BGH, Urteil vom 21.02.2017 – X ZR 49/16 – Pauschalreisevertrag: Nicht ordnungsgemäßer Hinweis des Reiseveranstalters auf die Obliegenheit zur Anzeige des Reisemangels Hat…
KORE300852017 ECLI:DE:BGH:2017:210217UXZR49.16.0 BGH 10. Zivilsenat 20170221 X ZR 49/16 Urteil § 651c BGB, § 651d Abs 2 BGB, § 6 Abs 2 Nr 7 BGB-InfoV, § 6 Abs 4 S 1 BGB-InfoV vorgehend LG Düsseldorf, 8. April 2016, Az: 22 S 311/15, Urteilvorgehend AG Düsseldorf, 24. Juni 2015, Az: 291c C 1/15 DEU Bundesrepublik Deutschland Pauschalreisevertrag: Nicht ordnungsgemäßer Hinweis des Reiseveranstalters auf die Obliegenheit zur Anzeige des Reisemangels Hat der Reiseveranstalter den Reisenden nicht ordnungsgemäß auf seine Obliegenheit hingewiesen, ihm einen Reisemangel anzuzeigen, wird vermutet, dass der Reisende die Mangelanzeige nicht schuldhaft versäumt hat (Fortführung von BGH, Urteil vom 12. Juni 2007, X ZR 87/06, NJW 2007, 2549).
Die Revision gegen das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 8. April 2016 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen 1 Der Kläger buchte bei der beklagten Reiseveranstalterin für sich und seine Lebensgefährtin sowie deren zwei Kinder eine Reise in die Türkei vom 30. Juli bis 13. August 2014 zum Preis von 4.022 Euro. Am Urlaubsort wurden die Reisenden nicht wie gebucht in einem von der Beklagten als "Familienzimmer im Wohngebäude mit separatem Schlafzimmer (teilweise mit Schlafsofa)" beschriebenen Zimmer, sondern in einem mit einem Doppelbett, einem Einzelbett und einem ausziehbaren Sessel ausgestatteten Zimmer ohne Trenntür zwischen den Schlafbereichen untergebracht. Die Reisenden beanstandeten die Ausstattung des ihnen zugewiesenen Zimmers und den Zustand des dazu gehörenden Badezimmers gegenüber der Reiseleitung am 9. August 2014. Am 10. August 2014 konnten sie in ein Familienzimmer umziehen.
2 Auf die vom Kläger mit Schreiben vom 17. August 2014 und 4. September 2014 verlangte Minderung des Reisepreises zahlte die Beklagte einen Betrag in Höhe von 500 Euro, den der Kläger als Teilzahlung auf den geltend gemachten Anspruch akzeptierte. Aus eigenem und aus abgetretenem Recht seiner Lebensgefährtin macht er wegen der nicht vertragsgerechten Ausstattung des ersten Zimmers und des Zustandes des dazu gehörenden Badezimmers sowie wegen Mängeln des Familienzimmers und der Hotelanlage eine Minderung des Reisepreises in Höhe von weiteren 1.080,07 Euro sowie die Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 112,75 Euro geltend.
3 Die dem Kläger übermittelte zweiseitige Reisebestätigung enthielt in der Fußzeile jeder Seite folgenden Text: "Die Reisebedingungen wurden anerkannt und sind Vertragsinhalt. Wegen der Obliegenheiten der Kunden bei Leistungsmängeln ... wird auf Ziff. 12 und 14 der Reisebedingungen hingewiesen. Unsere Reiseleistungen unterliegen gem. § 25 UStG der Margenbesteuerung. Es wird keine MWSt auf Reiseleistungen ausgewiesen. Es gilt eine 'Sonderregelung für Reisebüros'. ..."
4 Unmittelbar im Anschluss hieran waren in der gleichen Schrifttype und -größe die Adresse der Beklagten, die Kontaktdaten des Kundenservice und der Reisebüro-Hotline sowie die Umsatzsteueridentifikationsnummer, die Handelsregisternummer und die Namen der Geschäftsführer der Beklagten abgedruckt.
5 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, an den Kläger wegen der nicht vertragsgerechten Ausstattung des zunächst bewohnten Doppelzimmers, Schimmelbefalls in den Badezimmern des Doppelzimmers und des später bezogenen Familienzimmers sowie wegen eines schadhaften Pools 683,69 Euro nebst Zinsen zu zahlen und die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in der geltend gemachten Höhe nebst Zinsen zu erstatten. Hinsichtlich weiterer Beanstandungen des Klägers blieb die Berufung erfolglos. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Der Kläger tritt dem Rechtsmittel entgegen.
6 Die zulässige Revision ist unbegründet.
7 I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung, soweit für den Revisionsrechtszug von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
8 Der Reisepreis sei wegen des den Reisenden zunächst zugewiesenen, nicht vertragsgerechten Doppelzimmers und der weiteren geltend gemachten Mängel des zu diesem Zimmer gehörenden Badezimmers, des Badezimmers des später zur Verfügung gestellten Familienzimmers sowie des Pools um insgesamt 1.183,69 Euro gemindert, so dass dem Kläger nach Abzug der von der Beklagten bereits gezahlten 500 Euro noch ein Rückzahlungsanspruch in Höhe von 863,69 Euro zustehe.
9 Die Minderung des Reisepreises sei nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger die Mängel erst am 9. August 2014 angezeigt habe. Zwar sei im Streitfall eine Mangelanzeige an sich nicht entbehrlich gewesen. Denn aus dem Umstand, dass ein Mitarbeiter der Hotelrezeption, bei der sich der Kläger am Ankunftstag wegen des nicht vertragsgerechten Zimmers beschwert habe, darauf verwiesen habe, ein Familienzimmer mit Verbindungstür stehe nicht zur Verfügung, könne nicht auf eine fehlende Abhilfemöglichkeit oder -bereitschaft der Beklagten geschlossen werden. Jedoch gereiche es dem Kläger nicht zum Verschulden, dass er die Reisemängel nicht früher angezeigt habe. Denn die Beklagte habe ihre Pflicht verletzt, den Kläger in der gesetzlich vorgeschriebenen Form über seine Obliegenheit zur Mangelanzeige zu unterrichten.
Insoweit sei die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Anforderungen an die Hinweispflicht auf die Ausschlussfrist nach § 651g Abs. 2 BGB auch für die Pflicht maßgeblich, den Reisenden auf die Obliegenheit zur Mangelanzeige nach § 651d BGB hinzuweisen. Danach müsse - soweit der Reiseveranstalter seine Informationspflichten durch eine Verweisung auf einen von ihm herausgegebenen Reiseprospekt erfülle - in der Reisebestätigung die entsprechende Fundstelle im Prospekt angegeben und dem Reisenden der Prospekt ausgehändigt worden sein. Außerdem müsse der Hinweis deutlich und bei durchschnittlicher Aufmerksamkeit des Kunden ohne weiteres erkennbar sein. Verletze der Reiseveranstalter seine Hinweispflicht, bestehe eine widerlegliche Vermutung dafür, dass die Säumnis des Reisenden entschuldigt sei.
Im Streitfall könne die zwischen den Parteien streitige Frage, ob dem Kläger der Prospekt tatsächlich übergeben worden sei, dahingestellt bleiben, da die Angaben in der Reisebestätigung weder inhaltlich noch ihrer Form nach den für die Hinweispflicht geltenden Anforderungen genügten. Sie enthielten weder einen Hinweis auf die Fundstelle der in Bezug genommenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Prospekt noch seien sie für den Kunden ohne weiteres erkennbar, da sie in schwer lesbarem Kleindruck gehalten und überdies am Fuß des Dokuments versteckt seien. Da die Beklagte somit ihre Hinweispflicht nicht erfüllt habe, bestehe die widerlegliche Vermutung, dass der Kläger die Obliegenheit zur Mangelanzeige nicht gekannt und diese daher nicht schuldhaft unterlassen habe.
Die Beklagte habe diese Vermutung nicht widerlegt. Sie werde auch nicht dadurch widerlegt, dass der Kläger die Mängel am 9. August 2014 angezeigt habe.
10 Die Beklagte habe sich mit der Rückzahlung des Reisepreises in Verzug befunden, so dass der Kläger auch Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in der geltend machten Höhe nebst Verzugszinsen habe.
11 II. Dies hält der Überprüfung im Revisionsverfahren stand. Das Berufungsgericht hat zu Recht entschieden, dass der Reisepreis auch für die vor dem 9. August 2014 aufgetretenen Reisemängel gemindert ist, weil der Kläger es im Hinblick darauf, dass die Beklagte ihn nicht in der vorgeschriebenen Form über seine Obliegenheit zur Mangelanzeige unterrichtet hat, nicht schuldhaft unterlassen hat, diese Mängel zu einem früheren Zeitpunkt anzuzeigen.
12 1. Nach § 651c Abs. 1 BGB ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern. Ist die Reise in diesem Sinne mangelhaft, mindert sich gemäß § 651d Abs. 1 BGB für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 Abs. 3 BGB.
13 Das Landgericht hat festgestellt, dass das den Reisenden zunächst zur Verfügung gestellte Zimmer nicht die nach dem Vertrag zugesagte Ausstattung aufwies, die Badezimmer der beiden von den Reisenden bewohnten Zimmer von Schimmel befallen und verschmutzt waren und die abgelösten Fliesen im Pool zu Schnittverletzungen führen konnten. Darin liegt, wie die Beklagte nicht in Abrede stellt, ein Reisemangel. Die Bemessung des Minderungsbetrags lässt keinen Rechtsfehler erkennen und wird auch von der Revision nicht angegriffen.
14 2. Die Minderung des Reisepreises tritt nach § 651d Abs. 2 BGB nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen. Das Berufungsgericht hat ein Verschulden des Klägers zutreffend verneint, weil die Beklagte ihn pflichtwidrig nicht ordnungsgemäß auf seine Obliegenheit zur Mangelanzeige hingewiesen hatte.
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17 Die Angaben in der Reisebestätigung beschränken sich demgegenüber auf einen Hinweis auf die Existenz von Obliegenheiten des Kunden bei Reisemängeln, ohne diese näher zu erläutern und entsprechen damit nicht den Anforderungen nach § 6 Abs. 2 Nr. 7 BGB-InfoV.
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Aufgrund dieser Anordnung von Angaben unterschiedlicher Art und Bedeutung in der Fußzeile und des Kleindrucks tritt die Verweisung in den Hintergrund und ist für den Kunden nicht ohne weiteres als bedeutsame Information über die für den von ihm abgeschlossenen Reisevertrag geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen erkennbar. Soweit die Beklagte geltend macht, der Kunde werde in der Reisebestätigung ausdrücklich aufgefordert, die darin enthaltenen Angaben besonders sorgfältig zu prüfen, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Mit dieser Prüfung soll der Reisende laut Reisebestätigung etwaige Abweichungen zu seiner Buchung feststellen. Damit bezieht sich die Aufforderung zur Prüfung erkennbar lediglich auf die die konkrete Buchung betreffenden Daten, wie die Namen der Reisenden, die Reisezeiten und die gewählte Unterkunft.
Diese Angaben sind auf der Reisebestätigung besonders dadurch hervorgehoben, dass sie in einem mit "Rechnung und Bestätigung" überschriebenen Kasten enthalten sind. Auch dies trägt dazu bei, dass die außerhalb dieses Kastens befindliche Verweisung auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht als solche erkennbar ist.
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23 Eine schuldhafte Unterlassung der Obliegenheit zur Mangelanzeige nach § 651d Abs. 2 BGB scheidet aus, wenn der Reisende die Obliegenheit nicht kannte und auch nicht kennen musste. Dies wird zugunsten des Reisenden widerleglich vermutet, wenn er - wie hier - vom Reiseveranstalter nicht ordnungsgemäß auf die Obliegenheit hingewiesen worden ist. Diese Vermutung folgt aus der in § 6 Abs. 2 Nr. 7 BGB-InfoV und § 651a Abs. 3 BGB zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers, dass die Reisenden in der Regel nicht wissen, dass das Unterlassen einer Mangelanzeige zum Ausschluss von Minderungsansprüchen führen kann, und deshalb zu ihrem Schutz der Belehrung darüber bedürfen.
24 Die Annahme des Berufungsgerichts, die Vermutung werde nicht dadurch widerlegt, dass der Kläger die Mängel am 9. August 2014 angezeigt habe, wird von der Revision nicht angegriffen und ist auch nicht zu beanstanden.
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26 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Richter am BundesgerichtshofGröning kann infolge Urlaubsab-wesenheit nicht unterschreiben.
Meier-Beck Meier-Beck Grabinski Hoffmann Kober-Dehm http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE300852017&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public