BGH, Beschluss vom 19.07.2023 – IV ZB 31/22 – Beschwerdeantrag eines Pflichtteilsberechtigten auf Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses Der…
KORE300852023 ECLI:DE:BGH:2023:190723BIVZB31.22.0 BGH 4. Zivilsenat 20230719 IV ZB 31/22 Beschluss § 2314 Abs 1 S 3 BGB, § 15 Abs 2 BNotO, § 59 Abs 1 FamFG, § 59 Abs 2 FamFG vorgehend LG Münster, 20. Dezember 2022, Az: 5 T 427/22 DEU Bundesrepublik Deutschland Beschwerdeantrag eines Pflichtteilsberechtigten auf Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses Der Pflichtteilsberechtigte kann nicht im Wege der Beschwerde gemäß § 15 Abs. 2 BNotO von dem vom Erben beauftragten Notar die Aufnahme eines notariellen Nachlassverzeichnisses gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB verlangen.
Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss der 5. Zivil- (Beschwerde-) Kammer des Landgerichts Münster vom 20. Dezember 2022 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt bis zu 1.000 €.
1 I. Der Beschwerdeführer begehrt als Pflichtteilsberechtigter nach dem am 10. Mai 2018 verstorbenen Erblasser die Anweisung an den Notar, ein notarielles Nachlassverzeichnis aufzunehmen. Die Erbin des Erblassers beauftragte den Notar mit der Erstellung des Verzeichnisses im Juli 2019. Der Notar nahm den Auftrag an; das Nachlassverzeichnis hat er bisher aber nicht erstellt. Der Anspruch des Beschwerdeführers gegen die Erbin auf Erstellung des Verzeichnisses ist zwischenzeitlich durch Anerkenntnisurteil tituliert.
2 Der Beschwerdeführer hat nach mehrfacher Aufforderung an den Notar, das Nachlassverzeichnis zu erstellen, beim Landgericht Notarbeschwerde gegen dessen Untätigkeit erhoben. Dieses hat die Beschwerde als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die vom Landgericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers, mit der er die Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts und die Anweisung an den Notar begehrt, ein notarielles Nachlassverzeichnis zum Nachlass des Erblassers nach Maßgabe des dem Notar von der Erbin erteilten Auftrags aufzunehmen.
3 II. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, der Notar sei zur Aufnahme des Nachlassverzeichnisses nach § 20 Abs. 1 Satz 2 BNotO zwar verpflichtet und dürfe nach § 15 Abs. 1 BNotO seine Urkundstätigkeit nur bei ausreichendem Grund verweigern, für den hier nichts ersichtlich sei. Es fehle aber an der Beschwerdeberechtigung des Beschwerdeführers. Eine solche ergebe sich nicht aus § 15 Abs. 2 Satz 3 BNotO i.V.m. § 59 FamFG. Nur dem Erben als Auftraggeber des Notars stehe eine Beschwerdeberechtigung zu. Eine Beschwerdeberechtigung aus §§ 15 Abs. 2 Satz 3 BNotO, 59 Abs. 1 FamFG scheide aus, da die dem Beschwerdeführer gegen die Erbin zustehenden Ansprüche durch die Untätigkeit des Notars nicht berührt würden. Sofern die tatsächliche Durchsetzung im Wege der Leistungsstufe verzögert werde, handele es sich um eine nicht ausreichende mittelbare Beeinträchtigung, auf die der Beschwerdeführer mit Zwangsmaßnahmen gegen die Erbin reagieren könne. Eine Beschwerdeberechtigung sei nur für Personen anzunehmen, denen gegenüber den Notar Pflichten im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 1 BNotO träfen. Der Beschwerdeführer sei vom Schutzzweck der Amtspflicht des Notars, den Bestand des Nachlasses selbst und eigenständig zu ermitteln, nicht umfasst. Die Verantwortung für die Erstellung des Nachlassverzeichnisses liege im Außenverhältnis allein beim Erben.
4 III. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
5 1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig.
6 Sie ist gemäß § 15 Abs. 2 Satz 3 BNotO i.V.m. § 70 Abs. 1 FamFG statthaft. Das Landgericht hat als Beschwerdegericht im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 2 BNotO über die Untätigkeit des Notars, dem im Verfahren der Notarbeschwerde die Stellung der ersten Instanz zukommt, entschieden (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2010 - V ZB 70/10, juris Rn. 9 m.w.N.) und die Rechtsbeschwerde zugelassen.
7 Die Beschwerdebefugnis des Beschwerdeführers für das Verfahren der Rechtsbeschwerde folgt bereits aus der Erfolglosigkeit seiner Erstbeschwerde (vgl. Senatsbeschluss vom 14. September 2022 - IV ZB 34/21, ErbR 2023, 38 Rn. 16; BGH, Beschlüsse vom 21. Juli 2020 - II ZB 26/19, FGPrax 2020, 216 Rn. 12; vom 25. April 2018 - XII ZB 414/16, NJW-RR 2018, 967 Rn. 7; jeweils m.w.N.).
8 2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet. Das Beschwerdegericht hat ohne Rechtsfehler die Berechtigung des Beschwerdeführers für eine Beschwerde gegen die Untätigkeit des Notars verneint. Es fehlt ihm an der gemäß § 15 Abs. 2 Satz 3 BNotO i.V.m. § 59 Abs. 1, Abs. 2 FamFG hierfür erforderlichen materiellen Beschwer.
9
10
11 Diese Voraussetzungen des § 59 Abs. 2 FamFG liegen hier aber nicht vor. Den für sein Tätigwerden erforderlichen Auftrag der Erbin zur Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses hat der Notar angenommen. Die Schreiben des Beschwerdeführers an den Notar waren - wie sich aus seinen Rechtsbeschwerdeanträgen ergibt - nicht als eigene Anträge auf ein Tätigwerden des Notars auszulegen, sondern darauf gerichtet, ihn zur Erfüllung des von der Erbin erteilten Auftrags anzuhalten. Der Notar hat das Ansinnen des Beschwerdeführers auch nicht aus verfahrensrechtlichen Gründen wegen einer Verneinung seiner Antragsberechtigung abgelehnt.
12
13 Gemessen daran fehlt es hier an einer unmittelbaren Rechtsbeeinträchtigung des Beschwerdeführers. Ein Recht, das der Notar negativ durch das Unterlassen der Aufnahme eines notariellen Nachlassverzeichnisses beeinflussen kann, steht dem Beschwerdeführer nicht zu. Ihm geht es in der Sache darum, die Erfüllung seines schuldrechtlichen Auskunftsanspruchs aus § 2314 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 BGB gegen die Erbin herbeizuführen. Das begründet lediglich ein wirtschaftliches und rechtliches Interesse an der begehrten Tätigkeit des Notars, aus dem eine Beschwerdeberechtigung nach § 59 Abs. 1 FamFG nicht hergeleitet werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 18. April 2012 - XII ZB 624/11, FamRZ 2012, 1131 Rn. 9). Daher wird auch nach herrschender Ansicht in der Literatur die Zulässigkeit eines Vorgehens des Pflichtteilsberechtigten gegen den mit der Aufnahme eines notariellen Nachlassverzeichnisses beauftragten Notar im Wege einer Notarbeschwerde nach § 15 Abs. 2 BNotO abgelehnt (Drexler, DNotZ 2022, 697, 701; Heinze, DNotZ 2019, 413, 430, 433; Schönenberg-Wessel, NJW 2022, 700, 701; vgl. auch Joachim/Lange, Pflichtteilsrecht 4. Aufl. Rn. 441s; a.A. nur Purps, ErbR 2023, 8, 13).
14
15
16 Nach allgemeiner Auffassung ist daher nur der Erbe Auftraggeber des notariellen Nachlassverzeichnisses; der Pflichtteilsberechtigte selbst ist nicht antragsbefugt und nicht berechtigt, vom Notar die Aufnahme des Verzeichnisses zu verlangen (vgl. OLG Jena ErbR 2019, 717 [juris Rn.18]; OLG Stuttgart BWNotZ 1963, 265; BeckOK-BGB/Müller-Engels, § 2314 Rn. 28 [Stand: 1. Mai 2023]; Burandt/Rojahn/Horn, Erbrecht 4. Aufl. § 2314 BGB Rn. 48; Damrau/Tanck/Riedel, Praxis-Kommentar Erbrecht 4. Aufl. § 2314 BGB Rn. 37; Grüneberg/Weidlich, BGB 82. Aufl. § 2314 Rn. 6; Krug/Horn/Demirci, Pflichtteilsprozess 3. Aufl. § 3 Rn. 36; Bittler in Mayer/Süß/Tanck/Bittler, Handbuch Pflichtteilsrecht 4. Aufl. A. Rn. 37; MünchKomm-BGB/Lange, 9. Aufl. § 2314 Rn. 42, 49; Staudinger/Herzog, BGB [2021] § 2314 Rn. 153, 179 [Stand: 22. Mai 2022]; Heinze, DNotZ 2019, 413, 430, 433; Lange, ZEV 2020, 253, 257; Weidlich, ZEV 2017, 241, 242).
17 Der Pflichtteilsberechtigte hat - trotz seines Zuziehungsrechts nach § 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB - nach ganz herrschender Auffassung auch keine Mitwirkungsrechte bei der Erstellung des Nachlassverzeichnisses (vgl. LG Trier ErbR 2020, 878, 879 [juris Rn. 14]; Damrau/Tanck/Riedel, Praxis-Kommentar Erbrecht 4. Aufl. § 2314 Rn. 43; jurisPK-BGB/Birkenheier, 10. Aufl. § 2314 Rn. 110 [Stand: 1. Juli 2023]; Biermann, ErbR 2019, 718; Dietrich, ZErb 2021, 389, 393; Lange, ZEV 2020, 253, 260; Schönenberg-Wessel, ErbR 2020, 386, 392). Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Pflichtteilsberechtigte den Umfang des Nachlassverzeichnisses bestimmen und sich beispielsweise auf ein Teilverzeichnis beschränken oder eine Erstreckung auf den fiktiven Nachlass verlangen kann (vgl. BeckOK-BGB/Müller-Engels, § 2314 Rn. 28 [Stand: 1. Mai 2023]; Krug/Horn/Demirci, Pflichtteilsprozess 3. Aufl. § 3 Rn. 36 f.). Denn das betrifft nur die Frage, in welchem Umfang er den ihm nach § 2314 Abs. 1 BGB zustehenden Auskunftsanspruch im Verhältnis zum Erben geltend macht. Der Pflichtteilsberechtigte kann sich zur Durchsetzung seines Anspruchs auf Auskunftserteilung somit auch im Laufe der Erstellung des Nachlassverzeichnisses nur an den Erben halten.
18
Senatsbeschluss vom 24. April 2013 aaO Rn. 16). Außerdem wird er durch das Zugriffsverbot des § 2214 BGB für Eigengläubiger des Erben in das der Testamentsvollstreckung unterliegende Vermögen geschützt, dieser Schutz entfällt jedoch ohne eine Testamentsvollstreckung (vgl. Senatsbeschluss vom 24. April 2013 aaO Rn. 17). Weiterhin führt auch ein Vergleich mit der Rechtsstellung eines als beschwerdebefugt anzusehenden Pfändungsgläubigers oder Zessionars eines Verfahrensbeteiligten (vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 1998, 1582 [juris Rn. 3]; KG FGPrax 1999, 157 [Leitsatz und juris Rn. 2]; OLG Hamm DNotZ 1994, 120 [juris Rn. 19]; Sandkühler in Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO 8. Aufl. § 15 Rn. 103; Frenz/Miermeister/Frenz, BNotO 5.
Aufl. § 15 Rn. 42; Sternal/Jokisch, FamFG 21. Aufl. § 59 Rn. 14; Haug, DNotZ 1992, 18, 23 zum inhaltlich entsprechenden § 20 FGG a.F.) nicht zu einer Beschwerdeberechtigung des Beschwerdeführers, da diesen durch die Abtretung eines Anspruchs oder die Verpfändung einer Sache - anders als dem Beschwerdeführer - eigene Rechte an der Forderung beziehungsweise der Sache zustehen.
19
20
21 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zählen zwar auch solche Personen zu den von § 19 BNotO geschützten Dritten, deren Interesse durch das Amtsgeschäft nach dessen besonderer Natur berührt wird und in deren Rechtskreis eingegriffen werden kann; dies auch dann, wenn sie durch die Amtsausübung nur mittelbar betroffen werden und bei der Beurkundung nicht zugegen waren (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 1997 - IX ZR 163/96, DNotZ 1998, 621 [juris Rn. 16] m.w.N.; grundlegend BGH, Urteil vom 28. September 1959 - III ZR 92/58, VersR 1959, 1003, 1004 unter 3). Der Kreis der geschützten Dritten im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 1 BNotO ist aber weiter als derjenige der Personen, deren Rechte durch eine Tätigkeitsverweigerung des Notars nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BNotO berührt werden (vgl. Sandkühler in Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO 8. Aufl. § 15 Rn. 11 f.). Im Rahmen von § 15 Abs. 2 BNotO steht zudem, anders als bei § 19 Abs. 1 Satz 1 BNotO, nicht eine Amtspflichtverletzung des Notars im Vordergrund, sondern eine Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers (vgl. Frenz/Miermeister/Frenz, BNotO 5. Aufl. § 15 Rn. 45). Die zu § 19 Abs. 1 Satz 1 BNotO entwickelten Kriterien sind daher nicht auf die Beschwerdebefugnis für die Untätigkeitsbeschwerde nach § 15 Abs. 2 BNotO, § 59 Abs. 1 FamFG zu übertragen.
22
23
24 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 15 Abs. 2 Satz 3 BNotO i.V.m. § 84 FamFG. Die Wertfestsetzung richtet sich nach §§ 61 Abs. 1 Satz 1, 36 Abs. 1 GNotKG und orientiert sich an der mutmaßlichen Höhe der Notargebühren, die für die Errichtung des notariellen Nachlassverzeichnisses anfallen (vgl. LG Lübeck, Beschluss vom 19. Januar 2018 - 7 T 510/17, BeckRS 2018, 7588 Rn. 11; Schönenberg-Wessel, Das notarielle Nachlassverzeichnis, 2020, § 16 Rn. 97).
Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Bommel http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE300852023&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public