KORE300872019 ECLI:DE:BGH:2019:040419BVZB33.18.0 BGH 5. Zivilsenat 20190404 V ZB 33/18 Beschluss § 2 Abs 14 Nr 6 AufenthG, § 62 Abs 3 S 1 Nr 5 AufenthG vorgehend LG Coburg, 9. Februar 2018, Az: 24 T 1/18vorgehend AG Lichtenfels, 7. Dezember 2017, Az: 2 XIV 107/17 DEU Bundesrepublik Deutschland Abschiebungshaftanordnung: Fluchtgefahr bei vorübergehendem Sichverborgenhalten zur Vereitelung eines unangekündigten Abschiebungsversuchs Ein konkreter Anhaltspunkt für das Bestehen von Fluchtgefahr gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5, § 2 Abs. 14 Nr. 6 AufenthG kann darin liegen, dass der Ausländer sich vorübergehend verborgen hält, um einen unangekündigten Abschiebungsversuch zu vereiteln. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Coburg - 2. Zivilkammer - vom 9. Februar 2018 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €. I. 1 Der Betroffene ist afghanischer Staatsangehöriger. Sein Asylantrag wurde zurückgewiesen und die Abschiebung angedroht. Er war für eine Sammelabschiebung am 6. Dezember 2017 vorgesehen. Einen deshalb gestellten Antrag auf Verhängung von Ausreisegewahrsam lehnte das Amtsgericht am 28. November 2017 ab, und der Betroffene wurde freigelassen. Am 6. Dezember 2017 um 0.15 Uhr konnte er in seiner Unterkunft nicht aufgegriffen werden. Weitere Versuche, seiner um 7.30 Uhr in der Schule und um 10 Uhr in der Unterkunft habhaft zu werden, waren erfolglos. Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht am 7. Dezember 2017 Abschiebehaft bis zum 31. Januar 2018 angeordnet. Dagegen hat der Betroffene Beschwerde eingelegt. Am 19. Januar 2018 endete die Haft, weil die beteiligte Behörde den Haftantrag zurückgenommen hat. Die nunmehr auf Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Inhaftierung gerichtete Beschwerde hat das Landgericht mit Beschluss vom 9. Februar 2018 zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Betroffene sein Begehren weiter. II. 2 Die zulässige Rechtsbeschwerde wendet sich ohne Erfolg dagegen, dass das Beschwerdegericht den Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG annimmt. 3 1. Das Beschwerdegericht geht davon aus, dass sich der Betroffene am 6. Dezember 2017 nachts deshalb nicht in der Unterkunft aufgehalten hat, weil er der Abschiebung entgehen wollte. Selbst wenn er den exakten Termin der Sammelabschiebung nicht gekannt habe, habe er jedenfalls schon infolge des vorangegangenen Festnahmeversuchs am 28. November 2017 gewusst, dass die Abschiebung nunmehr durchgesetzt werden solle. Der Hausmeister habe mitgeteilt, dass der Betroffene die Unterkunft neuerdings schon zwischen 3 und 4 Uhr morgens verlasse, um zur Schule zu fahren. Das völlig ungewöhnliche frühe Verlassen der Unterkunft sowie die nächtliche Abwesenheit am 6. Dezember 2017 trotz krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit habe ersichtlich der Vereitelung der Abschiebung gedient. Die gegen diese Würdigung erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und als nicht durchgreifend erachtet. 4 2. Die Rechtsansicht des Beschwerdegerichts, dass dieses Verhalten des Betroffenen einen konkreten Anhaltspunkt im Sinne von § 2 Abs. 14 Nr. 6 AufenthG für Fluchtgefahr darstellt, ist nicht zu beanstanden. 5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.