KORE300862020 ECLI:DE:BGH:2020:200220BIZB45.19.0 BGH 1. Zivilsenat 20200220 I ZB 45/19 Beschluss § 567 Abs 1 ZPO, § 574 Abs 1 S 1 ZPO, § 1050 S 1 Alt 1 ZPO, § 1062 Abs 4 ZPO, § 1065 Abs 1 ZPO, § 159 A
§ 1050Rn. 6; Beck
OK.ZPO/Wilske/Markert aaO § 1050 Rn. 14; Schütze in Wieczorek/Schütze aaO § 1050 Rn. 27; Prütting in Prütting/Gehrlein aaO § 1050 Rn. 3). 21 cc) Der Beschluss des Amtsgerichts, mit dem es dem Antrag der Antragstellerin auf Vernehmung eines Zeugen überwiegend entsprochen hat, ist auch nicht nach § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO anfechtbar. 22
(1)Es handelt sich zwar um eine Entscheidung, die keine mündliche Verhandlung erfordert. Das Amtsgericht trifft Entscheidungen über die Unterstützung des Schiedsgerichts bei der Beweisaufnahme durch Beschluss. Ob es zuvor eine mündliche Verhandlung durchführt, ist ihm nach der allgemeinen Regel des § 128 Abs. 4 ZPO freigestellt, da es keine speziellere Vorschrift gibt, die eine mündliche Verhandlung vor Entscheidungen nach § 1050 Satz 1 Fall 1 ZPO anordnet. 23
(2)Jedoch hat das Amtsgericht keine Entscheidung getroffen, mit der es ein das Verfahren betreffendes Gesuch der Antragsgegnerin zurückgewiesen hat. Mit "Verfahren" ist dabei nicht nur der äußere Verfahrensgang, sondern der Rechtsstreit schlechthin gemeint (vgl. MünchKomm.ZPO/Lipp aaO § 567 Rn. 8; Ball in Musielak/
§ 567Rn. 14; Beck
OK.ZPO/Wulf aaO § 567 Rn. 30; Jacobs in Stein/Jonas aaO § 567 Rn. 6). Erforderlich ist aber die Zurückweisung eines Gesuchs, das heißt eines den Rechtsstreit betreffenden Antrags (vgl. BGH, Beschluss vom 29. November 2016 - VI ZB 23/16, MDR 2017, 357 Rn. 9; MünchKomm.ZPO/Lipp aaO § 567 Rn. 10; Zöller/Heßler aaO § 567 Rn. 31; Ball in Musielak/
§ 567Rn. 14; Beck
OK.ZPO/Wulf aaO § 567 Rn. 30; Jänich in Wieczorek/Schütze aaO § 567 Rn. 9; Jacobs in Stein/Jonas aaO § 567 Rn. 8). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde liegt kein das Verfahren betreffendes Gesuch vor, wenn einem Antrag des Gegners lediglich widersprochen oder dessen Zurückweisung beantragt wird (vgl. RG, Urteil vom 27. April 1900 - III 67/00, RGZ 46, 366; BGH, Beschluss vom 22. Juni 2016 - XII ZB 142/15, MDR 2016, 1286 Rn. 16; Zöller/Heßler aaO § 567 Rn. 31; Ball in Musielak/
§ 567Rn. 14; Lohmann in Prütting/Gehrlein aa
O § 567 Rn. 9; Reichold in Thomas/Putzo aaO § 567 Rn. 6; Koch in Saenger aaO § 567 Rn. 12; Diehm in Kern/Diehm, ZPO, § 567 Rn. 6; im Ergebnis auch Hunke in Baumbach/Lauterbach/Hartmann/Anders/Gehle aaO § 567 Rn. 7; kritisch MünchKomm.ZPO/Lipp aaO § 567 Rn. 11 ff.; BeckOK.ZPO/Wulf aaO § 567 Rn. 30.1; Jänich in Wieczorek/Schütze aaO § 567 Rn. 9; Jacobs in Stein/Jonas aaO § 567 Rn. 11). Der Antrag der Antragsgegnerin, mit dem sie dem Antrag der Antragstellerin an das Amtsgericht auf Vernehmung eines Zeugen lediglich entgegengetreten ist, stellt daher kein das Verfahren betreffendes Gesuch im Sinne des § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO dar. 24
(3)Auf die ergänzende Begründung des Beschwerdegerichts, mit der es auf die Unanfechtbarkeit von Entscheidungen über die Beweiserhebung vor den staatlichen Gerichten abgestellt hat, kommt es somit nicht entscheidend an. Die Rechtsbeschwerde rügt jedoch mit Recht, dass diese Begründung nicht trägt. Es trifft zwar zu, dass ein Beweisbeschluss im Verfahren vor einem staatlichen Gericht regelmäßig nicht selbstständig durch ein Rechtsmittel, sondern nur zusammen mit der die Instanz abschließenden Entscheidung des Gerichts überprüft werden kann (vgl. Zöller/Greger aaO § 358 Rn. 4). Diese Erwägung ist jedoch bereits deswegen nicht auf einen Beschluss des Amtsgerichts nach § 1050 Satz 1 Fall 1 ZPO über die Anordnung oder Ablehnung von Unterstützungsmaßnahmen bei der Beweisaufnahme in Schiedsverfahren übertragbar, weil diesem regelmäßig keine weitere Entscheidung desselben Gerichts nachfolgt, die ihrerseits mit einem Rechtsmittel überprüft werden könnte. Eine entsprechende Anwendung des § 355 Abs. 2 ZPO kommt ebenfalls nicht in Betracht, weil diese Vorschrift nur Entscheidungen mit Bezug zur Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme, insbesondere zur Übertragung auf den beauftragten oder ersuchten Richter, der Anfechtbarkeit entzieht. Eine solche Konstellation liegt indes nicht vor; das Amtsgericht ist nicht ersuchter Richter des Schiedsgerichts im Sinne der §§ 156 ff. GVG. 25 dd) Im Streitfall war das Beschwerdegericht nicht gehalten, die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin aufgrund besonderer Umstände ausnahmsweise als statthaft anzusehen. 26
(1)Die Rechtsbeschwerde beruft sich ohne Erfolg auf eine erweiternde Auslegung des § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, wie sie von Teilen der Literatur befürwortet wird. Diese wird mit dem Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit (Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG) und dem auf die Prozessökonomie zielenden Argument begründet, dass der Gegner sich selbst eine Beschwerdemöglichkeit eröffnen könne, wenn er gegenüber der Entscheidung einen Abänderungsantrag stelle (vgl. MünchKomm.ZPO/Lipp aaO § 567 Rn. 13; BeckOK.ZPO/Wulf aaO § 567 Rn. 30.1; Jänich in Wieczorek/Schütze aaO § 567 Rn. 9; Jacobs in Stein/Jonas aaO § 567 Rn. 11). Diese Überlegungen rechtfertigen es jedoch nicht, die begrenzende Wirkung des § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, die auf einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers beruht, generell auszuhebeln. 27
(2)Die stattgebende Entscheidung des Amtsgerichts beeinträchtigt den Gegner des Beweisführers wesentlich geringer in seinen Rechtsschutzmöglichkeiten als eine ablehnende Entscheidung. 28 Eine Unterstützung durch das Amtsgericht bei der Beweisaufnahme nach § 1050 Satz 1 Fall 1 ZPO wird in Schiedsverfahren typischerweise angefordert, wenn Handlungen vorzunehmen sind, zu denen das Schiedsgericht selbst nicht befugt ist, insbesondere das Erscheinen eines Zeugen oder Sachverständigen erzwungen werden muss oder eine eidliche Vernehmung erforderlich erscheint (vgl. Schütze in Wieczorek/Schütze aaO § 1050 Rn. 2). Der Unterstützungsantrag kommt nach überwiegender Auffassung nur in Betracht, wenn das Schiedsgericht seine eigenen Möglichkeiten insoweit ausgeschöpft hat (MünchKomm.ZPO/Münch aaO § 1050 Rn. 4 und 26 mwN; BeckOK.ZPO/Wilske/Markert aaO § 1050 Rn. 1 und 4; Voit in Musielak/
§ 1050Rn. 2; Prütting in Prütting/Gehrlein aa
O § 1050 Rn. 2; Anders in Baumbach/Lauterbach/Hartmann/Anders/Gehle aaO § 1050 Rn. 4; Dietrich in Kern/Diehm aaO § 1050 Rn. 2; aA Zöller/Geimer aaO § 1050 Rn. 8; wohl auch Schlosser in Stein/Jonas aaO § 1050 Rn. 11). 29 Lehnt das Amtsgericht den Unterstützungsantrag ab, hat dies zur Folge, dass das Beweismittel dem Schiedsgericht nicht oder nur eingeschränkt zur Verfügung steht. Regelmäßig können die Parteien hieran im Schiedsverfahren nichts mehr ändern, weil das Schiedsgericht seine Möglichkeiten bereits ausgeschöpft hat. Die Zulassung der sofortigen Beschwerde gegen die ablehnende Entscheidung des Amtsgerichts ist in dieser Konstellation daher sachlich gerechtfertigt, weil die ablehnende Entscheidung des Amtsgerichts sonst erstmals im Verfahren auf Aufhebung oder Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vor dem Oberlandesgericht nach § 1062 Abs. 1 Nr. 4, §§ 1059, 1060 ZPO - mit dem in § 1059 Abs. 2 ZPO genannten eingeschränkten Prüfungsmaßstab - überprüft werden könnte. 30 Gibt das Amtsgericht einem Unterstützungsuntersuchen statt, kann demgegenüber das Schiedsgericht die Verwertbarkeit der durch die Beweisaufnahme gewonnenen Erkenntnisse überprüfen und hierüber eine eigene Entscheidung treffen. Eine weitere Kontrollmöglichkeit besteht - mit den genannten Einschränkungen - im Verfahren auf Aufhebung oder Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs nach § 1062 Abs. 1 Nr. 4, §§ 1059, 1060 ZPO. 31
(3)Eine erweiternde Auslegung des § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ist ferner deshalb nicht veranlasst, weil die Zulassung der sofortigen Beschwerde gegen eine stattgebende Entscheidung des Amtsgerichts eine sachlich nicht gerechtfertigte Besserstellung des Beweisgegners im Vergleich zu Schiedsverfahren bewirkte, bei denen die Beweisaufnahme ohne Unterstützung des Amtsgerichts durchgeführt wird. 32 Das Schiedsverfahrensrecht sieht keinen Rechtsbehelf gegen die Anordnung oder Durchführung einer Beweisaufnahme durch das Schiedsgericht vor. Deren Rechtmäßigkeit kann daher vor einem staatlichen Gericht erstmals im Verfahren auf Aufhebung oder Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs überprüft werden. Die Zulassung der sofortigen Beschwerde gegen stattgebende Beschlüsse des Amtsgerichts nach § 1050 Satz 1 Fall 1 ZPO würde die Rechtsschutzmöglichkeiten des Beweisgegners im Vergleich zu Verfahren, in denen das Schiedsgericht die Beweisaufnahme ohne die Unterstützung staatlicher Gerichte durchführt, erweitern. Alleine der Umstand, dass ein staatliches Gericht mit hoheitlichen Befugnissen hinzugezogen wird, vermag diese Besserstellung indes nicht zu rechtfertigen. Hiervon zu unterscheiden sind vom Gesetz im Einzelfall eröffnete Rechtsmittel gegen Maßnahmen des staatlichen Gerichts in Ausübung seiner Unterstützungsfunktion, beispielsweise nach § 380 Abs. 3 ZPO gegen die Verhängung von Ordnungsgeld bei Nichterscheinen eines Zeugen. 33
(4)Eine generelle Beschwerdemöglichkeit bereits gegen die Entscheidung des Amtsgerichts, einem Unterstützungsersuchen stattzugeben, liefe darüber hinaus dem Ziel des Gesetzgebers zuwider, den gerichtlichen Rechtsschutz im Schiedsverfahren so auszugestalten, dass eine zügige Durchführung der gerichtlichen Verfahren gewährleistet ist und gleichzeitig eine Entlastung der staatlichen Justiz erreicht werden kann (vgl. BT-Drucks. 13/5274, S. 63). 34
(5)Es bedarf keiner Entscheidung, ob eine Verletzung von Verfahrensgrundrechten zur Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde als außerordentlicher Rechtsbehelf führen kann (vgl. hierzu MünchKomm.ZPO/Lipp aaO § 567 Rn. 21). Hierfür ist im Streitfall nichts dargetan. Soweit eine Verletzung des Anspruchs der Antragsgegnerin auf rechtliches Gehör im Raum stünde, wäre ohnehin vorrangig eine Anhörungsrüge nach § 321a ZPO gegen den ansonsten unanfechtbaren Beschluss des Amtsgerichts zu erheben. 35 3. Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde folgt schließlich auch nicht daraus, dass das Beschwerdegericht dem Hilfsantrag der Antragsgegnerin auf Umdeutung der sofortigen Beschwerde in einen Antrag nach § 159 Abs. 1 Satz 1 GVG und auf Abgabe des Verfahrens an das Oberlandesgericht nicht entsprochen hat. Im Streitfall liegt keine ausnahmsweise die Rechtsbeschwerde eröffnende Konstellation vor, in der das Beschwerdegericht eine nicht anfechtbare Entscheidung des Ausgangsgerichts gleichwohl abgeändert hat und der dadurch erstmals beschwerte Rechtsbeschwerdeführer gegen eine entsprechende erstinstanzliche Entscheidung sofortige Beschwerde hätte einlegen können. 36
- a)Es ist unschädlich, dass das Beschwerdegericht seine Entscheidung über den Hilfsantrag nicht tenoriert hat, da die getroffene Entscheidung aus den Gründen mit hinreichender Deutlichkeit hervorgeht und der Beschlusstenor jederzeit in entsprechender Anwendung des § 319 Abs. 1 ZPO berichtigt werden könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 1991 - IV ZR 155/90, NJW-RR 1991, 1278 [juris Rn. 12]). 37
- b)Das Beschwerdegericht hat den Beschluss des Amtsgerichts nicht abgeändert, sondern über einen erstmals in der Beschwerdeinstanz gestellten Hilfsantrag entschieden. Auch wenn dieser Antrag bereits in der ersten Instanz gestellt und vom Amtsgericht abgelehnt worden wäre, hätte die Antragsgegnerin gegen eine solche Entscheidung keine sofortige Beschwerde eingelegen können. 38
- aa)Im Ergebnis zutreffend hat das Beschwerdegericht ausgeführt, dass eine förmliche Verweisung des Verfahrens an das Oberlandesgericht auf Grundlage des § 17a Abs. 2 GVG ausschied. Dies ergibt sich bereits daraus, dass auch das Oberlandesgericht zur ordentlichen Gerichtsbarkeit und damit zu demselben Rechtsweg gehört. 39
- bb)Das Beschwerdegericht hat eine formlose Abgabe des Verfahrens an das Oberlandesgericht in Betracht gezogen, aber abgelehnt. Diese Entscheidung ist nicht selbstständig anfechtbar und begründet auch keine Beschwer der Antragsgegnerin. Dies folgt bereits daraus, dass ein Antrag nach § 159 Abs. 1 Satz 1 GVG im Streitfall unstatthaft (vgl. hierzu bereits Rn. 10 ff.) und daher vom Oberlandesgericht zurückzuweisen wäre. Hieran ändert auch die Tatsache nichts, dass das Beschwerdegericht zunächst mit Hinweisbeschluss vom 3. April 2019 angekündigt hat, es werde das Verfahren im Falle einer entsprechenden Klarstellung an das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht abgeben. Soweit die Rechtsbeschwerde eine Verletzung des Anspruchs der Antragsgegnerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) darin sieht, dass das Beschwerdegericht hiervon ohne erneuten Hinweis abgewichen sei, ist diese jedenfalls nicht entscheidungserheblich. 40 D. Die Rechtsbeschwerde ist danach mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zu verwerfen. Koch Löffler Schwonke Feddersen Odörfer http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE300862020&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public