BGH, Urteil vom 03.02.2021 – XII ZR 29/20 – Auslegung der Schienennetz-Benutzungsbedingungen 2013 bzw. 2014: Schadensersatzansprüche für Vermögensschäden Die…
KORE300852021 ECLI:DE:BGH:2021:030221UXIIZR29.20.0 BGH 12. Zivilsenat 20210203 XII ZR 29/20 Urteil § 280 BGB, § 307 BGB, § 310 BGB, § 536a BGB, § 14 Abs 1 S 1 AEG vom 19.05.2009, § 14 Abs 6 AEG vom 19.05.2009, § 2 Nr 1 EIBV vom 03.06.2005, § 4 Abs 1 EIBV vom 03.06.2005, § 21 Abs 1 EIBV vom 03.06.2005, § 21 Abs 6 S 2 EIBV vom 03.06.2005 vorgehend OLG Frankfurt, 12. März 2020, Az: 16 U 158/18, Urteilvorgehend LG Frankfurt, 3. August 2018, Az: 2-27 O 462/16 DEU Bundesrepublik Deutschland Auslegung der Schienennetz-Benutzungsbedingungen 2013 bzw. 2014: Schadensersatzansprüche für Vermögensschäden Die Schienennetz-Benutzungsbedingungen 2013 (bzw. 2014), die unter anderem Minderungsrechte des Eisenbahnverkehrsunternehmens und des Eisenbahninfrastrukturunternehmens regeln, schließen Schadensersatzansprüche für Vermögensschäden nicht aus.
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. März 2020 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen 1 Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen nicht vertragsgerechter Überlassung von Schienentrassen in Anspruch.
2 Die Beklagte ist die DB Netz AG, die als Konzernunternehmen der Deutschen Bahn AG den weit überwiegenden Teil des deutschen Schienennetzes unterhält und betreibt. Sie war im hier streitgegenständlichen Zeitraum im Jahr 2013 nach Maßgabe der Vorschriften des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) und der bis zum 1. September 2016 geltenden Verordnung über den diskriminierungsfreien Zugang zur Eisenbahninfrastruktur und über die Grundsätze zur Erhebung von Entgelt für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur (in der Fassung vom 3. Juni 2005; BGBl. I S. 1566 – im Folgenden: Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung = EIBV) dazu verpflichtet, privaten Eisenbahnverkehrsunternehmen (im Folgenden: EVU) Zugang zur Eisenbahninfrastruktur zu gewähren. Die Bedingungen des Netzzugangs einschließlich der Entgeltgrundsätze legte die Beklagte gemäß § 4 Abs. 1 EIBV in ihren Schienennetz-Benutzungsbedingungen (im Folgenden: SNB) fest, zu deren Bestandteilen (Anlage 1.6 der SNB) die "Allgemeinen Bedingungen für die Nutzung der Infrastruktur der DB Netz AG" (AGB-IN) gehören.
3 Die Klägerin erbringt als EVU im Auftrag der Streithelfer (Länder Brandenburg, Berlin und Mecklenburg-Vorpommern) öffentlichen Schienenpersonennahverkehr. Sie verpflichtete sich den Streithelfern gegenüber zur Einhaltung fester Fahrpläne und bestellte bei der Beklagten die zur Realisierung des Fahrplans notwendigen Trassen. Vertragsgrundlage zwischen den Parteien ist der Grundsatz-Infrastrukturnutzungsvertrag vom 1. April 2010 mit einer Laufzeit vom 1. April 2010 bis 31. Dezember 2022 (im Folgenden: Grundsatz-INV) nebst den gemäß § 1 Nr. 3 Grundsatz-INV hierzu abgeschlossenen Einzelnutzungsverträgen (s. hierzu auch Ziffer 2.3.2 der ab dem 11. April 2012 gültigen SNB 2013).
4 Für den streitgegenständlichen Zeitraum des Jahres 2013 macht die Klägerin einen Betrag von 193.281,87 € geltend, um den ihre Vergütung von den Streithelfern wegen Nichteinhaltung der Fahrpläne gekürzt wurde, was auf einem pflichtwidrigen Verhalten der Beklagten beruhe. Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, es sei den zwischen den Parteien geschlossenen Einzelnutzungsverträgen und dem sonstigen Regelwerk nicht zu entnehmen, dass die Beklagte auch für die „Pünktlichkeit“ einzustehen habe. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen.
5 Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
I.
6 Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
7 Der Klägerin stehe gegen die Beklagte kein Schadensersatzanspruch zu. Es liege ein privatrechtlicher Vertrag in Gestalt eines atypischen Mietvertrags vor, da im Wesentlichen die Zugtrasse zur Verfügung gestellt werde, um sie über einen längeren Zeitraum für den Eisenbahnverkehr zu nutzen. Es könne dahin stehen, welche Anspruchsgrundlage einschlägig sei. Gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB werde das Verschulden vermutet. Aber auch für § 536 a Abs. 1 Alt. 2 BGB sei anerkannt, dass sich der Vermieter hinsichtlich des Verschuldens dann entlasten müsse, wenn die Ursache des Mangels aus seinem Herrschaft- und Einflussbereich herrühre.
8 Es stelle indes eine vertragswidrige Pflichtverletzung dar, wenn die Beklagte die Schienenbenutzung nicht zu den vereinbarten Zeiten ermögliche. Gemäß § 1 Abs. 2 Grundsatz-INV würden insbesondere für die Nutzung der Zugtrassen die SNB in der jeweils gültigen Fassung gelten. Ausweislich der Ziffer 2.3.2 der SNB 2013 definierten die Einzelnutzungsverträge bestimmte Trassenzeiten. Daraus ergäbe sich zugleich die Verpflichtung der Beklagten, die Infrastruktur des Schienennetzes und die Serviceleistung bei der Bewältigung von Störungen so zu erbringen, dass diese Trassenzeiten durch die Klägerin eingehalten werden könnten. In Ziffer 6.2.5.7 sei eine Entgeltminderung vereinbart, wenn infolge des nicht vertragsgemäßen Zustands der Schienenwege die erbrachte Leistung nicht unwesentlich von der geschuldeten abweiche, was in Ziffer 6.2.5.7.1 als „Mangel“ definiert werde. Diese vertragliche Regelung setze § 21 Abs. 6 Satz 2 EIBV um, wonach die zu vereinbarenden Entgelte bei solchen Umständen zu mindern seien. Ausweislich der SNB werde darauf abgestellt, dass es infolge bestimmter Mängel zu sechs oder mehr Zusatzverspätungsminuten komme. Daraus ergebe sich, dass Inhalt der Leistungspflicht auch die rechtzeitige Bereitstellung und Befahrbarkeit der Trasse sei. Es könne dahinstehen, ob möglicherweise für einen Teil der Verspätungen die am 9. April 2013 in Kraft getretenen SNB 2014 zur Anwendung gelangten. Die Vorschriften der beiden SNB deckten sich weitgehend.
9 Gleichwohl stehe der Klägerin gegen die Beklagte wegen eines vereinbarten Haftungsausschlusses kein Schadensersatzanspruch für Vermögensschäden zu. Mit der Ziffer 6.2.5.7 SNB 2013 sei die Entgeltminderung bei nicht vertragsgemäßem Zustand geregelt worden. Vorgesehen sei eine Minderung bei einer nicht nur unwesentlichen Abweichung von der geschuldeten Leistung, wenn sechs oder mehr Zusatzverspätungsminuten anfielen. Mit Ziffer 6.2.5.7.6 SNB 2013 sei eine Minderung für Mängel ausgeschlossen, die nicht auf dem Zustand des Schienenwegs, der zugehörigen Steuerungs- und Sicherungssysteme sowie der dazugehörigen Anlagen zur streckenbezogenen Versorgung mit Fahrstrom beruhten und die Nutzbarkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch nicht derart gravierend beeinträchtigten, dass damit der diskriminierungsfreie Netzzugang nach § 14 Abs. 1 AEG vom 27.
April 2005 (BGBl. I S. 1138, 1141 ff.) in der bis zum 5. Juni 2015 geltenden Fassung vom 19. Mai 2009 (BGBl. I S. 1100 – im Folgenden: § 14 AEG) beeinträchtigt sei. Diese Regelung stelle eine weitere Schadensersatzansprüche für Vermögensschäden ausschließende Vereinbarung dar. Es handele sich bei dem Regelwerk um ein zwischen der Klägerin und der Beklagten austariertes System der Entgeltminderung bzw. Entgelterhöhung. Die Entgeltgrundsätze regelten dort Tatbestände, die auch hier von der Klägerin als Pflichtverletzung geltend gemacht würden, insbesondere Zusatzverspätungen. Danach würden für beide Parteien die in ihren Verantwortungsbereich fallenden Zusatzverspätungsminuten erfasst. Die Klägerin mache Zusatzverspätungsminuten zur Grundlage ihres Klageanspruchs, soweit sie – nach ihrer Darstellung – von der Beklagten als Schienenbetreiberin zu verantworten seien.
Für eine abschließende Regelung spreche, dass die Entgeltminderung nach den vorgenannten Regelungen (Ziffern 6.2.3.1.3 und 6.2.5.7.4 f. SNB 2013) automatisch eintrete bzw. eine Saldierung stattfinde und Ziffer 6.2.5.7.6 SNB 2013 eine „weitergehende Minderung“ ausschließe. Ein Wahlrecht stehe der Klägerin nicht zu, es sei nicht einmal eine Geltendmachung durch die Klägerin vorgesehen. Gleichwohl bestehe die Gefahr, dass das EVU für seine wirtschaftliche Einbuße wegen einer mangelbedingten Verspätung teilweise doppelten Ausgleich erhalte, nämlich einerseits eine Minderung des Entgelts und andererseits vollen Ersatz der Pönalen als Schadensersatz. Aus dem Zusammenhang der Regelungen der SNB 2013 ergebe sich der Wille, auch Schadensersatzansprüche auszuschließen.
10 Als weiteres Argument für einen abschließenden Charakter des Abschnitts Ziffer 6.2.3 komme hinzu, dass ein ausbalanciertes System geschaffen worden sei, das allen Beteiligten am Schienenverkehr einen Anreiz zu auf Pünktlichkeit gerichteten Leistungen verschaffe. Die Klägerin habe sich ihrerseits verpflichtet, gegenüber den Streithelfern Minderungen hinzunehmen. Zwar sei von Pönalen/Vertragsstrafen die Rede; tatsächlich handele es sich aber auch insoweit um Minderungen. Es könne nicht der Interessenlagen der Parteien entsprechen, dass auf die Beklagte abgewälzt werde, was zwischen der Klägerin und den Streithelfern vereinbart worden sei.
11 Die Regelung in Ziffer 6.2.5.7.6 SNB 2013, in der ein stillschweigender Ausschluss für Schadensersatzansprüche zu sehen sei, sei auch wirksam zustande gekommen. Bei den SNB handele es sich zwar um Allgemeine Geschäftsbedingungen, da sie für eine Vielzahl von Fällen vorformuliert worden seien. Sie verstießen indes nicht gegen das AGB-Recht. Es liege kein Verstoß gegen das Transparenzgebot vor. Denn dass Schadensersatzansprüche für Vermögensschäden aufgrund von Verspätungen ausgeschlossen seien, werde hinreichend deutlich. Auch liege kein Verstoß gegen § 309 Nr. 7 BGB vor. Vorliegend gehe es um Zugverspätungen und damit um einen typischen Schaden im Bahnverkehr.
II.
12 Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
13 1. Ohne Erfolg wendet sich die Revisionserwiderung dagegen, dass das Oberlandesgericht den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag als Mietvertrag qualifiziert hat.
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15 Entscheidend hängt die rechtliche Qualifizierung eines Vertrags, bei dem eine Vertragspartei neben der entgeltlichen Überlassung einer Sache, hier des Schienennetzes, weitere Leistungen zu erbringen hat, von der Ausgestaltung der Vertragsbeziehung im Einzelfall ab. Maßgeblich ist dabei, welche der Leistungen dem Vertrag das Gepräge geben (vgl. BGH Urteil vom 26. März 1996 - X ZR 100/94 - NJW-RR 1996, 1203, 1204 mwN; s. auch BeckAEG-Komm/Gerstner 2. Aufl. § 14 Rn. 236). Die daneben geschuldeten Planungs- und Koordinationsleistungen haben lediglich dienende Funktion (vgl. KG TranspR 2010, 194, 196 mwN). Auch wenn sie als Dienstleistungen zu qualifizieren wären, sollen sie als bloße Nebenpflichten nur die vertraglich geschuldete Nutzungsüberlassung sicherstellen, weshalb sie eine untergeordnete Bedeutung haben.
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17 Nach § 1 Nr. 1 Grundsatz-INV erbringt das EVU Verkehrsleistungen im öffentlichen Personen- und Güterverkehr. § 1 Nr. 2 Grundsatz-INV stellt allein auf den Begriff der "Nutzung" ab und gibt daher dem Vertrag das entsprechende mietvertragliche Gepräge. Da das EVU eigene Verkehrsleistungen erbringen will und zu diesem Zweck lediglich die Infrastruktur von dem Infrastrukturunternehmen zur Verfügung gestellt werden soll, liegt kein Beförderungs- oder Transportvertrag vor, der als Werkvertrag zu qualifizieren sein könnte (vgl. KG TranspR 2010, 194, 195 mwN). Auch die Definition der Zugtrasse in § 2 Nr. 1 EIBV und die darin angesprochene Zeitkomponente sprechen nicht für einen werkvertraglichen Charakter des Vertrags. Denn dass eine "Zugtrasse" der Anteil der Schienenwegkapazität eines Betreibers ist, der erforderlich ist, damit ein Zug zu einer bestimmten Zeit zwischen zwei Orten verkehren kann, steht der Annahme eines Mietvertrags gerade nicht entgegen.
18 2. Mit dem Oberlandesgericht ist auch davon auszugehen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die Schienenbenutzung zu den vertraglich vereinbarten Trassenzeiten zu ermöglichen.
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21 Der Grundsatz-INV verweist in § 1 Nr. 3 auf die jeweils abzuschließenden Einzelnutzungsverträge. In diesen sind die jeweiligen Zeiten, zu denen der in diesem Vertrag genannte Zug zu verkehren hat, genannt. Damit steht diese Regelung in Einklang mit § 2 Nr. 1 EIBV, wonach "Zugtrasse" denjenigen Anteil der Schienenwegkapazität eines Betreibers der Schienenwege bezeichnet, der erforderlich ist, damit ein Zug zu einer bestimmten Zeit zwischen zwei Orten verkehren kann. Zudem findet sich unter anderem in Ziffer 6.2.5.7.4 SNB 2013 eine Regelung, wonach ein produktbezogener Minderungsbetrag bis zur Höhe von maximal 50 % des jeweiligen Trassennutzungsentgelts unter anderem auf Zusatzverspätungsminuten gewährt wird.
22 Soweit § 1 Nr. 2 Grundsatz-INV auf die „Schienennetz-Benutzungsbedingungen der DB Netz AG (SNB)“ verweist, ohne diese weiter zu konkretisieren, kann mit dem Oberlandesgericht dahingestellt bleiben, ob auf den Vertrag für den hier im Streit stehenden Zeitraum des Jahres 2013 allein die SNB 2013 oder auch die ab 9. April 2013 geltenden SNB 2014 Anwendung finden. Denn inhaltlich haben Letztere keine entscheidungsrelevante Änderung erfahren. Danach war die Beklagte nach den eingegangenen Vertragsbeziehungen verpflichtet, der Klägerin zu den in den Einzelnutzungsverträgen jeweils genannten Zeitpunkten bzw. Zeiträumen die Zugtrassen zu überlassen. Ausweislich Ziffer 3.5.4.2.1 der jeweiligen SNB sind die im Fahrplan angegebenen Zeiten verbindlich, insbesondere die Abfahrtszeiten am Zuganfangsbahnhof.
23 Der Einwand der Beklagten in ihrer Revisionserwiderung, sie habe keinen Rechtsbindungswillen für die rechtzeitige Bereitstellung und Befahrbarkeit der Trassen gehabt, geht fehl. Zutreffend weist das Oberlandesgericht darauf hin, dass in Ziffer 6.2.5.7 der SNB 2013 (bzw. 2014) eine Entgeltminderung vereinbart ist, wenn infolge des nicht vertragsgemäßen Zustands der Schienenwege die erbrachte Leistung nicht unwesentlich von der geschuldeten abweicht, was in Ziffer 6.2.5.7.1 der jeweiligen SNB als „Mangel“ definiert wird. Diese vertragliche Regelung setzt § 21 Abs. 6 Satz 2 EIBV um, wonach die zu vereinbarenden Entgelte bei solchen Umständen zu mindern sind. In den nachfolgenden Einzelregelungen der SNB wird der Mangel dahingehend konkretisiert, dass es wegen bestimmter Unzulänglichkeiten der Schienenwege bezüglich der Steuerungs- und Sicherungssysteme, der Stromversorgung oder personell-betrieblicher Mängel zu sechs oder mehr Zusatzverspätungsminuten komme. Daraus ergibt sich, dass Inhalt der Leistungspflicht – und damit zugleich vom Rechtsbindungswillen umfasst – auch die rechtzeitige Bereitstellung und Befahrbarkeit der Trasse ist.
24 Soweit die Revisionserwiderung darauf abstellt, dass Verspätungen im Schienenverkehr systemimmanent seien, ist dem insoweit Rechnung getragen, dass diese gemäß Ziffer 6.2.5.7.2 der jeweiligen SNB erst ab einer Verspätung von sechs Minuten zum Tragen kommen. Sollten die Ursachen für die Verspätungen von Dritten, nicht im Vertrag involvierten Personen herrühren, wird das in Ziffer 6.2.3.1.2 der jeweiligen SNB hinreichend berücksichtigt. Danach sind nur diejenigen Zusatzverspätungsminuten relevant, die sich entweder durch die DB Netz (Beklagte) oder durch das betreffende EVU (Klägerin) beeinflussen lassen.
25 Wenn die Beklagte unter Bezugnahme auf Ziffer 5.2 der jeweiligen SNB begründen will, dass sie keine pünktliche Trassenüberlassung schulde, übersieht sie, dass es am Ende dieser Ziffer heißt, der genaue räumliche und zeitliche Nutzungsumfang ergebe sich aus dem jeweiligen Einzelnutzungsvertrag. Wären die dort vorgegebenen Zeiten unverbindlich, könnte das EVU seine Verkehre nicht mit der erforderlichen Zuverlässigkeit planen.
26 3. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts ist der zwischen den Parteien geschlossene Mietvertrag allerdings nicht dahin auszulegen, dass neben den Minderungsansprüchen Ansprüche auf Schadensersatz für Vermögensschäden – sei es aus § 536 a BGB oder aus § 280 BGB – ausgeschlossen sind. Die Frage, welche Norm hier anwendbar ist (vgl. Senatsurteil vom 22. Oktober 2008 - XII ZR 148/06 - NJW 2009, 142 Rn. 12), kann offenbleiben, weil der Mieter auch im Fall des § 536 a BGB das Verschulden des Vermieters nach Vertragsschluss nicht darlegen muss, wenn die Ursache aus dessen Herrschafts- und Einflussbereich herrührt (Senatsurteil vom 1. März 2000 - XII ZR 272/97 - NJW 2000, 2344, 2345; Palandt/Weidenkaff BGB 80. Aufl. § 536 a Rn. 11 mwN).
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29 Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden. Dabei sind die Vorstellungen und Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen, rechtlich nicht vorgebildeten Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen. Ansatzpunkt für die bei einer Formularklausel gebotene objektive, nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierende Auslegung ist dabei in erster Linie ihr Wortlaut. Äußere Umstände, die zum Vertragsschluss geführt und für einen verständigen und redlichen Vertragspartner Anhaltspunkte für eine bestimmte Auslegung des Vertrags gegeben haben, dürfen zwar grundsätzlich berücksichtigt werden. Da Allgemeine Geschäftsbedingungen aber einheitlich auszulegen sind, kommen insoweit nur allgemeine Umstände in Betracht, die auf einen verallgemeinerbaren Willen des Verwenders schließen lassen (BGH Urteil vom 19. April 2018 - III ZR 255/17 - NJW 2018, 2117 Rn. 18 mwN). Dabei ist eine Freizeichnung in Form einer Haftungsausschlussklausel eng auszulegen (BGHZ 63, 333 = NJW 1975, 645).
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32 Zudem stünde die vom Oberlandesgericht vorgenommene Auslegung eines pauschalen Ausschlusses von Schadensersatzansprüchen für Vermögensschäden auch im Widerspruch zu dem Wortlaut der AGB-IN, die Bestandteil der SNB 2013 sind. Diese beinhalten in Ziffer 8 AGB-IN eine eigene Haftungsregelung. Gemäß Ziffer 8 Abs. 2 Satz 1 AGB-IN wird im Verhältnis zwischen DB Netz AG und dem einbezogenen EVU der Ersatz eigener Sachschäden ausgeschlossen. Dies gilt aber nicht, wenn der Sachschaden eines Beteiligten den Betrag von 10.000 Euro übersteigt; es gilt ferner nicht, wenn einem Beteiligten Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt oder wenn außer eigenen Sachschäden der Beteiligten auch Sachschäden Dritter oder Personenschäden zu ersetzen sind, Ziffer 8 Abs. 2 Satz 2 AGB-IN. Eine Regelung dazu, dass Schadensersatzansprüche insgesamt ausgeschlossen sein sollen, enthält Ziffer 8 AGB-IN somit nicht.
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34 Dagegen soll das Recht auf Schadensersatz den Mieter vor Vermögenseinbußen durch Mängel schützen, die nicht unmittelbar die Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung betreffen. Ein Anspruch besteht bei nach Vertragsschluss entstandenen Mängeln nur, wenn der Vermieter den Mangel zu vertreten hat (§§ 536 a Abs. 1, 280 Abs. 1 Satz 2 BGB).
35 Das bildet sich auch auf der Rechtsfolgenseite ab: Die Mietminderung tritt kraft Gesetzes automatisch bei Vorliegen eines Sach- oder Rechtsmangels ein. Der Mieter schuldet bei Vorliegen eines Mangels nur noch eine (anteilig) gekürzte Miete; die Entgeltminderung ist darauf gerichtet, in einem konkreten Fall der mangelhaften Leistung eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens (hier der Beklagten) die Gegenleistung anzupassen. Die Entgeltminderung umfasst jedoch keine Ansprüche der Klägerin wegen Schäden, die infolge einer Pflichtverletzung der Beklagten eingetreten sind. Dagegen kann der Gläubiger eines Schadensersatzanspruchs sämtliche Vermögenseinbußen ersetzt verlangen, die ihm infolge der Nicht- oder Schlechterfüllung entstehen. Gemäß § 249 BGB hat der zum Schadensersatz Verpflichtete den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
36 Hinzu kommt, dass das Eisenbahnrecht gemäß dem für den streitgegenständlichen Zeitraum noch anzuwendenden § 21 Abs. 1 EIBV i.V.m. Ziffer 6.2.3 der jeweiligen SNB den beteiligten Unternehmen einen Anreiz dafür bietet, dass die Schienennetzkapazitäten möglichst optimal von den Beteiligten ausgenutzt werden können. Das Anreizsystem knüpft dabei ausschließlich an Minderungstatbestände – wie zum Beispiel einem Beteiligten zuzurechnende Verspätungen – an. Letztlich wird im Rahmen des Systems der SNB der eingetretene wirtschaftliche Minderwert pauschaliert. Schäden, die infolge einer Pflichtverletzung aus dem Vertrag dem jeweils anderen Vertragsunternehmen entstehen, werden hiervon nicht erfasst. Das Anreizsystem soll nach Auffassung der Bundesnetzagentur, die gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 BEVVG Regulierungsbehörde ist, vielmehr als zusätzliches Instrument der Qualitätsverbesserung neben die ohnehin bestehenden Rechte aus dem allgemeinen Leistungsstörungsrecht treten. Das gesetzgeberische Ziel, einen zusätzlichen Anreiz zu schaffen, würde verfehlt, wenn Anreizentgelte einen Schadensersatz ausschlössen (vgl. dazu Beschluss der 10. Beschlusskammer der Bundesnetzagentur vom 31. August 2018 - BK10-18-0014 E – abzurufen unter www.bundesnetzagentur.de).
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38 Nach den von der Rechtsprechung im Bereich des Schadensersatzrechts entwickelten Grundsätzen der Vorteilsausgleichung sind dem Geschädigten in gewissem Umfang diejenigen Vorteile zuzurechnen, die ihm in adäquatem Zusammenhang mit dem Schadensereignis zugeflossen sind. Es soll ein gerechter Ausgleich zwischen den bei einem Schadensfall widerstreitenden Interessen herbeigeführt werden. Der Geschädigte darf einerseits im Hinblick auf das schadensersatzrechtliche Bereicherungsverbot nicht bessergestellt werden, als er ohne das schädigende Ereignis stünde. Andererseits sind nur diejenigen durch das Schadensereignis bedingten Vorteile auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen, deren Anrechnung mit dem jeweiligen Zweck des Ersatzanspruchs übereinstimmt, also dem Geschädigten zumutbar ist und den Schädiger nicht unangemessen entlastet (BGHZ 225, 316 = NJW 2020, 1962 Rn. 65; s. auch Palandt/Weidenkaff BGB 80. Aufl. § 536 a Rn. 1).
39 Demgemäß hat die 10. Beschlusskammer der Bundesnetzagentur in ihrem Beschluss vom 31. August 2018 (BK10-18-0014 E – abzurufen unter www.bundesnetzagentur.de) anlässlich einer von der Beklagten initiierten Überprüfung der SNB 2019 ausgeführt, eine Kombination von Schadensersatzansprüchen und Anreizentgelten stelle keine ungewollte Überkompensation dar. Zwar enthalten die SNB 2019 – anders als die SNB 2013 und 2014 – im Abschnitt ab Ziffer 2.9.8. gesonderte Haftungsregeln zum Schadensersatz. Allerdings wollten die Infrastrukturunternehmen mit ihrem Antrag ersichtlich erreichen, dass Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Anreizsystem und etwaigen Verspätungen ausgeschlossen werden, weshalb Ziffer 6.4.3.2 der SNB 2019 geändert werden sollte.
Hierzu hat die Bundesnetzagentur ausgeführt, insbesondere dürfte auch in der Behauptung der Infrastrukturunternehmen, dass die Zugangsberechtigten oftmals hohe Strafzahlungsversprechen gegenüber den Aufgabenträgern über Schadensersatzverlangen an sie weiterreichten, keinen solchen Umstand bedeuten. Der Geschädigte solle wirtschaftlich so gestellt werden, wie er stünde, wenn der zum Schadensersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Sofern aus Sicht der Infrastrukturunternehmen durch ein obligatorisches Strafversprechen eines Zugangsberechtigten im Ergebnis eine unbillige Schadensverlagerung auf sie erfolge, obliege es ihnen, dem Schadensersatzverlangen des Zugangsberechtigten im Einzelfall zivilrechtlich entgegenzutreten.
40 Auch die Bundesregierung hat bezogen auf die SNB 2019 Schadensersatzansprüche als gegeben erachtet. In einer entsprechenden Unterrichtung zum „Sektorgutachten Bahn“ der Monopolkommission gemäß – des ebenfalls seit dem 2. September 2016 geltenden – § 78 Abs. 1 ERegG vom 6. August 2019 heißt es, dass in Bezug auf andere EVU eine Entschädigungspflicht insbesondere aus dem Vertragsverhältnis dieser Unternehmen mit der DB Netz AG abgeleitet werden könne. Denn die DB Netz AG stelle den Unternehmen die Schieneninfrastruktur aufgrund vertraglicher Vereinbarungen bereit und habe dafür zu sorgen, dass die Rechte, Rechtsgüter und Interessen der EVU nicht durch infrastrukturbedingte Verspätungsursachen beeinträchtigt würden. Zwar seien die betreffenden EVU theoretisch dazu in der Lage, zusätzliche Zahlungen, welche ihnen durch eine unpünktliche Bereitstellung der Infrastruktur durch den Betreiber der Schienenwege entstünden, in Schadensersatzklagen gegenüber diesem geltend zu machen, jedoch sei hierfür ein Nachweis über die tatsächliche Ursache der Verspätung notwendig. Die Erbringung eines solchen Nachweises scheine in Anbetracht der fehlenden Informationen aus Sicht der EVU in vielen Fällen nicht leistbar zu sein. Somit bestehe praktisch nahezu keine Möglichkeit für die EVU, die von ihnen geleisteten Strafen, welche vom Betreiber der Schienenwege verursacht würden, diesem in Rechnung zu stellen (BT-Drucks. 19/12300 S. 46).
41 4. Ein formularmäßiger Ausschluss von Schadensersatzansprüchen wäre auch wegen Vorliegens einer unangemessenen Benachteiligung unwirksam. Dies folgt aus § 307 Abs. 1 und 2 BGB, der nach Maßgabe des § 310 Abs. 1 Satz 2 BGB auch auf Allgemeine Geschäftsbedingungen Anwendung findet, wenn sie – wie hier – gegenüber einem Unternehmen verwendet wurden (vgl. BGHZ 174, 1 = NJW 2007, 3774 Rn. 11).
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43 Der Hinweis der Revisionserwiderung auf Art. 30 der Richtlinie 2001/14/EG und auf die hierzu ergangene Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 9. November 2017 verfängt deshalb nicht. Dort führt der Gerichtshof zwar aus, dass es zu den mit der Richtlinie 2001/14/EG verfolgten Zielen gehöre, einen nicht diskriminierenden Zugang zu den Fahrwegen sicherzustellen (EuGH EuZW 2018, 74 Rn. 36 und 46). Ein weiteres Ziel der Richtlinie 2001/14/EG sei die Sicherstellung eines fairen Wettbewerbs. Die durch diese Richtlinie als Gestaltungsinstrument geschaffene Entgeltregelung diene auch dazu, die Unabhängigkeit des Betreibers der Infrastruktur zu gewährleisten. Überdies sollten die Entgeltregelungen nach dem 12. Erwägungsgrund der Richtlinie den Betreibern der Eisenbahninfrastruktur zur Sicherstellung einer effizienten Nutzung der Eisenbahninfrastruktur in dem von den Mitgliedstaaten abgesteckten Rahmen einen Anreiz geben, die Nutzung ihrer Fahrwege zu optimieren. Zur Erreichung dieses Ziels sollte den Betreibern der Infrastruktur nach dem 20. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/14/EG eine gewisse Flexibilität eingeräumt werden (EuGH EuZW 2018, 74 Rn. 37 ff. mwN).
44 Diese vom Europäischen Gerichtshof festgestellten Ziele der Richtlinie 2001/14/EG bleiben durch die hier anzustellende Prüfung, ob durch die SNB 2013 bzw. 2014 auch Schadensersatzansprüche ausgeschlossen sind, indes unangetastet. Es geht nicht um die Angemessenheit der einzelnen Minderungsregelungen, sondern allein um die Frage, ob ein etwaiger Ausschluss von Schadensersatzansprüchen durch die SNB letztlich für das EVU als Verwendungsgegner eine unangemessene Benachteiligung im zivilrechtlichen Sinne darstellen würde.
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47 Dabei ist das Klauselverbot des § 309 Nr. 7 lit. b BGB (Haftung für sonstige Schäden) zwar nicht unmittelbar anwendbar, weil es sich bei der Klägerin um ein Unternehmen handelt. Auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer verwendet werden, findet § 309 BGB keine unmittelbare Anwendung (§ 310 Abs. 1 Satz 1 BGB). Solche Geschäftsbedingungen unterliegen jedoch der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB, und zwar auch insoweit, als dies zur Unwirksamkeit von Vertragsbestimmungen führt, die in § 309 BGB aufgeführt sind; dabei ist auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Bräuche angemessen Rücksicht zu nehmen (§ 310 Abs. 1 Satz 2 BGB). Danach sind bei der Inhaltskontrolle im unternehmerischen Verkehr die in den Klauselverboten zum Ausdruck kommenden Wertungen zu berücksichtigen, soweit sie auf die allgemeine Inhaltskontrolle übertragbar sind (BGHZ 174, 1 = NJW 2007, 3774 Rn. 11 mwN).
48 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt den strikten Klauselverboten auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr im Rahmen der Inhaltskontrolle Indizwirkung für die Unwirksamkeit der Klausel zu. Fällt eine Klausel bei ihrer Verwendung gegenüber Verbrauchern unter eine Verbotsnorm des § 309 BGB, so ist dies ein Indiz dafür, dass sie auch im Falle der Verwendung gegenüber Unternehmern zu einer unangemessenen Benachteiligung führt, es sei denn, sie kann wegen der besonderen Interessen und Bedürfnisse des unternehmerischen Geschäftsverkehrs ausnahmsweise und unter Berücksichtigung der im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche (§ 310 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB) als angemessen angesehen werden (BGHZ 174, 1 = NJW 2007, 3774 Rn. 12 mwN und Senatsurteil vom 27. Juni 2007 - XII ZR 54/05 - NJW 2007, 3421 Rn. 20).
49 Nach dieser Maßgabe ist eine umfassende Freizeichnung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach der die Haftung des Klauselverwenders für sonstige Schäden auch bei grobem Verschulden (§ 309 Nr. 7 lit. b BGB) ausgeschlossen ist, nicht nur gegenüber Verbrauchern, sondern ebenso im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders unwirksam, § 307 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 BGB (BGHZ 174, 1 = NJW 2007, 3774 Rn. 13 mwN). Eine Freizeichnung im unternehmerischen Geschäftsverkehr bei einem Verstoß gegen § 309 Nr. 7 lit. b BGB ist somit dann unwirksam, wenn sie – wie es vorliegend der Fall wäre – hinsichtlich sonstiger Schäden die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit vollständig ausschließt. Ein derart weitreichender Haftungsausschluss benachteiligt den Vertragspartner des Verwenders auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr unangemessen, weil er den Vertragszweck gefährdet (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Ein Unternehmer darf ebenso wie ein Verbraucher darauf vertrauen, dass sein Vertragspartner ihn nicht grob fahrlässig oder gar vorsätzlich schädigt. Deshalb besteht auch im Geschäftsverkehr mit Unternehmern ein Verbot der umfassenden Freizeichnung von der Haftung für grobes Verschulden (BGHZ 174, 1 = NJW 2007, 3774 Rn. 15 mwN).
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51 Ein etwaiger Ausschluss von Schadensersatzansprüchen der Zugangsberechtigten würde im vorliegenden Fall einen Verstoß gegen die zur Ausfüllung des Begriffs der Angemessenheit ergänzend heranzuziehenden zivilrechtlichen Wertungen aus § 309 Nr. 7 lit. b BGB darstellen. Denn nach Auffassung des Oberlandesgerichts wären sämtliche Schadensersatzansprüche für Vermögensschäden – unabhängig vom Grad des Verschuldens – ausgeschlossen. Allein das stellte eine unangemessene Benachteiligung dar, die nicht von gesetzlichen Regelungen, die das System der gegenläufigen Minderungen in den SNB flankieren, gerechtfertigt wäre (vgl. dazu BGHZ 138, 118 = NJW 1998, 1640, 1642 mwN). Hinzu kommt, dass die Haftung insgesamt ausgeschlossen wäre, es sich also nicht einmal um eine Haftungsbegrenzung handelte.
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Der Vertragspartner soll unter anderem davor geschützt werden, infolge falscher Vorstellungen über die angebotene Leistung zu einem unangemessenen Vertragsabschluss verleitet zu werden. Die eindeutige und durchschaubare Vermittlung der mit einem beabsichtigten Vertragsschluss verbundenen Rechte und Pflichten ist Voraussetzung für eine informierte Sachentscheidung. Die Klausel muss deshalb nicht nur in ihrer Formulierung verständlich sein, sondern auch die mit ihr verbundenen wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen soweit wie möglich verdeutlichen. Eine Intransparenz kann sich nicht nur bei einzelnen Klauseln aus ihrer inhaltlichen Unklarheit, mangelnden Verständlichkeit oder der unzureichenden Erkennbarkeit der Konsequenzen ergeben, sondern auch aus der Gesamtregelung.
Abzustellen ist dabei auf die Verständnismöglichkeiten des typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden Durchschnittskunden. Für die Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist in erster Linie ihr Wortlaut relevant (BGH Urteil vom 18. Februar 2020 - VI ZR 135/19 - NJW 2020, 1888 Rn. 8 mwN; Senatsurteil vom 10. September 2014 - XII ZR 56/11 - NJW 2014, 3722 Rn. 18 mwN).
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55 Bereits der Umstand, dass die Beklagte – wenn auch später – selbst eine entsprechende Änderung der SNB 2019 beantragt hat, zeigt, dass auch sie auf der Grundlage der SNB von einem neben der Minderung bestehendem Schadensersatzanspruch ausgeht. Diese Annahme findet ihre Bestätigung in dem Wortlaut der entsprechenden SNB, die keinen Ausschluss von Schadensersatzansprüchen erwähnt und der es folgerichtig an jeglichen Angaben zum Verschuldensmaßstab fehlt. Der Vertragspartner kann bei dieser Sachlage nicht mit einem über die Regelung in Ziffer 8 AGB-IN hinausgehenden Ausschluss von Schadensersatzansprüchen rechnen.
56 5. Weil das Oberlandesgericht in der Entgeltminderung bei nicht vertragsgemäßem Zustand nach Ziffer 6.2.5.7 SNB 2013 eine abschließende Regelung für Vermögensschäden aus Verspätungen erblickt hat, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen:
57 Für das weitere Verfahren weist der Senat auf das Folgende hin:
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59 Dabei verkennt der Senat nicht, dass die Darlegung einer objektiven Pflichtwidrigkeit des Eisenbahninfrastrukturunternehmens oft nur schwer möglich ist (vgl. BT-Drucks. 19/12300 S. 46). Dem könnte aber gegebenenfalls dadurch Rechnung zu tragen sein, dass den EVU eine Erleichterung der ihnen obliegenden Darlegungs- und Beweislast nach den von der Rechtsprechung zum Beweis negativer Tatsachen entwickelten Grundsätzen zuteilwird (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 223, 203 = FamRZ 2020, 21 Rn. 54 mwN und Senatsurteil BGHZ 185, 1 = FamRZ 2010, 875 Rn. 19 ff.).
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