BGH, Urteil vom 27.04.2016 – VIII ZR 61/15 – Vorkaufsrecht des Mieters bei Veräußerung eines noch ungeteilten Gesamtgrundstücks und beabsichtigter Realteilung: Übernahme der…
KORE300852016 ECLI:DE:BGH:2016:270416UVIIIZR61.15.0 BGH 8. Zivilsenat 20160427 VIII ZR 61/15 Urteil § 133 BGB, § 157 BGB, § 464 Abs 2 BGB, § 467 S 1 BGB, § 467 S 2 BGB, § 577 Abs 1 S 1 Alt 2 BGB vorgehend LG Aachen, 5. März 2015, Az: 2 S 292/14vorgehend AG Aachen, 24. Juli 2014, Az: 100 C 624/13 DEU Bundesrepublik Deutschland Vorkaufsrecht des Mieters bei Veräußerung eines noch ungeteilten Gesamtgrundstücks und beabsichtigter Realteilung: Übernahme der Verpflichtung zur Aufteilung durch den Verkäufer; Einschränkung des Grundsatzes der Vertragsidentität bei Verkauf eines nur teilweise mit einem Vorkaufsrecht belasteten Grundstücks; Erstreckung des Vorkaufs auf das gesamte Grundstück 1. Ein Vorkaufsrecht des Mieters nach § 577 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB analog wird bei Veräußerung eines noch ungeteilten Gesamtgrundstücks und beabsichtigter Realteilung nur dann begründet, wenn der Verkäufer als Vorkaufsverpflichteter in dem mit dem Erwerber abgeschlossenen Kaufvertrag die Verpflichtung zur Aufteilung übernommen hat. Ob dies der Fall ist, ist dem Kaufvertrag im Wege der Auslegung zu entnehmen. Weiter setzt die Entstehung eines solchen Vorkaufsrechts voraus, dass die vom Vorkaufsrecht erfasste zukünftige Einzelfläche in dem Kaufvertrag bereits hinreichend bestimmt oder zumindest bestimmbar ist (Fortführung von BGH, Urteil vom 22. November 2013, V ZR 96/12, BGHZ 199, 136 Rn. 17, 22 ff.).
2a. § 467 Satz 1 BGB sichert das Interesse des Vorkaufsberechtigten an der Ausübung seines Rechts beim Verkauf mehrerer Gegenstände, die nur zum Teil dem Vorkaufsrecht unterliegen, und schränkt damit den in § 464 Abs. 2 BGB enthaltenen Grundsatz der Vertragsidentität ein. Damit bestimmt das Vorkaufsrecht und nicht der den Vorkaufsfall auslösende Kaufvertrag, welche Gegenstände der Vorkaufsberechtigte in Ausübung seines Rechts erwerben kann (im Anschluss an BGH, Urteil vom 23. Juni 2006, V ZR 17/06, BGHZ 168, 152 Rn. 21 ff.).
2b. § 467 Satz 1 BGB ist auf den Fall des Verkaufs eines nur teilweise mit einem Vorkaufsrecht belasteten Grundstücks entsprechend anzuwenden (im Anschluss an BGH, Urteil vom 10. Oktober 1969, V ZR 155/66, LM § 508 BGB aF Nr. 1).
2c. Der Vorkaufsverpflichtete kann jedoch gemäß § 467 Satz 2 BGB (analog) verlangen, dass der Vorkauf auf alle Gegenstände beziehungsweise auf das gesamte Grundstück erstreckt wird, wenn nach Abtrennung der vorkaufsbelasteten Gegenstände lediglich ein isoliert nicht sinnvoll nutzbarer Gegenstand verbliebe, für den sich kein adäquater Preis erzielen ließe (Fortführung von BGH, Urteil vom 27. Januar 2012, V ZR 272/10, NJW 2012, 1354 Rn. 18).
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 5. März 2015 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 24. Juli 2014 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.
Von Rechts wegen 1 Die Klägerin ist seit dem Jahr 1989 Mieterin eines in einer Siedlung ehemaliger Zolldienstwohnungen gelegenen Einfamilienreihenhauses in Aachen. Das Eigentum an dem Siedlungsgrundstück, das mit zwei hintereinander liegenden eingeschossigen Wohnblöcken mit je drei Einfamilienhäusern und einem zweigeschossigen Zweifamiliendoppelhaus sowie einer Garage und einem Schuppengebäude bebaut ist, war mit Wirkung vom 1. Januar 2005 von Gesetzes wegen auf die Beklagte übergegangen.
2 Mit notariellem Kaufvertrag vom 14. Dezember 2012 veräußerte die Beklagte das Gesamtgrundstück, das in einem dem Vertrag beigefügten Lageplan in noch zu vermessenden Teilflächen dargestellt wurde, zum Gesamtpreis von rund 1,2 Mio. € an fünf Ehepaare und an eine Einzelperson. Dabei wurden in § 1 Abs. 4 des Kaufvertrags sowohl das Gesamtgrundstück als auch die Grundstücksteilflächen als Kaufgegenstand bezeichnet. Die in § 2 des Kaufvertrags jeweils mit einer ungefähren Größenangabe versehenen und im beigefügten Lageplan farblich gekennzeichneten, damals noch nicht vermessenen Teilflächen wurden bestimmten Käufern entweder insgesamt (mit Wohnhäusern bzw. mit einem Schuppengebäude bebaute Teilflächen Nr. 1 bis Nr. 9) oder nach Bruchteilen (Stellplatzparzelle Nr. 10 und mit Garage bebaute Gemeinschaftsfläche Nr. 11) zugeordnet. Gemäß § 2 des Kaufvertrags war der von den Vertragsparteien genehmigte und unterschriebene Lageplan Bestandteil des Vertrages und waren diese sich über die Abgrenzung des Kaufgegenstandes in der Natur einig.
3 Zur Berechnung der Grunderwerbssteuer und anfallender Kosten stellten die Käufer in § 10 des Kaufvertrags klar, dass sie den Gesamtpreis in bestimmten Anteilen an die Verkäuferin gezahlt hatten, wobei auf die - im Rubrum des Kaufvertrags unter Nr. 5 aufgeführten - Käufer der mit dem von der Klägerin genutzten Einfamilienhaus bebauten Teilfläche Nr. 5 einschließlich der diesen Käufern zukommenden Miteigentumsanteile an - den ebenfalls noch zu vermessenden - Teilflächen Nr. 10 und Nr. 11 ein Kaufpreisanteil von 163.353 € entfiel.
4 In § 14 Abs. 1 des Kaufvertrags wurde zugleich die Auflassung erklärt, wobei das Eigentum am Grundstück im jeweils im Kaufvertrag angegebenen Beteiligungsverhältnis auf die Käufer übergehen sollte. In § 14 Abs. 2 des Vertrages ermächtigten die Vertragsparteien Notarangestellte unter anderem dazu, nach der Katasterfortschreibung den Kaufgegenstand genau zu bezeichnen und erneut die Auflassung zu erklären.
5 Mit weiterer notarieller Urkunde vom 14. Dezember 2012 trafen die am Kaufvertrag beteiligten Käufer eine Vereinbarung über die künftige Ausgestaltung ihrer Miteigentümergemeinschaft. In der Vorbemerkung zu dieser Vereinbarung heißt es unter Bezugnahme auf den anliegenden Lageplan, die Vertragsschließenden hätten den Grundbesitz "zum Eigentum zu Teilflächen" erworben.
6 Die Klägerin teilte der Beklagten innerhalb der gesetzlichen Ausschlussfrist mit Anwaltsschreiben vom 12. April 2013 mit, sie übe bezüglich des von ihr gemieteten Einfamilienhauses "das ihr gemäß § 577 BGB zustehende Vorkaufsrecht" aus. Die Beklagte stimmte dem zunächst mit Schreiben vom 15. April 2013 zu, vertrat dann aber später die Ansicht, der Klägerin stehe das in Anspruch genommene Vorkaufsrecht nicht zu.
7 Auf Antrag der Klägerin hat das Amtsgericht Aachen am 22. April 2013 im Wege der einstweiligen Verfügung angeordnet, dass zu ihren Gunsten eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs der Klägerin auf Auflassung und Eintragung der im beigefügten Lageplan mit Nr. 5 bezeichneten, noch zu vermessenden Teilfläche nebst aufstehendem Haus eingetragen wird. Die Vormerkung wurde am Folgetag in das Grundbuch eingetragen.
8 Im Oktober 2013 wurden die im Kaufvertrag aufgeführten Teilflächen vermessen, wobei die im Kaufvertrag mit Nr. 5 bezeichnete Teilfläche zum Flurstück 185 und die weiteren Teilflächen Nr. 10 und Nr. 11 zu den Flurstücken 186 und 183 wurden. Das Grundbuch wurde entsprechend fortgeschrieben.
9 Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Auflassung des zwischenzeitlich vermessenen Flurstücks 185 nebst Übertragung eines 11/100 Miteigentumsanteils an den Flurstücken 183 und 186 und auf Bewilligung der Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch, Zug um Zug gegen Zahlung von 163.353 €, in Anspruch. Die Beklagte begehrt im Wege der Widerklage Aufhebung der vom Amtsgericht erlassenen einstweiligen Verfügung nebst Verpflichtung der Klägerin zur Tragung der dort angefallenen Kosten.
10 Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen und der Widerklage entsprochen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
11 Die Revision hat Erfolg.
I.
12 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt:
13 Aufgrund des notariellen Kaufvertrags vom 14. Dezember 2012 sei der Klägerin ein Vorkaufsrecht in entsprechender Anwendung des § 577 Abs. 1 BGB nicht zugefallen. Ein Vorkaufsrecht entstehe nicht, wenn rein ideelles Miteigentum an einer oder mehreren ungeteilten Fläche(n) verkauft werde, ohne dass der Verkäufer gleichzeitig die vertragliche Verpflichtung übernehme, eine Teilung vorzunehmen. Hingegen werde ein Vorkaufsrecht des Mieters dann begründet, wenn die verkauften Teilflächen bereits in allen wesentlichen Einzelheiten zumindest bestimmbar festgelegt und bestimmten Erwerbern mit dem Ziel einer Teilung des Grundstücks zuzuordnen seien, dies die Erwerber nicht mehr einseitig ändern könnten und die Teilfläche der Mietsache genau entspräche.
14 Im Streitfall liege die erstgenannte Fallgestaltung vor, denn mit dem notariellen Kaufvertrag vom 14. Dezember 2012 seien nicht - in Vorwegnahme einer Realteilung - Teilflächen an verschiedene Erwerber einzeln formwirksam veräußert worden, sondern - wie in § 1 Abs. 1, § 3 des Vertrags zum Ausdruck komme - ein ungeteiltes Grundstück zu einem einheitlich vereinbarten Gesamtpreis von 1.202.021 €. Soweit in § 1 Abs. 4, § 2 des Kaufvertrags die Rede von Teilflächen sei, handele es sich hierbei lediglich um zeichnerische und sprachliche Bezeichnungen. Deutlich werde die ungeteilte Veräußerung auch in weiteren vertraglichen Regelungen. So solle von der in § 2 Abs. 1 Buchst. h des Kaufvertrags mit Nr. 11 bezeichneten Gemeinschaftsfläche ausdrücklich nur ein - der Realteilung nicht zugänglicher - Miteigentumsanteil von 11/100 auf die Käufer der Teilfläche Nr. 5 entfallen. Auch die in § 7 des Vertrags enthaltene Bestimmung über das Wege- und Fahrrecht bezüglich der im Lageplan mit Nr. 10 und Nr. 11 gekennzeichneten Gemeinschaftsflächen zeige deutlich, dass eine Regelung zwischen Verkäuferin und Käufern eines einheitlichen, ungeteilten Grundstücks getroffen worden sei, zu dessen Teilung sich die Verkäuferin gerade nicht verpflichtet habe. Die in § 14 des Vertrags erklärte Übereignung sei ebenfalls nicht bezogen auf bestimmte Flächen, sondern "im jeweils angegebenen Beteiligungsverhältnis" an eine Käufergemeinschaft erfolgt.
15 Wie die unter den Erwerbern am 14. Dezember 2012 getroffene weitere Vereinbarung zeige, sei aus deren Sicht Ziel des Kaufvertrags die Bildung einer Miteigentümergemeinschaft eigener Art gewesen. In Anbetracht dieses Umstands sei eine Realteilung zunächst ausgeschlossen gewesen. Zudem habe sich die Liegenschaft wegen der Erschließung und Versorgung durch gemeinsame Anlagen für eine Realteilung nicht ohne Weiteres geeignet. Die gemeinschaftlichen Erwerber seien außerdem grundsätzlich frei gewesen, nach dem Erwerb des Grundstücks eine andere (interne) Teilung vorzunehmen und zu vollziehen, denn die Beklagte habe ihrerseits eine Grundstücksteilung weder vorgenommen noch sei sie hierzu verpflichtet gewesen.
16 Unabhängig davon scheide ein Vorkaufsrecht der Klägerin auch deswegen aus, weil es an der gemäß § 577 Abs. 1 Satz 3, § 463 BGB erforderlichen Identität zwischen Mietsache, Kaufgegenstand und Vorkaufsgegenstand fehle. An die Klägerin vermietet seien das auf der Teilfläche Nr. 5 stehende Einfamilienhaus, ein Hausgarten und zwei Stellplätze. Nicht mitvermietet sei ein abgrenzbarer Teil der Gemeinschaftsfläche Nr. 11 des Aufteilungsplans. Der notarielle Kaufvertrag betreffe hingegen bezüglich der hier maßgeblichen Miterwerber nur zeichnerisch die Teilfläche Nr. 5 und daneben einen 11/100 Miteigentumsanteil an den Teilflächen Nr. 10 und Nr. 11. In der Erklärung zur Ausübung des Vorkaufsrechts werde zwar die Teilfläche Nr. 5, nicht aber die vom Kaufvertrag umfasste Teilfläche Nr. 11 angegeben, zudem eine nicht näher bezeichnete Stellplatzfläche.
17 Demnach habe die Klage keinen Erfolg. Dagegen sei der Widerklage der Beklagten stattzugeben, da der Klägerin aufgrund der vorstehenden Erwägungen keine Vormerkung zur Sicherung eines Anspruchs auf Auflassung und Eintragung des Eigentumswechsels bezüglich des streitigen Grundstücksteils zustehe.
II.
18 Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat die für das Entstehen eines Vorkaufsrechts im Falle der Veräußerung eines ungeteilten Grundstücks (§ 577 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB analog) zu stellenden Anforderungen an das Vorliegen einer vom Veräußerer eingegangenen vertraglichen Verpflichtung zur Grundstücksteilung nicht hinreichend erfasst und hat demzufolge den notariellen Kaufvertrag vom 14. Dezember 2012 rechtsfehlerhaft dahin ausgelegt, dass die Beklagte eine entsprechende Verpflichtung nicht übernommen habe. Ferner hat es die im Streitfall analog anwendbaren Bestimmungen des § 577 Abs. 1 Satz 3 BGB und des § 467 BGB übersehen und daher zu Unrecht eine vollständige Übereinstimmung zwischen Kaufgegenstand und Mietobjekt verlangt. Schließlich hat es bei der Auslegung der Erklärung der Klägerin über die Ausübung des Vorkaufsrechts auslegungsrelevante Umstände außer Acht gelassen.
19 1. Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass die für die Begründung von Wohnungseigentum geltende Bestimmung des § 577 BGB auf die Realteilung eines Grundstücks, das mit zu Wohnzwecken vermieteten Reihenhäusern bebaut ist, entsprechend anzuwenden ist (Senatsurteile vom 28. Mai 2008 - VIII ZR 126/07, NZM 2008, 569 Rn. 8 f.; vom 23. Juni 2010 - VIII ZR 325/09, NJW 2010, 3571 Rn. 14). Dementsprechend kann ein Vorkaufsrecht des Mieters sowohl im Falle der Veräußerung eines Grundstücks nach vollzogener Realteilung (§ 577 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB analog), die neben einer Teilungserklärung des Grundstückseigentümers - und gegebenenfalls erforderlichen behördlichen Genehmigungen - die Eintragung im Grundbuch voraussetzt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2012 - V ZB 49/12, NJW-RR 2013, 588 Rn. 5; MünchKommBGB/Kohler, 6. Aufl., § 890 Rn. 15, 16; Palandt/Bassenge, BGB, 75. Aufl., § 890 Rn. 6), als auch im Falle der Veräußerung eines ungeteilten Grundstücks bei beabsichtigter Realteilung (§ 577 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB analog) in Betracht kommen (Senatsurteil vom 23. Juni 2010 - VIII ZR 325/09, aaO Rn. 14 einerseits und Senatsurteil vom 28. Mai 2008 - VIII ZR 126/07, aaO Rn. 8 f. andererseits).
20 2. Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, dass ein Vorkaufsrecht des Mieters entsprechend § 577 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB bei Veräußerung eines noch ungeteilten Gesamtgrundstücks und beabsichtigter Realteilung nur dann begründet werden kann, wenn den Anforderungen sinngemäß entsprochen wird, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung für die Entstehung eines Vorkaufsrechts nach § 577 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB im Falle der Veräußerung eines ungeteilten Mehrfamilienhauses und beabsichtigter Begründung von Wohnungseigentum gefordert werden.
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25 3. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht jedoch den Kaufvertrag vom 14. Dezember 2012 dahin ausgelegt, dass die Beklagte als Veräußerin eine entsprechende Verpflichtung nicht übernommen habe.
26 Die Auslegung einer - hier ersichtlich vorliegenden - Individualvereinbarung durch den Tatrichter kann vom Revisionsgericht zwar nur beschränkt darauf überprüft werden, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind, wesentlicher Auslegungsstoff außer Acht gelassen worden ist oder die Auslegung auf mit der Revision gerügten Verfahrensfehlern beruht (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 9. Juli 2014 - VIII ZR 376/13, BGHZ 202, 39 Rn. 42; vom 15. Oktober 2014 - XII ZR 111/12, WM 2014, 2280 Rn. 38; vom 3. Dezember 2014 - VIII ZR 224/13, NJW-RR 2015, 264 Rn. 37; jeweils mwN). Einer an diesem Maßstab ausgerichteten Prüfung hält die Auslegung des Berufungsgerichts jedoch nicht stand. Das Berufungsgericht hat allgemein anerkannte Auslegungsgrundsätze missachtet und dabei zugleich wesentlichen Auslegungsstoff unberücksichtigt gelassen. Da weitere tatsächliche Feststellungen nicht zu erwarten sind, kann der erkennende Senat die Auslegung des Kaufvertrags vom 14. Dezember 2012 selbst vornehmen (vgl. etwa BGH, Urteile vom 12. Dezember 2000 - XI ZR 72/00, NJW 2001, 1344 unter II 2 a mwN; vom 22. Februar 2012 - VIII ZR 34/11, WM 2012, 2061 Rn. 25).
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28 Dabei kann auch das nachträgliche Verhalten der Vertragsparteien zu berücksichtigen sein. Dieses kann zwar den objektiven Vertragsinhalt nicht mehr beeinflussen, aber Bedeutung für die Ermittlung des tatsächlichen Willens und das tatsächliche Verständnis der Vertragsparteien haben (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 11. Oktober 2012 - IX ZR 30/10, aaO Rn. 14; vom 24. Februar 2016 - VIII ZR 216/12, juris Rn. 37, jeweils mwN). Bei formbedürftigen Vereinbarungen sind außerhalb der Urkunde liegende Begleitumstände allerdings nur dann berücksichtigungsfähig, wenn sie in der Urkunde einen wenn auch unvollkommenen Ausdruck gefunden haben (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 25. März 1983 - V ZR 268/81, BGHZ 87, 150, 154; vom 17. Februar 2000 - IX ZR 32/99, NJW 2000, 1569 unter II 3; jeweils mwN).
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32 Daran anschließend wird unter § 2 Abs. 1 bestimmt, dass die Verkäuferin "den in § 1 beschriebenen Kaufgegenstand" unterteilt in elf verschiedene, noch zu vermessende Teilflächen an insgesamt sechs Käufergruppen (fünf Ehepaare und eine Einzelperson) verkaufe. Dabei ist jede einzelne Teilfläche mit ihrer ungefähren Größe bezeichnet; zugleich ist - soweit bebaut - das jeweils auf ihr befindliche Gebäude angegeben. Zur weiteren Kennzeichnung der jeweiligen Teilfläche wird auf den dem Vertrag beigefügten Lageplan und die dort in unterschiedlichen Farben vorgenommenen Markierungen sowie die dort angebrachte Nummerierung (Nr. 1 bis 11) Bezug genommen. Hiervon ausgehend sollen nach § 2 Abs. 1 Buchst. a bis f des Kaufvertrags die Teilflächen Nr. 1 bis Nr. 9 jeweils an einzelne Käufer (Ehepaare bzw. Einzelpersonen) verkauft werden, wobei drei Käufergruppen jeweils zwei Teilflächen erwerben werden sollen. Bezüglich der weiteren zwei Teilflächen Nr. 10 (Stellplatzparzelle) und Nr. 11 (Gemeinschaftsfläche) ist in § 2 Abs. 1 Buchst. g und h des Kaufvertrags bestimmt, dass diese nicht an einzelne Käufer veräußert werden, sondern vielmehr sämtliche sechs Käufergruppen - der Höhe nach variierende - Miteigentumsanteile hieran erhalten sollen.
33 Weiter heißt es in § 2 Abs. 2 des Kaufvertrags, der in der Anlage beigefügte Lageplan sei Bestandteil des Vertrags und sei von den Parteien "genehmigt und unterschrieben worden"; die Parteien seien sich "über die Abgrenzung des Kaufgegenstands in der Natur einig".
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35 Letztlich hat es entscheidend auf die in § 1 Abs. 1 des Kaufvertrags enthaltene Beschreibung des zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch ungeteilten Grundstücks sowie auf den Umstand abgestellt, dass die in Aussicht genommenen Teilflächen nicht einzeln formwirksam an den jeweiligen Erwerber veräußert worden seien. Mit dieser Deutung hat es sich den Blick für den aus Sicht eines objektiven Empfängers in der Lage der Vertragsparteien maßgebenden Erklärungsgehalt der zentralen Bestimmungen in § 1 Abs. 4, § 2 des Kaufvertrags verstellt und bei seiner Auslegung maßgebliche Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen.
36 (a) Bereits die sprachlich klare Beschreibung des Kaufgegenstands in § 1 Abs. 4 des Kaufvertrags, die die Grundstücksteilflächen gleichrangig neben dem Gesamtgrundstück als Kaufobjekt nennt, macht deutlich, dass nicht allein das zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses existierende ungeteilte Grundstück, wie in § 1 Abs. 1 des Kaufvertrags beschrieben, verkauft werden sollte, sondern daneben auch die im Lageplan aufgeführten Grundstücksteilflächen.
37 (b) Anknüpfend daran werden in § 2 Abs. 1 des Kaufvertrags, unter der Überschrift "Verkauf" und eingeleitet mit den Worten "Die Verkäuferin verkauft den in § 1 beschriebenen Kaufgegenstand […] wie folgt:" sämtliche im Lageplan ausgewiesenen, mit Wohnhäusern bebauten Teilflächen des ungeteilten Grundstücks (Teilflächen Nr. 1 bis Nr. 9) konkret bezeichneten Einzelerwerbern zuordnet und jedem Einzelerwerber ein bestimmter Miteigentumsanteil an den weiteren, zur gemeinschaftlichen Nutzung bestimmten Teilflächen Nr. 10 und Nr. 11 zugewiesen. Soweit das Berufungsgericht diese detaillierten Bestimmungen als rein sprachliche Beschreibung der Teilflächen und den dabei in Bezug genommenen Lageplan als bloße zeichnerische Darstellung dieser Flächen wertet, lässt es jede Begründung dafür vermissen, weshalb es den akribisch vorgenommenen Zuordnungen der mit Wohnhäusern bebauten Teilflächen Nr. 1 bis Nr. 9 zu konkret bezeichneten Käufern, die in dem Vertragstext einen breiten Raum einnehmen, keine rechtliche Bedeutung beimisst.
38 (c) Bei objektivem Verständnis lässt die Regelung in § 2 Abs. 1 des Kaufvertrags angesichts ihres klaren Wortlauts nur die Auslegung zu, dass die Beklagte nicht nur ein ungeteiltes Grundstück an eine Erwerbergemeinschaft veräußerte und dessen weiteres rechtliches Schicksal in die Hände dieser Gemeinschaft geben wollte, sondern dass die mit Wohnhäusern bebauten, im Lageplan ausgewiesenen und in § 2 Abs. 1 Buchst. a bis f des Kaufvertrags zusätzlich sprachlich umschriebenen Teilflächen Nr. 1 bis Nr. 9 als künftig entstehende Einzelgrundstücke jeweils an bestimmte Käufer verkauft werden sollten. Bestätigt wird dies durch die in § 2 Abs. 2 des Kaufvertrags im Anschluss an die Zuordnung der einzelnen Teilflächen getroffene Vereinbarung, wonach sich die Vertragsparteien über die Abgrenzung des Kaufgegenstands in der Natur einig waren. Diese Einigung belegt, dass die Aufteilung des Gesamtgrundstücks nicht der Erwerbergemeinschaft überlassen bleiben sollte, sondern unter Mitwirkung der Beklagten zu erfolgen hatte.
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40 Dass der Sinn und Zweck des mit der Beklagten abgeschlossenen Kaufvertrags darin bestand, den einzelnen Käufern den Erwerb der dort beschriebenen Einzelgrundstücke zu ermöglichen und die Beklagte zu verpflichten, die Entstehung dieser Grundstücke und den Übergang des Eigentums zu gewährleisten, wird insbesondere in den vorstehend bereits genannten Passagen in § 1 Abs. 4, § 2 Abs. 1, 2 des Kaufvertrags deutlich, ergibt sich aber auch aus weiteren, vom Berufungsgericht nicht erörterten Bestimmungen dieses Vertrags sowie aus dem Inhalt der unmittelbar nach Beurkundung des Kaufvertrags unter den Erwerbern getroffenen Vereinbarung.
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42 Den genannten Umständen kommt - was das Berufungsgericht nicht in den Blick genommen hat - mindestens die gleiche Aussagekraft zu, die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung einer Bezugnahme des Kaufvertrags auf eine Teilungserklärung nach § 8 WEG beigemessen wird. Wenn sich bereits aus einer solchen Bezugnahme ergeben kann, dass vom Veräußerer die vollendete Aufteilung in Wohnungseigentumseinheiten geschuldet ist (BGH, Urteil vom 22. November 2013 - V ZR 96/12, aaO Rn. 23), gilt dies erst recht für die im Vertragstext breiten Raum einnehmenden Regelungen über die Aufteilung des Gesamtgrundstücks entsprechend dem Vertragsbestandteil gewordenen Lageplan und über die Zuordnung der konkret und eingehend beschriebenen Teilflächen an einzelne Käufer.
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44 (a) Die Vertragsparteien haben sich zunächst in § 14 Abs. 1 des Kaufvertrags dahin geeinigt, dass das Eigentum an dem in § 1 näher bezeichneten Kaufgegenstand, wie in § 2 näher ausgeführt, auf den jeweiligen Käufer im jeweils angegebenen Beteiligungsverhältnis übergeht. Schon darin kommt, anders als das Berufungsgericht meint, nicht zum Ausdruck, dass die Käufer am ungeteilten Grundstück, also an sämtlichen im Lageplan eingezeichneten Teilflächen, Miteigentumsanteile erwerben sollen. Denn durch die Bezugnahme auf § 2 des Kaufvertrags wird klargestellt, dass die Formulierung "im jeweils angegebenen Beteiligungsverhältnis" die in § 2 Abs. 1 des Kaufvertrags vorgenommenen Zuordnungen der Teilflächen an konkrete Einzelkäufer unberührt lässt. Bei richtigem Verständnis bezieht sich die genannte Wendung darauf, dass in fünf von sechs Fällen Ehepaare als Käufer von Einzelflächen auftraten, die nach den in § 2 Abs. 1 des Vertrags getroffenen Regelungen jeweils hälftiges Miteigentum erwerben sollten.
45 (b) Weiter haben die Vertragsparteien, was das Berufungsgericht nicht in seine Erwägungen einbezogen hat, in § 14 Abs. 2 des Kaufvertrags Notarangestellte bevollmächtigt, "nach der Katasterfortschreibung den Kaufgegenstand genau zu bezeichnen, erneut die Auflassung zu erklären und alles zu tun, was ihnen zur Durchführung des Vertrages erforderlich oder zweckmäßig erscheint." Diese Bestimmung zeigt, dass die Beklagte sich in der Pflicht sah, auch für eine Übertragung des Eigentums an den noch nicht entstandenen Einzelgrundstücken Sorge zu tragen. Vollzugsvollmachten, wie sie in § 14 Abs. 2 des Kaufvertrags erteilt wurden, sind zwar nicht Teil der schuldrechtlichen Vereinbarungen und werden daher bei wirksamer Ausübung eines Vorkaufsrechts nicht Inhalt eines gemäß § 577 Abs. 1 Satz 3, § 464 Satz 2 BGB zustande kommenden Kaufvertrags zwischen Mieter und Vorkaufsverpflichtetem (BGH, Beschluss vom 21. Juni 2012 - V ZB 283/11, NJW-RR 2012, 1483 Rn. 12). Dies ändert aber nichts daran, dass § 14 Abs. 2 des Kaufvertrags für die Auslegung der von der Beklagten im Kaufvertrag übernommenen schuldrechtlichen Verpflichtungen von Bedeutung ist. Denn bei der Auslegung formbedürftiger Erklärungen sind auch Begleitumstände, soweit sie in der Vertragsurkunde einen, wenn auch nur unvollkommenen Ausdruck gefunden haben, zu berücksichtigen.
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47 Dort heißt es in der Vorbemerkung ausdrücklich: "Die Erschienenen haben durch notariellen Kaufvertrag vom heutigen Tage […] den Grundbesitz […] zu Eigentum zu Teilflächen erworben. Wegen der Aufteilung wird auf den anliegenden Lageplan Bezug genommen, der als Anlage zu dieser Niederschrift genommen wird." Weiter ist unter Nr. 2 a der Vereinbarung geregelt, dass die Miteigentümergemeinschaft die "Stellplatzfläche und die Erschließungsfläche gem. Nr. 10 und Nr. 11 der Plananlage in ihr Eigentum" übernimmt. In den beiden Passagen kommt zum Ausdruck, dass nur die Teilflächen Nr. 10 und Nr. 11 - wie auch schon in § 2 Abs. 1 des Kaufvertrags bestimmt - in das Miteigentum aller Erwerber übergehen sollten. Schließlich ist unter Nr. 2 j der Vereinbarung die Rede davon, dass, "sofern aus bau-, planungs- und erschließungs- oder sonstigen rechtlichen Gründen eine Änderung der Aufteilung erforderlich wird und die beabsichtigte eigentumsrechtliche Trennung der einzelnen Häuser und zugehörigen Freiflächen nicht in Frage gestellt wird", die Erwerber bereits jetzt ihre Zustimmung hierzu erklären.
48 Das Berufungsgericht hat keine der vorstehend erörterten Bestimmungen im Kaufvertrag und in der unter den Miterwerbern getroffenen Vereinbarung gewürdigt, die unmissverständlich eine bindende Zuweisung der bebauten Einzelteilflächen Nr. 1 bis Nr. 9 an einzelne Erwerber vornehmen beziehungsweise voraussetzen.
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52 Die Vertragsparteien haben damit eine rechtliche Konstruktion gewählt, wie sie in ähnlicher Weise auch bei der (geplanten) Begründung von Wohnungseigentum anzutreffen ist. Gegenstand der Einzelnutzung sind die mit Wohnhäusern bebauten künftigen Einzelgrundstücke, die - wie in § 2 Abs. 1 Buchst. a bis f des Kaufvertrags geregelt - in das Alleineigentum einzelner Käufer fallen sollten. Dagegen sollte an den gemeinsam genutzten zwei Gemeinschaftsflächen Nr. 10 und Nr. 11 Miteigentum aller Erwerber entstehen (§ 2 Abs. 1 Buchst. g und h des Kaufvertrags).
53 Soweit bezüglich der Nutzung dieser im Miteigentum aller Käufer stehender Gemeinschaftsflächen in § 2 Abs. 1 Buchst. g (Stellplatzzuweisung) und in § 2 Buchst. h (Gemeinschaftsfläche) und in § 7 des Kaufvertrags (Wege- und Fahrrecht) nähere Regelungen getroffen worden sind, beschränken sich diese auf die im Miteigentum stehenden Teilflächen und nicht auf die mit Wohnhäuser bebauten neun weiteren Teilflächen. Bereits aus diesem Grund lassen die genannten Bestimmungen nicht den Schluss zu, dass ausschließlich ein ungeteiltes Gesamtgrundstück veräußert werden sollte.
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55 Die weiteren Regelungen der Vereinbarung betreffen die Verteilung von Kosten (für die Beseitigung außergewöhnlicher Bauschäden und von Nadelbäumen; für anwaltliche Beratung; Grundbesitzabgaben und sonstige Lasten, solange die Parzellierung noch nicht rechtswirksam vollzogen ist; Kosten für die rechtliche Umsetzung des Aufteilungsplans; Kosten der Unterhaltung, Instandsetzung, Erneuerung und Änderung der im Eigentum der Miteigentümergemeinschaft stehenden Flächen, Anlagen und Einrichtungen), die Begründung eines Vorkaufsrechts im Falle des Verkaufs eines Hauses, die Vermietung zweier im Kaufvertrag noch nicht einzelnen Erwerbern zugewiesener Stellplätze, die maßgeblichen Beschlussmehrheiten, die Geschäftsführung sowie die Bestellung von Dienstbarkeiten für Versorgungsleitungen und nachbarrechtliche Zustimmungserfordernisse bei der Errichtung baulicher Anlagen auf den "nach dem Vollzug des Aufteilungsplans entstehenden privaten Gebäudefreiflächen". Nach der Vereinbarung vom 14. Dezember 2012 sind die Erwerber also - anders als es das Berufungsgericht in Verkennung ihres Regelungsgehalts angenommen hat - nicht grundsätzlich frei, eine andere interne Aufteilung anzunehmen. Vielmehr liegt das Anliegen der Miteigentümergemeinschaft in dem erfolgreichen Vollzug der im Kaufvertrag vorgesehenen Zuweisung der Einzelflächen an konkrete Erwerber und in der Regelung des gemeinschaftlichen Zusammenlebens einschließlich der gemeinschaftlichen Nutzung der Teilflächen Nr. 10 und Nr. 11.
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58 4. Das Berufungsgericht hat sich - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - nicht mit der Frage befasst, ob die einzelnen Teilflächen im Kaufvertrag vom 14. Dezember 2012 hinreichend bestimmt oder zumindest hinreichend bestimmbar sind. Dies ist mit dem Amtsgericht zu bejahen. Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, kann der Senat diese Beurteilung selbst vornehmen. Die detaillierten Regelungen in § 2 Abs. 1 des Kaufvertrags, die auf den beigefügten Lageplan mit seinen Kennzeichnungen Bezug nehmen, bezeichnen die jeweiligen Teilflächen nach ihrer ungefähren Größe, ihrer Beschaffenheit (mit Wohnhaus, Schuppen oder Garage bebaut) und nach ihrer Lage auf dem Gesamtgrundstück. Sie sind damit ausreichend bestimmt beschrieben und bezeichnet worden.
59 5. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht dann weiter angenommen, das Entstehen eines Vorkaufsrechts scheitere im Streitfall jedenfalls daran, dass die notwendige Kongruenz zwischen Mietsache und Kaufgegenstand nicht gegeben sei, da an die Klägerin das Haus Nr. 118, ein Hausgarten und zwei Stellplätze vermietet seien, der notarielle Kaufvertrag bezüglich der hier maßgeblichen Teilflächen aber nur zeichnerisch die Teilfläche Nr. 5 und daneben jeweils einen 11/100 Miteigentumsanteil an den Teilflächen Nr. 11 und Nr. 10 (Stellplätze) betreffe. Dabei hat das Berufungsgericht übersehen, dass Mietsache und Kaufgegenstände bezüglich der Teilflächen Nr. 5 und Nr. 10 übereinstimmen und im Übrigen (Teilfläche Nr. 11) die - hier entsprechend anwendbare - Bestimmung des § 467 Satz 2 BGB eingreift.
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63 Dies trifft, wie § 577 Abs. 1 Satz 3, § 467 Satz 1 BGB zeigen, nicht zu. § 467 Satz 1 BGB sichert das Interesse des Vorkaufsberechtigten an der Ausübung seines Rechts für den Fall des Verkaufs mehrerer Gegenstände, die nur zum Teil dem Vorkaufsrecht unterliegen, und schränkt damit den in § 464 Abs. 2 BGB enthaltenen Grundsatz der Vertragsidentität ein (BGH, Urteil vom 23. Juni 2006 - V ZR 17/06, BGHZ 168, 152, Rn. 21 ff.). Die Vorschrift des § 467 Satz 1 BGB ordnet an, dass sich der zwischen Vorkaufsverpflichtetem und Drittem vereinbarte Gesamtkaufpreis um den Anteil verringert, der auf die nicht vom Vorkaufsrecht erfassten Gegenstände entfällt. Damit bestimmt das Vorkaufsrecht und nicht der den Vorkaufsfall auslösende Kaufvertrag, welche Gegenstände der Vorkaufsberechtigte in Ausübung seines Rechts erwerben kann (BGH, Urteil vom 23.
Juni 2006 - V ZR 17/06, aaO Rn. 24). Mit der Ausübung des sich nur auf einen Teil der Kaufgegenstände erstreckenden Vorkaufsrechts wird also in Abweichung zu § 464 Abs. 2 BGB ein Kaufvertrag zwischen Vorkaufsverpflichtetem und Mieter begründet, der nicht in jeder Hinsicht den zwischen Veräußerer und Drittem vereinbarten Bedingungen entspricht. Die Bestimmung des § 467 Satz 1 BGB ist auf den Fall des Verkaufs eines nur teilweise mit einem Vorkaufsrecht belasteten Grundstücks entsprechend anzuwenden (BGH, Urteil vom 10. Oktober 1969 - V ZR 155/66, LM § 508 BGB aF Nr. 1 unter 1; BayObLG, NJW-RR 1992, 1039, 1041 f.; jeweils mwN und jeweils zu der Vorgängerregelung § 508 Satz 1 BGB aF).
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Auch für einen anderen Käufer wäre ein isolierter Erwerb eines Miteigentumsanteils an der gemeinschaftlichen Teilfläche Nr. 11 wirtschaftlich betrachtet nach Lage der Dinge nicht von Interesse. Dass der Miteigentumsanteil an der Teilfläche sich kaum gesondert verkaufen lassen würde, hat offenbar auch die Klägerin gesehen, denn sie hat sich in ihrer Ausübungserklärung vom 12. April 2012 trotz der Beschränkung auf die in § 2 Abs. 1 Buchst. d und g des Kaufvertrags genannten Flächen zur Zahlung des vollen Kaufpreises von 163.353 € bereitgefunden, also keinen Abzug für den auf die Teilfläche Nr. 11 entfallenden 11/100 Miteigentumsanteil vorgenommen.
67 6. Aus den vorstehend genannten Gründen sind schließlich auch die vom Berufungsgericht angestellten Erwägungen, dass das Vorkaufsrecht wegen mangelnder Identität von Kaufgegenstand und Gegenstand der Erklärung über die Ausübung des Vorkaufsrechts vom 12. April 2013 nicht wirksam ausgeübt worden sei, nicht frei von Rechtsfehlern. Das Berufungsgericht verkennt auch hier, dass gemäß § 577 Abs. 1 Satz 3, § 467 Satz 1 BGB analog ein Vorkaufsrecht auch dann wirksam ausgeübt werden kann, wenn nicht nur der Gegenstand, auf den sich das Vorkaufsrecht bezieht, sondern auch weitere Gegenstände zu einem Gesamtkaufpreis an einen Dritten verkauft werden. Weiter übersieht es, dass sich die Ausübungserklärung der Klägerin bei richtigem Verständnis auf alle angemieteten Flächen erstreckt.
Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, würde dies nicht dazu führen, dass das Vorkaufsrecht nicht wirksam ausgeübt worden wäre, sondern lediglich dazu, dass nur bezüglich der vom Vorkaufsberechtigten ausgewählten Kaufgegenstände ein Kaufvertrag mit dem Verpflichteten zustande gekommen wäre. Denn ein Vorkaufsberechtigter, der an mehreren Kaufgegenständen Vorkaufsrechte hat (hier Teilfläche Nr. 5, nun Flurstück 185, und Miteigentumsanteil an Teilfläche Nr. 10, nun Flurstück 186), ist in entsprechender Anwendung des § 467 Satz 1 BGB nicht verpflichtet, das Vorkaufsrecht einheitlich für alle verkauften Gegenstände auszuüben (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 2006 - V ZR 17/06, aaO Rn. 19 [für den Fall des Verkaufs mehrerer vorkaufsbelasteter Grundstücke]).
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69 In Anbetracht des Umstands, dass die Erklärung ausdrücklich auf die Bestimmungen in § 2 Abs. 1 Buchst. d und g des Kaufvertrags Bezug nimmt und dort der jeweilige Kaufgegenstand näher beschrieben ist, ist es nicht nachvollziehbar, wie das Berufungsgericht zu der Annahme gelangt ist, in der Ausübungserklärung werde eine "nicht näher bezeichnete Stellplatzfläche" genannt. Bezüglich der Teilflächen Nr. 5 und Nr. 10 besteht also keine Abweichung zwischen dem Gegenstand des Kaufvertrags zwischen der Beklagten und den betroffenen Erwerbern und dem Gegenstand der Ausübungserklärung.
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III.
71 Nach alledem hat das angefochtene Urteil keinen Bestand; es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat entscheidet in der Sache selbst, weil weitere Feststellungen nicht zu treffen sind und die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Da der Klägerin ein Vorkaufsrecht an dem Flurstück 185 und hinsichtlich eines 11/100 Miteigentumsanteils an dem Flurstück 186 zusteht, sie dieses wirksam ausgeübt hat und sich der Vorkauf gemäß § 577 Abs. 1 Satz 3, § 467 Satz 2 BGB analog auch auf einen 11/100 Miteigentumsanteil an dem Flurstück 183 erstreckt, hat sie einen aus § 577 Abs. 1 Satz 3 BGB analog, § 464 Abs. 2, § 433 Abs. 2 BGB folgenden Anspruch auf Übereignung dieser Kaufgegenstände. Die zur Sicherung dieses Anspruchs angeordnete Vormerkung ist zu Recht ergangen. Daher ist das Berufungsurteil aufzuheben und - unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten - die erstinstanzliche Entscheidung wiederherzustellen.
Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer Dr. Bünger Kosziol http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE300852016&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public