BGH, Urteil vom 27.11.2020 – V ZR 71/20 – Wohnungseigentumssache: Beschlussanfechtungsklage eines Nießbrauchers von Wohnungseigentum als Prozessstandschafter für den…
KORE300862021 ECLI:DE:BGH:2020:271120UVZR71.20.0 BGH 5. Zivilsenat 20201127 V ZR 71/20 Urteil § 46 Abs 1 S 2 Halbs 1 WoEigG vorgehend LG Düsseldorf, 28. Februar 2020, Az: 25 S 153/18vorgehend AG Moers, 8. November 2018, Az: 564 C 28/18 DEU Bundesrepublik Deutschland Wohnungseigentumssache: Beschlussanfechtungsklage eines Nießbrauchers von Wohnungseigentum als Prozessstandschafter für den Wohnungseigentümer 1. Dem Nießbraucher von Wohnungseigentum steht die Befugnis zur Anfechtung eines von den Wohnungseigentümern gefassten Beschlusses nicht zu (Bestätigung von Senat, Urteil vom 10. Juli 2015 - V ZR 194/14, NJW 2015, 2968 Rn. 8).
Die Revision gegen das Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 28. Februar 2020 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Von Rechts wegen 1 Die Kläger waren und sind inzwischen wieder Mitglieder der mit den Beklagten bestehenden Wohnungseigentümergemeinschaft. Im Mai 2001 übertrugen sie ihr Wohnungseigentum an ihre Tochter, wobei sie sich einen Nießbrauch an der Wohnung vorbehielten. In der Eigentümerversammlung vom 7. Juni 2018 fassten die Wohnungseigentümer mehrheitlich den Beschluss, ein bestimmtes Unternehmen mit der Pflege der Außenanlage zu beauftragen. Seit dem 25. Oktober 2018 sind die Kläger wieder zu einem geringen Anteil als Wohnungseigentümer im Grundbuch eingetragen.
2 Anfang Juli 2018 haben die Kläger Anfechtungsklage gegen den genannten Beschluss erhoben. Im September 2018 haben sie dem Gericht die Eigentumsübertragung aus dem Jahre 2001 mitgeteilt und nachfolgend eine auf den 24. Mai 2001 datierte Vollmacht eingereicht, mit der sie von ihrer Tochter bevollmächtigt worden sind, deren Rechte in Gerichtsverfahren als Prozessstandschafter im eigenen Namen geltend zu machen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger ist ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, möchten die Kläger weiterhin erreichen, dass der angefochtene Beschluss für ungültig erklärt wird.
I.
3 Das Berufungsgericht hält die Klage für zulässig, weil die Kläger von ihrer Tochter als Wohnungseigentümerin zur Prozessführung ermächtigt worden seien und dies bis zur letzten mündlichen Verhandlung in erster Instanz offengelegt hätten. Die Klage sei aber unbegründet. Der angefochtene Beschluss sei materiell-rechtlich nicht für ungültig zu erklären, weil die Kläger die Prozessstandschaft nicht innerhalb der Frist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG offengelegt hätten. Die Norm diene dem Zweck, den Wohnungseigentümern bis zum Ablauf der Frist Klarheit darüber zu verschaffen, ob sie wegen einer Anfechtung mit der Aufhebung eines Beschlusses zu rechnen hätten. Hierzu gehöre auch die Frage, ob die Klage von einer zur Anfechtung berechtigten Person erhoben worden sei. Die Offenlegung sei auch nicht ausnahmsweise entbehrlich, denn die Prozessstandschaft sei nicht für alle Beteiligten offensichtlich gewesen. Die Kläger hätten insbesondere nicht bewiesen, dass sie die übrigen Wohnungseigentümer in der Eigentümerversammlung vom 20. April 2002 über die Eigentumsübertragung und die Vollmacht informiert hätten. Dagegen spreche unter anderem, dass die Kläger seither in einer Vielzahl von gerichtlichen Verfahren gegenüber den Gerichten den Eindruck erweckt hätten, sie seien nach wie vor Wohnungseigentümer.
II.
4 Dies hält rechtlicher Nachprüfung stand.
5 1. Die Klage ist zulässig. Die Kläger sind prozessführungsbefugt für die von ihnen erhobene Anfechtungsklage.
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8 Soweit vereinzelt dagegen vorgebracht wird, der dingliche Charakter des Nießbrauchs spreche für die Annahme einer eigenen Klagebefugnis des Nießbrauchers (vgl. Suilmann in Jennißen, WEG, 6. Aufl., § 46 Rn. 65; ders., Das Beschlussmängelverfahren im Wohnungseigentumsrecht, 1998, S. 154 ff.), überzeugt dies nicht. Der Gesetzgeber hat die Anfechtungsbefugnis ausdrücklich nur dem Wohnungseigentümer zugebilligt, nicht aber anderen dinglich Berechtigten. Eine Regelungslücke und ein Bedarf, die Klagebefugnis auf den Nießbraucher zu erstrecken, sind nicht erkennbar, zumal dieser - dazu sogleich - als Prozessstandschafter klagen kann, wenn der Wohnungseigentümer ihn hierzu ermächtigt.
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13 2. Die Klage ist aber unbegründet, weil die Kläger bei der Klageerhebung nicht Wohnungseigentümer waren und nicht innerhalb der Klagefrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG offengelegt haben und auch nicht offensichtlich war, dass sie die Klage in Prozessstandschaft für ihre Tochter erheben.
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Aufl., § 87 Rn. 8). Für die von einem Dritten als gewillkürtem Prozessstandschafter erhobene Klage gilt nichts anderes. Auch diese Klage wahrt die Anfechtungsfrist nur, wenn die Voraussetzungen der Prozessstandschaft innerhalb der Frist vorliegen, insbesondere die von dem Wohnungseigentümer erteilte Ermächtigung zur Prozessführung (vgl. Suilmann in Jennißen, WEG, 6. Aufl., § 46 Rn. 95). Wird die Klageerhebung durch den Dritten nach Ablauf einer materiell-rechtlichen Klagefrist von dem Inhaber des Rechts genehmigt, wirkt die Genehmigung nicht auf den Zeitpunkt der Klageerhebung zurück (vgl. Senat, Urteil vom 6. Juni 2003 - V ZR 320/02, WM 2003, 1974, 1976 zu Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB; BGH, Urteil vom 3.
März 1993 - IV ZR 267/91, NJW-RR 1993, 669, 670 f. zu § 12 Abs. 3 VVG aF). Die Klageerhebung des Nichtberechtigten stellt nämlich keine Verfügung über das Recht dar, die materiell-rechtlich nach § 185 BGB genehmigt werden könnte (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 1993 - IV ZR 267/91, aaO).
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20 (a) Es ist allgemein anerkannt, dass die Wirkungen der gewillkürten Prozessstandschaft erst in dem Augenblick eintreten, in dem sie prozessual offengelegt wird oder offensichtlich ist. Dies hat der Bundesgerichtshof bereits mehrfach entschieden, so etwa für die Hemmung der Verjährung (vgl. BGH, Urteil vom 30. Mai 1972 - I ZR 75/71, NJW 1972, 1580; Urteil vom 3. Juli 1980 - IVa ZR 38/80, BGHZ 78, 1, 6; Urteil vom 21. März 1985 - VII ZR 148/83, BGHZ 94, 117, 122; Urteil vom 12. Dezember 2013 - III ZR 102/12, ZLR 2014, 162 Rn. 36 mwN), aber auch für Klagefristen, die materiell-rechtlich zum Verlust des Rechts führen, wie etwa zu Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB (vgl. Senat, Urteil vom 6. Juni 2003 - V ZR 320/02, WM 2003, 1974, 1975; Urteil vom 27. September 2013 - V ZR 43/12, NJOZ 2014, 1101 Rn. 23) oder zur Ausschlussfrist nach § 12 Abs. 3 VVG aF (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 1993 - IV ZR 267/91, NJW-RR 1993, 669).
21 Die Offenlegung der Prozessstandschaft ist zur Klarstellung des Prozessrechtsverhältnisses erforderlich. Nur wenn der Gegner weiß, dass der Kläger für sich in Anspruch nimmt, ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend machen zu können, kann er die behauptete Ermächtigung bestreiten oder auch das Rechtsschutzinteresse des Klägers in Frage stellen (vgl. BGH, Urteil vom 30. Mai 1972 - I ZR 75/71, NJW 1972, 1580; Urteil vom 7. Juli 2008 - II ZR 26/07, NZI 2008, 561 Rn. 14). Zudem erstreckt sich bei der gewillkürten Prozessstandschaft die Rechtskraft des auf die Klage des Ermächtigten ergehenden Urteils auf den Ermächtigenden nur, wenn sich der Ermächtigte im Rechtsstreit auf die Ermächtigung gestützt hat (vgl. Senat, Urteil vom 28. Juni 1985 - V ZR 43/84, NJW 1985, 2825; BGH, Urteil vom 30. Mai 1972 - I ZR 75/71, aaO; Urteil vom 7. Juli 2008 - II ZR 26/07, aaO).
22 (b) Dies gilt gleichermaßen für die Beschlussanfechtungsklage im Wohnungseigentumsrecht. Der Umstand, dass es sich bei den Fristen des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG um materiell-rechtliche Ausschlussfristen handelt, deren Versäumung - vorbehaltlich etwaiger Nichtigkeitsgründe - zur Abweisung der Klage als unbegründet führt (st. Rspr., vgl. Senat, Urteil vom 16. Januar 2009 - V ZR 74/08, BGHZ 179, 230 Rn. 7 ff.; Urteil vom 2. Oktober 2009 - V ZR 235/08, BGHZ 182, 307 Rn. 9; Urteil vom 8. Februar 2013 - V ZR 238/11, NJW 2013, 3092 Rn. 20; Urteil vom 14. Dezember 2018 - V ZR 2/18, NZM 2019, 374 Rn. 6), hat hier - wie auch sonst - nicht zur Folge, dass es für die Wahrung der Fristen allein auf die objektive materielle Berechtigung des Klägers ankommt.
23 (c) Dafür, dass die gewillkürte Prozessstandschaft innerhalb der Fristen des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG offenzulegen ist, sprechen auch Sinn und Zweck dieser Fristen. Diese sind Ausdruck des gesetzgeberischen Anliegens, über die Herstellung von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit die ordnungsmäßige Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zu gewährleisten. Sie führen dazu, dass für die Wohnungseigentümer und für den zur Ausführung von Beschlüssen berufenen Verwalter zumindest im Hinblick auf Anfechtungsgründe alsbald Klarheit darüber besteht, ob, in welchem Umfang und auf Grund welcher tatsächlichen Grundlage gefasste Beschlüsse einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden (vgl. Senat, Urteil vom 16.
Januar 2009 - V ZR 74/08, BGHZ 179, 230 Rn. 20; Urteil vom 28. September 2012 - V ZR 251/11, BGHZ 195, 22 Rn. 12; Urteil vom 16. September 2016 - V ZR 3/16, ZWE 2017, 188 Rn. 16). Hierzu gehört auch die Frage, ob die Klage durch eine anfechtungsberechtigte Person erhoben wurde (zutreffend Bärmann/Roth, WEG, 14. Aufl., § 46 Rn. 70). Diesbezügliche Klarheit besteht erst ab dem Zeitpunkt, in dem die Prozessstandschaft offengelegt wird, da erst dann ersichtlich ist, dass die Berechtigung zur Klage auf eine Ermächtigung durch einen Wohnungseigentümer gestützt wird. Das gesetzgeberische Ziel alsbaldiger Klarheit über Umfang und Grund der Anfechtung würde verfehlt, wenn die Prozessstandschaft nicht innerhalb der Fristen des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG offengelegt werden müsste, sondern - wie für die Zulässigkeit der Klage ausreichend - erst in der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz.
24 (d) Es besteht auch kein Anlass, bei der Beschlussanfechtungsklage ausnahmsweise eine Offenlegung innerhalb der Begründungsfrist ausreichen zu lassen, und hiermit von dem Grundsatz abzuweichen, dass die Klage des Dritten erst ab Offenlegung der gewillkürten Prozessstandschaft Wirkung entfaltet. Die Begründungsfrist, die in dem ursprünglichen Regierungsentwurf zur WEG-Reform des Jahres 2007 noch nicht enthalten war (BT-Drucks. 16/887 S. 7), wurde erst im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens in das Gesetz aufgenommen. Sie wurde für erforderlich gehalten, weil die Niederschrift über die Versammlung der Wohnungseigentümer, die für die Begründung der Anfechtungsklage wichtig sein könne, den Wohnungseigentümern manchmal erst kurz vor Ablauf der Klagefrist zur Verfügung stehe, so dass die zur Begründung der Klage verbleibende Zeit zu knapp sein könne (BT-Drucks. 16/887 S. 73). Eine solche Besorgnis besteht hinsichtlich der dem Kläger ohne weiteres möglichen Offenlegung der gewillkürten Prozessstandschaft nicht.
25 (e) Soweit die Revision meint, der Zweck des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG werde auch ohne Offenlegung der Prozessstandschaft schon dadurch erreicht, dass die beklagten Wohnungseigentümer unabhängig davon, ob der Anfechtende zur Anfechtung befugt sei, mit einer etwaigen Aufhebung des gefassten Beschlusses rechnen müssten, trifft dies so nicht zu. Für die Rechtsverteidigung und für die Einschätzung der Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage kann es aus Sicht der Beklagten einen erheblichen Unterschied machen, ob der Kläger aus eigenem Recht klagebefugt ist, oder ob er sich auf eine Ermächtigung durch einen Wohnungseigentümer stützt.
26 Unerheblich ist auch, dass die Beklagten - worauf die Revision gesondert hinweist - vorliegend ohne Offenlegung der Prozessstandschaft davon ausgehen mussten, die Kläger seien weiterhin Wohnungseigentümer und als solche klagebefugt. Denn der Zweck der Fristen des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG, dem Verwalter und den Wohnungseigentümern alsbald Klarheit darüber zu verschaffen, ob, in welchem Umfang und auf Grund welcher tatsächlichen Grundlage gefasste Beschlüsse einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden, wird auch dann verfehlt, wenn diese irrig von einer eigenen Klagebefugnis des Klägers ausgehen, weil dieser ihnen die zwischenzeitliche Veräußerung des Wohnungseigentums verschweigt. Die Klage eines Dritten, der die Prozessstandschaft verschweigt und den Eindruck erweckt, er sei (noch) Wohnungseigentümer und als solcher aus eigenem Recht klagebefugt, wahrt die Anfechtungsfrist nicht.
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III.
32 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Stresemann Brückner Weinland RiBGH Dr. Kazele istinfolge Krankheit an derUnterschrift gehindert.Karlsruhe, den 9. Februar 2021 Die Vorsitzende Stresemann Hamdorf http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE300862021&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public