KORE300862012 BGH 2. Zivilsenat 20120508 II ZB 17/11 Beschluss § 62 Abs 1 FamFG, § 74 Abs 1 FamFG, § 122 Abs 1 AktG, § 122 Abs 2 AktG, § 122 Abs 3 AktG vorgehend KG Berlin, 25. August 2011, Az: 25 W 63/11, Beschlussvorgehend AG Charlottenburg, 27. Juni 2011, Az: 83 HRB 77581 B DEU Bundesrepublik Deutschland Unternehmensrechtliches Verfahren: Rechtsmittel nach Hauptsacheerledigung eines Verfahrens auf Ermächtigung einer Aktionärsminderheit zur Einberufung einer Hauptversammlung 1. Im Verfahren auf Ermächtigung einer Aktionärsminderheit zur Einberufung einer Hauptversammlung und Ergänzung der Tagesordnung gem. § 122 Abs. 1 bis 3 AktG tritt eine Hauptsacheerledigung ein, wenn die Hauptversammlung entsprechend dem Verlangen gesetzes- und satzungsgemäß einberufen und durchgeführt worden ist. 2. Im unternehmensrechtlichen Verfahren wird ein Rechtsmittel mit der Erledigung der Hauptsache grundsätzlich insgesamt unzulässig, wenn kein Fall des § 62 Abs. 1 FamFG vorliegt oder der Rechtsmittelführer sein Rechtsmittel nicht in zulässiger Weise auf den Kostenpunkt beschränkt. Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des 25. Zivilsenats des Kammergerichts vom 25. August 2011 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Gegenstandswert: 50.000 € I. 1 Die Antragstellerin, eine Aktionärin der Rechtsbeschwerdeführerin, beantragte beim Amtsgericht Charlottenburg, sie zur Einberufung einer Hauptversammlung mit den Tagesordnungspunkten „Geltendmachung von Ersatzansprüchen gemäß § 147 Abs. 1 Satz 2 AktG gegen den Aufsichtsratsvorsitzenden“ und „Bestellung eines besonderen Vertreters gemäß § 147 Abs. 2 Satz 1 AktG“ zu ermächtigen. Das Amtsgericht Charlottenburg ermächtigte die Antragstellerin antragsgemäß am 28. Februar 2011. Auf der Hauptversammlung der Rechtsbeschwerdeführerin vom 31. März 2011 kam es nicht zur Feststellung der beantragten Beschlüsse. Der stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende als Versammlungsleiter bewertete die Stimmen der Antragstellerin als treuwidrig abgegeben und nichtig. 2 Daraufhin stellte die Antragstellerin den Antrag auf Einberufung einer Hauptversammlung mit den genannten Tagesordnungspunkten am 20. Mai 2011 erneut. Das Amtsgericht Charlottenburg wies den Antrag ab, weil es bereits mit Beschluss vom 28. Februar 2011 einem solchen Antrag der Antragstellerin stattgegeben habe. Der dagegen erhobenen Beschwerde der Antragstellerin half das Amtsgericht insoweit ab, als es eine Ergänzung der Tagesordnung für die inzwischen auf den 30. August 2011 einberufene Hauptversammlung der Rechtsbeschwerdeführerin um die genannten Tagesordnungspunkte anordnete. Gegen den Teilabhilfebeschluss legte die Rechtsbeschwerdeführerin ihrerseits Beschwerde ein. Das Kammergericht verwarf mit Beschluss vom 25. August 2011 die Beschwerde der Antragstellerin, soweit ihr nicht abgeholfen worden war, als unzulässig, weil der Vorstand der Rechtsbeschwerdeführerin bereits für den 30. August 2011 eine Hauptversammlung einberufen habe, wies die Beschwerde der Rechtsbeschwerdeführerin zurück und ließ die Rechtsbeschwerde zu. Danach sagte die Rechtsbeschwerdeführerin die auf den 30. August 2011 anberaumte Hauptversammlung ab. 3 Gegen den Beschluss des Kammergerichts legte die Rechtsbeschwerdeführerin am 31. August 2011 Rechtsbeschwerde ein, mit der sie beantragt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und ihrer Beschwerde stattzugeben, hilfsweise das Verfahren zur neuen Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen. 4 Auf erneuten Antrag der Antragstellerin ermächtigte sie das Amtsgericht Charlottenburg am 12. September 2011 zur Einberufung einer Hauptversammlung mit den genannten Tagesordnungspunkten. In der Hauptversammlung der Rechtsbeschwerdeführerin vom 17. Oktober 2011 wurden entsprechende Beschlüsse gefasst. II. 5 Die Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen (§ 74 Abs. 1 FamFG). Sie ist unzulässig geworden, weil die Hauptsache mit der Fassung der beantragten Beschlüsse in der Hauptversammlung der Rechtsbeschwerdeführerin am 17. Oktober 2011 erledigt ist. 6 1. Ein bereits eingelegtes Rechtsmittel wird im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit der Erledigung der Hauptsache grundsätzlich insgesamt unzulässig, wenn kein Fall des § 62 Abs. 1 FamFG vorliegt oder der Rechtsmittelführer sein Rechtsmittel nicht in zulässiger Weise auf den Kostenpunkt beschränkt (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2011 - V ZB 170/11, WM 2012, 300 Rn. 5; Beschluss vom 3. Dezember 1986 - IVb ZB 35/84, FamRZ 1987, 469; Beschluss vom 10. Februar 1983 - V ZB 18/82, BGHZ 86, 393, 395; OLG München, AG 2006, 590, 591). Mit der Erledigung entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für das Rechtsmittel. Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit tritt eine Erledigung der Hauptsache ein, wenn der Verfahrensgegenstand durch ein Ereignis, das eine Veränderung der Sach- und Rechtslage bewirkt, weggefallen ist, so dass die Weiterführung des Verfahrens keinen Sinn mehr hätte, da eine Sachentscheidung nicht mehr ergehen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 1981 - IVb ZB 756/81, NJW 1982, 2505, 2506; Beschluss vom 10. Oktober 2010 - V ZB 78/10, FGPrax 2011, 39). 7 2. Mit der Beschlussfassung in der Hauptversammlung am 17. Oktober 2011 über die Tagesordnungspunkte „Geltendmachung von Ersatzansprüchen gemäß § 147 Abs. 1 Satz 2 AktG gegen den Aufsichtsratsvorsitzenden“ und „Bestellung eines besonderen Vertreters gemäß § 147 Abs. 2 Satz 1 AktG“ hat sich das Begehren der Minderheit gemäß § 122 Abs. 3 AktG und somit die Hauptsache des mit dem Antrag vom 20. Mai 2011 eingeleiteten Verfahrens erledigt. Der Verfahrensgegenstand ist weggefallen, so dass die Weiterführung des Verfahrens sinnlos geworden ist und eine Sachentscheidung nicht mehr ergehen kann. 8
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