014 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen 1 Die Gemeinnützige Wohnungsbaugesellschaft F. e.G. war Eigentümerin eines mit einem Mehrfamilienwohnhaus bebauten, nicht als Verkehrsweg gewidmeten Grundstücks. Am 6. November 1996 unterzeichnete sie eine sog. Grundstückseigentümererklärung. Darin erklärte sie sich damit einverstanden, dass die D. AG, die Rechtsvorgängerin der Klägerin, auf dem Grundstück und den darauf befindlichen Gebäuden alle Vorrichtungen anbringt, die erforderlich sind, um Anschlüsse ihres Netzes einzurichten. Die Inanspruchnahme des Grundstücks durch die Vorrichtungen durfte nur zu einer notwendigen und zumutbaren Belastung führen. Weiter heißt es in der Erklärung: „Die Vorrichtungen müssen verlegt oder – soweit sie nicht das Grundstück selbst versorgen und eine Verlegung nicht ausreicht – entfernt werden, wenn sie einer veränderten Nutzung des Grundstücks entgegenstehen und ihr Verbleiben an der bisherigen Stelle nicht mehr zumutbar ist. Die Kosten für die Verlegung oder Entfernung trägt die D. AG. Dies gilt nicht für Vorrichtungen, die ausschließlich das Grundstück versorgen, es sei denn, es sind gleichzeitig Änderungen am Netz der D. AG erforderlich.
Die D. AG ist ferner verpflichtet, die Vorrichtungen binnen Jahresfrist nach der Kündigung auf eigene Kosten zu entfernen. Auf Verlangen sind die Vorrichtungen unverzüglich zu entfernen, soweit dem nicht schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen.
Diese Erklärung gilt auf unbestimmte Zeit. Die Kündigung ist nur zum 1. April oder zum 1. Oktober zulässig. Das Kündigungsrecht ruht, solange sich ein Anschluß des Netzes der D. AG auf dem Grundstück befindet.“ 2 In der Folgezeit wurde der Netzanschluss hergestellt. Zu einem späteren Zeitpunkt wurde das Grundstück geteilt. Aus ihm gingen drei Grundstücke hervor, auf denen sich jeweils ein Reihenhaus befindet. Die verlegte Leitung führt unterirdisch durch das mit einem Reihenendhaus bebaute Grundstück, dessen Eigentümer die Beklagten sind, und verbindet auch das benachbarte Reihenmittelhaus mit dem Telekommunikationsnetz der Klägerin. Eine solche Verbindung ließe sich auch ohne Inanspruchnahme anderer Grundstücke herstellen. Die Beklagte und die Eigentümerin des mit dem Reihenmittelhaus bebauten Grundstücks schlossen einen gerichtlichen Vergleich, nach dem die Beklagten berechtigt sind, ab dem 1. August 2012 die Versorgung des Reihenmittelhauses über ihr Grundstück mit Wasser und Strom sowie den Telekomanschluss zu unterbrechen.
3 Die Klägerin verlangt von den Beklagten, es zu unterlassen, die Telekommunikationslinie funktionell zu unterbrechen oder die zu ihr gehörenden Anlagenteile auf deren Grundstück zu zerstören oder zu unterbrechen. Hilfsweise will sie die Feststellung erreichen, dass die über das Grundstück der Beklagten verlaufende Telekommunikationslinie einschließlich der dazu gehörenden Bestandteile in ihrem Eigentum steht, dass die Nutzung des Grundstücks für die Telekommunikationslinie rechtmäßig erfolgt und dass es den Beklagten nicht gestattet ist, die Telekommunikationslinie zu unterbrechen, zu zerstören oder zu entfernen.
4 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht ihr stattgegeben. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, wollen die Beklagten die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils erreichen.
I.
5 Das Berufungsgericht hält einen Unterlassungsanspruch der Klägerin gemäß § 1004 Abs. 1 BGB für begründet. Die Telekommunikationsleitung sei zu einem nur vorübergehenden Zweck auf dem Grundstück der Beklagten verlegt und stehe daher im Eigentum der Klägerin. Die Beklagten hätten diese - zumindest derzeit - zu dulden. Dies ergebe sich zwar nicht aus § 76 Abs. 1 Nr. 2 TKG, folge aber aus der Grundstückseigentümererklärung vom 6. November 1996. Nach Absatz 4 des am 24. Februar 2007 in Kraft getretenen § 45a TKG gelte § 566 BGB entsprechend. Der Gesetzgeber habe mit der Neuregelung lediglich die Rechtswirkungen einer solchen Grundstückseigentümererklärung klarstellen wollen. Daher wirke auch eine schon vor dem Inkrafttreten des § 45a Abs. 4 TKG abgegebene Grundstückseigentümererklärung für und gegen den Rechtsnachfolger des Grundstückseigentümers.
II.
6 Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
7 1. a) Rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht davon aus, dass die über das Grundstück der Beklagten verlaufende Telekommunikationsleitung und die dazu gehörenden Anlagenteile im Eigentum der Klägerin stehen. Die Grundstückseigentümererklärung vom 6. November 1996 lässt den Schluss auf den Willen der Rechtsvorgängerin der Klägerin zu, die Leitung nur zu einem vorübergehenden Zweck, nämlich bis zu einer Kündigung des Rechtsverhältnisses, zu verlegen. Die Anlagenteile stellen daher Scheinbestandteile des Grundstücks im Sinne des § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB dar (vgl. Senat, Urteil vom 19. September 2003 – V ZR 319/01, BGHZ 156, 172, 175 für Breitbandkabel; Urteil vom 3. Juni 2005 – V ZR 196/04, ZOV 2005, 279, 280 sub 4. b) für Hausnetze; Urteil vom 2. Dezember 2005 – V ZR 35/05, BGHZ 165, 184, 190 für Wasserleitungen sowie Heun in ders., Handbuch Telekommunikationsrecht, 2. Aufl., Kapitel F Rn. 343; Schadow in Scheurle/Mayen, Telekommunikationsgesetz, 2. Aufl., § 45a Rn. 3 für Telekommunikationsleitungen).
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9 2. Dagegen lässt sich eine Verpflichtung der Beklagten, die Telefonleitung der Klägerin auf ihrem Grundstück zu dulden (§ 1004 Abs. 2 BGB), mit der von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht bejahen. Der Vor-schrift des § 45a Abs. 4 TKG kann nicht ohne weiteres entnommen werden, dass die Beklagten an die von ihrer Rechtsvorgängerin abgegebene Grundstückseigentümererklärung vom 6. November 1996 gebunden sind. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Vorschrift habe Rückwirkung und erfasse daher auch das hier zu beurteilende Rechtsverhältnis, trifft in dieser Allgemeinheit nicht zu.
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Rspr., vgl. BVerfGE 135, 1 Rn. 63; 132, 302, 318; 101, 239, 262; 45, 142, 167 f.) nicht vereinbar und deshalb unzulässig wäre. Die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom Grundsatz der Unzulässigkeit echter Rückwirkungen anerkannten Ausnahmen sind nicht gegeben (vgl. dazu nur BVerfGE 135, 1 Rn. 63 mwN). Der Erwerber eines Grundstücks brauchte vor dem Inkrafttreten des § 45a Abs. 4 TKG nicht mit einem Übergang des Nutzungsvertrages oder einer Änderung der Rechtslage zu rechnen. Insbesondere war die Rechtslage nicht derart unklar und verworren, dass eine Klärung durch den Gesetzgeber zu erwarten war. Überragende Belange des Gemeinwohls, hinter denen der Vertrauensschutz des Grundstückseigentümers zurücktreten müsste, sind nicht zu erkennen.
Die Anordnung der Geltung des § 566 BGB für Gestattungsverträge stellt auch keine nur ganz unerhebliche Beeinträchtigung des Grundstückseigentümers dar.
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13 3. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Denn eine Duldungspflicht der Beklagten ergibt sich auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht aus anderen Vorschriften.
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Zudem enthalte die Gegenerklärung des Netzbetreibers die Übernahme einer Haftung ohne Verschuldensnachweis. Von anderer Seite wird diese Einordnung abgelehnt (KG, Grundeigentum 2002, 1059 f.; OLG Brandenburg, NZM 2001, 444 f.; OLG Köln, NJW-RR 1997, 751 f.; LG Frankfurt am Main, NJW 1985, 1228, 1229; vgl. auch OLG Düsseldorf, MDR 1976, 142; Demmel in Manssen, Telekommunikations- und Multimediarecht, 4. Erg.-Lief. 6/01, C § 41/§ 10 TKV Rn. 7). Es fehle an der Entgeltlichkeit der Nutzungsüberlassung. Der in einer besseren Vermietbarkeit des Grundstücks und der darauf befindlichen Wohnungen liegende Vorteil stehe, falls er überhaupt als Entgelt zu berücksichtigen sei, jedenfalls nicht in einem Gegenseitigkeitsverhältnis zur Nutzungsüberlassung.
Der Netzbetreiber sei gegenüber dem Grundstückseigentümer nicht schon auf Grund der Gestattungsvereinbarung zu dem Betrieb des Anschlusses verpflichtet.
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Sie wäre im Hinblick darauf, dass der Netzbetreiber zugleich die Möglichkeit zur Versorgung von Kunden auf dem Grundstück mit Kommunikationsleistungen erhält, nur von untergeordneter Bedeutung, so dass auch aus diesem Grunde die Anwendung des § 566 BGB (§ 571 BGB a.F.) vor dem Inkrafttreten von § 45a TKG ausscheidet (vgl. zu Breitbandkabelanlagen: Senat, Urteil vom 26. September 2003 – V ZR 51/03, MMR 2004, S. 163, 164; BGH, Urteil vom 17. Juli 2002 – XII ZR 86/01, NJW 2002, 3322 f.; vgl. zu der Möglichkeit der Heranziehung mietrechtlicher Vorschriften auch BGH, Urteil vom 22. März 1967 – VIII ZR 10/65, BGHZ 47, 202, 203 ff. – Automatenaufstellungsvertrag; Urteil vom 26. Januar 1994 – XII ZR 93/92, NJW-RR 1994, 558 f. – Werbetafeln).
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Dezember 1997, BGBl. I S. 2910, zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004, BGBl. I S. 3214) und § 45a TKG gegen eine gesetzliche und für eine vertragliche Duldungspflicht entschieden (Beck’scher TKG-Kommentar/Dahlke, 3. Aufl., TKG-E 2005 § 45a Rn. 26). Überschneidungen mit der gesetzlichen Duldungspflicht können sich nur bei Anschlüssen der auf dem Grundstück befindlichen Gebäude an öffentliche Telekommunikationsnetze der nächsten Generation ergeben, für die der Gesetzgeber mit § 76 Abs. 1 TKG 2012 eine gesetzliche Duldungspflicht begründet hat, die aber auch von einer vertraglichen Duldungspflicht erfasst sein können (Beck’scher TKG-Kommentar/Büning, 4. Aufl., § 45a Rn. 4).
Solche Anschlüsse befinden sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht auf dem Grundstück der Beklagten. § 76 TKG ist deshalb hier nicht anwendbar.
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III.
22 Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben; es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, da sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO).
23 1. Das Berufungsgericht wird zunächst zu klären haben, ob die Beklagten das Eigentum an ihrem Grundstück vor oder nach dem Inkrafttreten von § 45a Abs. 4 TKG am 24. Februar 2007 erworben haben.
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Dann nämlich träten die Erwerber der einzelnen Teilgrundstücke nacheinander zunächst mit dem Veräußerer und nach dem Eintritt des letzten Erwerbs an dessen Stelle in das Nutzungsverhältnis ein (dazu für § 566 BGB: Senat, Beschluss vom 26. April 2012 – V ZR 276/11, ZMR 2012, 692 Rn. 17; BayObLG, NJW-RR 1991, 651). Das Innenverhältnis der Erwerber untereinander oder des Erwerbers und des Veräußerers bestimmt sich nach den Regeln der Bruchteilsgemeinschaft (BGH, Beschluss vom 28. April 1999- VIII ARZ 1/98, BGHZ 141, 239, 244; Urteil vom 28. September 2005- VIII ZR 399/03, NJW 2005, 3781 und Senat, Beschluss vom26. April 2012 – V ZR 276/11, ZMR 2012, 692 Rn. 17). Die Folge davon ist, dass die Erwerber oder der Veräußerer und die Erwerber auch nur gemeinschaftlich kündigen können (Senat, Beschluss vom 26.
April 2012- V ZR 276/11, ZMR 2012, 692 Rn. 17). Das ist hier nicht geschehen.
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32 2. Falls die Beklagten entweder kraft Gesetzes oder rechtsgeschäftlich in das Nutzungsverhältnis aus der Grundstückseigentümererklärung ihrer Rechtsvorgängerin eingetreten sein sollten, scheiterte ein Unterlassungsanspruch der Klägerin nicht daran, dass die Beklagten die Verlegung der Telefonleitung beanspruchen könnten.
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35 3. Der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag dürfte mangels Feststellungsinteresses unzulässig sein. Für die Feststellung der Unterlassungspflicht ergibt sich das aus dem Vorrang der Leistungsklage. Die ebenfalls beantragte Feststellung, dass die Klägerin Eigentümerin der Leitung und dass ihre Nutzung rechtmäßig ist, ist als Feststellung vorgreiflicher Rechtsverhältnisse nach § 256 Abs. 2 ZPO nur zulässig, wenn die Möglichkeit besteht, dass diese unabhängig von der Entscheidung über den Hauptantrag noch Bedeutung erlangen (BGH, Urteil vom 7. März 2013 - VII ZR 223/11, NJW 2013, 1744 Rn. 19). Das ist bislang nicht erkennbar.
Stresemann Schmidt-Räntsch Czub Kazele Göbel http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE300842015&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public