BGH, Beschluss vom 10.04.2024 – VII ZB 29/23 – Vollstreckung zugunsten einer gesetzlichen Krankenkasse: Vollstreckungsersuchen des bestellten Vollstreckungsbeamten an den…
KORE300842024 ECLI:DE:BGH:2024:100424BVIIZB29.23.0 BGH 7. Zivilsenat 20240410 VII ZB 29/23 Beschluss § 66 Abs 1 S 1 SGB 10, § 66 Abs 1 S 3 SGB 10, § 66 Abs 4 SGB 10, § 5 Abs 2 VwVG, § 15a VwVG BW vorgehend LG Mosbach, 23. Oktober 2023, Az: 5 T 55/21vorgehend AG Mosbach, 22. Oktober 2021, Az: 1 M 995/21 DEU Bundesrepublik Deutschland Vollstreckung zugunsten einer gesetzlichen Krankenkasse: Vollstreckungsersuchen des bestellten Vollstreckungsbeamten an den Gerichtsvollzieher im Rahmen der Eigenvollstreckung um Beitreibung einer Geldforderung aus einem Leistungsbescheid gegen den Schuldner Der nach § 66 Abs. 1 Satz 3 SGB X bestellte Vollstreckungsbeamte einer gesetzlichen Krankenkasse, die als bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts organisiert ist, stellt keine Vollstreckungsbehörde dar, welche den Gerichtsvollzieher im Rahmen der Eigenvollstreckung um Beitreibung einer Geldforderung aus einem Leistungsbescheid des Sozialversicherungsträgers gegen den Schuldner nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB X i.V.m. § 5 Abs. 2 VwVG, § 15a LVwVG BW ersuchen kann.
Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Mosbach vom 23. Oktober 2023- 5 T 55/21 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
I.
1 Die Gläubigerin ist eine gesetzliche Krankenkasse, die aufgrund der Größe ihres Zuständigkeitsgebietes als bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts organisiert ist. Sie betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung in Höhe von 563,55 € aus einem von ihr am 29. Juni 2009 erlassenen Leistungsbescheid.
2 Der nach § 66 Abs. 1 Satz 3 SGB X für sie bestellte Vollstreckungsbeamte ersuchte den Gerichtsvollzieher bei dem Amtsgericht M. um die Pfändung körperlicher Sachen des Schuldners. Der Gerichtsvollzieher wies das auf § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB X i.V.m. § 5 Abs. 2 Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG), § 15a Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg (LVwVG BW) gestützte Vollstreckungsersuchen mit der Begründung zurück, die Vollstreckung im Verwaltungszwangsverfahren sei über ihn nicht möglich, weil er keine Behörde im Sinne der § 4 VwVG, § 3 SGB X sei und Amtshilfe nur in begründeten Einzelfällen gewährt werden könne. Eine Beauftragung des Gerichtsvollziehers sei nur nach § 66 Abs. 4 SGB X möglich.
3 Die gegen die Weigerung des Gerichtsvollziehers gerichtete Erinnerung der Gläubigerin hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist erfolglos geblieben.
4 Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihren Antrag weiter, den Gerichtsvollzieher zur Durchführung ihres Vollstreckungsersuchens anzuweisen.
II.
5 Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
6 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, die nach § 793 ZPO statthafte und im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde sei unbegründet, denn die Voraussetzungen der von der Gläubigerin begehrten Vollstreckung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB X i.V.m. § 5 Abs. 2 VwVG, § 15a LVwVG BW durch den Gerichtsvollzieher seien nicht erfüllt.
7 Für die Vollstreckung zugunsten bundesunmittelbarer Körperschaften wie der Gläubigerin gelte gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB X das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz. Soweit die Gläubigerin den Gerichtsvollzieher um Amtshilfe nach § 5 Abs. 2 VwVG ersuche, scheitere dies daran, dass die von der Gläubigerin begehrte Amtshilfe nur für Vollstreckungsbehörden im Sinne von § 4 VwVG gewährt werde, worunter die Gläubigerin nicht falle. Zuständig für die Vollstreckung seien gemäß § 4 Buchst. b VwVG in Ermangelung besonderer Vollstreckungsbehörden nach § 4 Buchst. a VwVG die Vollstreckungsbehörden der Bundesfinanzverwaltung, d.h. die Hauptzollämter. Zwar verfüge auch die Gläubigerin über eigene Vollstreckungs- und Vollziehungsbeamte nach § 66 Abs. 1 Satz 3 SGB X. Dabei handele es sich jedoch nicht um eine besondere Vollstreckungsbehörde gemäß § 4 Buchst. a VwVG. § 5 Abs. 2 VwVG sei ferner restriktiv dahingehend auszulegen, dass der Adressat eines Amtshilfeersuchens nur eine Behörde sein könne, was auf den Gerichtsvollzieher seiner allgemeinen Stellung nach nicht zutreffe. Da § 15a LVwVG BW als Landesrecht nur über die Verweisung in § 5 Abs. 2 VwVG Anwendung finden könne, dessen Voraussetzungen jedoch nicht vorlägen, scheide § 15a LVwVG BW als Rechtsgrundlage der Amtshilfe durch den Gerichtsvollzieher aus.
8 2. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
9 Zu Recht hat das Beschwerdegericht die gegen die Zurückweisung der Vollstreckungserinnerung der Gläubigerin gemäß § 766 Abs. 2 ZPO gerichtete sofortige Beschwerde (§ 793 ZPO) zurückgewiesen, mit der die Gläubigerin die Anweisung begehrt hat, dass der Gerichtsvollzieher auf ihr Vollstreckungsersuchen die Pfändung körperlicher Sachen des Schuldners vorzunehmen hat.
10 Der Gerichtsvollzieher hat sich zu Recht als unzuständig angesehen.
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13 Vollstreckungsbehörde ist hiernach das zuständige Hauptzollamt. Da eine Bestimmung nach § 4 Buchst. a VwVG für die bundesunmittelbaren Sozialversicherungsträger - wie die Gläubigerin - nicht getroffen worden ist, sind nach § 4 Buchst. b, § 5 Abs. 1 VwVG, § 249 Abs. 1 Satz 3 AO, § 1 Nr. 3 Finanzverwaltungsgesetz die Vollstreckungsbehörden der Bundesfinanzverwaltung - Hauptzollämter - Vollstreckungsbehörden auch für den Bereich der Sozialversicherung (vgl. BeckOGK SGB/Mutschler, Stand: 1. September 2020, § 66 SGB X Rn. 10). Die Hauptzollämter werden im Wege einer spezialgesetzlich geregelten Vollstreckungshilfe, bei der es sich um eine für das Vollstreckungsverfahren konkretisierte Form der Amtshilfe handelt, für die Gläubigerbehörde als anordnende Behörde tätig (vgl. Littmann in Hauck/Noftz, SGB X, Stand: März 2016, § 66 Rn. 35; Troidl in Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG/VwZG, 12. Aufl., § 250 AO Rn. 1; vgl. allgemein zur Vollstreckungshilfe Kopp/Kopp, BayVBl. 1994, 229, 230).
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17 (a) Hierfür sprechen bereits der Wortlaut und die Systematik der gesetzlichen Regelungen.
18 Der Vollstreckungsbeamte im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 3 SGB X wird vom Gesetz nicht als Vollstreckungsbehörde bezeichnet. Auch wird nicht angeordnet, dass er als Vollstreckungsbehörde im Sinne des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes handelt, was darauf schließen lässt, dass er trotz seiner Befugnisse zur Eigenvollstreckung, die sachlich denen einer Vollstreckungsbehörde entsprechen (vgl. dazu § 5 Abs. 1 VwVG i.V.m. den Vorschriften der Abgabenordnung), gerade keine Vollstreckungsbehörde ist und einer solchen daher im Übrigen auch nicht gleichgestellt wird. In anderen Zusammenhängen existieren dagegen gesetzliche Bestimmungen, welche die Vollstreckungsbehörde abweichend von § 4 VwVG festlegen und dieser Vorschrift als Spezialregelung vorgehen (siehe Troidl in Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG/VwZG, 12.
Aufl., § 4 VwVG Rn. 2). § 136 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) bestimmt etwa, dass bei der Vollstreckung von Geldforderungen nach dem FlurbG die §§ 1-5 VwVG sinngemäß gelten (§ 136 Abs. 1 Satz 1 FlurbG) und dabei die Flurbereinigungsbehörde Vollstreckungsbehörde ist (§ 136 Abs. 2 FlurbG). Abweichend von § 4 VwVG gesetzlich bestimmte Vollstreckungsbehörden finden sich auch in § 38 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 Parteiengesetz (ParteiG), wonach der Bundeswahlleiter in den in § 38 Abs. 1 ParteiG genannten Fällen Vollstreckungsbehörde ist (vgl. Morlok, Parteiengesetz, 2. Aufl., § 38 Rn. 4: Vollstreckungsbehörde kraft Gesetzes), desgleichen der Präsident des Deutschen Bundestages nach Maßgabe von § 38 Abs. 2 ParteiG.
Der Umstand, dass für den Vollstreckungsbeamten nach § 66 Abs. 3 Satz 1 SGB X demgegenüber keine entsprechende Anordnung existiert, legt nahe, ihn auch nicht als Vollstreckungsbehörde anzusehen.
19 Gegen die Berechtigung des Vollstreckungsbeamten der Gläubigerin, den Gerichtsvollzieher unmittelbar um Beitreibung zu ersuchen, spricht auch der Regelungszusammenhang innerhalb des § 66 SGB X. So hat die Gläubigerin die Möglichkeit, den Gerichtsvollzieher nach Maßgabe von § 66 Abs. 4 SGB X in Verbindung mit den Vorschriften der Zivilprozessordnung zu beauftragen (vgl. § 38 Nr. 9, § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 GVGA). Dies rechtfertigt im Umkehrschluss, dass sie auf anderem Wege - nämlich über die für die Gläubigerbehörde kostenfreie Amts- beziehungsweise Vollstreckungshilfe (vgl. Bigge, WzS 2014, 41, 46) - nicht unmittelbar auf den Gerichtsvollzieher zurückgreifen kann. Wenn die Gläubigerin den mit der ZPO-Vollstreckung verbundenen höheren Aufwand, etwa das Erfordernis einer vollstreckbaren Titelausfertigung, eine damit einhergehende höhere Fehleranfälligkeit (vgl. zu den Problemen in der Praxis May, DGVZ 2012, 88, 89) sowie eine mögliche Kostenlast (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Gerichtsvollzieherkostengesetz zur Kostenschuldnerschaft des Auftraggebers) vermeiden will, bleibt es ihr unbenommen, stattdessen die Verwaltungsvollstreckung über die Hauptzollämter nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB X i.V.m. § 4 Buchst. b VwVG oder die Eigenvollstreckung nach § 66 Abs. 1 Satz 3 SGB X zu wählen.
20 (b) Diese Auslegung wird ferner durch Sinn und Zweck des Gesetzes gestützt. Die Vollstreckung durch eigene Bedienstete nach § 66 Abs. 1 Satz 3 SGB X soll es dem Sozialleistungsträger ermöglichen, gerade ohne Amtshilfe einer anderen Behörde, damit im Einzelfall schneller, jedenfalls aber in eigener Gestaltungsverantwortung im Rahmen geltenden Rechts, selbst zu vollstrecken (Feddern in jurisPK-SGB X, Stand: 24. Januar 2024, § 66 Rn. 23; vgl. auch schon Kommentar zur Reichsversicherungsordnung (RVO), hrsg. von Mitgliedern des Reichsversicherungsamts, 3. Aufl., § 404 RVO Erl. 6 zur Vorgängerregelung in § 404 Abs. 4 RVO, wonach die Vorschrift die Entlastung der sonst zuständigen Stellen bezweckt).
Aus diesem Grund sieht § 66 Abs. 1 Satz 3 SGB X nicht nur die Bestellung von eigenen fachlich geeigneten Bediensteten als Vollstreckungsbeamte, sondern auch die Bestellung von Vollziehungsbeamten vor, die im Rahmen der Eigenvollstreckung Aufgaben übernehmen können (vgl. §§ 281 ff. AO), die nach der Zivilprozessordnung dem Gerichtsvollzieher obliegen. Die Vollstreckung wegen Geldforderungen in bewegliches Vermögen des Schuldners durch Pfändung körperlicher Sachen (§ 281 Abs. 1 AO) kann durch die für die Gläubigerin bestellten Vollziehungsbeamten erfolgen (§ 285 Abs. 1 AO), so dass ein Bedürfnis für die Hinzuziehung des Gerichtsvollziehers nicht anzuerkennen ist. Diesem Regelungssystem liefe es zuwider, wenn der nach § 66 Abs. 1 Satz 3 SGB X bestellte Vollstreckungsbeamte, auch wenn er für die Eigenvollstreckung die Befugnisse einer Vollstreckungsbehörde wahrnimmt, seinerseits statt dem eigens hierfür bestellten Vollziehungsbeamten wieder den Gerichtsvollzieher um Vollstreckungshilfe ersuchen könnte.
21 (c) Verfügt die Gläubigerin - so wie sie behauptet - nicht über eine ausreichende Anzahl von Vollziehungsbeamten im Bundesgebiet, rechtfertigt eine womöglich unzureichende personelle Ausstattung jedenfalls keine nach Wortlaut, Systematik und Zweck des Gesetzes nicht vorgesehene unmittelbare Vollstreckungshilfe durch den Gerichtsvollzieher. Denn Vollstreckungsmaßnahmen, die in die Rechte des Bürgers eingreifen, stehen notwendig unter dem Gesetzesvorbehalt sowohl hinsichtlich des Inhalts als auch hinsichtlich der Zuständigkeit der Behörden und des Verfahrens (vgl. BeckOK GG/Epping, Stand: 15. Januar 2024, Art. 35 Rn. 11; Kopp/Kopp, BayVBl. 1994, 229, 231). Aus diesem Grunde kann auch dahinstehen, ob die Hauptzollämter - so die Gläubigerin - ihr Amts- beziehungsweise Vollstreckungshilfe verweigern dürfen, solange sie eigene Vollziehungsbeamte beschäftigt.
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23 Eine Umdeutung in ein Vollstreckungsersuchen der Vollstreckungsbehörde nach § 4 Buchst. b VwVG scheidet ebenfalls aus, da die Gläubigerin ohne Beteiligung des Hauptzollamts unmittelbar an den Gerichtsvollzieher herangetreten ist.
III.
24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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