BGH, Beschluss vom 27.04.2016 – VII ZB 61/14 – (Selbsttitulierungsrecht der Landessparkasse zu Oldenburg: "Antrag auf Zwangsvollstreckung" im Sinne der vom…
KORE300872016 ECLI:DE:BGH:2016:270416BVIIZB61.14.0 BGH 7. Zivilsenat 20160427 VII ZB 61/14 Beschluss § 16 Abs 2 S 2 OldLSparkG ND, § 704 ZPO, § 794 ZPO, § 801 ZPO vorgehend LG Oldenburg (Oldenburg), 12. November 2014, Az: 6 T 271/14vorgehend AG Oldenburg (Oldenburg), 24. März 2014, Az: 32 M 5144/14 DEU Bundesrepublik Deutschland (Selbsttitulierungsrecht der Landessparkasse zu Oldenburg: "Antrag auf Zwangsvollstreckung" im Sinne der vom Bundesverfassungsgericht getroffenen Übergangsregelung) § 16 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes für den Landesteil Oldenburg betreffend die Landessparkasse zu Oldenburg vom 3. Juli 1933 (Gesetzblatt für den Freistaat Oldenburg - Landesteil Oldenburg -, Band 48, S. 431, in der Fassung der Bekanntmachung im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt, Sonderband II [Sammlung des bereinigten niedersächsischen Rechts 1. Januar 1919 - 8. Mai 1945], S. 150) findet - soweit nicht Geldforderungen aus Darlehen, die durch ein Grundpfandrecht gesichert sind, oder Grundpfandrechte betroffen sind - keine Anwendung mehr, wenn die Gläubigerin nicht innerhalb der vom Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 18. Dezember 2012 (BVerfG, 18. Dezember 2012, 1 BvL 8/11, BVerfGE 132, 372; BGBl. I 2013, 162) festgesetzten Übergangsfrist von einem Jahr ab dem 31. Januar 2013 einen schriftlichen Antrag auf Zwangsvollstreckung bei einem Vollstreckungsorgan gestellt hat.
Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 12. November 2014 wird zurückgewiesen.
Die Gläubigerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
I.
1 Die Gläubigerin, die Landessparkasse zu Oldenburg, begehrt den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.
2 In einem im Namen ihres Vorstandes unterzeichneten Schreiben vom 20. Januar 2014 (im Folgenden: "Beitreibungsbeschluss") bescheinigte die Gläubigerin, dass ihr gegen die Schuldnerin eine fällige Gesamtforderung in Höhe von 34.013,45 € nebst Zinsen zustehe; zudem hieß es in dem Schreiben, es werde "um Durchführung der Zwangsvollstreckung gebeten". Das Schreiben trug die Überschrift "Beitreibungsbeschluss / Antrag auf Zwangsvollstreckung" und war an das Amtsgericht Oldenburg adressiert. Es wurde der Schuldnerin durch den von der Gläubigerin hiermit beauftragten Gerichtsvollzieher am 28. Januar 2014 zugestellt.
3 Mit Schreiben vom 27. Februar 2014 beantragte die Gläubigerin bei dem Amtsgericht Oldenburg den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses; in dem Antrag war der "Beitreibungsbeschluss" vom 20. Januar 2014 als Vollstreckungstitel bezeichnet. Das Schreiben vom 27. Februar 2014 sowie der als Anlage beigefügte "Beitreibungsbeschluss" gingen bei dem Amtsgericht am 3. März 2014 ein.
4 Das Amtsgericht hat den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Gläubigerin die Aufhebung der zurückweisenden Beschlüsse und den Erlass des beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, hilfsweise die Zurückverweisung der Sache zur erneuten Entscheidung.
II.
5 Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
6 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, dem Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses stehe entgegen, dass ein Vollstreckungstitel fehle. Aus § 16 Abs. 2 des Gesetzes für den Landesteil Oldenburg betreffend die Landessparkasse zu Oldenburg vom 3. Juli 1933 (Gesetzblatt für den Freistaat Oldenburg - Landesteil Oldenburg -, Band 48, S. 431, in der Fassung der Bekanntmachung im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt, Sonderband II [Sammlung des bereinigten niedersächsischen Rechts 1.1.1919 - 8.5.1945], S. 150; im Folgenden: OL-LSpkG) ergebe sich nicht die Befugnis der Gläubigerin, die Zwangsvollstreckung ohne einen Vollstreckungstitel betreiben zu können. Denn diese Vorschrift sei durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Dezember 2012 (BVerfGE 132, 372; Tenor veröffentlicht im BGBl. I 2013, 162) als mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt worden; die vom Bundesverfassungsgericht getroffene Übergangsregelung greife im vorliegenden Fall nicht ein, weil die Gläubigerin bis zum 31. Januar 2014 keinen schriftlichen Antrag auf Zwangsvollstreckung gestellt habe.
7 Die vom Bundesverfassungsgericht getroffene Übergangsregelung, die sich auf "gestellte" bzw. noch "zu stellende" Anträge beziehe, könne schon sprachlich nur so verstanden werden, dass es auf den Eingang des konkreten Vollstreckungsauftrags bei dem jeweiligen Vollstreckungsorgan ankomme, nicht jedoch auf die Unterzeichnung von "Beitreibungsbeschlüssen" im Haus der Gläubigerin. Auch der Zweck der Übergangsregelung, Wettbewerbsnachteile der Gläubigerin zu vermeiden, gebiete keine andere Entscheidung. Die Gläubigerin habe im konkreten Fall ein Jahr lang Zeit gehabt, sich auf herkömmlichem Weg einen Zwangsvollstreckungstitel gegen die Schuldnerin zu beschaffen, um darauf nach dem 31. Januar 2014 einen Vollstreckungsauftrag zu stützen.
8 2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung stand.
9 Es fehlt für den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an einem Vollstreckungstitel; die Vorschrift des § 16 Abs. 2 Satz 2 OL-LSpkG findet keine Anwendung, weil die Gläubigerin innerhalb der vom Bundesverfassungsgericht festgesetzten Übergangsfrist von einem Jahr ab dem 31. Januar 2013 keinen schriftlichen Antrag auf Zwangsvollstreckung gestellt hat.
10 Mit Beschluss vom 18. Dezember 2012 (BVerfGE 132, 372) hat das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit des § 16 Abs. 2 Satz 2 OL-LSpkG mit dem Grundgesetz ausgesprochen und - mit Gesetzeskraft gemäß § 31 Abs. 2 BVerfGG - in Nr. 2 des Tenors die folgende Übergangsregelung getroffen: "Die Vorschrift […] [ist] weiter anwendbar, soweit der schriftliche Antrag des Gläubigers auf Zwangsvollstreckung bereits gestellt worden ist oder bis zum Ablauf von einem Jahr ab dem 31. Januar 2013 gestellt wird.
Über diesen Zeitpunkt hinaus ersetzt der schriftliche Antrag des Gläubigers auf Zwangsvollstreckung den vollstreckbaren, zugestellten Schuldtitel für Geldforderungen aus Darlehen, die durch ein Grundpfandrecht gesichert sind, und aus Grundpfandrechten, soweit der Darlehensvertrag und die Vereinbarung über die Bestellung oder Abtretung der Grundpfandrechte vor dem 1. Februar 2013 geschlossen worden ist." (BVerfGE 132, 372, 373 sowie BGBl. I 2013, 162) 11
12 Der Begriff "Antrag" bezeichnet im Zwangsvollstreckungsrecht die verfahrenseinleitende Prozesshandlung (vgl. etwa Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., vor § 704 Rn. 19; Lackmann, Zwangsvollstreckungsrecht, 10. Aufl., Rn. 29 f.; Gaul/Schilken/Becker-Eberhard, Zwangsvollstreckungsrecht, 12. Aufl., § 5 Rn. 74 ff.). Für die Annahme, dass unter einem "Antrag auf Zwangsvollstreckung" im Sinne der vom Bundesverfassungsgericht getroffenen Übergangsregelung etwas anderes zu verstehen wäre - insbesondere ein interner, im Haus der Gläubigerin erstellter "Beitreibungsbeschluss", unabhängig von dessen Zugang bei einem Vollstreckungsorgan -, gibt es keine Anhaltspunkte.
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Die auf der Grundlage der in Rede stehenden landesrechtlichen Norm durchgeführten, noch nicht abgeschlossenen Zwangsvollstreckungen seien deshalb im Falle der Nichtigerklärung der Norm mit erheblichen Unsicherheiten belastet, die in vielen Vollstreckungsverfahren von den Gerichten zu klären wären (BVerfGE 132, 372 Rn. 65). Damit sind ersichtlich bereits eingeleitete Zwangsvollstreckungsverfahren angesprochen, die den ersten Teil der Übergangsregelung ("Die Vorschriften sind weiter anwendbar, soweit der schriftliche Antrag des Gläubigers auf Zwangsvollstreckung bereits gestellt worden ist …") rechtfertigen. Auf Fälle, in denen lediglich "Beitreibungsbeschlüsse" existieren, trifft diese Begründung nicht zu.
Eine gesonderte Begründung für die darüber hinaus festgelegte Übergangsfrist ("… oder bis zum Ablauf von einem Jahr ab dem 31. Januar 2013 gestellt wird.") enthält der Beschluss nicht. Sie dient offenbar dazu, der Landessparkasse zu Oldenburg eine geordnete Umstellung ihres internen Geschäftsablaufs zu ermöglichen. Es spricht dagegen insgesamt nichts dafür, dass weitere Unsicherheiten für Fälle gesehen wurden, in denen die Zwangsvollstreckung noch nicht eingeleitet war oder deren Einleitung nicht innerhalb des nächsten Jahres erfolgen würde.
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17 Zwar gibt es Hinweise darauf, dass das Bundesverfassungsgericht hier keine besondere Differenzierung vornehmen und den Begriff des "Antrags" in seiner Übergangsregelung nicht anders als in der gesetzlichen Vorschrift verstanden wissen wollte. Denn es hat im Rahmen der Begründung zur Übergangsregelung ausgeführt, der Grundsatz der Rechtssicherheit gebiete die weitere Anwendbarkeit der beanstandeten Regelungen für alle Verfahren, die mittels eines titel- und klauselersetzenden Vollstreckungsantrags bereits eingeleitet sind (BVerfGE 132, 372 Rn. 68). § 16 Abs. 2 Satz 2 OL-LSpkG stellt nach der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts die Vollstreckungsanträge der Landessparkasse zu Oldenburg einem vollstreckbaren Titel gleich und befreit sie nicht nur davon, einen Vollstreckungstitel nachweisen zu müssen, sondern zugleich von dem Erfordernis der Erteilung einer Vollstreckungsklausel (vgl. BVerfGE 132, 372 Rn. 13).
18 Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass hiermit nicht ebenfalls der verfahrenseinleitende Antrag an das Vollstreckungsgericht gemeint wäre, sondern bereits von der Gläubigerin gefasste "Beitreibungsbeschlüsse" Vollstreckungstitel und -klausel darstellten bzw. ersetzten.
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III.
25 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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