(1)Renten, die auf Grund von Verträgen gewährt werden, dürfen nur wie Arbeitseinkommen gepfändet werden, wenn 1. die lebenslange Rente nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder nur bei Eintritt der Berufungsunfähigkeit gewährt wird, 2. über die Ansprüche aus dem Vertrag nicht verfügt werden darf, 3. die Bestimmung eines Dritten als Berechtigtem ausgeschlossen ist und 4. die Zahlung einer Kapitalleistung, ausgenommen eine Zahlung für den Todesfall, nicht vereinbart wurde." 20 Zur Begründung wurde auf S. 8 unter anderem ausgeführt: "... Das Vorsorgekapital kann dann nicht missbräuchlich anderen Zwecken zugeführt werden, wenn gewährleistet ist, dass die Leistungen aus dem angesparten Kapital erst mit dem Eintritt des Rentenfalles, also nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder bei Eintritt der Berufsunfähigkeit, und ausschließlich als lebenslange Rente erbracht werden. Zwar gibt es zur Zeit keine Versicherungsprodukte, die die Zahlung einer lebenslangen Rente bei Eintritt der Berufungsunfähigkeit vorsehen. Gleichwohl ist es das Ziel des Gesetzes, den Pfändungsschutz für Altersvorsorgevermögen nicht auf bestimmte, bestehende Versicherungsprodukte zu beschränken, sondern ihn für neue Formen der Altersvorsorge offen zu halten. ..." 21 Aus dem vorgeschlagenen Gesetzeswortlaut und der Begründung ergibt sich eindeutig, dass der Gesetzesentwurf auch für Leistungen wegen Berufsunfähigkeit eine lebenslange Zahlung voraussetzte. 22 Der Bundesrat hat sich zu der Bestimmung insoweit nicht geäußert (BT-Drucks. 16/886 S. 16). 23 Auf Empfehlung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages ist der Wortlaut der Vorschrift gegenüber dem Gesetzentwurf jedoch geändert worden (vgl. BT-Drucks. 16/3844 S. 4). 24 Zur Begründung hat der Rechtsausschuss auf Seite 12 ausgeführt: 25 "Der bisher dem § 851c ZPO zugrunde gelegte Begriff "Rente" erwies sich als zu eng, weil er die Auslegung zugelassen hat, dass nur Lebensversicherungen oder private Rentenversicherungen erfasst sein könnten. Es wird deshalb die neutralere Formulierung "Ansprüche auf Leistungen" gewählt." 26 Die Frage, worauf sich das Tatbestandsmerkmal "lebenslang" bezieht, wird hier nicht erörtert. Insoweit sollte gegenüber dem Entwurf ersichtlich nichts geändert werden. In diesem war aber völlig eindeutig, dass sich der Begriff "lebenslange Rente" auf beide folgende Alternativen - Altersrente und Berufsunfähigkeitsrente - bezog. 27
- b)Eine derartige lebenslange Leistung liegt im Streitfall nicht vor. Allerdings kann eine zeitlich beschränkte Berufsunfähigkeitsrente - anders als das Berufungsgericht meint - den Pfändungsschutz des § 851c ZPO genießen, sofern sie Bestandteil einer lebenslangen Rente ist. Kein Pfändungsschutz kommt in Betracht, wenn nach Ende der Berufsunfähigkeitsrente keine Altersrente einsetzt. 28
- aa)Für die Auffassung des Berufungsgerichts spricht nicht die Begründung des Gesetzentwurfes (BT-Drucks. 16/886 S. 8), dass zur Zeit keine Versicherungsprodukte auf dem Markt seien, die die Zahlung einer lebenslangen Rente bei Eintritt der Berufsunfähigkeit vorsehen. Diese Aussage kann sich auch lediglich auf isolierte Berufsunfähigkeitsversicherungen beziehen. 29 § 851c Abs. 1 Nr. 1 ZPO setzt seinem Wortlaut nach nicht voraus, dass im Falle des Leistungsbeginns bei Eintritt der Berufsunfähigkeit lebenslang eine Berufsunfähigkeitsrente bezahlt werden muss, um den Pfändungsschutz zu begründen. Gefordert wird vielmehr, dass aufgrund eines Vertrages (irgend-)eine Leistung in regelmäßigen Zeitabständen lebenslang erbracht werden muss. Lediglich hinsichtlich des Beginns dieser lebenslangen regelmäßigen Leistung werden zwei Alternativen ermöglicht. 30 Gewährt ein Vertrag eine lebenslange Leistung in regelmäßigen Abständen, die ab Eintritt der Berufsunfähigkeit gezahlt wird, sind die Voraussetzungen des § 851c Abs. 1 Nr. 1 ZPO erfüllt. Daran ändert sich nichts dadurch, dass ab einem späteren Zeitpunkt, der nicht vor Beginn des 60. Lebensjahres liegen darf, die Leistung als Altersversorgung bezahlt wird, also ab diesem Zeitpunkt unabhängig von den Voraussetzungen der Berufsunfähigkeit. Ist also lediglich der Leistungsbeginn - unter der Voraussetzung der Berufsunfähigkeit - vorgezogen, greift die Pfändungsschutz-Voraussetzung des § 851c Abs. 1 Nr. 1 ZPO ein (Wimmer ZInsO 2007, 281, 282; Prütting/Gehrlein/Ahrens, ZPO 2. Aufl. § 851c Rn. 18; Hasse, VersR 2007, 870, 884; ebenso wohl auch Kessal-Wulf in Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 4. Aufl. § 851c ZPO Rn. 3). 31 Es muss sich insgesamt um lebenslange Leistungen wegen eines alters- oder (vorausgehenden) gesundheitsbedingten Ausscheidens aus dem Berufsleben handeln (vgl. Hk-ZPO/Kemper, 3. Aufl. § 851c Rn. 5). Auch in dieser Konstellation wird der gesetzgeberische Zweck erfüllt, der sichergestellt sehen will, dass das Vorsorgekapital nicht zu anderen Zwecken als der Altersvorsorge genutzt und nur in einer Höhe vor dem Gläubigerzugriff geschützt wird, die notwendig ist, um dem Versicherungsnehmer den für die Existenzsicherung im Alter notwendigen Bedarf zu sichern. Das damit geschützte Vorsorgekapital kann auch dann nicht missbräuchlich anderen Zwecken zugeführt werden, wenn gewährleistet ist, dass die Leistungen erst mit dem Beginn der Altersversorgung, also nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres, oder bei Eintritt der Berufsunfähigkeit, und ausschließlich als lebenslange Leistung erbracht werden (vgl. BT-Drucks. 16/886 S. 7 f). 32 Der Schutzzweck bezieht sich auf eine - bei Berufsunfähigkeit lediglich im Bezugsbeginn vorgezogene - Altersrente. Es muss sich dementsprechend um eine - zumindest im Wesentlichen - gleich bleibende und sich nur an verändernde Umstände vertragsgemäß anzupassende Leistung handeln. Wird aufgrund eines Vertrages lebenslang eine im Wesentlichen gleich bleibende Leistung bezahlt, wenn auch zunächst als Berufsunfähigkeitsrente und erst unmittelbar anschließend als Altersrente, bestehen keine Bedenken, die Leistungen insgesamt mit § 851c Abs. 1 Nr. 1 ZPO zu erfassen, auch hinsichtlich der Leistungen wegen der Berufsunfähigkeit. 33
- bb)Um eine derartig fortlaufende einheitliche lebenslange Leistung handelt es sich im vorliegenden Fall jedoch nicht. Die zunächst zu gewährende Berufsunfähigkeitsrente von monatlich 912,11 € steht mit der anschließend zu gewährenden Altersrente von 91,30 € nicht in dem erforderlichen Zusammenhang. Beide bilden keine einheitliche, lediglich aus gesundheitlichen Gründen vorgezogene Alterssicherung. Vielmehr wurden mit der Berufsunfähigkeitsrente offensichtlich andere Absicherungszwecke verfolgt als mit der späteren Altersrente. Das ergibt sich zum einen aus der extrem unterschiedlichen Höhe der Leistungen. Diese sollten auch nicht lebenslang in regelmäßigen Zeitabständen erbracht werden. Denn die Leistungen wegen Berufsunfähigkeit sollten bis 1. Oktober 2020 erbracht werden, die Leistungen für die Alterssicherung aber erst ab 1. Oktober 2025. Zwischenzeitlich sollten fünf Jahre von der Beklagten keine Leistungen erbracht werden. Die Schuldnerin sollte im Gegenteil in diesen fünf Jahren wieder verpflichtet sein, Beiträge von monatlich 102,27 € zu erbringen, während für die Zeit der Leistungen wegen Berufsunfähigkeit Beitragsfreiheit vereinbart war. 34 2. Im Übrigen liegen, was die Vordergerichte offen gelassen haben, auch nicht die Voraussetzungen des § 851c Abs. 1 Nr. 4 ZPO vor. Danach darf die Zahlung einer Kapitalleistung, ausgenommen für den Todesfall, nicht vereinbart worden sein. Es darf dem Versicherungsnehmer insbesondere kein Kapitalwahlrecht eingeräumt worden sein (BT-Drucks. 16/886 S. 10). 35 Ein solches Kapitalwahlrecht ist hier hinsichtlich der Altersrente vereinbart worden. Zweifelsfrei waren deshalb hinsichtlich der Altersrente die Voraussetzungen des § 851c Abs. 1 ZPO nicht erfüllt. Zu Recht hat die Beklagte den Rückzahlungswert an den Kläger ausbezahlt. 36 Das Kapitalwahlrecht hinsichtlich der Altersrente lässt aber den Pfändungsschutz des § 851c ZPO auch hinsichtlich der Berufsunfähigkeitsrente entfallen. Denn es darf insgesamt wegen aller dem Pfändungsschutz des § 851c Abs. 1 ZPO unterstellten Ansprüche keine Zahlung einer Kapitalleistung vereinbart werden. Zum einen schließt dies die von § 851c Abs. 1 Nr. 1 ZPO vorausgesetzte lebenslange Leistung in regelmäßigen Zeitabständen aus. Zum anderen ist damit nicht mehr sichergestellt, dass der Versicherungsnehmer das Vorsorgekapital insgesamt nicht zu anderen Zwecken als dem der Altersvorsorge nutzen kann (zu diesem Zweck vgl. BT-Drucks. 16/886 S. 7). 37 Die einheitliche Betrachtung der lebenslang zu erbringenden Leistung kann zwar einerseits zur Einbeziehung auch einer vorangehenden Berufsunfähigkeitsrente in den einheitlichen Pfändungsschutz führen; sie lässt aber andererseits den Pfändungsschutz insgesamt entfallen, wenn die lebenslange Leistung, die als Existenzsicherung im Alter dienen soll, nicht mehr gewährleistet ist. III. 38 Das Berufungsurteil kann gleichwohl keinen Bestand haben. Es fehlt die erforderliche Prüfung des Umfangs einer möglichen Pfändbarkeit nach § 850b Abs. 2 ZPO, die zur Massezugehörigkeit führen würde. Das hat der Senat auch ohne Revisionsrüge zu berücksichtigen, § 557 Abs. 3 Satz 1 ZPO. 39 1. Das Berufungsgericht hat zutreffend gesehen, dass private Versicherungsrenten von selbständig oder freiberuflich tätig gewesenen Personen nicht den Pfändungsschutz für Arbeitnehmereinkommen gemäß § 850 Abs. 3 Buchst. b ZPO genießen (BGH, Beschl. v. 15. November 2007 - IX ZB 34/06, ZIP 2008, 338, 339, Rn. 17 f). 40 2. Es hat jedoch nicht geprüft, ob eine eingeschränkte Pfändbarkeit nach § 850b ZPO in Betracht kommt. Das Landgericht hatte die Anwendbarkeit dieser Vorschrift verneint, weil diese in § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO nicht für entsprechend anwendbar erklärt ist und § 850b ZPO nicht für Einkünfte Selbständiger gelte. Diese Bedenken des Landgerichts, die sich das Berufungsgericht womöglich stillschweigend zu eigen machen wollte, greifen jedoch nicht durch. 41
- a)Wie der Senat zwischenzeitlich entschieden hat, fällt eine nach den Vorschriften des Zwangsvollstreckungsrechts bedingt pfändbare Berufsunfähigkeitsrente im Insolvenzverfahren insoweit in die Insolvenzmasse, als sie im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung für pfändbar erklärt wird. Die Billigkeitsprüfung nach § 850b Abs. 2 ZPO, bei der alle in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalles zu würdigen sind, obliegt zwar dem Insolvenzgericht, wenn der Insolvenzverwalter beantragt, bedingt pfändbare Bezüge des Schuldners für pfändbar zu erklären, um sie wie Arbeitseinkommen zur Masse zu ziehen. Streiten Insolvenzverwalter und Schuldner um die Massezugehörigkeit von bedingt pfändbaren Einkünften des Schuldners oder ist die Frage der Pfändbarkeit im Rahmen eines Anfechtungsprozesses zu beantworten, muss die Billigkeitsentscheidung aber vom Prozessgericht getroffen werden (BGH, Urt. v. 3. Dezember 2009 - IX ZR 189/08, ZIP 2010, 293 ff, Rn. 10, 13 ff). Nichts anderes gilt dann, wenn wie im vorliegenden Fall der Insolvenzverwalter und der Drittschuldner, der die Berufsunfähigkeitsrente zu zahlen hat, über die Massezugehörigkeit streiten. 42
- b)Entgegen der Auffassung des Landgerichts und der Revisionserwiderung ist § 850 b ZPO nicht lediglich auf Renten, Einkünfte oder Bezüge von Arbeitnehmern oder Beamten anwendbar. Zwar bestimmt § 850 Abs. 1 ZPO, Arbeitseinkommen könnten nur nach Maßgabe der §§ 850 a bis 850i ZPO gepfändet werden. Aus § 850b ZPO selbst folgt jedoch, dass sich jedenfalls diese Pfändungsregel nicht auf Arbeitseinkommen bezieht. Die Norm knüpft nicht an den in § 850 Abs. 2 und 3 ZPO definierten Begriff des Arbeitseinkommens an, sondern erweitert den Pfändungsschutz für andersartige Einkünfte ("Unpfändbar sind ferner…"). Von einer Beschränkung auf Ansprüche von Arbeitnehmern oder Beamten ist im gesamten Wortlaut des § 850b ZPO nicht die Rede. In § 850b Abs. 2 ZPO heißt es vielmehr, die vorgenannten Bezüge könnten nach den für Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften gepfändet werden. Sie sind mithin selbst gerade keine Arbeitseinkommen (so auch BGH, Beschl. v. 5. April 2005 - VII ZB 15/05, WM 2005, 1185, 1186; Prütting/Gehrlein/Ahrens, aaO, § 850b Rn. 1; Stöber, Forderungspfändung, 14. Aufl. Rn. 1005; Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl. § 850b Rn. 5; Rosenberg/Gaul/Schilken, Zwangsvollstreckungsrecht, 10. Aufl. § 56 III). Wenn sie aber nicht als Arbeitseinkommen anzusehen sind, gibt es keinen Grund, den Pfändungsschutz nur Arbeitnehmern und Beamten zukommen zu lassen. Teilweise würde eine solche Beschränkung geradezu zur Unanwendbarkeit der Norm führen: So stehen die in § 850b Abs. 1 Nr. 3 ZPO genannten Ansprüche aufgrund eines Altenteils typischerweise Landwirten zu, die ihren Hof an einen Nachfolger übergeben haben. Solche Landwirte sind keine Arbeitnehmer. 43 Aus der Gesetzgebungsgeschichte ergeben sich keine Hinweise auf eine Beschränkung auf Ansprüche von Arbeitnehmern oder Beamten. Soweit ersichtlich, ist zu keiner der Vorgängervorschriften des § 850b ZPO (insbesondere weder zu § 850g ZPO in der Fassung vom 24. Oktober 1934, RGBl I 1070, 1072, noch zu § 4 der Lohnpfändungsverordnung vom 30. Oktober 1940, RGBl I, 1451) jemals vertreten worden, sie sei nur auf Forderungen von Arbeitnehmern oder Beamten anzuwenden. Das Landgericht hat zur Begründung Bezug genommen auf eine Äußerung von Hasse (VersR 2007, 870, 883). Diese trägt die Auffassung des Landgerichts jedoch nicht. Sie befasst sich lediglich mit Altersvorsorgeverträgen, nicht mit Berufsunfähigkeitsrenten. Altersvorsorgeverträge werden von § 850b ZPO aber ohnehin nicht erfasst. Demgegenüber hat der Gesetzgeber bei Einführung der Neuregelung des § 851c ZPO ausdrücklich klargestellt, dass der Pfändungsschutz des § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO durch § 851c ZPO nicht berührt werde (BT-Drucks. 16/886, S. 8, li.Sp.). Das lässt nur den Rückschluss zu, dass er die Regelung des § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO als auch auf Selbstständige anwendbar ansah, denn diese Personengruppe stand im Mittelpunkt seines Gesetzgebungsvorhabens (Wollmann ZInsO 2009, 2319, 2323). 44 Der Regelungszweck des § 850b ZPO steht einer Beschränkung des Pfändungsschutzes auf Ansprüche von Arbeitnehmern oder Beamten entgegen. Der Pfändungsschutz von Geldrenten, die wegen Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten sind, dient der Sicherung der Existenz des Schuldners. Es soll verhindert werden, dass er seine Existenzgrundlage verliert (BGHZ 70, 206, 211; vgl. auch Beckmann/Matusche-Beckmann/Rixecker, Versicherungsrechts-Handbuch, 2. Aufl. § 46 Rn. 214). Es gibt keinen vernünftigen Grund, warum dieser Schutz nur Arbeitnehmern zugute kommen soll, nicht aber Selbstständigen. Die von § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO erfassten Haftpflicht- und Berufsunfähigkeitsrenten treten ganz oder zum Teil an die Stelle des bisherigen Einkommens des Schuldners. Die Situation der Berufsunfähigkeit unterscheidet sich für einen zuvor Selbstständigen nicht wesentlich von der eines Arbeitnehmers. Beide sind auf die Rente angewiesen, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Selbstständige sind in dieser Hinsicht - anders als bezüglich der allgemeinen Altersvorsorge (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 15. November 2007 aaO) - auch nicht deshalb in geringerem Maße schutzbedürftig, weil mit ihrer bisherigen Tätigkeit regelmäßig höhere Erwerbschancen verknüpft waren. Die genannten Renten stehen dem Schuldner in einer Notsituation zu, die in der Regel unabhängig von seiner bisherigen Erwerbstätigkeit eintritt. Im Gegensatz zur Altersvorsorge ist die Vorsorge für eine solche Notlage auch nicht langfristig planbar, weil sie schon in jüngerem Alter eintreten kann, bevor etwaige erhöhte Erwerbschancen eine ausreichende Absicherung erlaubt haben. IV. 45 Das angefochtene Urteil ist damit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil sie noch nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Aufgrund des von den Parteien zu ergänzenden Vortrags wird das Berufungsgericht zu entscheiden haben, in welchem Umfang die Pfändung der Ansprüche des Schuldners gegen die Beklagte aus der Berufsunfähigkeitsversicherung gemäß § 850b Abs. 2 ZPO der Billigkeit entspricht. Ganter Gehrlein Vill Fischer Grupp http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE300862010&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public